Frage zur Besteuerung von Daytradinggewinnen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.12.04 17:19:06 von
neuester Beitrag 30.12.04 10:36:20 von
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Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage bezüglich der Besteuerung von Daytradinggewinnen.
Angenommen man ist polnischer Staatsbürger mit polnischer Staatsangehörigkeit und ist sowohl in Polen als auch in Deutschland gemeldet.
Bisher hat man abgesehen vom Urlaub durchgängig in Deutschland gelebt.
Somit war die Frage der Besteuerung klar.
Sämtliche Tradinggewinne wurden in Deutschland besteuert.
Doch was geschieht in dem folgenden Fall:
Angenommen man bleibt weiterhin in Polen UND in Deutschland gemeldet (hat somit 2 Wohnsitze) und lebt jetzt
mehr als 6 Monate in Polen und macht von Polen seine Tradinggeschäfte.
Erhält dann der deutsche Fiskus keinen Cent von den erwirtschafteten Gewinnen?
Oder ist man weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.
Würde mich sehr über Eure Antworten freuen.
Gruß
Aribbos
ich habe folgende Frage bezüglich der Besteuerung von Daytradinggewinnen.
Angenommen man ist polnischer Staatsbürger mit polnischer Staatsangehörigkeit und ist sowohl in Polen als auch in Deutschland gemeldet.
Bisher hat man abgesehen vom Urlaub durchgängig in Deutschland gelebt.
Somit war die Frage der Besteuerung klar.
Sämtliche Tradinggewinne wurden in Deutschland besteuert.
Doch was geschieht in dem folgenden Fall:
Angenommen man bleibt weiterhin in Polen UND in Deutschland gemeldet (hat somit 2 Wohnsitze) und lebt jetzt
mehr als 6 Monate in Polen und macht von Polen seine Tradinggeschäfte.
Erhält dann der deutsche Fiskus keinen Cent von den erwirtschafteten Gewinnen?
Oder ist man weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.
Würde mich sehr über Eure Antworten freuen.
Gruß
Aribbos
Test
sollte in beiden Staaten Steuern zahlen
ist der erste teil so klar ?
vielleicht solltest du einen steuerberater aufsuchen
oder das doppelbesteuerungsabkommen zwischen d und polen lesen
vielleicht solltest du einen steuerberater aufsuchen
oder das doppelbesteuerungsabkommen zwischen d und polen lesen
Die meisten DBAs sehen bei konkurrierenden Steueransprüchen, die nicht im DBA geregelt sind, Besteuerungsrecht beim Staat, dessen Staatsbürger man ist.
Hittfeld
Hittfeld
Hier ein Link zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen:
http://www.lemaitre.de/dba-d/POLD79.html
Anwendbar ist hier Artikel 19:
Artikel 19
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. ,
denn die Speku-Einkünfte werden im DBA nicht erwähnt.
http://www.lemaitre.de/dba-d/POLD79.html
Anwendbar ist hier Artikel 19:
Artikel 19
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. ,
denn die Speku-Einkünfte werden im DBA nicht erwähnt.
Die Beurteilung der Ansässigkeit ist in Art. 4 DBA geregelt:
Artikel 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
@Nataly
vielen Dank für Dein Posting.
Wünsche allen ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2005.
Gruß
Aribbos
vielen Dank für Dein Posting.
Wünsche allen ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2005.
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Aribbos
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