checkAd

    Rentenversicherung versteuern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.11.04 19:09:15 von
    neuester Beitrag 23.12.04 16:43:06 von
    Beiträge: 19
    ID: 927.835
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.106
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 19.11.04 19:09:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Abend
      Wer kann mir helfen ???
      Muß ich wenn ich nächstes Jahr eine Kapitalrenten-
      versicherung abschließe versteuern so wie es mit Kapitallebensversicherung der Fall ist???

      DANKE;)
      Avatar
      schrieb am 19.11.04 20:30:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Bödel,

      in Bezug auf die Kapitalabfindung ist es analog der Kapitallebensversicherung.

      Die Besteuerung der Renten - für den Fall, dass Du die Abfindung (drum finde Dich ab mit dem was Du bekommst!) nicht wählst - verändert sich auch:

      Von heute Ertragsanteil

      auf

      voll steuerpflichtig (beginnend im nächsten jahr mit X% der Rente jährlich um 2(?) % steigend - aber im Prinzip irgendwann voll!

      Viele Grüße
      Thorulf Müller
      Versicherungsmakler
      Avatar
      schrieb am 19.11.04 21:14:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      Herr Müller,

      scheints ist Ihnen entgangen das für Renten aus privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht der Ertragsanteil ab nächstem Jahr gesenkt wird.

      Von 100% steuerpflichtig nicht die Spur!


      Das ist ein Fauxpas der einem Makler nicht passieren darf.
      Schon garnicht schriftlich.....denken Sie mal an Ihre Haftung.
      Avatar
      schrieb am 19.11.04 23:27:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Bödel,

      wie so oft kommt es darauf an!
      Grundsätzlich muß bei Rentenversicherungen nur der Ertragsanteil versteuert werden, und der sinkt nächstes Jahr von 27 auf 18 %.
      D.h., wenn Du z.B. 1000 EUR monatlich aus dieser Rentenversicherung erhältst, sind 180 EUR davon steuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % würdest Du 54 EUR Steuern zahlen. Bezogen auf die Rentenzahlung gerade mal 5,4 %.
      Das gilt allerdings nur für Rentenversicherungen, die nicht über nachgelagerte Besteuerung bereits jetzt gefördert werden. Bei diesen (Riesterrente und Rüruprente) kannst Du jetzt die Beiträge abschreiben und hast den Steuervorteil gleich "in der Tasche", dafür mußt Du die späteren Rentenzahlungen voll versteuern.
      Ich finde das interessant, denn diesen Steuervorteil kann man Dir nicht mehr nehmen. Ob die - an sich auch attraktive - geringere Ertragsanteilsbesteuerung dagegen in 20 oder 30 Jahren noch gilt, halte ich für fraglich.
      Avatar
      schrieb am 20.11.04 17:16:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo VeryBestFLV,

      ist mir nicht entgangen.

      Viele Grüße
      CreInPhan

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,3900EUR -1,52 %
      +600% mit dieser Biotech-Aktie?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 20.11.04 20:35:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ all

      Verybest und Creln haben beide fast Recht.

      der Ertragsanteil wird im nächsten Jahr gesenkt. Es ist jedoch auch schon beschlossen, dass dieser jährlich linear steigt. Bis 2040 (?) wird der Ertragsanteil der Rente 100% sein.
      Avatar
      schrieb am 21.11.04 00:06:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ DjRushVIC

      Quatsch!

      CreIn fasseld dünnschiss
      und ich habe recht!

      Es geht hier um private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

      Für Renten aus diesen Versicherungen wird der Ertragsantei gesenkt!

      Bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
      ( die auch nicht verebrt, veräußert blablabla werden dürfen) Also GRV und "Rürup" beginnt die Steuerpflicht mit 50% steigend um 2%.
      Avatar
      schrieb am 21.11.04 02:02:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ Verybest


      Neu ist, dass alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben, so dass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 Prozent dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer - jährlich um einen Prozentpunkt. Nach Ablauf der Übergangszeit (2040) werden Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Der sich an Hand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.


      Presssemitteilung des Bundesfinanzmisteriums vom 11.Juni.2004.



      P.S. Es wird auch nächstes Jahr bestimmt auch RV Verisicherungen geben mit Kapitalwahlrecht, jedoch unterliegt dass dann dem Halbeinkünfteverfahren. Weswegen unterscheidest du dass dann???
      Avatar
      schrieb am 21.11.04 11:22:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      :)

      Die Rente aus der GRV wurde bisher mit dem Ertragsanteil versteuert, was im Zusammenhang mit der Besteuerung der bezahlten Beiträge nicht vereinbar war: Bisher wurden die Beiträge zu 50% steuerfrei vom Arbeitgeber und zu 50% versteuert vom Arbeitnehmer getragen.
      Nun wurde die Versteuerung der Rente umgestellt: Von der Ertragsanteilbesteuerung auf nachgelagerte Besteuerung.
      Deshalb wird die Rente aus der GRV ab 2005 zu 50% den weiteren Einkünften hinzugerechnet und versteuert (was eben mit der Besteuerung der bisher einbezahlten Beiträge korreliert. Gleichzeitig wird der Arbeitnehmeranteil zur Beitragszahlung sukzessive steuerfrei gestellt. Von anfänglich 60% der Beitragsanteile bis 100% im Jahr 2025.
      Die Besteuerung der GRV Rente wird ab 2040 100% erreicht haben.

      Die Besteuerung von lebenslangen Leibrenten aus privat abgeschlossenen Rentenversicherungen der Schicht 3 (nicht geförderte Kapitalanlagen!), wird weiterhin nach der Ertragsanteiltabelle vorgenommen.
      Diese Ertragsanteiltabelle wurde nun angepasst. Grund: Der Gesetzgeber hat die erwartete Verzinsung des während der Rentenphase vorhandenen Kapitals auf 3% gesenkt.
      Deshalb wird bei Rentenbeginn mit Alter 65 pauschal ein Prozentsatz von 18 aus der Rente sozusagen als Zinseinkünfte aus dem Rentenkapital versteuert.

      Eine alternative Kapitalauszahlung wird mit dem Halbeinkünfteverfahren versteuert: Bei Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und Mindestalter 60 wird die Hälfte aus der Differenz zwischen der Summe der einbezahlten Beiträge und der Kapitalauszahlung versteuert.


      @6, Lieber DJ: Aus welcher Rechts- oder sonstigen Informationsquelle stammt die Info "Es ist jedoch auch schon beschlossen, dass dieser jährlich linear steigt. Bis 2040 (?) wird der Ertragsanteil der Rente 100% sein."
      Sorry: Das ist derart falsch, dass eine Kommentierung überflüssig ist!
      Avatar
      schrieb am 21.11.04 21:37:24
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo VeryBestFLV,

      ein bißchen mehr Niveau bitte und besser lesen!

      Danke
      Viele Grüße
      CreInPhan
      Avatar
      schrieb am 21.11.04 21:37:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo verschecker,

      ich wiederhole mich ungern - aber danke - Richtig!

      Viele Grüße
      CreInPhan
      Avatar
      schrieb am 21.11.04 22:41:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo CreInPhan, ....gerne geschehen! :)
      Avatar
      schrieb am 22.11.04 01:34:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ Verscheker

      Siehe meinem Beitrag in #8 , da steht gesetzliche Rv und vergleichbare Renten??
      Das ist ein Beitrag aus dem www.

      Ich habe weiß nicht, ob meine Meinung seine Richtigkeit hat, aber ich merke schon, dass du in dem Bereich etwas mehr Ahnung hast und so glaube ich da natürlich dir.

      Wie gesagt, ich habe dies mal so aifgeschnappt. Kannst du dazu brauchbare Quellen nennen??

      Sorry für die verwirrung, falls es eine war.
      Avatar
      schrieb am 22.11.04 08:03:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo DJ: Die vom BMF genannten Renten (..und vergleichbare Renten) beziehen sich auf die Schicht 1:
      GRV, Rürup, berufsständische Versorgung (z.B. Ärzte).
      Private, nicht geförderte Rentenversicherungen definiert der Gesetzgeber seit Juli d.J. (Beschluß des AltEinkG) nicht mehr als Altersversorgung, sondern als Kapitalanlagen und ordnet diese der Schicht 3 zu.

      Die Besteuerung der Leistungen von Rentenversicherungen der Schicht 3 ist geregelt im neuen § 22 Abs 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EstG.

      Alles klar?
      Avatar
      schrieb am 23.11.04 02:38:33
      Beitrag Nr. 15 ()
      aller klar!
      Avatar
      schrieb am 28.11.04 18:49:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Stuerlich interessant für Leute die noch eine Berufsunfähigkeits-versicherung benötigen und diese mit einer Rentenversicherung kombinieren können:

      Neues Steuerschlupfloch entsteht
      Basisrente mit Kombiprodukten wird interessant
      Am 1. Januar tritt das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Damit verlieren einige Wege der Altersvorsorge, vor allem die Lebensversicherung, deutlich an Attraktivität, da die steuerlichen Vorteile entfallen oder eingeschränkt werden. "Gleichzeitig entsteht aber auch ein neues Steuerschlupfloch", sagt Friedemann Derndinger, Produkt-Vorstand des AWD.


      Ein wichtiger Baustein des neuen Gesetzes ist die Basis- oder Rürup-Rente. Dabei handelt es sich um eine Leibrente mit lebenslanger Rentenzahlungsdauer. 60 Prozent der Beiträge, maximal 12 000 Euro, können in der Einzahlungsphase steuerlich geltend gemacht werden. Bis 2025 steigt der Anteil auf 100 Prozent beziehungsweise maximal 20 000 Euro.


      "Viele Versicherer werden zu dieser Basisrente auch Zusatzmodule anbieten, beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung", sagt AWD-Vorstand Derndinger. Die Beiträge für diese Versicherung sind dann ebenfalls steuerlich absetzbar, sofern sie weniger als die Hälfte der Gesamtbeitragssumme ausmachen. "Von 100 Euro Beitrag könnten dann also beispielsweise bis zu 49 Euro in einen Schutz vor Berufsunfähigkeit fließen, von der Steuer könnten jedoch 100 Euro abgesetzt werden", so Derndinger. Damit könnten Bundesfinanzminister Eichel weitere Milliarden entgehen, denn bislang kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht von der Steuer abgesetzt werden.


      Der Nachteil dieser Möglichkeit: So wie die Basisrente später während der Auszahlung versteuert werden muß, so gilt dies auch für eine Berufsunfähigkeitsrente. Denn hier verläuft der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung spiegelbildlich: Ab 2005 werden zunächst 50 Prozent besteuert, dieser Anteil steigt bis 2020 um zwei Prozentpunkte jährlich, und ab 2021 um einen Prozentpunkt pro Jahr. Ab 2040 muß dann die gesamte Rente besteuert werden.


      Bei einer Basisrente muß daher stets abgewogen werden, ob für den Versicherten die Steuerersparnis heute oder die Steuerzahlung später schwerer wiegt. Ähnliches gilt daher prinzipiell auch für die Berufsunfähigkeitsrente.


      Allerdings gibt es zwischen Basisrente und Berufsunfähigkeitsrente doch einen entscheidenden Unterschied: Erstere wird später mit hoher Wahrscheinlichkeit ausbezahlt (sofern der Versicherte nicht vorher verstirbt), eine Berufsunfähigkeitsrente wird dagegen nur ein kleiner Anteil der Versicherten wirklich erhalten. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Rente später versteuert werden muß, ist also recht gering. Daher lohnt es sich fast immer, die Steuerersparnis heute während der Phase der Beitragszahlung mitzunehmen. Frank Stocker




      Artikel erschienen am 28. November 2004
      http://www.wams.de/data/2004/11/28/366392.html
      Avatar
      schrieb am 12.12.04 18:40:46
      Beitrag Nr. 17 ()
      Ab nächstes Jahr werden ja 60% der gesetzlichen RV-Beiträge von der Steuer absetzbar sein. (eigentlich nur 30% :cry: )
      Muss man das mit der Ek-Steuererklärung machen, oder geschieht dies automatisch?
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 08:57:53
      Beitrag Nr. 18 ()
      #17: JA!

      Für Gehaltsabrechnungen / bzw. Software hierzu, gibt es einen Programmablaufplan, der vom BMF vorgegeben wird. In der Fassung für 2005 (Vorgabe vom 22.10.04) wird die bereits im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale an den geänderten Sonderausgabenabzug angepasst. Sie beträgt
      - für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, also bezogen auf den Arbeitslohn 50% des Gesamt-Beitrags in der Rentenversicherung (für DJ Rush: §10c Abs. 2 Nr.1 EstG)
      - 20% in 2005 (damit: 20% aus 50% AN-Anteil = 10% plus 50% AG Anteil = 60% steuerfrei!)
      - 2006 bis 2024 jährlich um 4% steigend
      - 100% ab 2025

      - zusätzlich für die Beiträge zur Kranken-, Pflege und AL Versicherung
      - 11% des Arbeitslohnes
      - maximal jedoch 1.500 € jährlich, bei Verheirateten 3.000 € jährlich

      In den Jahren 2005 bis (mindestens) 2019 wird geprüft, ob die Berücksichtigung der bis 2004 gültigen Höchstbetragsberechnung auf die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbaren Vorsorgeaufwendungen günstiger ist.

      - Dabei wird der Vorwegabzug so abgesenkt:
      - von bisher 3.068 € in 2011 auf 2.700 € (bei Zusammenveranlagung von 6.136 € auf 5.400 €)
      - ab 2012 jährlich um jeweils 300 € (bei Zusammenveranlagung um jeweils 600 €)

      - Gemäß Entwurf eines EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes soll geregelt werden, dass die Günstigerpüfügung bereits im Lohnsteuerverfahren durchzuführen ist.

      - Die Ermittlung der Vorsorgepauschale mit der Günstigerprüfung wird berücksichtigt in den Programmablaufpränen für die
      - maschinelle Berechnung der Lohnsteuer und die
      - Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer

      - Vor 2019 wird geprüft, ob diese Günstigerprüfung nach 2019 forgeführt wird.

      Hoffe, das war einigermaßen verständlich :)
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 16:43:06
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Rentenversicherung versteuern