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    FIFO-Regel - Mal wieder viel Wirbel um Nichts! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.12.04 11:41:52 von
    neuester Beitrag 29.12.04 15:11:42 von
    Beiträge: 44
    ID: 935.438
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      Avatar
      schrieb am 14.12.04 11:41:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Anmerkungen:

      1.) Grundsätzlich ist die Änderung sinnvoll, da bei der Ermittelung der Haltedauer auch das FIFO-Prinzip verwendet wird.

      2.) Es ist völliger Quatsch, aus der Änderung eine Mehrbelastung abzuleiten. Letztlich versteuert man immer die Differenz (Verkaufserlöse - Kaufpreise) - diese wird sich jetzt halt anders verteilen. Wenn ein Teil der Position allerdings außerhalb der Speku-Frist verkauft wird, macht es einen Unterschied - der kann aber genausogut vorteilhaft für den Anleger sein.

      Fazit: Ich möchte mal wissen, welcher Geisteskrüppel dem Eichel erzählt hat, daß er damit mehr Einnahmen bekommen wird!? :laugh:

      PS: Weiß jemand, ab wann die angeblich von Eichel beschlossene FIFO-Berechnung bei Spekulationsgewinnen in Kraft treten soll?
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 12:22:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wo kann man denn dazu aktuell etwas nachlesen, was geplant ist ?

      Dankeschön !
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 12:24:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,332687,00.html

      Klingt eher vernünftig und gut !

      Hätte man schon viel früher einführen sollen.

      :eek:
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 14:08:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      @3: Vernünftig und gut?? :laugh: Das Problem dabei ist nur, daß die Sache wesentlich komplizierter anstatt einfacher wird.

      Bei mehreren Teilkäufen und einem Verkauf mußt Du genau nachhalten, welche Teilkäufe von dem Verkauf ganz bzw. teilweise betroffen sind.

      Beispiel:

      01.01.2001 Kauf1 100 zu 30 EUR
      01.01.2002 Kauf2 200 zu 40 EUR
      01.01.2003 Kauf3 100 zu 35 EUR
      01.01.2004 Kauf4 100 zu 30 EUR

      01.01.2005 Verkauf1 50 zu 40
      01.03.2005 Verkauf2 400 zu 45

      Bei Verkauf2 müssen anteilig Kauf1/Kauf4 und vollständig Kauf2/Kauf3 berücksichtigt werden.

      Fazit: Es muß jetzt die gesamte Historie behalten und analysiert werden und bei jedem Verkauf u.U. eine Menge Käufe berücksichtigt werden! Und warum?? Weil die Politiker zu blöd sind, die Auswirkungen ihrer ENtscheidungen zu begreifen!! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 15:37:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      nicht die gesamte Historie - "nur" die Käufe und Verkäufe innerhalb der letzten 12 Monate.

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      Avatar
      schrieb am 14.12.04 16:08:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      bohh hab heute schon gekotzt



      eine frage ich trade oft mit gleichen papieren habe daher jetzt 2 fragen..


      1)KAUFE 100 stück zu 9
      100 zu 8
      100 zu 7
      100 zu 6


      so dann verkaufe ich die ganz position bei 10 euro logisch wäre die differenz der einzelnen käufe gegen die verkaufs position zur rechnen gewinn also 4+3+2+1 10 euro zu versteuern....


      oder nur die differenz des ersten kaufs als 1 euro




      die zweite frage ist wenn ich meine letzte position die von 6 bei 7 verkaufe habe ich bisher 1 euro gewinn aufgeschrieben sprich verkauf und kaufbeleg zusammen zum steuerheini gebracht neu wäre doch jetzt die 9 euro position gegen den verkauf bei 7 gegenzurechnen als ein minus von 2 euro.....


      liege ich da richtig ???????

      danke euch ....alle geschäft natürlich innerhalb von einem jahr.




      ps fällt mir gerade ein wie ist das wenn das oben aufgeführte beispiel an einem tag pasiert es stehen auf kauf und verkaufs abrechnungen keine UHRZEITEN ...wie will man sowas kontrolieren
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 16:31:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      @5: Stimmt. Zusätzlich noch den Saldo der Vorjahre..
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 16:35:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      was hast du denn immer mit deinem saldo der vorjahre???!!!

      an der spekulationsfrist von einem jahr ändert sich NIX - momentaner stand dezember 2004 -
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 16:53:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      @8: Das stimmt, aber dazu mußt Du bei einem Verkauf auch wissen, wieviele Stücke Du noch steuerfrei veräußern kannst (sprich, wieviel Du noch aus der Zeit > 1 Jahr hältst).
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 17:43:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Marky #6,
      das Berechnungsverfahren spielt doch überhaupt nur dann eine Rolle, wenn entweder ein Teil der Aktien über die Spekufrist hinaus gehalten wird oder ein Teil der Verkäufe in einen anderen Steuerzeitraum fällt. Nur dann kann es einen Unterschied im finanziellen Ergebnis machen, welche Aktien man zu welchem Kurs noch hat oder schon verkauft hat.

      Wenn aber sämtliche Trades innerhalb der Spekufrist und innerhalb desselben Steuerjahres fallen, ist es völlig egal, welche Berechnungsmethode man anwendet (Durchschnitt, Fifo, Lifo oder was auch immer), weil das Gesamtergebnis aller Trades sowieso immer dasselbe ist. Und den Finanzbeamten möchte ich sehen, der dann verlangen würde, das man jeden einzelnen Trade nach der korrekten Methode berechnet.

      Also: einfach bei allen Trades zu einem Wertpapier alle zugehörigen Verkaufpreise, Anschaffungskosten und Werbungskosten auflisten und saldieren, und dann nur einen Wert für Gesamtgewinn oder -verlust angeben.
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 18:13:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      danke dir pmp


      gruss;)
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 20:07:19
      Beitrag Nr. 12 ()
      Das ganze gilt eh nur für die Sammelverwahrung in einem Depot.
      Aus gutem Grund führe ich zwei Depots. Bei deutlich höheren oder niedrigeren Nachkaufpreisen kaufe ich im zweiten Depot.
      Beim Teil-Verkauf suche ich mir dann das "passende" Depot heraus.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 12:42:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      #12

      ;)

      Das ganze lässt sich auch noch verfeinern.

      Du hast zB eine Aktie in Depot A, die bereits riesigen Gewinn gebracht hat und die Du eigentlich verkaufen möchtest, aber die 12 Monate sind noch nicht rum.

      Da kaufSt Du Dir dann einfach ein paar Puts in Depot B, und falls der Aktienkurs fällt, kannst Du die Puts in Depot B dann mit Gewinn verkaufen.

      Und nach 12 Monaten die Aktien aus Depot A... :D
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 12:44:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ #6: Also auf meinen Abrechnungen vom S-Broker ist die Uhrzeit mit angegeben...
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 13:37:55
      Beitrag Nr. 15 ()
      eichels weihnachtsgeschenk enthält nicht nur den schon fast üblichen dilletantismus, der sich in der frage des zeitlichen beginns der neuen berechnungsmethode ausdrückt.
      nein, problematisch wird’s doch auch, wenn ich in meinem depot eine position habe, die ich via staffelkauf in 2004 erworben habe und für die beim verkauf die unterschiedlichen berechnungsmethoden angewandt werden müssen.
      einfaches beispiel:

      kauf 100 aktien x zu 20 € am 1.5.
      kauf 100 aktien x zu 15 € am 1.6.
      kauf 100 aktien x zu 10 € am 1.7.

      von diesen 300 aktien mit einem durchschnittskaufpreis von 15 € verkaufe ich in 2004 200 stück und wende die bislang gültige methode an. soweit, so klar.

      in 2005 habe ich also noch 100 aktien. bei deren verkauf müsste ich dann für die fifo-methode wissen, welcher teil meiner position in 2004 als verkauft gilt...tja, und da fängt das problem an.
      oder mache ich einen denkfehler :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 14:48:13
      Beitrag Nr. 16 ()
      und um das ganze noch auf die Spitze zu treiben - laut heutiger FAZ - für Aktienzertifikate und Optionsscheine wird die Fifo-Methode für nicht anwendbar erklärt, weil dazu von den Verbänden des Kreditgewerbes keine Notwendigkeit signalisiert worden war
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 15:37:54
      Beitrag Nr. 17 ()
      @#15:
      Habe das soeben auch gelesen. Es ist wahrhaft unfaßbar.
      Da ringt man sich endlich dazu durch, eine einfach handhabbare Lösung einzuführen, und dann wird die ohne jede Not und und ohne jeden Grund nur auf einen Teil der Wertpapiere angewendet.
      Man wird wieder seitenlange Abhandlungen zu der Frage lesen können, wie die Abgrenzung zwischen Wertpapieren, für die das FIFO verfahren gilt / nicht gilt, aussieht.

      Dazu kommen dann natürlich noch die feinsinningen Unterscheidungen zwischen Finanzinnovation / nicht Finanzinovationen und Halbeinkünfteverfahren / nicht Halbeinkünfteverfahren.
      Es versteht sich von selbst, daß diese einzelenen Gruppen nicht deckungsgleich sind.

      Die einzige Konstante in unserer Steuergesetzgebung ist der Dilettantismus!
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 15:39:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      Mein letzte Posting bezog sich auf #16, nicht auf #15.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 18:04:17
      Beitrag Nr. 19 ()
      Zu #16:
      Wie finde ich den FAZ-Artikel?
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 20:12:10
      Beitrag Nr. 20 ()
      FAZ von heute. Seite 25 ("Finanzmarkt"), links unten unter der Überschrift "Spekulationssteuer vereinfacht".
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 23:14:03
      Beitrag Nr. 21 ()
      Spekulationssteuer vereinfacht
      Börsen Notizen

      mas. BERLIN, 14. Dezember. Zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen verwendet die Finanzverwaltung eine neue Berechnungsformel. Im Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ...

      Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.12.2004





      In der Online-Ausgabe gibt es den Artikel leider nur kostenpflichtig.
      Könntest du die 199 Wörter eintippen?
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 23:19:37
      Beitrag Nr. 22 ()
      Habe einen Link zum Gesetzentwurf gefunden:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25735/Regierungs…
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 23:20:50
      Beitrag Nr. 23 ()
      Allerdings funktioniert er bei mir nicht. Wie siehts bei euch aus?
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 23:57:08
      Beitrag Nr. 24 ()
      Geht
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 00:12:29
      Beitrag Nr. 25 ()
      Ich werde aus dem Gesetzentwurf auch nicht ganz schlau, ab wann die Regelung gelten soll.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 15:20:09
      Beitrag Nr. 26 ()
      .......Nataly: lt. zuständigen Referat des BMF, wurde der $ 23 ESTG entsprechend geändert. Die Änderung gilt ab 01.01.2005. In 2004 ist die Durchschnittspreismethode anzuwenden.

      Leider konnte mir keiner erklären, wie denn die Abgrenzungen von 2004 zu 2005 vorgenommen werden. Hat man in 2004 zb. 3 x 100 St. Aktien zu unterschiedlichen Preisen gekauft und davon 200 verkauft, Rest 100 St. am 31.12.2004, dann hat man schon ein Problem, wenn diese innerhalb der Spekulationsfrist in 2005 verkauft werden. Damit darf sich dann wieder der BFH auseinandersetzen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 22:56:05
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich habe bisher ohnehin die FiFo Methode angewandt, da diese auch durch die Abrechnungen leicht nachvollziehbar ist. Das FA hat zwar anfangs aufgemuckt, wollte mir aber nicht die Zahlen per Durchschnittsrechnung gegenrechnen.:D
      Avatar
      schrieb am 18.12.04 23:32:28
      Beitrag Nr. 28 ()
      ftd.de, Sa, 18.12.2004, 10:00
      Portfolio: Versteuern mit ´Fifo´
      Von Joachim Dreykluft

      Das Jahr 2005 bringt für Anleger Änderungen bei der Steuer. So ist ab Januar die Berechnung von Spekulationsgewinnen bei Aktienverkäufen anders geregelt.


      Grundsätzliche Nachteile ergeben sich für Investoren dadurch nicht. Schlampereien bei der Formulierung des Gesetzes können Anleger voraussichtlich sogar zu ihren Gunsten nutzen. Die Änderung betrifft vor allem die Spekulationssteuer. Gewinne aus Aktienverkäufen müssen wie bisher versteuert werden, wenn die Papiere weniger als ein Jahr im Depot liegen und der Gewinn im Kalenderjahr 512 Euro übersteigt.

      Allerdings ändert sich die Berechnung. Bisher galt die Durchschnittsmethode. Künftig wird nach "Fifo" gerechnet. Die Abkürzung steht für das englische "First in - first out". Das heißt: Wenn ein Aktienpaket in mehreren Tranchen gekauft wurde, gelten bei einem Verkauf als Berechnungsgrundlage für die zu zahlende Steuer zunächst die Anschaffungskosten für die zuerst gekauften Tranchen.


      Ein Beispiel: Ein Anleger kauft im Januar zehn Aktien der Reichmacher AG zu jeweils 10 Euro. Im Februar ist die Aktie auf 20 Euro gestiegen, und der Anleger kauft weitere zehn Papiere. Im März, die Aktie steht jetzt bei 30 Euro, verkauft er zehn Aktien. Bislang hätte sich die Steuer aus dem Veräußerungsgewinn aus den durchschnittlichen Anschaffungskosten berechnet. Der Gewinn beträgt (ohne Transaktionskosten) 150 Euro: 300 Euro Ertrag beim Verkauf minus 150 Euro durchschnittliche Anschaffungskosten.



      Höhere Steuersätze


      Bei Fifo läuft die Rechnung anders. Im Beispiel der Reichmacher-Aktie ist nicht mehr der durchschnittliche Kaufpreis von 15 Euro je Aktie die Grundlage, sondern der Kauf der ersten Tranche zu 10 Euro. Der Spekulationsgewinn beträgt also nicht 150 Euro, sondern 200 Euro. Entsprechend höher ist die Steuer.


      Doch nicht immer ist Bundesfinanzminister Hans Eichel Gewinner des neuen Gesetzes: "Ob es für den Anleger günstiger oder ungünstiger ist, hängt von den konkreten Umständen ab", sagt Petra Kachel, Referentin für Steuerpolitik beim Deutschen Aktieninstitut (DAI). Es gilt die Faustformel: Wer seine Tranchen in fallende Kurse herein gekauft hat, fährt mit Fifo besser.


      Unter Steuerexperten ist inzwischen ein Streit entbrannt, ab wann die Fifo-Regel eigentlich gilt. Das Gesetz ist so schlampig formuliert, dass es möglicherweise bereits für die Steuererklärung 2004 Anwendung findet. "Es war entschiedener Wille des Gesetzgebers, dass die Fifo-Regel ab dem 1. Januar 2005 gilt", sagt Wolfgang Skorpel, Steuerexperte beim Bundesverband deutscher Banken (BdB). Doch die Formulierung lässt Interpretationsspielraum. "Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt es ab dieser Woche Donnerstag. Daraus könnte man annehmen, dass es für das gesamte Steuerjahr 2004 gilt. Das wollte der Gesetzgeber zwar nicht, es ist aber miserabel formuliert", sagt Ute Witt, Partnerin und Steuerexpertin bei Ernst & Young.


      Für Anleger, bei denen die Fifo-Regel 2004 zu niedrigeren Steuern führen würde, ergibt sich so eine Chance: "Man kann sich darauf berufen, dass Fifo schon dieses Jahr gilt. Dann geht es eventuell vor Gericht. Je nachdem, wie hoch die Beträge sind, kann sich ein Prozess lohnen", sagt Witt. Einen Versuch sei es zumindest wert, Fifo in der 2004er Steuererklärung anzuwenden und abzuwarten, ob das Finanzamt das akzeptiert.


      Unklar formuliert ist im Gesetz auch, ob Fifo nicht nur für Aktien gilt, sondern auch für Optionsscheine und Zertifikate. Nach dem Wortlaut ist das nicht der Fall, der BdB will sich aber auch hier für Fifo einsetzen: "Wir sind mit dem Bundesfinanzministerium deswegen im Gespräch und gehen davon aus, dass es darauf hinausläuft", sagt BdB-Steuerexperte Skorpel.

      http://www.ftd.de/bm/ga/1102756029114.html?nv=cpm
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 13:53:52
      Beitrag Nr. 29 ()
      Mal ein bisschen weiter gedacht.

      Wie ist die Gesetzeslage, wenn in ein paar Jahren die Spekulationsfrist ganz abgeschafft würde ? Müsste ich dann alle Einzahlungen aus Fondssparplänen nachweisen? Bisher habe ich immer alle Aktien-/Fondskäufe die länger als ein Jahr zurückliegen aus der Exceltabelle gelöscht, die ich für die Einkommenssteuererklärung führe.

      MichaJ
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 14:33:13
      Beitrag Nr. 30 ()
      Offenbar haben einige ein paar Problem mit dem Übergang von alt (bis 2004) nach neu (2005).

      Dabei ist es ganz einfach :-)

      Käufe
      1.09.03 100 Stück zu 10
      1.03.04 100 Stück zu 12
      1.07.04 100 Stück zu 14
      1.12.04 100 Stück zu 10

      Verkäufe
      1.11.04 200 Stück zu 15
      1.02.05 75 Stück zu 12
      1.11.05 125 Stück zu 15

      Zuerst der Verkauf in 2004
      100 Stück sind ausserhalb der Spekufrist verkauft. Die anderen 100 Stück wurden je zur Hälfte am 1.3.04 und 1.7.04 gekauft. Also Gewinn 100 * 15 - 50 * 12 - 50 * 14 = 200

      Danach hat man noch je 50 Stück, die man am 1.03.04 und 1.07.04 gekauft hat.

      Am Jahresende bleiben also noch
      1.03.04 50 zu 12
      1.07.04 50 zu 14
      1.12.04 100 zu 10

      1. Verkauf in 2005 am 1.2.05.
      Hier verkauft man 50 Stück zu 12 und 25 Stück zu 14 also Gewinn 75 * 12 - 50 * 12 - 25 * 14 = - 50

      2. Verkauf in 2005 am 1.11.05
      Hier verkauft man 25 Stück zu 14 und 100 Stück zu 10, wobei die ersten 25 Stück steuerfrei sind:
      Gewinn 100 * 15 - 100 * 10 = 500
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 16:38:15
      Beitrag Nr. 31 ()
      ......@Sieb71: Nichts ist einfach!!!! Für 2004 gilt die Durchschnittspreismethode, für 2005 FiFo!!!!

      Beispiel:

      1. Kauf 100 St. Aktien zu 20,--
      2. Kauf 100St. Aktien zu 15,--
      3. Verkauf 100St. zu 17,--
      4. Kauf 100St. zu 14,--
      5. Verkauf 100St. zu 15,--
      6. Kauf 100St. zu 14,--
      7. Verkauf 100 St. zu 15,--

      Für die jeweiligen Verkäufe wurde der durchschnittliche Einstandspreis berechnet. Am 31.12.2004 verbleiben 100 St. Aktien im Depot. Preisfrage welche der Kaufpositionen ist nunmehr für das ab 2005 geltende FiFo-Verfahren heranzunehmen??? Für die Finanzverwaltung geht das natürlich nach "Gutdünken": Immer so, daß die höchste Steuer bezahlt werden muß!!!!

      Geregelt ist nämlich mal wieder garnichts!!! Was sollte man auch von diesen staatlich alimentierten Pennern anderes erwarten. Das ein Gesetz schon wenige Tage nach Veröffentlichung Heilungsbedarf hat, welcher natürlich wieder nur von Außenstehenden entdeckt wird, sagt eigentlich alles.

      Der BFH wird diesen Schwachsinn wieder entsprechend regeln müssen.

      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 17:21:52
      Beitrag Nr. 32 ()
      Ich nehme einfach mal an, dass alle Käufe und Verkäufe in 2004 stattfanden (also innerhalb der Spekufrist)

      1. Verkauf 50 Stück aus dem 1. Kauf und 50 Stück aus dem 2. Kauf
      2. Verkauf 25 Stück aus dem 1. Kauf, 25 Stück aus dem 2. Kauf und 50 Stück aus dem 3. Kauf
      3. Verkauf 12,5 Stück aus dem 1. Kauf, 12,5 Stück aus dem 2. Kauf, 25 Stück aus dem 3. Kauf, 50 Stück aus dem 4. Kauf.

      D.h. du hast am Jahresende 2004

      12,5 Stück aus dem 1. Kauf zu 20
      12,5 Stück aus dem 2. Kauf zu 15
      25 Stück aus dem 3. Kauf zu 14
      50 Stück aus dem 4. Kauf zu 15

      die du in diser Reihenfolge auch verkaufen wirst.
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 17:32:04
      Beitrag Nr. 33 ()
      .......Du hast es leider nicht verstanden......ich mag aber auch jetzt kein endlosen "WO-Diskussionen" füheren.......die alle möglichen Auslegungen betrachten.

      Fakt ist: Nichts ist geregelt. Alles bleibt Auslegungungssache!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 18:02:49
      Beitrag Nr. 34 ()
      Habe es gerade mal ausgerechnet. Alle in meinem Beispiel aufgeführten Position werden innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. Am Jahresende 2004 hatte ich noch 100 St. Im Depot. Diese verkaufe ich im Januar zu 19,-- EUR per St. . Der Gesamt Einkauspreis betrug 6.300,-- EUR, der Gesamtverkaufspreis beträgt 6.600,-- EUR, macht einen Gewinn von 300,-- EUR, der zu versteuern wäre. Jetzt kommen aber die „Füchse aus dem Eichel-Team“ und sagen in 2005 gilt FiFo!!! Und Deine letzte Position hast Du ja zu 14,-- EUR eingekauft. Macht 1900,-- minus 1400,-- gleich 500,-- EUR Gewinn. Also mehr als ich faktisch an Gewinn gehabt habe. Das dies Verfassungswidrig wäre (für mich jedenfalls) dürfte klar sein. Natürlich unseren „Eichel-Helden“ nicht. Und was ist jetzt klar?????

      BFH und BVerfG werden sich über neue Arbeit freuen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 18:04:58
      Beitrag Nr. 35 ()
      Habe es gerade mal ausgerechnet. Alle in meinem Beispiel aufgeführten Position werden innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. Am Jahresende 2004 hatte ich noch 100 St. Im Depot. Diese verkaufe ich im Januar zu 19,-- EUR per St. . Der Gesamt Einkauspreis betrug 6.300,-- EUR, der Gesamtverkaufspreis beträgt 6.600,-- EUR, macht einen Gewinn von 300,-- EUR, der zu versteuern wäre. Jetzt kommen aber die „Füchse aus dem Eichel-Team“ und sagen in 2005 gilt FiFo!!! Und Deine letzte Position hast Du ja zu 14,-- EUR eingekauft. Macht 1900,-- minus 1400,-- gleich 500,-- EUR Gewinn. Also mehr als ich faktisch an Gewinn gehabt habe. Das dies Verfassungswidrig wäre (für mich jedenfalls) dürfte klar sein. Natürlich unseren „Eichel-Helden“ nicht. Und was ist jetzt klar?????

      BFH und BVerfG werden sich über neue Arbeit freuen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 20:29:25
      Beitrag Nr. 36 ()
      @HaraldSM,

      um es mal aufzudröseln. Du machst nicht 300 Euro Gewinn, sondern

      im Jahr 2004 112,50 Euro Verlust und
      im Jahr 2005
      nach alter Berechnung 412,50 Euro Gewinn
      nach FiFo 500,00 Euro Gewinn.

      Macht einen Unterschied von 87,50 Euro, den du mehr versteuern musst.

      MichaJ
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 20:31:05
      Beitrag Nr. 37 ()
      @siebi71

      Deine Vorgehensweise in #32 ist eine mögliche, vom Gesetzestext wird sie aber nicht gedeckt.

      @HaraldSM

      als mindestens genauso entäuschend wie das Chaos beim Gesetzgeber empfinde ich das Unvermögen der Banken, mit denen das ja in Koordination laufen muss.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 23:50:26
      Beitrag Nr. 38 ()
      @MichaJ.

      Das liebe ich ja so an WO: die "erlesene Fachkompetenz"!!!!! Leider lieber Micha, hast Du den Kopfrechen-Wettbewerb nicht gewonnen.

      Ich habe mir deshalb die Mühe gemacht, und mit Hilfe meiner Depotverwaltungssoftware das Beispiel nachgebildet. Man kann zwar ganz einfach die Summe aller Käufe von der Summe aller Verkäufe abziehen, das wäre aber wohl zu einfach gewesen, um das von mir richtige Ergebnis von EUR 300,-- als Gewinn bei der Durchschnittspreis-Methode zu erhalten.

      Ebenso richtig ist meine Unterstellung, daß der Gewinn bei der Anwendung der FiFo-Methode EUR 500,-- ist. Das wäre zwar ein Verstoß gegen das Nettoprinzip, und damit verfassungswidrig, aber das interessiert die "Bäckerburschen" von Hans Eichel erstmal nicht.

      ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Datum **** Vorgang ** Stück **** Kurs *** Betrag *** Bestand * Duschschnitt Gewinn Verlust
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      01.08.04 **** KAUF ***** 100 *** 20.00 ** -2000.00 **** 100 ***** 20,00
      15.08.04 **** KAUF ***** 100 *** 15.00 ** -1500,00 **** 200 ***** 17,50
      20.08.04 ** VERKAUF * -100 *** 17.00 *** 1700,00 **** 100 ***** 17,50 ****************** 50,00
      25.08.04 **** KAUF ***** 100 *** 14.00 ** -1400,00 **** 200 ***** 15,75
      30.08.04 ** VERKAUF * -100 *** 15,00 *** 1500,00 **** 100 ***** 15,75 ****************** 75,00
      15.10.04 **** KAUF ***** 100 *** 14.00 ** -1400,00 **** 200 ***** 14,87
      30.10.04 ** VERKAUF * -100 *** 15.00 *** 1500,00 **** 100 ***** 14,87 ******* 12,50
      15.01.05 ** VERKAUF * -100 *** 19.00 *** 1900,00 ************** 14,87 ****** 412,50
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Gewinn/Verlust 300,00 ********************************************************* 425,00 *** 125,00
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 00:12:47
      Beitrag Nr. 39 ()
      Ich gehe davon aus, dass 2004 die alte Durchschnittsmethode und ab 2005 die FiFo-Regel gilt. Wichtig ist, dass die Durchschnittsmethode mehr als die Durchschnittskursmethode ist.

      Hier die Randnummer 47 aus dem BMF-Schreiben vom 25.10.04

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27413/BMF-Schrei…

      "Dies hat zur Folge, dass bei einem Verkauf eines Teils des Gesamtbestands einer Wertpapierart zunächst der Teil als veräußert gilt, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurde. Wurden die restlichen im selben Depot befindlichen Wertpapiere ebenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und nicht vollständig veräußert, gelten die zu den verschiedenen Zeitpunkten angeschafften Restbestände anteilig als veräußert. Ergibt sich dadurch ein Bruchteilsbestand eines Wertpapiers, ist dieser kaufmännisch zu runden."

      Ich hatte den letzten Satz in dem Beispiel also die Rundung vergessen. Muss man entsprechend anpassen.

      Da man veräußerte Objekte nicht noch einmal veräußern kann, bleibt nur der Rest noch veräußerungsfähig. Dies war auch jetzt schon so, um zu ermitteln, wieviele Aktien aus der Spekufrist "herausgewachsen" sind. Lest mal die Beispiele aus Randnummer 47 und 48 des BMF-Schreibens.
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 09:21:17
      Beitrag Nr. 40 ()
      @ siebi 71
      Du hast mit Deinen Beispielen völlig Recht. Wenn der Zeitpunkt des Übergangs von Durchschnitt zu fifo klar ist, ist auch die Berechnung eindeutig. So wie Du es gezeigt hast.

      Allerdings scheint dieser Zeitpunkt des Übergangs eben nicht klar bestimmt.

      Normalerweise gilt, was im Gesetz steht.

      In der letzten mir bekannten Fassung lief es auf Gültigkeit von fifo ab 1.1.2004 hinaus. Dies wäre wegen der Rückwirkung verfassungsrechtlich fraglich.
      Daher erscheint es denkbar, dass nun –wie die FTD (#28) schreibt- im Gesetz die Gültigkeit ab Verabschiedung („ab dieser Woche Donnerstag“) vorgeschrieben ist.
      Beamte des BMF lassen sich zitieren, dass aber Gültigkeit ab 1.1.2005 gemeint war und zeigen damit, dass sie ihr Handwerkszeug nicht mehr beherrschen.

      Nicht ernstzunehmen ist die im Handelsblatt vertretene Meinung, dass gesetzestechnisch fifo bereits ab 1.1.1999 gilt. Das wurde dort übrigens auch von einem Vertreter der Banken behauptet.
      vgl Thread: Für 2004 fertigen die Banken noch keine Gewinn- ,Verlustaufstellung #123 und #124

      Die Banken haben – worauf K1 ja schon hinwies, ebenfalls in erschreckender Art und Weise ihre fehlenden Fähigkeiten gezeigt.

      Ich hoffe nur, dass im Gegensatz dazu Ingenieure und Techniker in Deutschland zumindest während meiner Lebenszeit noch so arbeiten, wie man es von früher gewohnt ist.

      Sonst könnte man ja bald keine neu erbaute Brücke mehr betreten.

      Das Durcheinander mit der FiFo –Einführung dürfte aber für die betroffenen Spekulanten –soweit es um 2004 geht- eher günstig sein.

      Es gilt „ anything goes“.

      Wer durchblickt, pickt sich die für ihn günstigste Variante raus.

      Grüße althor
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 09:23:46
      Beitrag Nr. 41 ()
      Jetzt entdecke ich, daß mein Beispiel auch nicht fehlerfrei ist. Zu versteuern sind nach der Fifo-Methode nicht 500,-- EUR sondern insgesamt 387.50 statt 3000 EUR. Die 500 EUR fallen in 2005 als Gewinn ab. Davon sind aber die Verluste aus 2004 abzuziehen, und der Gewinn aus 2004 hinzuzuziehen. Fakt bleibt aber, daß bei dieser Darstellung mehr Gewinn zu versteuern wäre als angefallen ist.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 22:34:56
      Beitrag Nr. 42 ()
      Vielleicht gibt es ja zur Überleitung auf das "einfache" FiFo-System ein BMF-Schreiben mit einer hochkomplizierten Überleitungsregelung?
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 15:08:20
      Beitrag Nr. 43 ()
      #siebi71: Wie kommst Du denn in Deinem Beispiel #30 zu der Aussage:

      Käufe
      1.09.03 100 Stück zu 10
      1.03.04 100 Stück zu 12
      1.07.04 100 Stück zu 14
      1.12.04 100 Stück zu 10

      Verkäufe
      1.11.04 200 Stück zu 15
      1.02.05 75 Stück zu 12
      1.11.05 125 Stück zu 15

      Zuerst der Verkauf in 2004
      100 Stück sind ausserhalb der Spekufrist verkauft. Die anderen 100 Stück wurden je zur Hälfte am 1.3.04 und 1.7.04 gekauft. Also Gewinn 100 * 15 - 50 * 12 - 50 * 14 = 200 ??

      FIFO = First in First Out! Demnach muß der zu versteuernde Anteil (100) vom Verkauf (200) ausschließlich gegen den Kauf vom 01.03.04 gerechnet werden. Ansonsten wäre das ein Mischmasch aus FIFO und Durchschnittsmethode! :confused:
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 15:11:42
      Beitrag Nr. 44 ()
      Sorry, Kommando zurück! Es bezog sich auf einen Verkauf vor 2005 nach der alten Methode.. :lick:


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      FIFO-Regel - Mal wieder viel Wirbel um Nichts!