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    BGH: Widerrufsrecht bei eBay - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.11.04 12:09:32 von
    neuester Beitrag 10.01.05 21:55:27 von
    Beiträge: 18
    ID: 921.209
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      schrieb am 03.11.04 12:09:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      URL:http://focus.msn.de/hps/fol/newsausgabe/newsausgabe.htm?id=8…

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      Verbraucherschutz
      BGH gewährt Widerrufsrecht bei eBay

      | 03.11.04 |
      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern bei Internet-Auktionen den Rücken gestärkt.

      Nach einem Urteil des BGH können Käufer ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen.

      Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei – wie bei einer telefonischen Bestellung – ein Fernabsatzvertrag, der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, so der BGH.

      In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucher über eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Ob in solchen Fällen die Ware zurückgegeben werden kann, war umstritten, weil bei Versteigerungen kein Widerrufsrecht vorgesehen ist.

      Der BGH hat nun zugunsten des Verbraucherschutzes entschieden, weil eBay-Auktionen keine „echten Versteigerungen“ im juristischen Sinn seien, sondern „Kaufverträge zum Höchstgebot“.

      Keine Auswirkungen auf Privatauktionen

      Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Auktionen zwischen zwei Privatleuten, was nach Einschätzung von eBay den größeren Teil seiner Geschäfte ausmacht. Hier gelten die strengeren Regeln des Kaufrechts, nach denen kein grundloses Widerrufsrecht besteht. Die Vorsitzende Richterin Katharina Deppert äußerte die Erwartung, dass Internet-Auktionen durch das Urteil nicht beeinträchtigt würden.

      (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 375/03)




      Copyright © 2004 by FOCUS Online GmbH
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 12:57:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Eine sehr richtige Entscheidung - damit dürften betrügerische Machenschaften mancher Verkäufer rückläufig werden.
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 13:12:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nr.2,das sehe ich nicht so denn gerade bei Unternehmen klappt es bei ebay fast zu 100%.Probleme machen einige "leider immer mehrere" SCHWARZE SCHAFE-und das sind meist Privatpersonen!(und diese betrifft diese Regelung nicht!)
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 13:12:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      gibts denn auch eine klarstellung, wann jemand gewerblich oder nur scheinbar privat verkäufe tätigt?
      danke
      ciao
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 13:27:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4

      und vor allem müsste es eine Verpflichtung für ebay geben, das auch konsequnet zu prüfen.

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      schrieb am 03.11.04 14:04:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      #3

      Deiner Ansicht entnehme ich, dass du selbst unternehmerisch bei EBAY tätig bist.

      Gerade die sog. Powerseller und sonstigen grösseren Verkäufer waren es, welche mitunter mit ihrer auf möglichst hohen Prifit ausgerichteten Aktivitäten den ursprünglichen Sinn von EBAY zerstört haben.

      EBAY wurde als Sammlertauschbörse geschaffen.

      Es werden Billigprodukte angekauft und teuer verkauft - das ist alles. Mitunter Markenfälschungen von Sportmarken -
      oder z.B. Tiffanylampen. Es wird auf Kauftrends spekuliert.
      Schnelles Geld auf Kosten der Unwissenden ist ihre Devise.
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 14:16:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      Schnelles Geld auf Kosten der Unwissenden ist auch die Devise von Telekom und T-Online!
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 08:28:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      Rückgaberecht bei Ebay
      Der Bundesgerichtshof schützt Kunden - Professionelle Händler müssen Ware zurücknehmen

      Von Dirk Nolde

      Firmen, die ihre Ware per Ebay im Internet versteigern, müssen den Käufern künftig ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Für private Verkäufer ändert sich allerdings nichts.

      Berlin - Herbert Schuster kommt aus Baden-Württemberg und sagt, er werde sich bemühen, Hochdeutsch zu sprechen. Als Professor für angewandte Informatik an der privaten Fachhochschule Heidelberg forscht und lehrt Schuster mit "sehr starkem Praxisbezug", Ebay ist eines seiner Forschungsgebiete. Mit dem gewerblichen Handel dort hat er sich befaßt oder, wie Schuster es launig nennt, mit dem "Homo Powersellus".

      Powerseller, das sind Ebay-Händler die pro Monat mindestens 3000 Euro Umsatz über den Online-Marktplatz machen oder mindestens 300 Artikel verkaufen. 5000 Powerseller gibt es bei Ebay, davon ein Gutteil Kleinstunternehmen, die Schuster in die frei erfundene Gattung "Powersellus Oeconomis Singularis" einsortiert. Ebay veranstaltet eigens Existenzgründerseminare für jene, die ihren Lebensunterhalt künftig mit Auktionen beim Marktführer verdienen wollen. Insgesamt, schätzt das Unternehmen, hängen in Deutschland rund 10 000 Jobs direkt oder indirekt von Ebay ab. Für einen Teil dieser 10 000 wird es nun schwerer, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, daß gewerbliche Anbieter bei Ebay ihren Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen müssen. Das gilt nicht für Privatleute und Gelegenheitsverkäufer, die online Reste aus dem Keller verscherbeln. Wer aber bei Ebay etwas von einem professionellen Händler erworben hat, was er dann doch nicht haben will, kann es zurückschicken. Und das kann teuer werden - für den Verkäufer. Denn der muß die Kosten für die Rücksendung tragen.

      Das BGH-Urteil ist die endgültige Entscheidung eines Streitfalls, bei dem es um 252,51 Euro ging. Im September 2002 hatte ein Schmuckhändler aus Bayern zu diesem Preis bei Ebay ein Armband verkauft. Das bestehe aus 15 Karat Gold und sei mit 15 Karat Edelsteinen besetzt, hieß es in der Beschreibung des Schmuckstücks. Doch der Käufer verweigerte Zahlung und Annahme. Denn das Armband war nicht aus massivem Edelmetall, sondern hatte nur eine Goldauflage. Und die Diamanten: industriell gefertigt. Der Händler klagte - Amtsgericht, Landgericht, BGH. Doch er unterlag, auch in der letzten Instanz.

      Der VIII. Zivilsenat des BGH, der unter anderem für das Kaufrecht zuständig ist, entschied, daß Auktionen bei Ebay gar keine Auktionen sind. Sondern ganz normale Online-Geschäfte, die per "Fernabsatzvertrag" zustande kommen. Der Kläger hatte das Gegenteil behauptet und auf das das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Das schließt (Paragraph 312) ein Widerrufs- oder Rückgaberecht aus, wenn das Online-Geschäft in Form einer Auktion zustande kommt. Aber eine Auktion bei Ebay ist laut BGH keine Auktion, jedenfalls nicht so eine, wie sie im BGB beschrieben ist (Paragraph 156). Deshalb gibt es ein Widerrufsrecht.

      Für den größten Teil der 15,7 Millionen deutschen Ebay-Mitglieder ist das Urteil erfreulich. Der Handel bei Ebay hat an Rechtssicherheit gewonnen. Zwar gab es bei Ebay schon ein Widerrufsrecht - nämlich für solche Artikel, die dort von gewerblichen Händlern zum Festpreis angeboten werden ("Sofort kaufen"). Solche Käufe galten rechtlich bereits als gewöhnliche Online-Geschäfte, 14-Tage-Rückgaberecht inklusive. Aber nur ein Drittel aller gewerblichen Ebay-Angebote, so Ebay-Deutschland-Sprecher Nerses Chopurian, sind "Sofort kaufen"-Offerten. Mit dem BGH-Urteil sind nun auch die übrigen zwei Drittel abgesichert.

      Für die Kunden wird Ebay dadurch attraktiver. Für die Verkäufer, zumal die kleinen, dagegen nicht. Ihr Risiko steigt, denn sie müssen für die Rückabwicklung des Geschäftes aufkommen, müssen dem Kunden den Kaufpreis erstatten und auch die Kosten für die Rücksendung. Hinzu kommen der Arbeitsaufwand und die Gefahr des Mißbrauchs: Es ist möglich, etwas zu kaufen, zu benutzen und am 14. Tag nach dem Kauf vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Alles retour, auf Kosten des Verkäufers. Der muß dies zähneknirschend akzeptieren, solange die Ware nicht beschädigt ist.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 18:59:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      hab bei händler über ebay was ersteigert und vorab bezahlt
      unversicherter versand.
      ware nie angekommen. hab ich irgendeine handhabe. er meint
      bei versendungskauf geht risiko auf käufer über.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 22:38:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      #9

      Um welchen Betrag geht es?
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 09:43:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hi, bojhan, lange nichts mehr von dir gehört:)

      Zu deiner Frage:

      "3. Versendungskauf gem. § 447 BGB
      Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über, § 447 BGB.
      Diese Vorschrift findet jedoch gem. § 474 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.
      Im Unterschied zum Verbraucher hat der Unternehmer mehr Einfluss auf die Beförderung der Ware. Er bestimmt die Verpackung, die Art der Beförderung und die Person des Transporteurs. Der Verbraucher soll daher nicht das Risiko des Transportes tragen. Der Gefahrübergang erfolgt ausschließlich nach § 446 BGB. "
      http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/446-447.htm
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 09:46:25
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wenn es sich bei dem eBay-Verkäufer um einen Händler ("Unternehmer")handelt und bei dir um einen "Verbraucher", dann hat der Verkäufer nicht recht.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 09:52:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang


      Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
      Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der
      Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der
      Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme
      ist.
      -----------------------------------------------------------
      BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


      (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache
      nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den
      Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer
      oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
      ausgeliefert hat.

      (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
      erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab,
      so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden
      verantwortlich.

      ----------------------------------------------------------

      BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs


      (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache
      (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies
      gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung
      verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

      (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten
      Kaufverträge keine Anwendung.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 10:04:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      @bojhan:
      Du schreibst dem Verkäufer also folgenden Brief:

      Sehr geehrter Herr ...

      es trifft zwar zu, dass beim Versendungskauf das Risiko des Verlusts der Ware mit der Versendung auf den Käufer übergeht (§ 447 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift über den Versendungskauf ist jedoch auf den hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar (§ 474 Abs. 2 BGB).
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 10:40:41
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ NATALY

      Es freut mich bei dir so eine Art Mutter Theresa des Rechts ;) entdeckt zu haben.
      Da es leider nicht viele Menschen gibt, welche selbstlos und unvoreingenommen anderen hilfreich zur Seite stehen betrachte ich deine Aktivitäten auch im Sinne christlicher Nächstenliebe als sehr angenehm.

      alles Gute und einen lieben Gruss von mir

      wellen
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 21:39:45
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,

      zu diesem Thema habe ich aus aktuellem Anlass eine Nachfrage bezüglich Erstattung der Versandkosten.

      In dem Artikel #8 steht, die professionellen Ebay-Verkäufer müssen im Fall einer Rücksendung "dem Kunden den Kaufpreis erstatten und auch die Kosten für die Rücksendung".

      Was passiert, wenn ein Powerseller folgende Angabe macht:
      14 Tage Rückgaberecht, aber alle anfallenden Versandkosten zahlt der Käufer. - ??

      Ist dieser Versuch, die Erstattung der Versandkosten auszuschließen, eventuell gesetzeswidrig und also ungültig?
      In meinem konkreten Fall war ein erworbenes Gerät defekt, die Rücksendung kostete immerhin 10,50 Euro.

      Danke für eure Hilfe,
      Khampan
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 21:48:39
      Beitrag Nr. 17 ()
      Wieviel hat denn das Gerät gekostet?
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 21:55:27
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hi Nataly,

      22 Euro + 9,xx Versand


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