checkAd

    Verständnisfrage Halbeinkünfteverfahren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.10.04 11:34:28 von
    neuester Beitrag 29.10.04 12:29:11 von
    Beiträge: 14
    ID: 919.131
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.014
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:34:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich wollte nur nochmal nachfragen, ob das Halbeinkünfteverfahren für jeden greift, also egal ob Daytrader (mit oder ohne Gewerbeanmeldung) oder "nur" Hausfrau/mann oder so ein Zwischending wie bei nachfolgendem Beispiel:

      Verdienst aus freiberuflicher Tätigkeit 12.000 €,
      Aktiengewinn (Differenz Gewinne/Verluste abzgl. Transaktionskosten 40.000 €,
      Gewinn aus Optionsscheinen o.ä. 3.000 €.
      -> Daraus ergibt sich ein anzurechnendes steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 35.000 Euro (12.000 + 3.000 + 40.000:2), sehe ich das richtig?!

      Gruß, Imagen :look:
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:36:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das siehst du richtig.
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:37:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      Yep :)
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:38:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke, Nataly,
      für die schnelle Antwort!
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:39:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Und an ZF natürlich auch ;)

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Kurschance genau jetzt nutzen?mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:42:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      das ist korrekt unter der voraussetzung das die haltedauer bei einzelnen aktien nicht länger als ein jahr war, denn diese wären dann in die berechnung nicht mit einzubeziehen...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:48:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Halbeinkünfteverfahren greift für jeden Einkommensteuerpflichtigen.

      Die 3000 Gewinn aus den Optionsscheinen sind nur dann steuerfrei, wenn Du sie länger als ein Jahr hattest. Ansonsten ist der Gewinn voll (und nicht nur zur Hälfte!) steuerpflichtig.

      Der Aktiengewinn ist ebenfalls nur zur Hälfte steuerpflichtig, beachte aber bei der Berechnung des Gewinns, daß Du auch nur die Hälfte der Transaktionskosten abziehen darfst!

      Beispiel:
      Kauf Aktien für 20000
      Verkauf Aktien für 45000
      Kosten 1000

      Gewinn: 12.000 (22500-10000-500).

      Gruß
      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 11:50:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      @#6:
      Richtig!
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 12:01:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      @6-8
      Ja, mit Haltedauer +- 1 Jahr ist klar,
      wobei Anfang 2005 interessant sein wird, ob die Banken dies auch bei ihrer neuen Aufstellung mit einbeziehen werden oder ob dies selber herauszuklamüsern ist. Wahrscheinlich wird die eigene Aufstellung aber doch wohl herhalten müssen.
      Interessant ist auch die Wahl der Berufsbezeichnung. Was wäre oben genanntes Beispiel, sagen wir mal Freiberufler ist Journalist. Ist er vor dem Finanzamt Journalist, Daytrader oder Hausfrau/mann oder alles drei?

      Gruß, Imagen :look:
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 12:54:55
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Imagen: Die Berufsbezeichnung ist für die Fessetzung der Einkommensteuer nicht von Belang. Du kannst sämtliche Einkunftsarten, die in § 2 EStG aufgezählt werden, haben:

      EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


      (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
      1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
      2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
      3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
      4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
      5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
      6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
      7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 20:19:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Thx,
      mich würde nur interessieren, was im obigen Fall in der Spalte "Beruf" einzutragen wäre, Journalist/Künstler (Freiberufler) oder Daytrader oder ..., was ist man eigentlich dann in diesem Fall? O.K., obwohl vielleicht der Finanzbeamte fälschlicherweise denkt, dass man als Freiberufler arm und als Daytrader reich wäre, demnach ist es ja geschickter, obgleich auch egal, wenn man ja alles angibt, den Freiberuf einzutragen.

      Schönen Abend,
      Imagen :look:
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 22:13:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich würde auf jeden Fall den "Freiberuf" angeben, wenn Du ein solcher bist. Ich habe Deine Postings jetzt so verstanden, daß Du die 40.000 € mit zwei oder drei großen Trades mit entsprechenden Volumina gemacht hast. Ach, da fällt mir gerade ein, daß ich Dir noch eine wirklich nette (!) Geschichte erzählen wollte:
      Es war einmal eine Person - nennen wir sie X. Die machte heavy daytrading, und zwar erfolgreich. Plötzlich sah das das Finanzamt darin einen Gewerbebetrieb! Und das Finanzamt bekam vor Gericht sogar recht. Nein, mein lieber Leser, es ist zwar nur ein Märchen, aber auch diese haben meistens einen wahren Kern! Dazu fällt mir zudem gerade wieder etwas ein, nämlich ein analoges Beispiel aus dem wirklichen Leben ein: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat entwickelt, daß jemand, der innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren mehr als drei Immobilien gewinnbringend verkauft (sog. Drei-Objekt-Grenze), gewerblich tätig ist, obwohl noch dazu die Spekulationsfrist abgelaufen war. Und dann wird eben nicht zur Einkommensteuer, sondern zusätzlich Gewerbesteuer fällig!
      Aber weiter im Märchen: Zwar kann X als Einkommensteuerpflichtiger die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen, aber i.d.R. bleibt ein Überhang, wenn die Gemeinde, in der X seinen Wohnitz hat, einen Gewerbesteuer-Hebesatz von mehr als 360% hat.

      Also: Deshalb hat sich X, der einen ganz großen Dobermann zuhause hatte, entschlossen, daß er ihn - wenn er schläft - niemals wecken würde, wie man das eben bei schlafenden Hunden so macht, denn sonst wird der Hund ganz ganz böse und bellt ihn ständig an und beißt ihn womöglich noch... und das tut dann echt weh!

      Und wenn er nicht gestorben ist...
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 22:43:58
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hi,

      in diesem zusammenhang sei auch das interessante thema:
      "Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht",
      bspw. threat #1516 von ahnungslos2 erwaehnt.
      Das faellt in die kategorie:
      keine schlafenden hunde wecken...
      (siehe o. e. threat #12).
      Angefallene steuer: 0 teuro.

      Mfg,
      wulfman333
      :)
      Avatar
      schrieb am 29.10.04 12:29:11
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo wassermann,

      Nee, nee, ich habe leider keine 40.000 € in nur zwei Trades gemacht, da liegt der Fall ganz anders. Oben das war auch nur ein Beispiel zum Verständnis.
      Ein Gewerbebetrieb (bzw. gewerbepflichtig wird man) liegt meines Wissens erst dann vor, wenn man für andere Personen ebenfalls Geschäfte tätigt.
      Allerdings soll es angeblich schon alles gegeben haben, was mit Finanzamt und Steuerberatern zu tun hat, auch was man sich kaum vorstellen kann, das mag sein.

      Gruß, Imagen :look:


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Verständnisfrage Halbeinkünfteverfahren