checkAd

    Förderung des Wohneigentums (Anlage FW) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.11.04 13:27:27 von
    neuester Beitrag 15.11.04 23:25:22 von
    Beiträge: 7
    ID: 925.920
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 282
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 15.11.04 13:27:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe eine Frage zum Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigten Wohnung.

      Gemäß der Anleitung zur Anlage FW kann ich Aufwendungen für vor Bezug der eigengenutzten Wohnung durchgeführte Erhaltungsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung stehen geltend machen.



      Das Haus habe ich am 10.11.2004 gekauft.

      Der Eigentumswechsel findet mit Bezahlung der Kaufsumme am 15.12.04 statt.

      circa ab 20.12.04 werde ich das Haus selbst nutzen und einziehen.

      Frage:
      Wann dürfen die Kosten, die ich für Erhaltungsarbeiten vor Bezug habe anfallen ???
      Ab Kaufdatum oder erst ab Eigentumwechsel ???

      Ich möchte vor Bezug das Dach erneuern, und dies auf Grund der Witterung sofort!!!

      Welches Datum darf die Rechnung haben, das diese vom Finanzamt akzeptiert wird ???

      Danke
      Avatar
      schrieb am 15.11.04 18:02:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn mich nicht alles täuscht gibt es den Vorkostenabzug (gilt § 10i EStG) nur für Objekte die vor dem 01.01.1999 angeschafft wurden § 52 Nr. 29 EStG.

      (29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

      Deine Anleitung dürfte schon etwas älteren Datums sein.
      Avatar
      schrieb am 15.11.04 19:08:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      So alt ist die Anleitung nicht. In der Anleitung zur Anlage FW 2003 findet sich dieser Hinweis:
      http://www.steuerlinks.de/download/2003_Anlage_FW.pdf
      Avatar
      schrieb am 15.11.04 19:33:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3
      Was sollen die Spitzfindigkeiten.
      Es steht genau das drin was ich gepostet habe; sogar gefettet. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.11.04 20:55:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      Anlage und Anleitung sind aktuell !!!

      Es geht nicht um den Vorkostenabzug, sondern um die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten.




      Anleitung zur Anlage FW
      Daneben können Sie nur noch Aufwendungen für vor Bezug der eigengenutzten Wohnung durchgeführte Erhaltungsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, bis zu 11.504,- Euro im Jahr ihrer Bezahlung abziehen, auch wenn Sie in diesem Jahr die Wohnung nicht bezogen haben.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4300EUR +4,62 %
      Die Aktie mit dem “Jesus-Vibe”!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 15.11.04 21:34:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Brumbyaner,

      die Erhaltungsaufwendungen (§ 10i (1) Nr.2) gehören auch, wie die Pauschale(§10i (1) Nr.1, zum Vorkostenabzug. Der Vorkostenabzug ist nicht im EigZulG geregelt sondern in § 10 i EStG. Auf die dort genannten Vorkosten gibt es auch keine Zulage, sondern sie sind wie Sonderausgaben abziehbar.

      § 10i EStG
      (1)Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:

      1. eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung,

      wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
      2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11.504 Euro, die
      a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind oder
      b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.

      2Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können. 3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

      (2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.


      Wie in #2 dargelegt gilt § 10i EStG aber nur für vor 1999 hergestellte oder angeschafte Wohnungen.

      In der Anleitung steht das auch so. Schau da nach unter "Zeilen 11 bis 15".
      Avatar
      schrieb am 15.11.04 23:25:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #4:
      Ich habe dein Posting #2 nicht insgesamt angezweifelt. Lediglich diese Passage in Posting #2

      Deine Anleitung dürfte schon etwas älteren Datums sein.

      habe ich für unrichtig gehalten.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Förderung des Wohneigentums (Anlage FW)