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    Rechnung vom Wochenendtripp weg, 500 € Bußgeld.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.12.04 12:56:12 von
    neuester Beitrag 03.12.04 10:16:38 von
    Beiträge: 9
    ID: 931.932
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      schrieb am 02.12.04 12:56:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Das ist kein Witz, sondern traurige Realität!

      Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz seit dem 1.8.2004 in Kraft macht es möglich!

      Hier die Rechnungsaufbewahrungspflicht für Privatpersonen über zwei Jahre!

      Im Fall eines Verstoßes der Privatperson gegen diese Aufbewahrungspflicht muss sie nach dem neuen § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 UStG mit einem Bußgeld bis zu 500 EUR rechnen. Der Verstoß des Unternehmers gegen seine Ausstellungspflicht wird mit bis zu 5.000 EUR sanktioniert.

      § 26a Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

      3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

      Fazit

      Während das bei Unternehmern seine Berechtigung hat, stellt es für die Privatperson eine neue Schikane und Abzocke da, und das schlimmste kaum eine Privatperson weiß bisher davon, weil die Ämter auch sich noch zurückhalten und nicht wissen wie sie damit umgehen sollen, ob vielleicht noch was geändert werden soll, heißt es!

      Vielleicht wollen, die sich aber auch nur die Möglichkeit offenhalten, die Privatpersonen in ganz großem Stil abzuzocken, schließlich haben sie hierzu, ja laut Gesetz zwei Jahre die Möglichket!

      Vorsicht ist jedenfalls angebracht!

      500 € Bußgeld für nichts das sollte Euch erspart bleiben!

      Gruß

      neneOuzo
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 13:43:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      die rotzgrünen kommunisten leisten ja ganze arbeit...
      die kümmern sich eben noch um die bürger....lol
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 15:12:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Kleinere Pensionen, Gästehäuser, Herbergen oder "private Zimmervermieter" sind sich über die Auswirkungen dieses Gesetzes auch nur selten bewußt.

      Selbst große Hotelketten kennen diese oft nicht, sonst würden diese schließlich Ihre Gäste warnen!

      Alles in allem besteht hier jedenfalls die Möglichkeit "Ehrliche Steuerzahler abzuzocken!

      Wem immer dieser Passus des Gesetzes eingefallen ist, der hat ganze Arbeit geleistet, er ist möglicherweige nicht in der Lage die Schwarzarbeit zu bekämpfen,dafür aber in der Lage redliche Bürger abzuzocken!

      Dieser Passus ist ein Hohn! Mehr fällt mir dazu wirklich nicht ein! Die Zeche sollen eben immer die falschen bezahlen!:rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 20:05:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      die Regelung betrifft doch nur Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Ich glaube nicht dass es Dich jetzt als Hotelgast betrifft ..
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 09:42:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zur Zeit betrifft die Regelung ganz eindeutig auch die privaten Hotelgäste, es soll einen BMF Entwurf geben der dieses Gesetz zur Vereinfachung entschärfen soll!

      Bis Dato konnte ich eine solche Veröffentlichung noch nicht finden! Aber selbst wenn, sicher sind wir erst wenn der Gestzestext geändert wird.

      Sollte es dieses BMF-Schreiben schon geben, wäre es nett, wenn uns jemand den Text oder die Fundstelle übermitteln würde!

      @jewg Dein Glaube nützt Dir bei Gesetzen wenig:(

      Gruß

      neneOuzo

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      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:09:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nunmehr sind Unternehmer auch bei Leistungen an Privatpersonen verpflichtet, diesen eine Rechnung auszustellen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG n. F.) Die Rechnung muss dann innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungsausführung ausgestellt sein. Da eine weitere Änderung auch Privatpersonen (dies gilt auch für Mieter) die Aufbewahrung der Rechnung, des Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage für zwei Jahre vorschreibt (§ 14 b Abs. 1 S. 5 UStG n. F.), muss der Unternehmer in seiner Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG n. F.). Wird die Aufbewahrungspflicht verletzt, droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro (§ 26 a Abs. 2 UStG n. F.).
      http://www.grebing-partner.de/news/news.php/action/article/a…
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:12:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:14:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Umsatzsteuerliche Änderungen im Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

      Die Einführung der Nr. 1 in § 14 Abs. 2 UStG normiert insbesondere die Pflicht zur Rechnungstellung bei Werklieferung und Leistungen an einem Grundstück. Unternehmer sind hiernach bei Werklieferungen und Leistungen an einem Grundstück stets verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, auch wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist oder die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht worden ist. Eine solche Rechnungsstellungspflicht bei Privatpersonen ist im geltenden Recht (bislang) nicht vorgesehen.

      Ist der Auftraggeber eine Privatperson oder wird die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht, muss die Rechnung oder ein Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Urkunde vom Rechnungsempfänger zudem gem. § 14 b Abs. 1 Satz 5 UStG mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 Euro geahndet werden kann.

      Auf die Aufbewahrungspflicht hat der leistende Unternehmer in der Rechnung hinzuweisen (gm. § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG).
      http://www.rechtsteuern.de/news/artikel/2004/09/Rechnungstel…
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:16:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      @neneOuzo:
      Wäre nett, wenn du einen Beleg für deine Meinung posten könntest, dass Hotelrechnungen aufbewahrt werden müssen.
      Besonders nett wäre es, wenn du die gesetzliche Bestimmung nennen und posten könntest.


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