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    Sieg !!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.12.04 13:35:22 von
    neuester Beitrag 31.12.04 18:10:18 von
    Beiträge: 84
    ID: 937.823
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      Avatar
      schrieb am 21.12.04 13:35:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vor 2 Minuten rief mich mein RA an. Der BFH hat die Beschwerde des FA gegen das Urteil des Finanzgerichtes Brandenburg zurück gewiesen.
      Frohe Weihnacht für alle, die wir ich gebangt haben.
      Jetzt brauche ich wohl nicht mehr jeden Tag Beruhigungsmittel, um den Druck auszuhalten.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 13:43:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      !!!!!!!!!!!!! HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH !!!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 13:47:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      hast Du schon die Begründung ?
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 13:58:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nein, ich habe nur die Kurzinfo mdl. vom RA.
      Per Post dann das Ganze. Ich melde mich wieder.
      Fahre morgen nach Wien über die Feiertage. Bin ab 27.12. wieder hier zur Stelle, wenn Neues ansteht.
      Bis dann
      Grüsse an alle, die bisher vernünftige und hilfreiche Postings geschrieben haben.
      Ich erinnere daran, dass ich Euren Beiträgen die Argumentation für meinen Kampf entnahm, nicht den Empfehlungen der RAs.
      Daran kann man ermessen, wie wichtig mittlerweile das Internet ist. Da kann einen nicht jeder RA nach Belieben für dumm verkaufen, weil er arrogant ist oder einfach keine Lust hat zu effektiver Vertretung.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 14:05:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      Hervorragend! Gratulation!

      Wie geht`s jetzt weiter?

      Gruß
      Boersenflieger

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      Avatar
      schrieb am 21.12.04 14:49:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      ....Gratulation, und schöne Weihnachten (ein schönes Geschenk hast Du ja bekommen.......

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 14:59:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Glückwunsch und herzlichen Dank fürs positive Feedback.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 15:12:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Dummensteuer: wäre es zu viel verlangt, wenn ich Dich bitte mir die Begründung per Mail zuzuschicken (eingescannt).

      Es ist nämlich ein NV Entscheidung und es kann noch lange dauern bis BFH es veröffentlicht. Bitte mach vorher alle persöhnliche Daten unlesbar.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 15:25:28
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ja ist denn heut schon Weihnachten???????

      SSSSSSSSSSUUUUUUUUUUUUPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPEEEEEEEERRRRR
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 16:05:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      GRATULATION!

      Freue mich für Dich und wünsche Dir ein frohes Fest. Kauf Deiner Frau ein schönes Geschenk, das Geld hattest Du doch eh schon abgeschrieben ;)
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 16:10:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo Dummensteuer,

      herzlichen Glückwunsch auch von mir,
      aber kannst Du kurz noch mal erklären weshalb Ihr alle
      so euphorisch seid?

      Gruß
      teletuppies
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 16:28:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      > aber kannst Du kurz noch mal erklären weshalb Ihr alle so euphorisch seid?

      Wenn BFH AdV gewährt ist es ein gutes Zeichen dafür dass die Richter die Spekusteur auf für Jahre ab 99 verfassungswidrig sehen
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 16:39:33
      Beitrag Nr. 13 ()
      Juuuuuuuuuuuuuuuuuucccccccccccccccchhhhhhhhhhhhhuuuuuuuu!!!

      Aber im Ernst. Ich bin mir da nicht so sicher ob vor dem
      BVerG ähnlich entschieden wird.

      Wenn die Richter vom BVerG schon sagen, ab 2000 ging es mit der Börse bergab, da gabs sowieso kaum Gewinne mehr etc. hab ich so meine Zweifel bei deren Begründungen.

      Gruß
      teletuppies
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:01:13
      Beitrag Nr. 14 ()
      Grüsse an alle, die bisher vernünftige und hilfreiche Postings geschrieben haben.

      Hoffe, ich gehöre auch dazu (?). :confused:
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:19:40
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Dummensteuer:
      Wie war nochmal das Az beim BFH?
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:24:32
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Nataly IX B 88/04
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:33:08
      Beitrag Nr. 17 ()
      Nun bräuchten wir noch das Datum des Beschlusses.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:41:38
      Beitrag Nr. 18 ()
      Aber ich glaube, es dauert, bis sich dummensteuer wieder an den PC setzt. Dafür habe ich auch Verständnis.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:42:21
      Beitrag Nr. 19 ()
      @teletuppies:
      Entschuldigung, aber ein Argument "ab 2000 ging es mit der Börse bergab, da gabs sowieso kaum Gewinne" ist Blödsinn.
      Damit werden Verfassungsrichter ihren Urteil nicht begründen können. Es gibt doch in diesem Land so etwas wie Mindestanforderungen an das intelektuelle Niveau einer richterlichen Urteilsbegründung.


      Der § 23 ist darauf gerichtet kurzfristige (bis 1 Jahr) Gewinne zu versteurn. Es gibt keine Nachweise darüber, dass bei fallenden Märkten weniger kurzfristiger Gewinne erzielbar sind.
      Gerade seit dem Jahr 2000 ist die Anzahl der Produkte die von negativer Kursentwicklung profitieren (Bear-Zertifikate, Turo Bears auf alles Mögliche, usw) enorm gestiegen. Ausserdem waren die Märte in dieser Zeit sehr Volatil, was auch mehr Chance für die kurzfristige Gewinne öffnet.

      Als die Börse 2000 bergab ging haben vor allem diejenigen verloren, die das Geld langfristig angelegt haben. Sie sind aber für den §23 uninteressant.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:43:53
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Nataly: 23.11.2004, wenn es dir weiterhilft
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:49:49
      Beitrag Nr. 21 ()
      @jewg:
      Mir persönlich hilft es nicht weiter, da ich von der Problematik nicht betroffen bin.
      Aber es hilft allen, die AdV beantragen wollen.
      Die können sich jetzt darauf berufen, dass der BFH mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.11.2004 -IX B 88/04- Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:52:07
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo jewg,

      genau Deiner Meinung bin ich ja auch.

      Aber dieser Spruch "ab 2000 ging es mit der Börse sowieso
      bergab" kommt ja nicht von mir, sondern stand im Urteil
      des BVerG.

      Ich will ja damit nur sagen dass die Richter ja schon etwas Ahnung von der Börse haben sollten, wenn Sie diese wichtigen Entscheidungen treffen. Und da hab ich manchmal meine Zweifel.

      Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene paar
      Schuhe.

      Gruß
      teletuppies
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 17:53:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      Ich denke, die Richter des BFH werden einen Vorlagebeschluss schon so begründen, dass dem "Argument" des BVerfG der Boden entzogen wird.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 18:17:25
      Beitrag Nr. 24 ()
      Super ! Herzlichen Glückwunsch !


      Bedeutet das jetzt, dass zukünftige Einkommenssteuerbescheide in denen Spekugewinne enthalten sind automatisch vorläufig sind hinsichtlich §23 ? Braucht man also keinen Einspruch jetzt mehr abzugeben wenn man einen Einkommenssteuerbescheid mit Spekugewinnen erhält ?
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 18:50:09
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Joe:
      Das bedeutet es nicht automatisch.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 19:06:31
      Beitrag Nr. 26 ()
      @teletuppies: ich weiss dass der Spruch nicht von Dir kommt. Das ist ja auch das traurige an der Sache :)

      Ich denke die Richter waren sich in diesem Punkt nicht einig und haben die Entscheidung vertagt.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 19:15:21
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich denke die Richter waren sich in diesem Punkt nicht einig und haben die Entscheidung vertagt.

      Und ich denke, die waren einfach nur feige ! :cry:
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 19:20:55
      Beitrag Nr. 28 ()
      Habe alle Eure Postings gelesen.
      Meine Gedanken dazu: Einsprüche sollten unbedingt nach wie vor gemacht werden.
      Das Bundesverfassungsgericht wird seine endgültige Entscheidung so treffen, dass die Jahre 1999-2003 nicht besteuert werden, eventuell ab 2004 dann Verfassungskonformität wegen der neuen Kontrollmöglichkeit, aber nur eventuell. Die Entscheidung wird aber noch etliche Jahre auf sich warten lassen, damit der Fiskus mithilfe der "Amnestie" noch Einiges einnehmen kann, was er dann wasserdicht einbehält.
      Vielleicht begreifen einige gescheite Leute beim BVG, dass solche Jahre wie 1999 und 2003 nicht die Norm darstellen und die Deutschen noch immer kein Volk von Aktionären sind. Nach dem Fiasko mit der Telekom wohl kaum.
      Der ganze Aufwand ist das Ergebnis auf die Jahre gerechnet kaum wert. Wenn ich allein an die vielen Postings denke, die beweisen, dass kein Mensch mehr durchsieht bei den sich ständig verändernden Gesetzen und Vorschriften. Um Himmels Willen !!!
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 19:31:30
      Beitrag Nr. 29 ()
      "Die Entscheidung wird aber noch etliche Jahre auf sich warten lassen, damit der Fiskus mithilfe der " Amnestie" noch Einiges einnehmen kann, was er dann wasserdicht einbehält"



      Wegen der Amnestie wird das aber nicht künstlich in die Länge gezogen werden, die ist nämlich Ende März vorbei. Und Einspruch kann man bei der Amnestie auch tätigen, da ist nichts wasserdicht.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 20:25:25
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Nataly:
      Was ist eigentlich mit den Steuerbescheiden, die vorläufig hinsichtlich ESt §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind? Sind die nach dem Urteil des BVG vom März diesen Jahres weiter (automatisch) offen, wenn gegen die Bescheide kein Einspruch eingelegt wurde? (Der Finanzbeamte verneinte die Notwendigkeit eines Einspruchs aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVG.)
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 20:32:10
      Beitrag Nr. 31 ()
      Komme gerade aus dem Ristorante...

      Hatte mir über das BFH-Urteil EIGENTLICH keine Sorge gemacht, da der BFH ja bereits seine Meinung zu 1999ff. kund getan hatte (habe ich hier ja auch stets gepostet). Aber jetzt bin ich doch SEHR froh, da es für mich um alles (also nicht weniger, als um mein ganzes Leben - finanziell gesehen!) geht. Habe im Januar einen Termin mit der Steuerfahndung w. Einstellung des STRAF-Verfahrens gegen Geldbuße (unabhängig davon ist die steuerrechtliche Seite, ob ich überhaupt zahlen müßte, was ich halt gar nicht könnte).

      Werde denen meinen Popo zeigen. Sollen se halt klagen....BVerfG wird EH zu UNSEREN Gunsten entscheiden...

      Möchte nochmal auf die Meinung des BVerfG zu 1999ff hinweisen:


      Es kann somit wohl frühestens seit 2004 mit Wirkung des neuen §24c EstG von einer Milderung des Erhebungsdefizites ausgegangen werden. So deutet dies ja auch das BverfG in seinem Urteil zum Veranlagungszeitraum 1997/1998 an:

      Zitat aus dem Urteil:

      " b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."


      Das BVerfG SELBST, geht also (implizit) von einem weiterhin bestehenden Erhebungsdefizit für 1999ff. aus! Und "Irrelevanz w. evtl. fallender Börsen" ist offensichtlich (aufgrund der Klageflut und den bundesweiten Einsprüchen gegen Bescheide von 1999-2003) auch nicht gegeben.

      Damit ist die Sache klar. Das BVerfG KANN gar nicht anders entscheiden als wie zu 1997/1998.

      Ich wünsche allen einen schönen Abend. Dank an den (die;)) streibaren "Dummensteuer"

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 21:16:34
      Beitrag Nr. 32 ()
      Baron, Du bist also jetzt auch erleichtert. Freut mich!
      Gruss
      ( die 58-jährige )
      Dummensteuer
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 21:21:23
      Beitrag Nr. 33 ()
      Ich wünsche der streitbaren Dame von ganzem Herzen ein frohes Weihnachtsfest und noch einen schönen Abend!!!!

      Gruß

      Der "Baron" (Thomas, 37 Jahre;))
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 21:44:06
      Beitrag Nr. 34 ()
      @wograf:
      (Der Finanzbeamte verneinte die Notwendigkeit eines Einspruchs aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVG.)

      Meint er das mündlich oder schriftlich?
      Mündliche Äußerungen sind für dich wertlos.

      Außerdem weiß ich nicht, was das für ein Verfahren vor dem BVerfG sein soll.
      Meines Wissens ist beim BVerfG nichts in der Richtung anhängig.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 21:52:24
      Beitrag Nr. 35 ()
      @Nataly

      Zunächst Danke für Deine Reaktion. Zur Konkretisierung:

      Dieses Gespräch fand im Herbst 2003 statt, als das BVG die Verfassungsmäßigkeit der Spekusteuer auf dem Tisch hatte. Die Auskunft erfolgte mündlich.
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 23:43:41
      Beitrag Nr. 36 ()
      Die Entscheidung wird aber noch etliche Jahre auf sich warten lassen, damit der Fiskus mithilfe der " Amnestie" noch Einiges einnehmen kann

      Waaaah ? Ich hoffe dass Du dich da irrst, mir nutzt die AdV gar nix, ich hab schon bezahlt und will das Geld noch in diesem Leben wieder :cry:
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 02:08:42
      Beitrag Nr. 37 ()
      Hab hier schon ewig nicht mehr gepostet, aber jetzt muss es mal wieder sein:
      Dummensteuer, vielen Dank für die Arbeit die Du für viele geleistet hast und den Druck den Du ausgehalten hast! Bei mir hat im März noch die Steuerfahndung wegen Speku Steuer die Bude durchsucht, ich weiss also wovon ich rede!

      Jetzt wirds wirklich ein frohes Fest:)
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 03:57:22
      Beitrag Nr. 38 ()
      Zu #36:
      AdV nützt dir schon was, anstelle von Aussetzung der Vollziehung (AdV) musst du halt "Aufhebung der Vollziehung" (AdV) und Rückzahlung der bezahlten Steuer beantragen nach § 361 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO):

      § 361

      Aussetzung der Vollziehung

      (1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

      (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

      (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

      (4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

      (5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 05:44:56
      Beitrag Nr. 39 ()
      @ Dummensteuer

      Vielleicht hat ja mein im Sommer an den BFH gerichtetes Schreiben auch geholfen...;):

      Bundesfinanzhof
      Postfach 86 02 40

      81629 München


      "Spekulationssteuer" § 23 EStG 1999-2003 / 2004


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe gelesen, dass Sie bereits dieses Jahr über die unsägliche "Spekulationssteuer" entscheiden werden bzw. die erneute Vorlage an das BVerfG veranlassen. Ich hoffe, dass Sie Ihre Entscheidung des Jahres 2002 (s. Anlage) beibehalten werden, in der Sie ja bereits erwähnten, dass auch nach 1999 das strukturelle Erhebungsdefizit weiter bestand/besteht.

      Aus eigener Erfahrung kann ich dies bestätigen. Ich war bis vor kurzem Vermögensberater bei einer deutschen Grossbank. Von meinen rund 150 Kunden haben m. W. lediglich 2 (!) stets ihre Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angegeben. NIEMALS wurde einer meiner Kunden seitens der Finanzverwaltung auf eventuell nicht angegebene "Speku-Gewinne" angesprochen!

      Durch die im Jahre 1999 erfolgte Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 auf 12 Monate hat sich m. E. die Problematik eher noch verschärft, da nun viel mehr Geschäfte unter die "SpekuFrist" fallen. Anzunehmen, dass aufgrund der "Börsenlage" das Erhebungsdefizit nach 1999 evtl. irrelevant sei, ist – gelinde gesagt – Humbug. Einerseits gab es im Zeitraum 1999-2003 durchaus gute (sehr gute!) Börsenjahre: [Grafik zur Jahresperformance]

      Zum anderen zeichnet es ja gerade die flexiblen Investoren (deren Transaktionen innerhalb der Jahresfrist stattfinden) aus, dass sie auch Optionsscheine und andere Wertpapiere einsetzen, mit denen auch bei fallenden Kursen ein Gewinn erzielt werden kann (bspw. sogenannte "Put-Optionsscheine", "WAVE-Puts", "Hedge-Fonds" et cetera)!

      Es kann somit wohl frühestens seit 2004 mit Wirkung des neuen §24c EstG von einer Milderung des Erhebungsdefizites ausgegangen werden. So deutet dies ja auch das BverfG in seinem Urteil zum Veranlagungszeitraum 1997/1998 an:

      " b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."

      Gegen eine Besteuerung von Börsengewinnen ist ja nun wirklich nichts einzuwenden, aber es kann nicht sein, dass 90% (mindestens!) der eigentlich Steuerpflichtigen diese Steuer nicht entrichten und nur die "Dummen" oder "zufällig Erwischten" zur Kasse gebeten werden! Es sollen ALLE zahlen oder eben KEINER. Alles andere kann doch mit Art. 3 GG wirklich nicht in Einklang stehen.

      In der Hoffnung, dass Sie dem unsäglichen Schauspiel bezüglich der "Spekulationssteuern" nunmehr endlich ein Ende bereiten verbleibe ich

      mit freundlichen Grüssen
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 09:34:23
      Beitrag Nr. 40 ()
      Hallo,

      was ist jetzt mit den von wograf erwähnten Steuerbescheiden, die damals vorläufig hinsichtlich §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangen sind? Sind diese noch offen/vorläufig oder nicht? Hätte man keinen entgültigen Bescheid vom Finanzamt bekommen müssen wenn sie rechtskräftig geworden wären?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 10:02:25
      Beitrag Nr. 41 ()
      Die Bemerkung mit den "fallenden" Gewinnen stand allerdings definitiv drin. Rechtlich allerdings dubios ist mein empfinden. Meine Gewinne 2000 und 2001 waren deutlich höher z.b.
      Wüßte gerne genaueres und ob ihr die Info von "Dummensteuer" bestätigen könnt?
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 10:10:57
      Beitrag Nr. 42 ()
      @ Elfi1

      Nur ruhig. Diese "Begründung" des VerfG wurde dafür genommen, dass ein evtl. weiterhin bestehendes Erhebungsdefizit evtl. keine Relevanz mehr habe (da eben keiner mehr Gewinne hat, gegen die es zu klagen gelohnt hätte) und man auch deshalb nicht direkt im ersten Urteil zu 1997/1998 auf die Folgejahre einzugehen gezwungen war. Die Klageflut aktuell zeigt natürlich, dass die Relevanz weiterhin besteht. UND 1999 und 2003 waren mit die besten Börsenjahre überhaupt!! Abgesehen davon, dass auch ich ALL mein Geld in der Baisse 2000-2002 verdient habe (man also auch bei fallenden Kursen Geld verdienen kann;)), kann natürlich ein Urteil nicht lauten "1999 und 2003 verfassungswidrig", "2000-2002 "verfassungsgerecht";);)

      Keine Angst, der Drops ist gelutscht.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 11:52:40
      Beitrag Nr. 43 ()
      Mich wundert, dass nachdem das BVFG "nur" für 97+98 geurteilt hat, ihr davon ausgeht, dass im nächsten Verfahren alle restlichen Jahre (99-04) in einem Urteil abgehandelt werden sollen. Da sich ja fast jedes Jahr etwas in der Spekubesteuerung geändert hat, kann es doch passieren, dass jetzt auch für jedes einzelne Kalenderjahr eine eigene Klage her muss. Oder man hat das Glück, dass einer gleich für alle 5 Jahre klagt, dies setzt natürlich voraus, dass diese Person auch jedes Jahr Gewinne hatte. Und so jemand ist bei dieser fetten Baisse wohl kaum zu finden.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 11:59:53
      Beitrag Nr. 44 ()
      Uaaarghhhh

      JoePESCI...

      Es wird immer die gesamte NORM, also der für die Jahre gültige PARAGRAPH als verfassungswidrig eingestuft. Und das ist eben der § 23 in der ab 1999 gültigen Form. Erst durch die Einführung des § 24c kann (evtl.!) von Verfassungswidrigkeit nicht mehr ausgegangen werden.

      SO schwer ist das doch alles nicht...
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 12:09:32
      Beitrag Nr. 45 ()
      @BaronvonHabsburg

      Sorry, dass ich nicht so begabt bin wie du :D:D

      Mit anderen Worten 97+98 ging es nicht um §23 ?
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 12:18:38
      Beitrag Nr. 46 ()
      ;)

      Doch, aber in der BIS 1998 gültigen Form...
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 12:18:40
      Beitrag Nr. 47 ()
      Schade, bei den heutigen Entscheidungveröffentlichungen des BFH ist nichts dabei

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/stwentliste.html
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 12:20:15
      Beitrag Nr. 48 ()
      Du siehst, dass die Entscheidungen i.d.R. 3 Monate nach Urteil verkündet werden...23.11. + 3 Monate...Wohl im Februar/März dann...ist ja egal, wir wissen`s ja schon...;)
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 14:08:35
      Beitrag Nr. 49 ()
      Zu #48:
      1. Eine "Urteilsverkündung" kommt hier nicht in Betracht, da ein "Beschluss" vorliegt (kein Urteil).
      2. Ich gehe davon aus, dass vorliegend die "Zustellung" an die Stelle der "Verkündung" tritt.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 14:12:14
      Beitrag Nr. 50 ()
      @Baron:
      Du meinst wahrscheinlich "Veröffentlichung" (nicht "Verkündung").
      Die meistten Entscheidungen des BFH werden überhaupt nicht (amtlich) veröffentlicht.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 14:23:33
      Beitrag Nr. 51 ()
      ich hatte vorhin beim BFH angerufen.
      Diese Entscheidung wird am 29.12 auf BFH Internetseiten verööfentlicht ..
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 14:23:54
      Beitrag Nr. 52 ()
      @Nataly,
      die Entscheidung wird also wahrscheinlich gar nicht veröffentlicht? Wie kann man sich denn dann in einem aktuellen Fall darauf berufen? Dürfte dann doch schwierig sein, oder?

      Und generell: führt von dieser Entscheidung ein (direkter) Weg hin zu einer möglichen neuen Beschäftigung des BVerfG mit der Sache? Wahrscheinlich nicht, oder?
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 14:26:28
      Beitrag Nr. 53 ()
      #51,
      das ist schön. Bin gespannt, wie eindeutig die Formulierungen in der Sache sind.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 15:20:39
      Beitrag Nr. 54 ()
      @ nataly

      Hm..."Beschluss" vs. "Urteil"? Muss da nochmal dumm nachfragen...Hat das eine Bedeutung..?
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 16:02:59
      Beitrag Nr. 55 ()
      Die Finanzgerichtsordnung kennt drei selbstständige Entscheidungsformen:

      * das Urteil (§§ 95, 105 FGO)

      * den Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) und

      * den Beschluss (§ 113 FGO)

      Ein Urteil ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO).

      Haben alle Beteiligten, also Kläger und Beklagter ggf. auch Beigeladene, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, kann das Urteil auch ohne mündliche Verhandlung, d.h. im sogenannten schriftlichen Verfahren ergehen (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren dient der Verfahrensbeschleunigung und bietet sich insbesondere an, wenn lediglich über Rechtsfragen gestritten wird. Entscheidet der Senat über eine Klage mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, wirken an dieser Entscheidung neben den drei Berufsrichtern auch die beiden ehrenamtlichen Richter mit.

      Hat der Senat allerdings den Rechtsstreit durch Beschluss dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO), ergeht auch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter. Ferner kann der Berichterstatter den Rechtstreit auch dann an Stelle des Senats als Einzeilrichter entscheiden, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis erteilen (§ 79a Abs. 3,4 FGO).

      Der Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

      Er wirkt wie ein Urteil. Das Gericht hat damit die Möglichkeit, Klagen in einem vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Der Gerichtsbescheid dient – ähnlich wie die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – der Verfahrensökonomie. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

      Mit einem Beschluss entscheidet das Gericht beispielsweise über:

      * Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz,
      * Anträge auf Prozesskostenhilfe,
      * die Festsetzung des Streitwertes,
      * die Einstellung des Verfahrens im Falle der Klagerücknahme,
      * die Kosten bei Erledigung der Hauptsache und bei anderen Nebenentscheidungen

      http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Finanzgericht/klageverf…
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 16:07:12
      Beitrag Nr. 56 ()
      Über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung wird halt nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden.

      Dass durch Beschluss zu entscheiden ist, sieht man beim BFH an dem "B" im Aktenzeichen. Ansonsten ist an dieser Stelle meist ein "R".
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 16:10:52
      Beitrag Nr. 57 ()
      A
      Aktenzeichen. Das Geschäfts- oder Registerzeichen eines gerichtlichen Verfahrens setzt sich normalerweise aus vier Bestandteilen zusammen. An erster Stelle steht die Nummer der Abteilung, der Kammer oder des Senats, bei dem die Sache anhängig ist. Anschließend folgt ein aus Buchstaben oder römischen Zahlen bestehendes Registerzeichen, aus dem man erkennen man, um was für eine Sache es sich handelt und wo sie anhängig ist (z.B. "C" für eine Zivilsache beim Amtsgericht, "Ns" für eine beim Landgericht anhängige Berufung gegen ein Strafurteil). Darauf folgen eine laufende Nummer und die Jahreszahl. "3 C 320/01" bedeutet: Es handelt sich um das 320. Zivilverfahren, das bei der dritten Abteilung eines Amtsgerichts im Jahre 2001 eingegangen ist.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 16:11:37
      Beitrag Nr. 58 ()
      Beschluß.

      Eine gerichtliche Entscheidung, die im Rang unter dem Urteil steht und mit der - oft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung - meist Entscheidungen über den weiteren Prozeßablauf (zum Beispiel Beweisbeschluß) oder über dessen Kosten (zum Beispiel nach übereinstimmender Erledigungserklärung) getroffen werden. Der Beschluß erfordert im allgemeinen weniger Förmlichkeiten als ein Urteil und ist in der Regel mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 19:43:01
      Beitrag Nr. 59 ()
      Hallo Leute,

      also ich habe meine Spekulationssteuer brav bezahlt und
      natürlich Einspruch eingelegt.

      Ich denke dass ich mein Geld bestens angelegt habe.
      Wo gibt es ansonsten noch 6% Zinsen?

      Natürlich nur, wenn das BVerG zu unseren Gunsten entscheidet. Im schlimmsten Fall, zu unseren Ungunsten,
      muss ich wenigstens nicht 6% Zinsen zahlen.

      Gruß
      teletuppies
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 10:15:49
      Beitrag Nr. 60 ()
      Die Begründung steht allerdings wirklich in dem genannten Urteil. Erstaunt mich auch.
      Hoffe, daß es jetzt mal ein paar Details gibt von "Dummensteuer". Bisher scheint nur er die Info zu haben?
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 11:20:19
      Beitrag Nr. 61 ()
      Sorry, mein Posting eben war eine Antwort auf einen alten Thread, den ich übersehen habe. Die ganze Steuersache macht einen schon so nervös, daß man nicht mal mehr anständig lesen kann..
      Bin übrigens in der Sache optimistisch, allerdings erinnere ich an das Zinsurteil damals. Für mich ist die Umsetzung des Gesetzgebers damals ein Skandal gewesen. Damals war nämlich der ehrliche der Dumme. Rückwirkend lief da nichts. Das BuVerfG ist halt , wie inzwischen überall in Behörden, stark dem Parteienfilz unterworfen.
      Vor Gericht und auf hoher See ist alles in Gottes Hand..
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 12:42:30
      Beitrag Nr. 62 ()
      tja, dann werde ich wohl die aufhebung der vollziehung beantragen - mir isses lieber das geld in meiner obhut zu haben als dem staat zu überlassen ! am besten sollte man das geld vielleicht gleich ausser landes schaffen und sollte das bverfg anders als bisher entscheiden ebenfalls das land verlassen ....

      mal sehen wie lange es dauert bis das geld aufm konto is ;-))

      gruß

      elbosso

      ps: @dummensteuer: ebenfalls auch von mir viele glückwünsche !
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 12:51:37
      Beitrag Nr. 63 ()
      @ elBosso

      Auch mein Gedanke. Mit dem Geld könnte ich in Asien bis ans Lebensende auskommen. Aber....ich WILL halt nicht nach Asien...;). VerfG kann nicht gegen uns entscheiden...read my lips;)

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 12:53:17
      Beitrag Nr. 64 ()
      @ elfi

      Du bist ja zittriger als n Rochen!;) Das VerfG HAT aber bereits die NICHTIGKEIT für 1997-1998 verkündet. DAMIT KANN es ja gar nicht anders als für 99ff auch auf "Nichtigkeit zu gehen". Das ist schon ein Unterschied zum damaligen Zinsurteil..

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 13:24:59
      Beitrag Nr. 65 ()
      @BaronvonHabsburg

      Was treibst du eigentlich zur Zeit den ganzen Tag so ? Arbeitest du ? Was machst du, wenn das BVFG unerwarteter Weise keine Nichtigkeit für 99 - 03 entscheidet ? Bist du dann auf ewig Pleite oder kannst du wenigstens deine Steuerschuld noch zahlen ?

      Ich drücke dir jedenfalls fest die Daumen !
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 13:29:55
      Beitrag Nr. 66 ()
      Kann nicht zahlen. Da man Verluste rückwirkend ja nicht mehr geltend machen kann...und somit nur die "Gewinnjahre" zählen...Pfui!;)

      Ticket nach Südamerika ist somit für den unwahrscheinlichen Fall der Fälle immer in meinem Sakkofutter eingenäht...;)
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 15:37:25
      Beitrag Nr. 67 ()
      man sollte es mal hervorheben: wenn in Deutschland nur alle, die in solch schwieriger Lage wie der Baron sind, eine so ungebrochen positive Grundhaltung hätten, dann wäre es um dieses Land deutlich besser bestellt (naja, angemessene Steuern zahlen sollten sie halt dann schon ;) )

      Hoffe für dich (und für uns alle, speziell natürlich auch für mich ;) ) auf eine fette Rückzahlung!
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 15:39:27
      Beitrag Nr. 68 ()
      Eichel droht Niederlage bei Spekulationssteuer
      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Niederlage bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.
      HB DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.

      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich das zugrunde liegenden Verfahren. Begründung: Den Finanzbeamten habe damals sowohl die rechtliche als auch tatsächlich Handhabe gefehlt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt.

      Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich das Gericht nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Mit einem neuen so genannten "BMF-Schreiben" wurde dieser erste Erlass von Eichel jedoch kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte damit auf die Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten.
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 16:31:11
      Beitrag Nr. 69 ()
      Hi Dummensteuer,
      heute ist Dein Sieg auf der Homepage des BFH veröffentlicht worden.
      Die Beschwerde des FA war unzulässig. Der Beschluss enthält deshalb keine Ausführungen zur eigentlichen Streitfrage.
      Das FA hat sich ja mehr als blamiert, aber nur in verfahrensrechtlichem Fragen.
      Für Dich bedeutet dies:
      Eine Schlacht gewonnen, aber den Krieg noch lange nicht!

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 17:48:45
      Beitrag Nr. 70 ()
      pegru, blamiert hat sich das FA nicht, die haben nur das gemacht, was Eichel von denen verlangt hat.
      Aber das FA hat die Abgabenordnung in meinem Fall derart aus niederen Beweggründen missachtet, dass gar nicht anders entschieden werden konnte. Mein RA meint, dass damit die Steuern für 1999 für mich erledigt sind, aber wohl andere Steuerzahler das Gleiche jeweils erkämpfen müssen, also es gibt keinen Automatismus.
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 21:07:07
      Beitrag Nr. 71 ()
      Hm, kann ich mit dem heute veröffentlichten Urteil (oder Beschluss) zum FA rennen und Aufhebung der Vollziehung beantragen oder nicht ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 21:21:27
      Beitrag Nr. 72 ()
      @bonAPART: Warte lieber, bis die Entscheidung im Fall des FG Düsseldorf veröffentlicht wird. Im Brandenburger Fall stützt sich die BFH-Entscheidung auf formelle Gründe; zur Sache wird dort nichts gesagt.
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 23:17:38
      Beitrag Nr. 73 ()
      bonAPART, natürlich kannst Du mit dem Beschluss zum FA und die Aufhebung der Vollziehung fordern. Der BFH hat doch nur bestätigt, dass das FG Brandenburg richtig entschied, als es die Vollziehung des Steuerbescheides für 1999 für Unrecht erklärte, da ich Einspruch eingelegt hatte.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 10:01:58
      Beitrag Nr. 74 ()
      Hallo,
      wann wird denn der Beschluss des BFH zur Abweisung der Klage des FA bezügl. der ADV von Düsseldorf veröffentlicht?
      Also - aus meiner Sicht, ist der Beschluss des BFH zum Brandenburger Fall nur auf einen gravierenden Formfehler des FA Brandenburgs zurückzuführen und hat mit der Verfassungswidrigkeit der Speksteuer ab 99 rein gar nichts zu tun.
      Da haben sich viele hier womöglich umsonst gefreut bzw. große Hoffnungen gemacht. :(

      Grüße
      Maurice

      @Nathaly du hast Post!
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 11:03:50
      Beitrag Nr. 75 ()
      ML, ich denke, dass sich hier keiner zu früh gefreut hat.
      Das FG Brandenburg hatte zu meinen Gunsten entschieden, weil das strukturelle Erhebunsgsdefizit dem verfassungsmässig verbrieften Recht auf Gleichbehandlung entgegen wirkte. Da die Gesetzgebung nicht rückwirkend verändert werden kann, kann das Erhebungsdefizit auch nur für die Zukunft vielleicht beseitigt werden, für die Vergangenheit nicht. Noch einmal mein Statement:
      Jeder muss sein Recht selbst erkämpfen, aber er hat jetzt die besten Voraussetzungen dafür.

      Viel Erfolg !!!
      D.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 11:58:35
      Beitrag Nr. 76 ()
      Hi Dummensteuer,
      Wie get es jetzt eigentlich bei Dir weiter?
      Das AdV-Verfahren ist ja zu Deinen Gunsten erledigt. In der Hauptsache ist aber noch gar Nichts entschieden.
      Wartet Dein FA jetzt das Düsseldorfer Verfahren ab?
      Was ist, wenn sich der BFH auch in diesem Verfahren mit Formalien aus der Verantwortung flieht?
      Weitere Verfahren zur Speku-Steuer ab 99 sind mir nicht bekannt.
      Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm.

      cu (in 2005)
      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 18:28:09
      Beitrag Nr. 77 ()
      pegru,
      Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm
      Seit wann interessiert das Finanzamt die Prozesskosten??? Letztendlich zahlt die doch immer der Steuerzahler.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 19:24:26
      Beitrag Nr. 78 ()
      Würde dann Dein FA vorpreschen? Der Streitwert (und die Kosten) wäre ja enorm.

      Dieses Problem stellt sich idR nur dem Steuerpflichtigen, nicht aber dem Finanzamt.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 23:17:08
      Beitrag Nr. 79 ()
      pegru,mein RA hatte den Beschluss des BFH mir gegenüber als sensationellen Erfolg gewertet. Ich werde nicht mehr behelligt werden vom FA in der Sache.
      Wer erwartet hatte, dass der BFH entscheiden würde, dass die Steuerforderungen zu 1999 .. verfassungswidrig wären, verwechselt etwas. Dazu wird sich endgültig nur das Verfassungsgericht äussern. Ich betone noch einmal, dass jeder, der ähnliche Probleme hatte wir ich, nicht automatisch jetzt sein Geld zurück erhält. Dazu sind die Finanzbeamten viel zu Macht bewusst. Ausserdem ist gar nicht klar, ob die Kenntnis haben von dem Beschluss. Wenn die nicht einmal die Abgabenordnung kennen! Dann kann auch immer noch behauptet werden, dass mein Fall, wie Eichel selbst formuliert hatte, ein "steuerlicher Einzelfall" sei.
      Das Ganze läuft, da bin ich mir 100%ig sicher, darauf hinaus, dass noch möglichst viele zahlen, bevor für 1999-2003/4 festgestellt wird, dass das weiterhin vorhandene strukturelle Erhebungsdefizit zu Ungerechtigkeiten im Falle der Vollziehung führt. Wer für jedes dieser Jahre Einspruch einlegt kann ja dann das Geld plus Zinsen kassieren. Wer das Geld zum Leben braucht muss bei Sturheit der FAs klagen, wie ich es getan habe.
      Avatar
      schrieb am 31.12.04 11:19:23
      Beitrag Nr. 80 ()
      @Dummensteuer
      Ich bewundere deinen Optimismus und ich wünsche es dir auch , dass alles gutgeht!
      Aber die ganze Angelegenheit ist noch lange nicht in trockenen Tüchern und eine ADV heißt nicht, dass man nicht irgendwann doch zahlen muss einschließlich Zins und Zinseszinsen. Und dieses Szenario würde für viele das k.o. bedeuten.

      Außerdem kann man sich auf das Geschwätz der meisten Steuerberater oder Anwälte in keinster Weise verlassen, die wissen auch nicht mehr als wir hier an Board.

      Viele Grüße und einen guten Rutsch in ein hoffentlich für uns alle glückliches Neues Jahr

      Der gute Rutsch gilt natürlich für alle Schreiberlinge hier an Board!!!!! :)
      ML
      Avatar
      schrieb am 31.12.04 12:19:20
      Beitrag Nr. 81 ()
      Das FA trägt im Fall der Stattgabe der Klage bzw. des AdV-Verfahrens die Kosten.
      An das FG muss nichts bezahlt werden, da in diesem Fall Gelder von einer Tasche in die andere weitergeleitet würden.
      An den Kläger muss das FA aber selbstverständlich die Kosten des Steuerberaters auszahlen.
      Ich gehe davon aus, dass ein für Klagen zuständiger "vernünftig denkender Finanzbeamter" auch auf die Kosten, die dem Staat entstehen, schaut (bzw. schauen sollte).
      Im Fall von Dummensteuer gab es leider keinen vernünftig denkenden Beamten. Wenn man schon vorpreschen will, dann sollte man sich einen Fall mit niedrigem Streitwert aussuchen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 31.12.04 12:24:22
      Beitrag Nr. 82 ()
      Hi Dummensteuer,
      ich glaube auch, dass Dich das FA nicht mehr behelligen wird.
      Aber nur aus dem einen Grund, dass Dein FA sich vorest mal zurückhält und abwartet, dass in irgend einem anderen Verfahren die Besteuerung der Speku-Gewinne für 99 für verfassungswidrig erklärt wird.
      Dies wird sicher noch eine Weile dauern, aber letzten Endes werden Eichel und Co. den Kürzeren ziehen.

      In diesem Sinn
      ein gutes neuees Jahr
      pegru
      Avatar
      schrieb am 31.12.04 13:10:29
      Beitrag Nr. 83 ()
      @MauriceLacroix

      ......es gibt bei den Verzugs- bzw. Erstattungszinsen (AO) keine Verzinsung der Zinsen (Zinseszinsen)........leider!!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 31.12.04 18:10:18
      Beitrag Nr. 84 ()
      ML (zu80):
      Maurice, auch Dir einen guten Rutsch und viel Erfolg beim Spekulieren in 2005.
      Was meinen Optimismus betrifft: Ich habe nur eine Möglichkeit, das Leben zu ertragen: Ich muss !!! glauben, was mir der RA gesagt hat.
      Ende 2003, nach der Rückzahlung der Steuern an mich, habe ich Klage eingereicht gegen das Finanzamt, weil mir in 2003 das Geld zur Anlage fehlte, das ich dringend gebraucht hätte, um die Möglichkeiten in diesem Superbörsenjahr zu nutzen. Dann hätte ich ohne Weiteres die Steuern zahlen können. Wegen dieses Schadensersatzprozesses haben wir die Berufung eingereicht, weil wir wie erwartet in der ersten Instanz
      unter fadenscheinigen Begründungen zurück gewiesen wurden.


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