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    BFH prüft Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer ab 1999 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.12.04 15:58:31 von
    neuester Beitrag 28.12.04 21:09:44 von
    Beiträge: 10
    ID: 938.757
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      schrieb am 25.12.04 15:58:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, IX R 49/04 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004)

      Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft?


      -- Zulassung durch FG --


      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2

      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 24.8.2004 (2 K 1633/02)
      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 12:37:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Spekulationssteuer: Eichel droht Schlappe

      Von Jan Keuchel

      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) muss sich auf eine weitere Schlappe bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen einstellen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.











      DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit das Finanzgericht Düsseldorf, das in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen verlautete, ist die jetzige Entscheidung zwar kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der im Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil für die Zeiträume ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen (Az.: IX R 49/04). Gleichwohl deutet die Entscheidung darauf hin, dass der BFH die Spekulationssteuer am Ende erneut dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird. Karlsruhe hatte im März festgestellt, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich damalige Verfahren.

      Die Verfassungsrichter folgten der Argumentation des Klägers, des Steuerrechtlers Klaus Tipke. Er hatte bemängelt, dass den Finanzbeamten damals sowohl die rechtliche als auch tatsächliche Handhabe gefehlt habe, Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt. Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich Karlsruhe nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Finanzministerium kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Dieser Erlass wurde von Eichel kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte auf Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten. Hierzu gehört ein Fall des Finanzgerichts Brandenburg, in dem der BFH jetzt ebenfalls die Aussetzung der Steuerbescheide bestätigte – aus formellen Gründen (Az.: XI B 88/04).

      Steuerexperten raten Anlegern, jetzt zügig zu handeln. „Alle Betroffenen sollten ihre Steuerbescheide unter Verweis auf die BFH-Entscheidung mit einem Einspruch offen halten“, sagte der Münchener Rechtsanwalt Jörg Wiese. „Wenn erst einmal die Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist, ist es äußerst schwierig, die Steuer zurückzuholen“.
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 17:18:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hoffentlich kein schlechtes Omen, dass die ersten Finanzgerichte, die sich im Hauptverfahren zur Sache äußern, keine Verfassungswidrigkeit sehen. (auch FG Berlin im Urteil vom 22.6.04, wo es aber um Verluste ging).

      Hauptargument der Pfälzer:
      Wegen dem 1999 eingeführten Verlustabzug würden sich „in vielen Fällen…wirtschaftlich denkende Steuerpflichtige… unter Abwägung der (verbliebenen Steuerspar- ) Vorteile auf der einen Seite und des Entdeckungsrisikos auf der anderen Seite dafür entscheiden …, die von Ihnen getätigten Veräußerungsgeschäfte aufzudecken“.
      Somit wirkt sich Vollzugsdefizit, falls noch vorhanden, nicht verfassungsrelevant aus.

      Diese Begründung ist weltfremd. Aber auch die eingestreuten Bemerkungen der Bundesverfassungsrichter zu 1999 ff ließen ja nicht gerade auf Sachkunde bei Spekulationen schließen.
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 21:18:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Nataly

      du hast Post.
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 22:26:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      @althor,
      wo finde ich genau diese Darlegung des FG Rheinland-Pfalz? Würd das gern mal nachlesen.

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      Avatar
      schrieb am 28.12.04 18:02:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Aus dem Pfälzer Urteil:
      …„Die Klage ist jedoch unbegründet..
      1) …Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
      Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09. März 2004 - 2 BvL 17/02 - die Unvereinbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG und dessen Nichtigkeit für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellt, soweit er Wertpapier-veräußerungsgeschäfte betrifft, da die mangelhafte Durchsetzung der in dieser Norm zum Ausdruck kommenden materiellen Steuerpflicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot tat-sächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug verstoße und dies zur Ver-fassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führe. (Wegen der Ausführungen des BVerfG im einzelnen wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter der Nr. KVRE 320990401 verwiesen.)
      Der Senat vermag jedoch für das Streitjahr 1999 ein solches normatives, zur Verfassungswid-rigkeit der entscheidungserheblichen Norm führendes Vollzugsdefizit nicht zu erkennen.
      Der Gesetzgeber hat für die Veranlagungszeiträume ab 1999 zwar weder die Besteuerung bereits an der Quelle eingeführt, noch stehen den Finanzbehörden betreffend 1999 andere, weitergehende Möglichkeiten zur Verifikation der Erklärungen des Steuerpflichtigen zur Ver-fügung (insbesondere besteht das sogen. Bankengeheimnis nach § 30 a AO fort und die Pflicht zur Ausstellung zusammenfassender Jahresbescheinigungen gem. § 24 c EStG greift erst für Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 zuflie-ßen bzw. abgeschlossen werden). Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 402, wurde für Veranlagungszeiträume ab 1999 jedoch u. a. die Haltefrist von 6 Monaten veranlagungszeitraumübergreifend auf ein Jahr erhöht. Darüber hinaus dürfen aus Wertpapierveräußerungsgeschäften erzielte Verluste gem. § 10 d EStG zur Minderung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum rück- bzw. auf folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG. Damit werden erzielte steuerbare Veräußerungsgewinne - auf die Masse der Geldanleger gesehen und unter Berücksichtigung der ab 2000 eintretenden negati-ven Kursentwicklung an den Kapitalmärkten - weitgehend "ausgeglichen". Darüber hinaus führt die Möglichkeit des Verlustabzuges in vielen Fällen dazu, dass sich wirtschaftlich den-kende Steuerpflichtige, zu denen auch der typische Geldanleger zählen dürfte, unter Abwä-gung der (verbliebenen Steuerspar-) Vorteile auf der einen Seite und des Entdeckungsrisikos auf der anderen Seite dafür entscheiden dürften, die von ihnen getätigten Veräußerungsge-schäfte aufzudecken.
      Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch durch die Schaffung der o. g. Ver-lustabzugsmöglichkeit die Steuerhinterziehung nicht ausschließen lässt. Eine absolute Steuer-ehrlichkeit und eine daraus resultierende absolute steuerliche Gleichbehandlung aller Steuer-bürger ist bei auf Erklärungen der Steuerpflichtigen beruhenden Steuerfestsetzungen niemals, auch nicht im Rahmen anderer Einkunftsarten, zu erreichen.
      Vor diesem Hintergrund wirkt sich das auch in 1999 eventuell noch bestehende Vollzugsdefi-zit in nicht verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.
      Dem kann nicht entgegen gehalten werden, eine aus tatsächlichen Gründen abnehmende Inef-fizienz des Erhebungsverfahrens (etwa weil Steuerpflichtige die Verlustabzugsmöglichkeit wahrnehmen bzw. eine negative Kursentwicklung an den Aktienmärkten eintritt) könne nicht dazu führen, dass ein fortbestehendes normatives Vollzugsdefizit entfalle (so aber z. B. Ja-cob/Vieten, FR 2004, 482). Der Senat versteht das o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerich-tes, in dem dieses ausdrücklich ausführt, die für die Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizites maßgebliche Relation zwischen Norm und Voll-zugsrealität könne sich im Laufe der Zeit entscheidungserheblich ändern, gerade umgekehrt dahin, dass sich letztlich nur anhand der Fakten, d. h. der äußeren Umstände und mithin nur anhand der Steuerrealität darüber befinden lässt, ob eine nicht mehr hinnehmbare ungleich-mäßige Steuerbelastung stattfindet und quasi in dem zu überprüfenden Gesetz bereits angelegt ist. Sieht sich - aus welchen Gründen auch immer - nur eine verfassungsrechtlich unerhebli-che Zahl der Geldanleger veranlasst, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu ver-schweigen, so kann auch keine relevante tatsächliche Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt werden.“…
      Avatar
      schrieb am 28.12.04 18:51:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Pfälzer haben doch den Schuss nicht gehört...

      WER wird schon ab 1999 Spekugewinne angegeben haben, wenn er vorher jahrelang keine Angaben gemacht hat? Wie realitätsfremd sind die denn? SO doof war doch wohl niemand....

      Nun, ja. BFH hat seine Meinung ja hinreichend geäußert. Da brennt nichts mehr an.
      Avatar
      schrieb am 28.12.04 18:59:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Gehirne der rheinland-pfälzischen Finanzrichter sind wohl durch Glykol-Wein irreversibel geschädigt.
      Avatar
      schrieb am 28.12.04 19:59:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Also gerade für 1999 ist die Auffassung der rheinland-pfälzischen Finanzrichter ja schon dermaßen weltfremd, dass man sich nur noch an den Kopf greifen kann.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 28.12.04 21:09:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 402, wurde für Veranlagungszeiträume ab 1999 jedoch u. a. die Haltefrist von 6 Monaten veranlagungszeitraumübergreifend auf ein Jahr erhöht.

      Dadurch wurde die verfassungsrechtliche Problematik verschärft , nicht etwa verringert.


      Darüber hinaus dürfen aus Wertpapierveräußerungsgeschäften erzielte Verluste gem. § 10 d EStG zur Minderung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum rück- bzw. auf folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG.

      Trifft zwar zu, jedoch werden erfolgreiche Spekulanten, die keine Verluste haben, nicht zur Erklärung von Speku-Gewinnen motiviert.

      Darüber hinaus führt die Möglichkeit des Verlustabzuges in vielen Fällen dazu, dass sich wirtschaftlich den-kende Steuerpflichtige, zu denen auch der typische Geldanleger zählen dürfte, unter Abwä-gung der (verbliebenen Steuerspar-) Vorteile auf der einen Seite und des Entdeckungsrisikos auf der anderen Seite dafür entscheiden dürften, die von ihnen getätigten Veräußerungsge-schäfte aufzudecken.

      Naja. Der Glaube versetzt zwar Berge, aber das Entdeckungsrisiko war nach zuteffender Einschätzung des BFH auch 1999 gering. Wer keine Verluste hat, kann im Übrigen auch durch Verlustverrechnung keine steuerlichen Vorteile erzielen.

      Eine absolute Steuer-ehrlichkeit und eine daraus resultierende absolute steuerliche Gleichbehandlung aller Steuer-bürger ist bei auf Erklärungen der Steuerpflichtigen beruhenden Steuerfestsetzungen niemals, auch nicht im Rahmen anderer Einkunftsarten, zu erreichen.

      Mag ja sein, aber bei den Speku-Einkünften war das Kontroll-Defizit nach BFH und BVerfG so groß, dass es nicht toleriert werden konnte.


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