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    Ein Beispiel, wie Reiche sich Sozialleistungen erschleichen. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.12.04 11:45:10 von
    neuester Beitrag 20.12.04 09:37:35 von
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      schrieb am 19.12.04 11:45:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Für behinderte Kinder muß man beizeiten sorgen;
      Mit dem richtigen Testament gegen den sozialen Absturz

      An den eigenen Tod zu denken behagt den meisten Menschen nicht. Entsprechend gering ist bei vielen die Neigung, beizeiten ein Testament zu verfassen. Doch es gibt Konstellationen, in denen eine letztwillige Verfügung unerläßlich ist. Das gilt etwa dann, wenn Eltern ein behindertes Kind haben. Hier sind im Sozialrecht neue Regelungen geschaffen worden, die es zu nutzen gilt. Andernfalls besteht die Gefahr, daß das Kind nach dem Tod der Eltern alsbald mittellos ist und von Sozialhilfe leben muß.
      Denn das Sozialhilferecht ist geprägt vom "Nachrangprinzip". Danach sind Sozialhilfeleistungen insbesondere ausgeschlossen oder müssen erstattet werden, sofern - in bestimmten Grenzen - anrechenbares Einkommen beziehungsweise verwertbares Vermögen vorhanden ist. Das betrifft auch behinderte Personen, die auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen sind: Während aufgrund verschiedener Privilegierungsvorschriften die Eltern zu Lebzeiten von einer Heranziehung durch den Sozialhilfeträger weitgehend verschont bleiben, ist nach ihrem Tod das verwertbare Vermögen des behinderten Kindes grundsätzlich dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt oder muß bis zu einer bestimmten Grenze verbraucht werden. Das Interesse und die Sorge aller Eltern behinderter Kinder ist es daher, zu verhindern, daß deren Erbteil innerhalb kürzester Zeit von den Kosten für Pflege und Betreuung aufgezehrt wird.
      Das behinderte Kind schlichtweg zu enterben widerstrebt dabei aus nachvollziehbaren Gründen dem Gerechtigkeitsempfinden der meisten Familien. Zudem würde diese Vorgehensweise auch nicht zum Ziel führen, denn das enterbte Kind könnte den Pflichtteil verlangen. Dieser Anspruch ist auf Zahlung in Geld gerichtet und entspricht im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Forderung könnte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten, so daß sie für das Kind verloren wäre.
      Einen Ausweg hat die Praxis in einer Testamentsgestaltung gefunden, die landläufig als "Behindertentestament" bezeichnet wird. Dabei handelt es sich nicht um das Testament des Behinderten, sondern um die letztwilligen Verfügungen zugunsten eines behinderten Menschen. Mit ihrer Hilfe kann das Vermögen des Behinderten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen und so gestaltet werden, daß es nicht verwertet werden muß. Dies geschieht durch eine Kombination bestimmter erbrechtlicher Instrumente. So wird der Behinderte als Vorerbe eingesetzt, was bewirkt, daß Gläubiger auf den entsprechenden Nachlaßteil nicht zugreifen können. Damit kann dieses Vermögen auch nicht als Ersatz für Leistungen des Sozialhilfeträgers herangezogen werden. Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet mit der Anweisung an den Testamentsvollstrecker, nur solche Mittel an das Kind auszukehren, die im Ergebnis nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegen.
      Diese Gestaltung hatte schon in der Vergangenheit große praktische Bedeutung erlangt, auch wenn sie immer wieder heftig kritisiert und in Frage gestellt worden ist. Der Bundesgerichtshof hatte bereits Anfang der neunziger Jahre in zwei Entscheidungen Testamente dieser Art - jedenfalls für Durchschnittsvermögen - für zulässig erachtet. Durch die Novellierung des Sozialhilferechts zum 1. Juli 2004 steht nun eindeutig fest, daß der Gesetzgeber diese Praxis nicht unterbinden will.
      Dennoch ist Vorsicht geboten. Bereits bestehende letztwillige Verfügungen, die in ihren Detailregelungen auf das bisherige Bundessozialhilfegesetz ausgerichtet waren, müssen auf das neue Recht abgestimmt und - soweit möglich - angepaßt werden. Bleiben nämlich Lücken oder Auslegungsspielräume bestehen, kann der Sozialhilfeträger womöglich doch noch zugreifen und damit die Wirkung des Testaments vereiteln.
      Generell gilt, daß man Testamente regelmäßig überprüfen sollte, um sie veränderten Bedingungen anpassen zu können. So können beispielsweise steuerlich motivierte Schenkungen an die Geschwister des behinderten Kindes bewirken, daß diesem Pflichtteilsergänzungsansprüche zuwachsen. Auch solche Ansprüche spürt der Sozialhilfeträger auf, leitet sie auf sich über und setzt sie im Erbfall gegen die Geschwister durch. Die einstmals gewährten Wohltaten können so zu einer ernsten Bedrohung für den Gesamtnachlaß werden, wenn im Testament hierfür nicht Vorsorge getroffen wird.
      Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. Dezember 2004, S. 27
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 12:43:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dieses Thema gehört in Recht und Steuern!:cry:
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 12:43:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      Erstausgabe,paß auf,das dich nicht was erschleicht :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 00:51:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      ?
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 09:37:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      das ist ja besonders perfide von den reichen!

      jetzt kriegen sie sogar schon extra behinderte kinder um den staat abzuzocken!!

      unfassbar dieses pack!!


      und alles nur um die alg 2 empfänger die täglich beim talkshow gucken ausgebeutet werden und die scheinasylanten die täglich diskriminiert werden nach strich und faden auszubeuten.

      man könnte kotzen in diesm land :mad:


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