Sieg !!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.12.04 13:35:22 von
neuester Beitrag 31.12.04 18:10:18 von
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Beiträge: 84
ID: 937.823
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Vor 2 Minuten rief mich mein RA an. Der BFH hat die Beschwerde des FA gegen das Urteil des Finanzgerichtes Brandenburg zurück gewiesen.
Frohe Weihnacht für alle, die wir ich gebangt haben.
Jetzt brauche ich wohl nicht mehr jeden Tag Beruhigungsmittel, um den Druck auszuhalten.
Frohe Weihnacht für alle, die wir ich gebangt haben.
Jetzt brauche ich wohl nicht mehr jeden Tag Beruhigungsmittel, um den Druck auszuhalten.
!!!!!!!!!!!!! HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH !!!!!!!!!!
hast Du schon die Begründung ?
Nein, ich habe nur die Kurzinfo mdl. vom RA.
Per Post dann das Ganze. Ich melde mich wieder.
Fahre morgen nach Wien über die Feiertage. Bin ab 27.12. wieder hier zur Stelle, wenn Neues ansteht.
Bis dann
Grüsse an alle, die bisher vernünftige und hilfreiche Postings geschrieben haben.
Ich erinnere daran, dass ich Euren Beiträgen die Argumentation für meinen Kampf entnahm, nicht den Empfehlungen der RAs.
Daran kann man ermessen, wie wichtig mittlerweile das Internet ist. Da kann einen nicht jeder RA nach Belieben für dumm verkaufen, weil er arrogant ist oder einfach keine Lust hat zu effektiver Vertretung.
Per Post dann das Ganze. Ich melde mich wieder.
Fahre morgen nach Wien über die Feiertage. Bin ab 27.12. wieder hier zur Stelle, wenn Neues ansteht.
Bis dann
Grüsse an alle, die bisher vernünftige und hilfreiche Postings geschrieben haben.
Ich erinnere daran, dass ich Euren Beiträgen die Argumentation für meinen Kampf entnahm, nicht den Empfehlungen der RAs.
Daran kann man ermessen, wie wichtig mittlerweile das Internet ist. Da kann einen nicht jeder RA nach Belieben für dumm verkaufen, weil er arrogant ist oder einfach keine Lust hat zu effektiver Vertretung.
Hallo,
Hervorragend! Gratulation!
Wie geht`s jetzt weiter?
Gruß
Boersenflieger
Hervorragend! Gratulation!
Wie geht`s jetzt weiter?
Gruß
Boersenflieger
....Gratulation, und schöne Weihnachten (ein schönes Geschenk hast Du ja bekommen.......
Viele Grüße
HaraldSM
Viele Grüße
HaraldSM
Glückwunsch und herzlichen Dank fürs positive Feedback.
@Dummensteuer: wäre es zu viel verlangt, wenn ich Dich bitte mir die Begründung per Mail zuzuschicken (eingescannt).
Es ist nämlich ein NV Entscheidung und es kann noch lange dauern bis BFH es veröffentlicht. Bitte mach vorher alle persöhnliche Daten unlesbar.
Es ist nämlich ein NV Entscheidung und es kann noch lange dauern bis BFH es veröffentlicht. Bitte mach vorher alle persöhnliche Daten unlesbar.
Ja ist denn heut schon Weihnachten???????
SSSSSSSSSSUUUUUUUUUUUUPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPEEEEEEEERRRRR
SSSSSSSSSSUUUUUUUUUUUUPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPEEEEEEEERRRRR
GRATULATION!
Freue mich für Dich und wünsche Dir ein frohes Fest. Kauf Deiner Frau ein schönes Geschenk, das Geld hattest Du doch eh schon abgeschrieben
Freue mich für Dich und wünsche Dir ein frohes Fest. Kauf Deiner Frau ein schönes Geschenk, das Geld hattest Du doch eh schon abgeschrieben
Hallo Dummensteuer,
herzlichen Glückwunsch auch von mir,
aber kannst Du kurz noch mal erklären weshalb Ihr alle
so euphorisch seid?
Gruß
teletuppies
herzlichen Glückwunsch auch von mir,
aber kannst Du kurz noch mal erklären weshalb Ihr alle
so euphorisch seid?
Gruß
teletuppies
> aber kannst Du kurz noch mal erklären weshalb Ihr alle so euphorisch seid?
Wenn BFH AdV gewährt ist es ein gutes Zeichen dafür dass die Richter die Spekusteur auf für Jahre ab 99 verfassungswidrig sehen
Wenn BFH AdV gewährt ist es ein gutes Zeichen dafür dass die Richter die Spekusteur auf für Jahre ab 99 verfassungswidrig sehen
Juuuuuuuuuuuuuuuuuucccccccccccccccchhhhhhhhhhhhhuuuuuuuu!!!
Aber im Ernst. Ich bin mir da nicht so sicher ob vor dem
BVerG ähnlich entschieden wird.
Wenn die Richter vom BVerG schon sagen, ab 2000 ging es mit der Börse bergab, da gabs sowieso kaum Gewinne mehr etc. hab ich so meine Zweifel bei deren Begründungen.
Gruß
teletuppies
Aber im Ernst. Ich bin mir da nicht so sicher ob vor dem
BVerG ähnlich entschieden wird.
Wenn die Richter vom BVerG schon sagen, ab 2000 ging es mit der Börse bergab, da gabs sowieso kaum Gewinne mehr etc. hab ich so meine Zweifel bei deren Begründungen.
Gruß
teletuppies
Grüsse an alle, die bisher vernünftige und hilfreiche Postings geschrieben haben.
Hoffe, ich gehöre auch dazu (?).
Hoffe, ich gehöre auch dazu (?).
@Dummensteuer:
Wie war nochmal das Az beim BFH?
Wie war nochmal das Az beim BFH?
@Nataly IX B 88/04
Nun bräuchten wir noch das Datum des Beschlusses.
Aber ich glaube, es dauert, bis sich dummensteuer wieder an den PC setzt. Dafür habe ich auch Verständnis.
@teletuppies:
Entschuldigung, aber ein Argument "ab 2000 ging es mit der Börse bergab, da gabs sowieso kaum Gewinne" ist Blödsinn.
Damit werden Verfassungsrichter ihren Urteil nicht begründen können. Es gibt doch in diesem Land so etwas wie Mindestanforderungen an das intelektuelle Niveau einer richterlichen Urteilsbegründung.
Der § 23 ist darauf gerichtet kurzfristige (bis 1 Jahr) Gewinne zu versteurn. Es gibt keine Nachweise darüber, dass bei fallenden Märkten weniger kurzfristiger Gewinne erzielbar sind.
Gerade seit dem Jahr 2000 ist die Anzahl der Produkte die von negativer Kursentwicklung profitieren (Bear-Zertifikate, Turo Bears auf alles Mögliche, usw) enorm gestiegen. Ausserdem waren die Märte in dieser Zeit sehr Volatil, was auch mehr Chance für die kurzfristige Gewinne öffnet.
Als die Börse 2000 bergab ging haben vor allem diejenigen verloren, die das Geld langfristig angelegt haben. Sie sind aber für den §23 uninteressant.
Entschuldigung, aber ein Argument "ab 2000 ging es mit der Börse bergab, da gabs sowieso kaum Gewinne" ist Blödsinn.
Damit werden Verfassungsrichter ihren Urteil nicht begründen können. Es gibt doch in diesem Land so etwas wie Mindestanforderungen an das intelektuelle Niveau einer richterlichen Urteilsbegründung.
Der § 23 ist darauf gerichtet kurzfristige (bis 1 Jahr) Gewinne zu versteurn. Es gibt keine Nachweise darüber, dass bei fallenden Märkten weniger kurzfristiger Gewinne erzielbar sind.
Gerade seit dem Jahr 2000 ist die Anzahl der Produkte die von negativer Kursentwicklung profitieren (Bear-Zertifikate, Turo Bears auf alles Mögliche, usw) enorm gestiegen. Ausserdem waren die Märte in dieser Zeit sehr Volatil, was auch mehr Chance für die kurzfristige Gewinne öffnet.
Als die Börse 2000 bergab ging haben vor allem diejenigen verloren, die das Geld langfristig angelegt haben. Sie sind aber für den §23 uninteressant.
@Nataly: 23.11.2004, wenn es dir weiterhilft
@jewg:
Mir persönlich hilft es nicht weiter, da ich von der Problematik nicht betroffen bin.
Aber es hilft allen, die AdV beantragen wollen.
Die können sich jetzt darauf berufen, dass der BFH mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.11.2004 -IX B 88/04- Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.
Mir persönlich hilft es nicht weiter, da ich von der Problematik nicht betroffen bin.
Aber es hilft allen, die AdV beantragen wollen.
Die können sich jetzt darauf berufen, dass der BFH mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.11.2004 -IX B 88/04- Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.
Hallo jewg,
genau Deiner Meinung bin ich ja auch.
Aber dieser Spruch "ab 2000 ging es mit der Börse sowieso
bergab" kommt ja nicht von mir, sondern stand im Urteil
des BVerG.
Ich will ja damit nur sagen dass die Richter ja schon etwas Ahnung von der Börse haben sollten, wenn Sie diese wichtigen Entscheidungen treffen. Und da hab ich manchmal meine Zweifel.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene paar
Schuhe.
Gruß
teletuppies
genau Deiner Meinung bin ich ja auch.
Aber dieser Spruch "ab 2000 ging es mit der Börse sowieso
bergab" kommt ja nicht von mir, sondern stand im Urteil
des BVerG.
Ich will ja damit nur sagen dass die Richter ja schon etwas Ahnung von der Börse haben sollten, wenn Sie diese wichtigen Entscheidungen treffen. Und da hab ich manchmal meine Zweifel.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene paar
Schuhe.
Gruß
teletuppies
Ich denke, die Richter des BFH werden einen Vorlagebeschluss schon so begründen, dass dem "Argument" des BVerfG der Boden entzogen wird.
Super ! Herzlichen Glückwunsch !
Bedeutet das jetzt, dass zukünftige Einkommenssteuerbescheide in denen Spekugewinne enthalten sind automatisch vorläufig sind hinsichtlich §23 ? Braucht man also keinen Einspruch jetzt mehr abzugeben wenn man einen Einkommenssteuerbescheid mit Spekugewinnen erhält ?
Bedeutet das jetzt, dass zukünftige Einkommenssteuerbescheide in denen Spekugewinne enthalten sind automatisch vorläufig sind hinsichtlich §23 ? Braucht man also keinen Einspruch jetzt mehr abzugeben wenn man einen Einkommenssteuerbescheid mit Spekugewinnen erhält ?
@Joe:
Das bedeutet es nicht automatisch.
Das bedeutet es nicht automatisch.
@teletuppies: ich weiss dass der Spruch nicht von Dir kommt. Das ist ja auch das traurige an der Sache
Ich denke die Richter waren sich in diesem Punkt nicht einig und haben die Entscheidung vertagt.
Ich denke die Richter waren sich in diesem Punkt nicht einig und haben die Entscheidung vertagt.
Ich denke die Richter waren sich in diesem Punkt nicht einig und haben die Entscheidung vertagt.
Und ich denke, die waren einfach nur feige !
Und ich denke, die waren einfach nur feige !
Habe alle Eure Postings gelesen.
Meine Gedanken dazu: Einsprüche sollten unbedingt nach wie vor gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht wird seine endgültige Entscheidung so treffen, dass die Jahre 1999-2003 nicht besteuert werden, eventuell ab 2004 dann Verfassungskonformität wegen der neuen Kontrollmöglichkeit, aber nur eventuell. Die Entscheidung wird aber noch etliche Jahre auf sich warten lassen, damit der Fiskus mithilfe der "Amnestie" noch Einiges einnehmen kann, was er dann wasserdicht einbehält.
Vielleicht begreifen einige gescheite Leute beim BVG, dass solche Jahre wie 1999 und 2003 nicht die Norm darstellen und die Deutschen noch immer kein Volk von Aktionären sind. Nach dem Fiasko mit der Telekom wohl kaum.
Der ganze Aufwand ist das Ergebnis auf die Jahre gerechnet kaum wert. Wenn ich allein an die vielen Postings denke, die beweisen, dass kein Mensch mehr durchsieht bei den sich ständig verändernden Gesetzen und Vorschriften. Um Himmels Willen !!!
Meine Gedanken dazu: Einsprüche sollten unbedingt nach wie vor gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht wird seine endgültige Entscheidung so treffen, dass die Jahre 1999-2003 nicht besteuert werden, eventuell ab 2004 dann Verfassungskonformität wegen der neuen Kontrollmöglichkeit, aber nur eventuell. Die Entscheidung wird aber noch etliche Jahre auf sich warten lassen, damit der Fiskus mithilfe der "Amnestie" noch Einiges einnehmen kann, was er dann wasserdicht einbehält.
Vielleicht begreifen einige gescheite Leute beim BVG, dass solche Jahre wie 1999 und 2003 nicht die Norm darstellen und die Deutschen noch immer kein Volk von Aktionären sind. Nach dem Fiasko mit der Telekom wohl kaum.
Der ganze Aufwand ist das Ergebnis auf die Jahre gerechnet kaum wert. Wenn ich allein an die vielen Postings denke, die beweisen, dass kein Mensch mehr durchsieht bei den sich ständig verändernden Gesetzen und Vorschriften. Um Himmels Willen !!!
"Die Entscheidung wird aber noch etliche Jahre auf sich warten lassen, damit der Fiskus mithilfe der " Amnestie" noch Einiges einnehmen kann, was er dann wasserdicht einbehält"
Wegen der Amnestie wird das aber nicht künstlich in die Länge gezogen werden, die ist nämlich Ende März vorbei. Und Einspruch kann man bei der Amnestie auch tätigen, da ist nichts wasserdicht.
Wegen der Amnestie wird das aber nicht künstlich in die Länge gezogen werden, die ist nämlich Ende März vorbei. Und Einspruch kann man bei der Amnestie auch tätigen, da ist nichts wasserdicht.
@Nataly:
Was ist eigentlich mit den Steuerbescheiden, die vorläufig hinsichtlich ESt §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind? Sind die nach dem Urteil des BVG vom März diesen Jahres weiter (automatisch) offen, wenn gegen die Bescheide kein Einspruch eingelegt wurde? (Der Finanzbeamte verneinte die Notwendigkeit eines Einspruchs aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVG.)
Was ist eigentlich mit den Steuerbescheiden, die vorläufig hinsichtlich ESt §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind? Sind die nach dem Urteil des BVG vom März diesen Jahres weiter (automatisch) offen, wenn gegen die Bescheide kein Einspruch eingelegt wurde? (Der Finanzbeamte verneinte die Notwendigkeit eines Einspruchs aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVG.)
Komme gerade aus dem Ristorante...
Hatte mir über das BFH-Urteil EIGENTLICH keine Sorge gemacht, da der BFH ja bereits seine Meinung zu 1999ff. kund getan hatte (habe ich hier ja auch stets gepostet). Aber jetzt bin ich doch SEHR froh, da es für mich um alles (also nicht weniger, als um mein ganzes Leben - finanziell gesehen!) geht. Habe im Januar einen Termin mit der Steuerfahndung w. Einstellung des STRAF-Verfahrens gegen Geldbuße (unabhängig davon ist die steuerrechtliche Seite, ob ich überhaupt zahlen müßte, was ich halt gar nicht könnte).
Werde denen meinen Popo zeigen. Sollen se halt klagen....BVerfG wird EH zu UNSEREN Gunsten entscheiden...
Möchte nochmal auf die Meinung des BVerfG zu 1999ff hinweisen:
Es kann somit wohl frühestens seit 2004 mit Wirkung des neuen §24c EstG von einer Milderung des Erhebungsdefizites ausgegangen werden. So deutet dies ja auch das BverfG in seinem Urteil zum Veranlagungszeitraum 1997/1998 an:
Zitat aus dem Urteil:
" b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."
Das BVerfG SELBST, geht also (implizit) von einem weiterhin bestehenden Erhebungsdefizit für 1999ff. aus! Und "Irrelevanz w. evtl. fallender Börsen" ist offensichtlich (aufgrund der Klageflut und den bundesweiten Einsprüchen gegen Bescheide von 1999-2003) auch nicht gegeben.
Damit ist die Sache klar. Das BVerfG KANN gar nicht anders entscheiden als wie zu 1997/1998.
Ich wünsche allen einen schönen Abend. Dank an den (die) streibaren "Dummensteuer"
Gruß
Hatte mir über das BFH-Urteil EIGENTLICH keine Sorge gemacht, da der BFH ja bereits seine Meinung zu 1999ff. kund getan hatte (habe ich hier ja auch stets gepostet). Aber jetzt bin ich doch SEHR froh, da es für mich um alles (also nicht weniger, als um mein ganzes Leben - finanziell gesehen!) geht. Habe im Januar einen Termin mit der Steuerfahndung w. Einstellung des STRAF-Verfahrens gegen Geldbuße (unabhängig davon ist die steuerrechtliche Seite, ob ich überhaupt zahlen müßte, was ich halt gar nicht könnte).
Werde denen meinen Popo zeigen. Sollen se halt klagen....BVerfG wird EH zu UNSEREN Gunsten entscheiden...
Möchte nochmal auf die Meinung des BVerfG zu 1999ff hinweisen:
Es kann somit wohl frühestens seit 2004 mit Wirkung des neuen §24c EstG von einer Milderung des Erhebungsdefizites ausgegangen werden. So deutet dies ja auch das BverfG in seinem Urteil zum Veranlagungszeitraum 1997/1998 an:
Zitat aus dem Urteil:
" b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."
Das BVerfG SELBST, geht also (implizit) von einem weiterhin bestehenden Erhebungsdefizit für 1999ff. aus! Und "Irrelevanz w. evtl. fallender Börsen" ist offensichtlich (aufgrund der Klageflut und den bundesweiten Einsprüchen gegen Bescheide von 1999-2003) auch nicht gegeben.
Damit ist die Sache klar. Das BVerfG KANN gar nicht anders entscheiden als wie zu 1997/1998.
Ich wünsche allen einen schönen Abend. Dank an den (die) streibaren "Dummensteuer"
Gruß
Baron, Du bist also jetzt auch erleichtert. Freut mich!
Gruss
( die 58-jährige )
Dummensteuer
Gruss
( die 58-jährige )
Dummensteuer
Ich wünsche der streitbaren Dame von ganzem Herzen ein frohes Weihnachtsfest und noch einen schönen Abend!!!!
Gruß
Der "Baron" (Thomas, 37 Jahre)
Gruß
Der "Baron" (Thomas, 37 Jahre)
@wograf:
(Der Finanzbeamte verneinte die Notwendigkeit eines Einspruchs aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVG.)
Meint er das mündlich oder schriftlich?
Mündliche Äußerungen sind für dich wertlos.
Außerdem weiß ich nicht, was das für ein Verfahren vor dem BVerfG sein soll.
Meines Wissens ist beim BVerfG nichts in der Richtung anhängig.
(Der Finanzbeamte verneinte die Notwendigkeit eines Einspruchs aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVG.)
Meint er das mündlich oder schriftlich?
Mündliche Äußerungen sind für dich wertlos.
Außerdem weiß ich nicht, was das für ein Verfahren vor dem BVerfG sein soll.
Meines Wissens ist beim BVerfG nichts in der Richtung anhängig.
@Nataly
Zunächst Danke für Deine Reaktion. Zur Konkretisierung:
Dieses Gespräch fand im Herbst 2003 statt, als das BVG die Verfassungsmäßigkeit der Spekusteuer auf dem Tisch hatte. Die Auskunft erfolgte mündlich.
Zunächst Danke für Deine Reaktion. Zur Konkretisierung:
Dieses Gespräch fand im Herbst 2003 statt, als das BVG die Verfassungsmäßigkeit der Spekusteuer auf dem Tisch hatte. Die Auskunft erfolgte mündlich.
Die Entscheidung wird aber noch etliche Jahre auf sich warten lassen, damit der Fiskus mithilfe der " Amnestie" noch Einiges einnehmen kann
Waaaah ? Ich hoffe dass Du dich da irrst, mir nutzt die AdV gar nix, ich hab schon bezahlt und will das Geld noch in diesem Leben wieder
Waaaah ? Ich hoffe dass Du dich da irrst, mir nutzt die AdV gar nix, ich hab schon bezahlt und will das Geld noch in diesem Leben wieder
Hab hier schon ewig nicht mehr gepostet, aber jetzt muss es mal wieder sein:
Dummensteuer, vielen Dank für die Arbeit die Du für viele geleistet hast und den Druck den Du ausgehalten hast! Bei mir hat im März noch die Steuerfahndung wegen Speku Steuer die Bude durchsucht, ich weiss also wovon ich rede!
Jetzt wirds wirklich ein frohes Fest
Dummensteuer, vielen Dank für die Arbeit die Du für viele geleistet hast und den Druck den Du ausgehalten hast! Bei mir hat im März noch die Steuerfahndung wegen Speku Steuer die Bude durchsucht, ich weiss also wovon ich rede!
Jetzt wirds wirklich ein frohes Fest
Zu #36:
AdV nützt dir schon was, anstelle von Aussetzung der Vollziehung (AdV) musst du halt "Aufhebung der Vollziehung" (AdV) und Rückzahlung der bezahlten Steuer beantragen nach § 361 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO):
§ 361
Aussetzung der Vollziehung
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
AdV nützt dir schon was, anstelle von Aussetzung der Vollziehung (AdV) musst du halt "Aufhebung der Vollziehung" (AdV) und Rückzahlung der bezahlten Steuer beantragen nach § 361 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO):
§ 361
Aussetzung der Vollziehung
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
@ Dummensteuer
Vielleicht hat ja mein im Sommer an den BFH gerichtetes Schreiben auch geholfen...:
Bundesfinanzhof
Postfach 86 02 40
81629 München
"Spekulationssteuer" § 23 EStG 1999-2003 / 2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gelesen, dass Sie bereits dieses Jahr über die unsägliche "Spekulationssteuer" entscheiden werden bzw. die erneute Vorlage an das BVerfG veranlassen. Ich hoffe, dass Sie Ihre Entscheidung des Jahres 2002 (s. Anlage) beibehalten werden, in der Sie ja bereits erwähnten, dass auch nach 1999 das strukturelle Erhebungsdefizit weiter bestand/besteht.
Aus eigener Erfahrung kann ich dies bestätigen. Ich war bis vor kurzem Vermögensberater bei einer deutschen Grossbank. Von meinen rund 150 Kunden haben m. W. lediglich 2 (!) stets ihre Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angegeben. NIEMALS wurde einer meiner Kunden seitens der Finanzverwaltung auf eventuell nicht angegebene "Speku-Gewinne" angesprochen!
Durch die im Jahre 1999 erfolgte Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 auf 12 Monate hat sich m. E. die Problematik eher noch verschärft, da nun viel mehr Geschäfte unter die "SpekuFrist" fallen. Anzunehmen, dass aufgrund der "Börsenlage" das Erhebungsdefizit nach 1999 evtl. irrelevant sei, ist – gelinde gesagt – Humbug. Einerseits gab es im Zeitraum 1999-2003 durchaus gute (sehr gute!) Börsenjahre: [Grafik zur Jahresperformance]
Zum anderen zeichnet es ja gerade die flexiblen Investoren (deren Transaktionen innerhalb der Jahresfrist stattfinden) aus, dass sie auch Optionsscheine und andere Wertpapiere einsetzen, mit denen auch bei fallenden Kursen ein Gewinn erzielt werden kann (bspw. sogenannte "Put-Optionsscheine", "WAVE-Puts", "Hedge-Fonds" et cetera)!
Es kann somit wohl frühestens seit 2004 mit Wirkung des neuen §24c EstG von einer Milderung des Erhebungsdefizites ausgegangen werden. So deutet dies ja auch das BverfG in seinem Urteil zum Veranlagungszeitraum 1997/1998 an:
" b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."
Gegen eine Besteuerung von Börsengewinnen ist ja nun wirklich nichts einzuwenden, aber es kann nicht sein, dass 90% (mindestens!) der eigentlich Steuerpflichtigen diese Steuer nicht entrichten und nur die "Dummen" oder "zufällig Erwischten" zur Kasse gebeten werden! Es sollen ALLE zahlen oder eben KEINER. Alles andere kann doch mit Art. 3 GG wirklich nicht in Einklang stehen.
In der Hoffnung, dass Sie dem unsäglichen Schauspiel bezüglich der "Spekulationssteuern" nunmehr endlich ein Ende bereiten verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
Vielleicht hat ja mein im Sommer an den BFH gerichtetes Schreiben auch geholfen...:
Bundesfinanzhof
Postfach 86 02 40
81629 München
"Spekulationssteuer" § 23 EStG 1999-2003 / 2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gelesen, dass Sie bereits dieses Jahr über die unsägliche "Spekulationssteuer" entscheiden werden bzw. die erneute Vorlage an das BVerfG veranlassen. Ich hoffe, dass Sie Ihre Entscheidung des Jahres 2002 (s. Anlage) beibehalten werden, in der Sie ja bereits erwähnten, dass auch nach 1999 das strukturelle Erhebungsdefizit weiter bestand/besteht.
Aus eigener Erfahrung kann ich dies bestätigen. Ich war bis vor kurzem Vermögensberater bei einer deutschen Grossbank. Von meinen rund 150 Kunden haben m. W. lediglich 2 (!) stets ihre Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angegeben. NIEMALS wurde einer meiner Kunden seitens der Finanzverwaltung auf eventuell nicht angegebene "Speku-Gewinne" angesprochen!
Durch die im Jahre 1999 erfolgte Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 auf 12 Monate hat sich m. E. die Problematik eher noch verschärft, da nun viel mehr Geschäfte unter die "SpekuFrist" fallen. Anzunehmen, dass aufgrund der "Börsenlage" das Erhebungsdefizit nach 1999 evtl. irrelevant sei, ist – gelinde gesagt – Humbug. Einerseits gab es im Zeitraum 1999-2003 durchaus gute (sehr gute!) Börsenjahre: [Grafik zur Jahresperformance]
Zum anderen zeichnet es ja gerade die flexiblen Investoren (deren Transaktionen innerhalb der Jahresfrist stattfinden) aus, dass sie auch Optionsscheine und andere Wertpapiere einsetzen, mit denen auch bei fallenden Kursen ein Gewinn erzielt werden kann (bspw. sogenannte "Put-Optionsscheine", "WAVE-Puts", "Hedge-Fonds" et cetera)!
Es kann somit wohl frühestens seit 2004 mit Wirkung des neuen §24c EstG von einer Milderung des Erhebungsdefizites ausgegangen werden. So deutet dies ja auch das BverfG in seinem Urteil zum Veranlagungszeitraum 1997/1998 an:
" b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."
Gegen eine Besteuerung von Börsengewinnen ist ja nun wirklich nichts einzuwenden, aber es kann nicht sein, dass 90% (mindestens!) der eigentlich Steuerpflichtigen diese Steuer nicht entrichten und nur die "Dummen" oder "zufällig Erwischten" zur Kasse gebeten werden! Es sollen ALLE zahlen oder eben KEINER. Alles andere kann doch mit Art. 3 GG wirklich nicht in Einklang stehen.
In der Hoffnung, dass Sie dem unsäglichen Schauspiel bezüglich der "Spekulationssteuern" nunmehr endlich ein Ende bereiten verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
Hallo,
was ist jetzt mit den von wograf erwähnten Steuerbescheiden, die damals vorläufig hinsichtlich §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangen sind? Sind diese noch offen/vorläufig oder nicht? Hätte man keinen entgültigen Bescheid vom Finanzamt bekommen müssen wenn sie rechtskräftig geworden wären?
Gruß
Boersenflieger
was ist jetzt mit den von wograf erwähnten Steuerbescheiden, die damals vorläufig hinsichtlich §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangen sind? Sind diese noch offen/vorläufig oder nicht? Hätte man keinen entgültigen Bescheid vom Finanzamt bekommen müssen wenn sie rechtskräftig geworden wären?
Gruß
Boersenflieger
Die Bemerkung mit den "fallenden" Gewinnen stand allerdings definitiv drin. Rechtlich allerdings dubios ist mein empfinden. Meine Gewinne 2000 und 2001 waren deutlich höher z.b.
Wüßte gerne genaueres und ob ihr die Info von "Dummensteuer" bestätigen könnt?
Wüßte gerne genaueres und ob ihr die Info von "Dummensteuer" bestätigen könnt?
@ Elfi1
Nur ruhig. Diese "Begründung" des VerfG wurde dafür genommen, dass ein evtl. weiterhin bestehendes Erhebungsdefizit evtl. keine Relevanz mehr habe (da eben keiner mehr Gewinne hat, gegen die es zu klagen gelohnt hätte) und man auch deshalb nicht direkt im ersten Urteil zu 1997/1998 auf die Folgejahre einzugehen gezwungen war. Die Klageflut aktuell zeigt natürlich, dass die Relevanz weiterhin besteht. UND 1999 und 2003 waren mit die besten Börsenjahre überhaupt!! Abgesehen davon, dass auch ich ALL mein Geld in der Baisse 2000-2002 verdient habe (man also auch bei fallenden Kursen Geld verdienen kann), kann natürlich ein Urteil nicht lauten "1999 und 2003 verfassungswidrig", "2000-2002 "verfassungsgerecht"
Keine Angst, der Drops ist gelutscht.
Gruß
Nur ruhig. Diese "Begründung" des VerfG wurde dafür genommen, dass ein evtl. weiterhin bestehendes Erhebungsdefizit evtl. keine Relevanz mehr habe (da eben keiner mehr Gewinne hat, gegen die es zu klagen gelohnt hätte) und man auch deshalb nicht direkt im ersten Urteil zu 1997/1998 auf die Folgejahre einzugehen gezwungen war. Die Klageflut aktuell zeigt natürlich, dass die Relevanz weiterhin besteht. UND 1999 und 2003 waren mit die besten Börsenjahre überhaupt!! Abgesehen davon, dass auch ich ALL mein Geld in der Baisse 2000-2002 verdient habe (man also auch bei fallenden Kursen Geld verdienen kann), kann natürlich ein Urteil nicht lauten "1999 und 2003 verfassungswidrig", "2000-2002 "verfassungsgerecht"
Keine Angst, der Drops ist gelutscht.
Gruß
Mich wundert, dass nachdem das BVFG "nur" für 97+98 geurteilt hat, ihr davon ausgeht, dass im nächsten Verfahren alle restlichen Jahre (99-04) in einem Urteil abgehandelt werden sollen. Da sich ja fast jedes Jahr etwas in der Spekubesteuerung geändert hat, kann es doch passieren, dass jetzt auch für jedes einzelne Kalenderjahr eine eigene Klage her muss. Oder man hat das Glück, dass einer gleich für alle 5 Jahre klagt, dies setzt natürlich voraus, dass diese Person auch jedes Jahr Gewinne hatte. Und so jemand ist bei dieser fetten Baisse wohl kaum zu finden.
Uaaarghhhh
JoePESCI...
Es wird immer die gesamte NORM, also der für die Jahre gültige PARAGRAPH als verfassungswidrig eingestuft. Und das ist eben der § 23 in der ab 1999 gültigen Form. Erst durch die Einführung des § 24c kann (evtl.!) von Verfassungswidrigkeit nicht mehr ausgegangen werden.
SO schwer ist das doch alles nicht...
JoePESCI...
Es wird immer die gesamte NORM, also der für die Jahre gültige PARAGRAPH als verfassungswidrig eingestuft. Und das ist eben der § 23 in der ab 1999 gültigen Form. Erst durch die Einführung des § 24c kann (evtl.!) von Verfassungswidrigkeit nicht mehr ausgegangen werden.
SO schwer ist das doch alles nicht...
@BaronvonHabsburg
Sorry, dass ich nicht so begabt bin wie du
Mit anderen Worten 97+98 ging es nicht um §23 ?
Sorry, dass ich nicht so begabt bin wie du
Mit anderen Worten 97+98 ging es nicht um §23 ?
Doch, aber in der BIS 1998 gültigen Form...
Schade, bei den heutigen Entscheidungveröffentlichungen des BFH ist nichts dabei
http://www.bundesfinanzhof.de/www/stwentliste.html
http://www.bundesfinanzhof.de/www/stwentliste.html
Du siehst, dass die Entscheidungen i.d.R. 3 Monate nach Urteil verkündet werden...23.11. + 3 Monate...Wohl im Februar/März dann...ist ja egal, wir wissen`s ja schon...
Zu #48:
1. Eine "Urteilsverkündung" kommt hier nicht in Betracht, da ein "Beschluss" vorliegt (kein Urteil).
2. Ich gehe davon aus, dass vorliegend die "Zustellung" an die Stelle der "Verkündung" tritt.
1. Eine "Urteilsverkündung" kommt hier nicht in Betracht, da ein "Beschluss" vorliegt (kein Urteil).
2. Ich gehe davon aus, dass vorliegend die "Zustellung" an die Stelle der "Verkündung" tritt.
@Baron:
Du meinst wahrscheinlich "Veröffentlichung" (nicht "Verkündung").
Die meistten Entscheidungen des BFH werden überhaupt nicht (amtlich) veröffentlicht.
Du meinst wahrscheinlich "Veröffentlichung" (nicht "Verkündung").
Die meistten Entscheidungen des BFH werden überhaupt nicht (amtlich) veröffentlicht.
ich hatte vorhin beim BFH angerufen.
Diese Entscheidung wird am 29.12 auf BFH Internetseiten verööfentlicht ..
Diese Entscheidung wird am 29.12 auf BFH Internetseiten verööfentlicht ..
@Nataly,
die Entscheidung wird also wahrscheinlich gar nicht veröffentlicht? Wie kann man sich denn dann in einem aktuellen Fall darauf berufen? Dürfte dann doch schwierig sein, oder?
Und generell: führt von dieser Entscheidung ein (direkter) Weg hin zu einer möglichen neuen Beschäftigung des BVerfG mit der Sache? Wahrscheinlich nicht, oder?
die Entscheidung wird also wahrscheinlich gar nicht veröffentlicht? Wie kann man sich denn dann in einem aktuellen Fall darauf berufen? Dürfte dann doch schwierig sein, oder?
Und generell: führt von dieser Entscheidung ein (direkter) Weg hin zu einer möglichen neuen Beschäftigung des BVerfG mit der Sache? Wahrscheinlich nicht, oder?
#51,
das ist schön. Bin gespannt, wie eindeutig die Formulierungen in der Sache sind.
das ist schön. Bin gespannt, wie eindeutig die Formulierungen in der Sache sind.
@ nataly
Hm..."Beschluss" vs. "Urteil"? Muss da nochmal dumm nachfragen...Hat das eine Bedeutung..?
Hm..."Beschluss" vs. "Urteil"? Muss da nochmal dumm nachfragen...Hat das eine Bedeutung..?
Die Finanzgerichtsordnung kennt drei selbstständige Entscheidungsformen:
* das Urteil (§§ 95, 105 FGO)
* den Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) und
* den Beschluss (§ 113 FGO)
Ein Urteil ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO).
Haben alle Beteiligten, also Kläger und Beklagter ggf. auch Beigeladene, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, kann das Urteil auch ohne mündliche Verhandlung, d.h. im sogenannten schriftlichen Verfahren ergehen (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren dient der Verfahrensbeschleunigung und bietet sich insbesondere an, wenn lediglich über Rechtsfragen gestritten wird. Entscheidet der Senat über eine Klage mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, wirken an dieser Entscheidung neben den drei Berufsrichtern auch die beiden ehrenamtlichen Richter mit.
Hat der Senat allerdings den Rechtsstreit durch Beschluss dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO), ergeht auch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter. Ferner kann der Berichterstatter den Rechtstreit auch dann an Stelle des Senats als Einzeilrichter entscheiden, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis erteilen (§ 79a Abs. 3,4 FGO).
Der Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
Er wirkt wie ein Urteil. Das Gericht hat damit die Möglichkeit, Klagen in einem vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Der Gerichtsbescheid dient – ähnlich wie die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – der Verfahrensökonomie. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Mit einem Beschluss entscheidet das Gericht beispielsweise über:
* Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz,
* Anträge auf Prozesskostenhilfe,
* die Festsetzung des Streitwertes,
* die Einstellung des Verfahrens im Falle der Klagerücknahme,
* die Kosten bei Erledigung der Hauptsache und bei anderen Nebenentscheidungen
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Finanzgericht/klageverf…
* das Urteil (§§ 95, 105 FGO)
* den Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) und
* den Beschluss (§ 113 FGO)
Ein Urteil ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO).
Haben alle Beteiligten, also Kläger und Beklagter ggf. auch Beigeladene, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, kann das Urteil auch ohne mündliche Verhandlung, d.h. im sogenannten schriftlichen Verfahren ergehen (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren dient der Verfahrensbeschleunigung und bietet sich insbesondere an, wenn lediglich über Rechtsfragen gestritten wird. Entscheidet der Senat über eine Klage mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, wirken an dieser Entscheidung neben den drei Berufsrichtern auch die beiden ehrenamtlichen Richter mit.
Hat der Senat allerdings den Rechtsstreit durch Beschluss dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO), ergeht auch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter. Ferner kann der Berichterstatter den Rechtstreit auch dann an Stelle des Senats als Einzeilrichter entscheiden, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis erteilen (§ 79a Abs. 3,4 FGO).
Der Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
Er wirkt wie ein Urteil. Das Gericht hat damit die Möglichkeit, Klagen in einem vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Der Gerichtsbescheid dient – ähnlich wie die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – der Verfahrensökonomie. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Mit einem Beschluss entscheidet das Gericht beispielsweise über:
* Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz,
* Anträge auf Prozesskostenhilfe,
* die Festsetzung des Streitwertes,
* die Einstellung des Verfahrens im Falle der Klagerücknahme,
* die Kosten bei Erledigung der Hauptsache und bei anderen Nebenentscheidungen
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Finanzgericht/klageverf…
Über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung wird halt nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden.
Dass durch Beschluss zu entscheiden ist, sieht man beim BFH an dem "B" im Aktenzeichen. Ansonsten ist an dieser Stelle meist ein "R".
Dass durch Beschluss zu entscheiden ist, sieht man beim BFH an dem "B" im Aktenzeichen. Ansonsten ist an dieser Stelle meist ein "R".
A
Aktenzeichen. Das Geschäfts- oder Registerzeichen eines gerichtlichen Verfahrens setzt sich normalerweise aus vier Bestandteilen zusammen. An erster Stelle steht die Nummer der Abteilung, der Kammer oder des Senats, bei dem die Sache anhängig ist. Anschließend folgt ein aus Buchstaben oder römischen Zahlen bestehendes Registerzeichen, aus dem man erkennen man, um was für eine Sache es sich handelt und wo sie anhängig ist (z.B. "C" für eine Zivilsache beim Amtsgericht, "Ns" für eine beim Landgericht anhängige Berufung gegen ein Strafurteil). Darauf folgen eine laufende Nummer und die Jahreszahl. "3 C 320/01" bedeutet: Es handelt sich um das 320. Zivilverfahren, das bei der dritten Abteilung eines Amtsgerichts im Jahre 2001 eingegangen ist.
Aktenzeichen. Das Geschäfts- oder Registerzeichen eines gerichtlichen Verfahrens setzt sich normalerweise aus vier Bestandteilen zusammen. An erster Stelle steht die Nummer der Abteilung, der Kammer oder des Senats, bei dem die Sache anhängig ist. Anschließend folgt ein aus Buchstaben oder römischen Zahlen bestehendes Registerzeichen, aus dem man erkennen man, um was für eine Sache es sich handelt und wo sie anhängig ist (z.B. "C" für eine Zivilsache beim Amtsgericht, "Ns" für eine beim Landgericht anhängige Berufung gegen ein Strafurteil). Darauf folgen eine laufende Nummer und die Jahreszahl. "3 C 320/01" bedeutet: Es handelt sich um das 320. Zivilverfahren, das bei der dritten Abteilung eines Amtsgerichts im Jahre 2001 eingegangen ist.
Beschluß.
Eine gerichtliche Entscheidung, die im Rang unter dem Urteil steht und mit der - oft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung - meist Entscheidungen über den weiteren Prozeßablauf (zum Beispiel Beweisbeschluß) oder über dessen Kosten (zum Beispiel nach übereinstimmender Erledigungserklärung) getroffen werden. Der Beschluß erfordert im allgemeinen weniger Förmlichkeiten als ein Urteil und ist in der Regel mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar.
Eine gerichtliche Entscheidung, die im Rang unter dem Urteil steht und mit der - oft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung - meist Entscheidungen über den weiteren Prozeßablauf (zum Beispiel Beweisbeschluß) oder über dessen Kosten (zum Beispiel nach übereinstimmender Erledigungserklärung) getroffen werden. Der Beschluß erfordert im allgemeinen weniger Förmlichkeiten als ein Urteil und ist in der Regel mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar.
Hallo Leute,
also ich habe meine Spekulationssteuer brav bezahlt und
natürlich Einspruch eingelegt.
Ich denke dass ich mein Geld bestens angelegt habe.
Wo gibt es ansonsten noch 6% Zinsen?
Natürlich nur, wenn das BVerG zu unseren Gunsten entscheidet. Im schlimmsten Fall, zu unseren Ungunsten,
muss ich wenigstens nicht 6% Zinsen zahlen.
Gruß
teletuppies
also ich habe meine Spekulationssteuer brav bezahlt und
natürlich Einspruch eingelegt.
Ich denke dass ich mein Geld bestens angelegt habe.
Wo gibt es ansonsten noch 6% Zinsen?
Natürlich nur, wenn das BVerG zu unseren Gunsten entscheidet. Im schlimmsten Fall, zu unseren Ungunsten,
muss ich wenigstens nicht 6% Zinsen zahlen.
Gruß
teletuppies
Die Begründung steht allerdings wirklich in dem genannten Urteil. Erstaunt mich auch.
Hoffe, daß es jetzt mal ein paar Details gibt von "Dummensteuer". Bisher scheint nur er die Info zu haben?
Hoffe, daß es jetzt mal ein paar Details gibt von "Dummensteuer". Bisher scheint nur er die Info zu haben?
Sorry, mein Posting eben war eine Antwort auf einen alten Thread, den ich übersehen habe. Die ganze Steuersache macht einen schon so nervös, daß man nicht mal mehr anständig lesen kann..
Bin übrigens in der Sache optimistisch, allerdings erinnere ich an das Zinsurteil damals. Für mich ist die Umsetzung des Gesetzgebers damals ein Skandal gewesen. Damals war nämlich der ehrliche der Dumme. Rückwirkend lief da nichts. Das BuVerfG ist halt , wie inzwischen überall in Behörden, stark dem Parteienfilz unterworfen.
Vor Gericht und auf hoher See ist alles in Gottes Hand..
Bin übrigens in der Sache optimistisch, allerdings erinnere ich an das Zinsurteil damals. Für mich ist die Umsetzung des Gesetzgebers damals ein Skandal gewesen. Damals war nämlich der ehrliche der Dumme. Rückwirkend lief da nichts. Das BuVerfG ist halt , wie inzwischen überall in Behörden, stark dem Parteienfilz unterworfen.
Vor Gericht und auf hoher See ist alles in Gottes Hand..
tja, dann werde ich wohl die aufhebung der vollziehung beantragen - mir isses lieber das geld in meiner obhut zu haben als dem staat zu überlassen ! am besten sollte man das geld vielleicht gleich ausser landes schaffen und sollte das bverfg anders als bisher entscheiden ebenfalls das land verlassen ....
mal sehen wie lange es dauert bis das geld aufm konto is ;-))
gruß
elbosso
ps: @dummensteuer: ebenfalls auch von mir viele glückwünsche !
mal sehen wie lange es dauert bis das geld aufm konto is ;-))
gruß
elbosso
ps: @dummensteuer: ebenfalls auch von mir viele glückwünsche !
@ elBosso
Auch mein Gedanke. Mit dem Geld könnte ich in Asien bis ans Lebensende auskommen. Aber....ich WILL halt nicht nach Asien.... VerfG kann nicht gegen uns entscheiden...read my lips
Gruß
Auch mein Gedanke. Mit dem Geld könnte ich in Asien bis ans Lebensende auskommen. Aber....ich WILL halt nicht nach Asien.... VerfG kann nicht gegen uns entscheiden...read my lips
Gruß
@ elfi
Du bist ja zittriger als n Rochen! Das VerfG HAT aber bereits die NICHTIGKEIT für 1997-1998 verkündet. DAMIT KANN es ja gar nicht anders als für 99ff auch auf "Nichtigkeit zu gehen". Das ist schon ein Unterschied zum damaligen Zinsurteil..
Gruß
Du bist ja zittriger als n Rochen! Das VerfG HAT aber bereits die NICHTIGKEIT für 1997-1998 verkündet. DAMIT KANN es ja gar nicht anders als für 99ff auch auf "Nichtigkeit zu gehen". Das ist schon ein Unterschied zum damaligen Zinsurteil..
Gruß
@BaronvonHabsburg
Was treibst du eigentlich zur Zeit den ganzen Tag so ? Arbeitest du ? Was machst du, wenn das BVFG unerwarteter Weise keine Nichtigkeit für 99 - 03 entscheidet ? Bist du dann auf ewig Pleite oder kannst du wenigstens deine Steuerschuld noch zahlen ?
Ich drücke dir jedenfalls fest die Daumen !
Was treibst du eigentlich zur Zeit den ganzen Tag so ? Arbeitest du ? Was machst du, wenn das BVFG unerwarteter Weise keine Nichtigkeit für 99 - 03 entscheidet ? Bist du dann auf ewig Pleite oder kannst du wenigstens deine Steuerschuld noch zahlen ?
Ich drücke dir jedenfalls fest die Daumen !
Kann nicht zahlen. Da man Verluste rückwirkend ja nicht mehr geltend machen kann...und somit nur die "Gewinnjahre" zählen...Pfui!
Ticket nach Südamerika ist somit für den unwahrscheinlichen Fall der Fälle immer in meinem Sakkofutter eingenäht...
Ticket nach Südamerika ist somit für den unwahrscheinlichen Fall der Fälle immer in meinem Sakkofutter eingenäht...
man sollte es mal hervorheben: wenn in Deutschland nur alle, die in solch schwieriger Lage wie der Baron sind, eine so ungebrochen positive Grundhaltung hätten, dann wäre es um dieses Land deutlich besser bestellt (naja, angemessene Steuern zahlen sollten sie halt dann schon )
Hoffe für dich (und für uns alle, speziell natürlich auch für mich ) auf eine fette Rückzahlung!
Hoffe für dich (und für uns alle, speziell natürlich auch für mich ) auf eine fette Rückzahlung!
Eichel droht Niederlage bei Spekulationssteuer
Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Niederlage bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.
HB DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich das zugrunde liegenden Verfahren. Begründung: Den Finanzbeamten habe damals sowohl die rechtliche als auch tatsächlich Handhabe gefehlt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt.
Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich das Gericht nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Mit einem neuen so genannten "BMF-Schreiben" wurde dieser erste Erlass von Eichel jedoch kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte damit auf die Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten.
Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Niederlage bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.
HB DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich das zugrunde liegenden Verfahren. Begründung: Den Finanzbeamten habe damals sowohl die rechtliche als auch tatsächlich Handhabe gefehlt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt.
Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich das Gericht nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Mit einem neuen so genannten "BMF-Schreiben" wurde dieser erste Erlass von Eichel jedoch kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte damit auf die Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten.
Hi Dummensteuer,
heute ist Dein Sieg auf der Homepage des BFH veröffentlicht worden.
Die Beschwerde des FA war unzulässig. Der Beschluss enthält deshalb keine Ausführungen zur eigentlichen Streitfrage.
Das FA hat sich ja mehr als blamiert, aber nur in verfahrensrechtlichem Fragen.
Für Dich bedeutet dies:
Eine Schlacht gewonnen, aber den Krieg noch lange nicht!
cu
pegru
heute ist Dein Sieg auf der Homepage des BFH veröffentlicht worden.
Die Beschwerde des FA war unzulässig. Der Beschluss enthält deshalb keine Ausführungen zur eigentlichen Streitfrage.
Das FA hat sich ja mehr als blamiert, aber nur in verfahrensrechtlichem Fragen.
Für Dich bedeutet dies:
Eine Schlacht gewonnen, aber den Krieg noch lange nicht!
cu
pegru
pegru, blamiert hat sich das FA nicht, die haben nur das gemacht, was Eichel von denen verlangt hat.
Aber das FA hat die Abgabenordnung in meinem Fall derart aus niederen Beweggründen missachtet, dass gar nicht anders entschieden werden konnte. Mein RA meint, dass damit die Steuern für 1999 für mich erledigt sind, aber wohl andere Steuerzahler das Gleiche jeweils erkämpfen müssen, also es gibt keinen Automatismus.
Aber das FA hat die Abgabenordnung in meinem Fall derart aus niederen Beweggründen missachtet, dass gar nicht anders entschieden werden konnte. Mein RA meint, dass damit die Steuern für 1999 für mich erledigt sind, aber wohl andere Steuerzahler das Gleiche jeweils erkämpfen müssen, also es gibt keinen Automatismus.
Hm, kann ich mit dem heute veröffentlichten Urteil (oder Beschluss) zum FA rennen und Aufhebung der Vollziehung beantragen oder nicht ?
@bonAPART: Warte lieber, bis die Entscheidung im Fall des FG Düsseldorf veröffentlicht wird. Im Brandenburger Fall stützt sich die BFH-Entscheidung auf formelle Gründe; zur Sache wird dort nichts gesagt.
bonAPART, natürlich kannst Du mit dem Beschluss zum FA und die Aufhebung der Vollziehung fordern. Der BFH hat doch nur bestätigt, dass das FG Brandenburg richtig entschied, als es die Vollziehung des Steuerbescheides für 1999 für Unrecht erklärte, da ich Einspruch eingelegt hatte.
Hallo,
wann wird denn der Beschluss des BFH zur Abweisung der Klage des FA bezügl. der ADV von Düsseldorf veröffentlicht?
Also - aus meiner Sicht, ist der Beschluss des BFH zum Brandenburger Fall nur auf einen gravierenden Formfehler des FA Brandenburgs zurückzuführen und hat mit der Verfassungswidrigkeit der Speksteuer ab 99 rein gar nichts zu tun.
Da haben sich viele hier womöglich umsonst gefreut bzw. große Hoffnungen gemacht.
Grüße
Maurice
@Nathaly du hast Post!
wann wird denn der Beschluss des BFH zur Abweisung der Klage des FA bezügl. der ADV von Düsseldorf veröffentlicht?
Also - aus meiner Sicht, ist der Beschluss des BFH zum Brandenburger Fall nur auf einen gravierenden Formfehler des FA Brandenburgs zurückzuführen und hat mit der Verfassungswidrigkeit der Speksteuer ab 99 rein gar nichts zu tun.
Da haben sich viele hier womöglich umsonst gefreut bzw. große Hoffnungen gemacht.
Grüße
Maurice
@Nathaly du hast Post!
ML, ich denke, dass sich hier keiner zu früh gefreut hat.
Das FG Brandenburg hatte zu meinen Gunsten entschieden, weil das strukturelle Erhebunsgsdefizit dem verfassungsmässig verbrieften Recht auf Gleichbehandlung entgegen wirkte. Da die Gesetzgebung nicht rückwirkend verändert werden kann, kann das Erhebungsdefizit auch nur für die Zukunft vielleicht beseitigt werden, für die Vergangenheit nicht. Noch einmal mein Statement:
Jeder muss sein Recht selbst erkämpfen, aber er hat jetzt die besten Voraussetzungen dafür.
Viel Erfolg !!!
D.
Das FG Brandenburg hatte zu meinen Gunsten entschieden, weil das strukturelle Erhebunsgsdefizit dem verfassungsmässig verbrieften Recht auf Gleichbehandlung entgegen wirkte. Da die Gesetzgebung nicht rückwirkend verändert werden kann, kann das Erhebungsdefizit auch nur für die Zukunft vielleicht beseitigt werden, für die Vergangenheit nicht. Noch einmal mein Statement:
Jeder muss sein Recht selbst erkämpfen, aber er hat jetzt die besten Voraussetzungen dafür.
Viel Erfolg !!!
D.
Hi Dummensteuer,
Wie get es jetzt eigentlich bei Dir weiter?
Das AdV-Verfahren ist ja zu Deinen Gunsten erledigt. In der Hauptsache ist aber noch gar Nichts entschieden.
Wartet Dein FA jetzt das Düsseldorfer Verfahren ab?
Was ist, wenn sich der BFH auch in diesem Verfahren mit Formalien aus der Verantwortung flieht?
Weitere Verfahren zur Speku-Steuer ab 99 sind mir nicht bekannt.
Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm.
cu (in 2005)
pegru
Wie get es jetzt eigentlich bei Dir weiter?
Das AdV-Verfahren ist ja zu Deinen Gunsten erledigt. In der Hauptsache ist aber noch gar Nichts entschieden.
Wartet Dein FA jetzt das Düsseldorfer Verfahren ab?
Was ist, wenn sich der BFH auch in diesem Verfahren mit Formalien aus der Verantwortung flieht?
Weitere Verfahren zur Speku-Steuer ab 99 sind mir nicht bekannt.
Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm.
cu (in 2005)
pegru
pegru,
Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm
Seit wann interessiert das Finanzamt die Prozesskosten??? Letztendlich zahlt die doch immer der Steuerzahler.
Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm
Seit wann interessiert das Finanzamt die Prozesskosten??? Letztendlich zahlt die doch immer der Steuerzahler.
Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm.
Dieses Problem stellt sich idR nur dem Steuerpflichtigen, nicht aber dem Finanzamt.
Dieses Problem stellt sich idR nur dem Steuerpflichtigen, nicht aber dem Finanzamt.
pegru,mein RA hatte den Beschluss des BFH mir gegenüber als sensationellen Erfolg gewertet. Ich werde nicht mehr behelligt werden vom FA in der Sache.
Wer erwartet hatte, dass der BFH entscheiden würde, dass die Steuerforderungen zu 1999 .. verfassungswidrig wären, verwechselt etwas. Dazu wird sich endgültig nur das Verfassungsgericht äussern. Ich betone noch einmal, dass jeder, der ähnliche Probleme hatte wir ich, nicht automatisch jetzt sein Geld zurück erhält. Dazu sind die Finanzbeamten viel zu Macht bewusst. Ausserdem ist gar nicht klar, ob die Kenntnis haben von dem Beschluss. Wenn die nicht einmal die Abgabenordnung kennen! Dann kann auch immer noch behauptet werden, dass mein Fall, wie Eichel selbst formuliert hatte, ein "steuerlicher Einzelfall" sei.
Das Ganze läuft, da bin ich mir 100%ig sicher, darauf hinaus, dass noch möglichst viele zahlen, bevor für 1999-2003/4 festgestellt wird, dass das weiterhin vorhandene strukturelle Erhebungsdefizit zu Ungerechtigkeiten im Falle der Vollziehung führt. Wer für jedes dieser Jahre Einspruch einlegt kann ja dann das Geld plus Zinsen kassieren. Wer das Geld zum Leben braucht muss bei Sturheit der FAs klagen, wie ich es getan habe.
Wer erwartet hatte, dass der BFH entscheiden würde, dass die Steuerforderungen zu 1999 .. verfassungswidrig wären, verwechselt etwas. Dazu wird sich endgültig nur das Verfassungsgericht äussern. Ich betone noch einmal, dass jeder, der ähnliche Probleme hatte wir ich, nicht automatisch jetzt sein Geld zurück erhält. Dazu sind die Finanzbeamten viel zu Macht bewusst. Ausserdem ist gar nicht klar, ob die Kenntnis haben von dem Beschluss. Wenn die nicht einmal die Abgabenordnung kennen! Dann kann auch immer noch behauptet werden, dass mein Fall, wie Eichel selbst formuliert hatte, ein "steuerlicher Einzelfall" sei.
Das Ganze läuft, da bin ich mir 100%ig sicher, darauf hinaus, dass noch möglichst viele zahlen, bevor für 1999-2003/4 festgestellt wird, dass das weiterhin vorhandene strukturelle Erhebungsdefizit zu Ungerechtigkeiten im Falle der Vollziehung führt. Wer für jedes dieser Jahre Einspruch einlegt kann ja dann das Geld plus Zinsen kassieren. Wer das Geld zum Leben braucht muss bei Sturheit der FAs klagen, wie ich es getan habe.
@Dummensteuer
Ich bewundere deinen Optimismus und ich wünsche es dir auch , dass alles gutgeht!
Aber die ganze Angelegenheit ist noch lange nicht in trockenen Tüchern und eine ADV heißt nicht, dass man nicht irgendwann doch zahlen muss einschließlich Zins und Zinseszinsen. Und dieses Szenario würde für viele das k.o. bedeuten.
Außerdem kann man sich auf das Geschwätz der meisten Steuerberater oder Anwälte in keinster Weise verlassen, die wissen auch nicht mehr als wir hier an Board.
Viele Grüße und einen guten Rutsch in ein hoffentlich für uns alle glückliches Neues Jahr
Der gute Rutsch gilt natürlich für alle Schreiberlinge hier an Board!!!!!
ML
Ich bewundere deinen Optimismus und ich wünsche es dir auch , dass alles gutgeht!
Aber die ganze Angelegenheit ist noch lange nicht in trockenen Tüchern und eine ADV heißt nicht, dass man nicht irgendwann doch zahlen muss einschließlich Zins und Zinseszinsen. Und dieses Szenario würde für viele das k.o. bedeuten.
Außerdem kann man sich auf das Geschwätz der meisten Steuerberater oder Anwälte in keinster Weise verlassen, die wissen auch nicht mehr als wir hier an Board.
Viele Grüße und einen guten Rutsch in ein hoffentlich für uns alle glückliches Neues Jahr
Der gute Rutsch gilt natürlich für alle Schreiberlinge hier an Board!!!!!
ML
Das FA trägt im Fall der Stattgabe der Klage bzw. des AdV-Verfahrens die Kosten.
An das FG muss nichts bezahlt werden, da in diesem Fall Gelder von einer Tasche in die andere weitergeleitet würden.
An den Kläger muss das FA aber selbstverständlich die Kosten des Steuerberaters auszahlen.
Ich gehe davon aus, dass ein für Klagen zuständiger "vernünftig denkender Finanzbeamter" auch auf die Kosten, die dem Staat entstehen, schaut (bzw. schauen sollte).
Im Fall von Dummensteuer gab es leider keinen vernünftig denkenden Beamten. Wenn man schon vorpreschen will, dann sollte man sich einen Fall mit niedrigem Streitwert aussuchen.
cu
pegru
An das FG muss nichts bezahlt werden, da in diesem Fall Gelder von einer Tasche in die andere weitergeleitet würden.
An den Kläger muss das FA aber selbstverständlich die Kosten des Steuerberaters auszahlen.
Ich gehe davon aus, dass ein für Klagen zuständiger "vernünftig denkender Finanzbeamter" auch auf die Kosten, die dem Staat entstehen, schaut (bzw. schauen sollte).
Im Fall von Dummensteuer gab es leider keinen vernünftig denkenden Beamten. Wenn man schon vorpreschen will, dann sollte man sich einen Fall mit niedrigem Streitwert aussuchen.
cu
pegru
Hi Dummensteuer,
ich glaube auch, dass Dich das FA nicht mehr behelligen wird.
Aber nur aus dem einen Grund, dass Dein FA sich vorest mal zurückhält und abwartet, dass in irgend einem anderen Verfahren die Besteuerung der Speku-Gewinne für 99 für verfassungswidrig erklärt wird.
Dies wird sicher noch eine Weile dauern, aber letzten Endes werden Eichel und Co. den Kürzeren ziehen.
In diesem Sinn
ein gutes neuees Jahr
pegru
ich glaube auch, dass Dich das FA nicht mehr behelligen wird.
Aber nur aus dem einen Grund, dass Dein FA sich vorest mal zurückhält und abwartet, dass in irgend einem anderen Verfahren die Besteuerung der Speku-Gewinne für 99 für verfassungswidrig erklärt wird.
Dies wird sicher noch eine Weile dauern, aber letzten Endes werden Eichel und Co. den Kürzeren ziehen.
In diesem Sinn
ein gutes neuees Jahr
pegru
@MauriceLacroix
......es gibt bei den Verzugs- bzw. Erstattungszinsen (AO) keine Verzinsung der Zinsen (Zinseszinsen)........leider!!!!
Viele Grüße
HaraldSM
......es gibt bei den Verzugs- bzw. Erstattungszinsen (AO) keine Verzinsung der Zinsen (Zinseszinsen)........leider!!!!
Viele Grüße
HaraldSM
ML (zu80):
Maurice, auch Dir einen guten Rutsch und viel Erfolg beim Spekulieren in 2005.
Was meinen Optimismus betrifft: Ich habe nur eine Möglichkeit, das Leben zu ertragen: Ich muss !!! glauben, was mir der RA gesagt hat.
Ende 2003, nach der Rückzahlung der Steuern an mich, habe ich Klage eingereicht gegen das Finanzamt, weil mir in 2003 das Geld zur Anlage fehlte, das ich dringend gebraucht hätte, um die Möglichkeiten in diesem Superbörsenjahr zu nutzen. Dann hätte ich ohne Weiteres die Steuern zahlen können. Wegen dieses Schadensersatzprozesses haben wir die Berufung eingereicht, weil wir wie erwartet in der ersten Instanz
unter fadenscheinigen Begründungen zurück gewiesen wurden.
Maurice, auch Dir einen guten Rutsch und viel Erfolg beim Spekulieren in 2005.
Was meinen Optimismus betrifft: Ich habe nur eine Möglichkeit, das Leben zu ertragen: Ich muss !!! glauben, was mir der RA gesagt hat.
Ende 2003, nach der Rückzahlung der Steuern an mich, habe ich Klage eingereicht gegen das Finanzamt, weil mir in 2003 das Geld zur Anlage fehlte, das ich dringend gebraucht hätte, um die Möglichkeiten in diesem Superbörsenjahr zu nutzen. Dann hätte ich ohne Weiteres die Steuern zahlen können. Wegen dieses Schadensersatzprozesses haben wir die Berufung eingereicht, weil wir wie erwartet in der ersten Instanz
unter fadenscheinigen Begründungen zurück gewiesen wurden.
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