checkAd

    Soll die Berliner Bank für Dr. Termühlen dessen MLP Aktien verkaufen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.12.04 10:54:30 von
    neuester Beitrag 08.12.04 09:41:01 von
    Beiträge: 11
    ID: 933.154
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 938
    Aktive User: 0

    MLP
    ISIN: DE0006569908 · WKN: 656990
    5,6050
     
    EUR
    +1,08 %
    +0,0600 EUR
    Letzter Kurs 23.04.24 Lang & Schwarz

    Werte aus der Branche Finanzdienstleistungen

    WertpapierKursPerf. %
    3,0000+500,00
    9,0000+17,65
    1,0000+11,11
    1,0000+11,11
    4,3600+9,00
    WertpapierKursPerf. %
    3,5600-10,10
    287,00-11,69
    446,00-13,43
    1,5000-23,08
    0,7500-25,00

     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 10:54:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Der Bericht des Handelsblattes vom 07.12.2004 eröffnet den Spekulationen neuen Raum:

      Nachdem Herr Lautenschläger 5 Millionen Aktien im Dezember 2003 von Goldman-Sachs platzieren ließ, könnte es doch sein, dass auch Herr Dr. Termühlen kalte Füße bekommt.

      Herr Dr. Termühlen teilte der MLP AG nach §§ 21 Abs. 1, 22 WpHG mit:

      Geschäftsbericht 2004, Seite 136:

      Die Bernhard Termühlen GmbH, Gaiberg, hat am 10.12.2002 mitgeteilt, dass ihre Stimmrechtsanteile an der MLP AG 5,19% betragen. Dies entspricht 5.636.912 Stimmen

      Die Termühlen Beteiligungen Verwaltungs GmbH, Gaiberg hat am 25.05.2003 mitgeteilt, dass ihre Stimmrechtsanteile nun 11,19% betragen. Dies entspricht 12.152.380 Stimmen.

      Herr Dr. Bernhard Termühlen, Gaiberg hat am 26.05.2003 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil nun 13,69% beträgt. Dies entspricht 14.875.811 Stimmen. Davon sind ihm 11,19% der Stimmrechte gemäß WpHG zuzurechnen.

      Wieviele Aktien Dr. Termühlen heute noch hält, weiss er wohl nur selber.

      Es gibt gesicherte Aussagen beider Gesellschaften:

      Die Aktien, die die Berliner Bank besitzt, werden im Handelsbestand gehalten.
      An eine Kooperation denkt weder die BB, noch MLP.

      Logischer ist folgende Variante:

      Wir (BB) halten 5,x% der Aktien an der MLP AG, die wir meistbietend verkaufen wollen. Wir nutzen die Pflichtmitteilung, um auf unser Angebot aufmerksam zu machen.
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 13:41:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zeus,

      dann müßte Dr. Termühlen seiner Meldepflicht doch wohl nachkommen.

      Und was ist, wenn die Berliner Bankgesellschaft auf ihren Aktien sitzen bleibt?

      Springt dann wieder der Steuerzahler ein oder ist sie abgesichert? Ein neuer Skandal bahnt sich an!
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 15:12:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Abacco,

      warum müßte er seiner Meldpflicht nachkommen? Er ist doch nicht mehr bei MLP. Er könnte doch seine GmbH verkauft haben (Termühlen GmbH).

      Was wäre daran meldepflichtig?

      Zeushilfthades, das ist eine interessante Sichtweise. Evtl. sind vor kurzem, als einmal 2 Mio. Stücke umgingen, schon mal ein paar seitens T. verkauft worden.

      Evtl. wurden diese 5,x% gegen fallende Kurse abgesichert. Was sagt die Eurexchange dazu?


      ;)
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 16:12:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Interna

      Dr. Termühlen muß auch als Privatperson melden, wenn er seine Aktien verkauft oder kauft und bestimmte Schwellen erreicht´. Ich glaube § 21 WpHG!

      Die Berliner Bankgesellschaft ist nach meiner Kenntnis bislang noch nicht ihrer ordentlichen Meldepflicht nachgekommen. Oder hat sie einen Antrag bei der BaFin auf Befreiung gestellt, da die Aktien im Handelsbestand gehalten werden?
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 16:59:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Abacco,

      da bin ich mir nicht sicher. Wenn ich die GmbHs geschick verflechte, dann könnte es sein, daß ich keine Meldung abgeben muß.


      Grüße

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4260EUR -0,93 %
      InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 17:15:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Interna

      Mensch, dann ließ es doch nach!

      wenn die gmbh`s bei Kauf u. Verkauf über bzw. unter die Schwellenwerte kommen, muß gemeldet werden
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 17:24:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      ...es könnte aber eine ähnliche Taktik, wie im Falle Dt. Bank und Sonera bzgl. der Telekomaktien gewählt werden. Ich denke somit könnte man einer Meldung entgehen. Allerdings könnte ich in dieser Strategie noch keinen Zweck erkennen!
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 17:30:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      neuling,
      ich spekuliere mal, daß die Meldepflicht unterlaufen werden sollte. Das Gesetz ist bei dieser Konstruktion nicht ganz eindeutig, in Auslegung der Transparenzrichtlinie gehe ich jedoch von einer doppelten Meldepflicht aus.

      Hierzu sollte die BaFin einmal Stellung beziehen.
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 17:32:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hier der § 21 WpHG

      WpHG § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
      (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25
      Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten
      Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der
      Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben
      Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten
      Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und
      des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von §
      22 Abs. 1 und 2 schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
      der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein
      Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder
      unterschreitet.
      (1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit
      Sitz im Inland zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft
      zustehen, hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend
      Absatz 1 Satz 1 zu machen.
      (2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit
      Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 17:39:33
      Beitrag Nr. 10 ()
      Sollte sich doch MLP einmal äußern, ob die Berliner Bankgesellschaft MLP gegenüber gemeldet hat, daß sie über 5 % der Stimmrechtsanteile hat.
      Avatar
      schrieb am 08.12.04 09:41:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hm, von 9,99% auf 5,01% ist daher nicht meldepflichtig - oder?

      Grüße - Alex


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Soll die Berliner Bank für Dr. Termühlen dessen MLP Aktien verkaufen?