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    Rechtsfrage: Familienrecht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.12.04 08:26:29 von
    neuester Beitrag 30.12.04 13:18:43 von
    Beiträge: 9
    ID: 939.683
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      schrieb am 30.12.04 08:26:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Frage an Rechtskundige:
      Gibt es rechtliche Möglichkeiten die gesetzlichen Pflichten/ Rechte gegenüber seinen Eltern zu lösen? Also so eine Art Scheidung von seinen Eltern?
      Falls ja, welche "Verstösse" müssten vorliegen um vor Gericht das durchzusetzen
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 09:04:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      scheint hier keinen Anwalt zu geben:(
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 09:17:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich bin kein Anwalt ...

      Es gibt den Begriff der "Unzumutbarkeit". Der mag anzuwenden sein bei grobem Mißverhalten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Beispielsweise wäre wohl ein Kind gegenüber den Eltern nicht sorgepflichtig, wenn diese es als Baby ausgesetzt und sich nie wieder darum gekümmert hatten.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 09:28:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Unzumutbar ist es auch, wenn das Kind an der Armutsgrenze lebt, z. B. Sozialhilfeempfänger ist.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 09:32:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Es besteht wahrscheinlich auch dann keine Versorgungsverpflichtung gegenüber den Eltern, wenn bzw. solange diese über genügend eigene Mittel verfügen.

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      schrieb am 30.12.04 10:00:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      #1, die Frage ist besser im Board Recht&Steuern aufgehoben.

      Ansonsten aber: grundsätzlich gibt es da Möglichkeiten, die aber sehr vom Einzelfall abhängen.

      Man ist nicht zur Leistung von Unterhalt an seine Eltern verpflichtet, wenn diese eigene Pflichten grob verletzt haben. Z.B. einem Vater, der seinen Unterhaltspflichten nach einer Scheidung nicht nachkam, kann der Unterhalt bei Pflegebedürftigkeit verweigert werden.

      Auch Eltern, die ihre Kinder enterbt haben, dürfen von diesen nicht unbedingt Unterhaltsleistungen verlangen - allerdings könnte das Pflichtteil herangezogen werden.

      Ansonsten sidn die Gestaltungsmöglichkeiten hier nicht sonderlich groß, weil auch die Pflichten der Kinder mittlerweile nicht mehr besonders groß sind. Beim Unterhalt etwa sind die Freibeträge der Kinder relativ hoch. Eine Pflicht zur Übernahem von Schulden der Eltern besteht auch nicht - notfalls kann dies auch durch die Ausschlagung des Erbes abgewendet werden.

      Juristen wissen da sicher mehr. Im Zweifelsfall sollte man sich im übrigen immer an einen Anwalt wenden, weil hier die Tücke im Detail steckt.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 12:57:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      DAnke für eure Beiträge.

      Ergänzend möchte ich anmerken, dass es in meinem Fall eher um Drohungen der Eltern gegnüber dem erwachsenen Kind geht und die Anwendung von Gewalt seitens des Vaters mir nicht unwahrscheinlich erscheint. Aufgrund dieser Gegebenheiten möchte die betreffende Person auch nicht mehr auf ihren "Mädchennamen" z.B. im Ausweis stossen,oder sonstwie in Verbindung mit ihren Eltern gebracht werden. Es geht hier also tatsächlich um so etwas wie eine "Scheidung" oder "Auslöschen der Vergangenheit"

      Danke im Voraus zu weiteren Stellungnahmen
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 13:05:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      Da sehe ich keine Möglichkeiten. Den Geburtsnamen kann man nicht einfach abändern lassen, genauso wenig wie Geburtsdatum und -ort, weil ja die Identität einer Person nachvollziehbar bleiben muß.

      Bei realen Bedrohungen kann man Umgangsverbote bzw. eine "Bannmeile" gerichtlich durchsetzen. Die Hürden dafür sind aber relativ hoch, und in der Praxis hat man davon auch nicht viel.

      Ich sehe also von der Seite her schwarz: man kann nicht mehr tun, als den Kontakt zu den Eltern einzustellen und ihnen die neue Adresse zu verschweigen und notfalls ein gerichtliches Kontaktverbot zu erwirken. Für so etwas braucht man natürlich unbedingt anwaltliche Beratung.

      Alles natürlich ohne Gewähr...:)
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 13:18:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      ein gerichtliches Kontaktverbot ist also möglich.
      Danke. Dann werde ich dahingehend mit meinem Anwalt mal Kontakt aufnehmen


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