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    Stuererklärung - Sonderausgaben - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.01.05 16:45:26 von
    neuester Beitrag 13.01.05 09:21:44 von
    Beiträge: 29
    ID: 942.166
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      Avatar
      schrieb am 10.01.05 16:45:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo.

      Mich beschäftigt mal folgende Frage:

      Ehepaar, er arbeitet, sie studiert (Ergänzungsstudium),
      sie hat keine Einkünfte, beide werden zusammen veranlagt.

      Kann man die Kosten für ihr Studium als Sonderausgaben in Zeile 80/81 der Einkommensteuererkärung 2003 geltend machen?

      Schon mal vielen Dank vorab
      tulio
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 16:49:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      na klur, drum ist es ja eine Zusammen -veranlagung
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 17:45:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Klar.
      Aber immer dran denken, beim den Sonderausgaben für ein Studium (Ausbildung) gibt es einen Höchstbetrag (ich glaube 900 €) mehr wird nicht anerkannt. Wenn Du mehr willst, musst Du über Werbungskosten gehen. Gab in der letzten Zeit ein paar einschlägige Urteile.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 18:03:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Betrag für Sonderausgaben ist stark erhöht worden, die Geltendmachung als Werbungskosten ist im Gegenzug beim Erststudium ausgeschlossen worden.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 18:04:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Für 2003 gilt die Neuregelung allerdings noch nicht.

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      Avatar
      schrieb am 10.01.05 18:07:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Für 2003 sollte geprüft werden, ob die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Die Bezeichnung "Ergänzungsstudium" läßt darauf schließen, dass es sich um Kosten der Weiterbildung im ausgeübten Beruf handelt, die als Werbungskosten gelten. Die Geltendmachung als Werbungskosten ist steuerlich weit günstiger als die Geltendmachung von Sonderausgaben.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 18:09:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vielen Dank.

      Nataly und alle Anderen nat. auch:

      Gilt die Erhöhung für Sonderausgaben denn auch rückwirkend?
      Wie hoch wäre sie dann. Meine Infos für 2003: 920 €.
      Gilt auch hier die gleiche Berechnungsweise bzgl. Entfernungspauschale wie bei den Werbungskosten, oder
      Hin- und Rückfahrt?

      Grüße
      tulio
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 18:16:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ergänzungungsstudium heißt in diesem Fall nicht "ergänzend
      zur Berufstätigkeit", sondern "ergänzend um betriebswirtschaftl. Inhalte zu einem abgeschl. techn.
      Studium".
      D.h. verkürztes Vollzeitsudium ohne Einkommen. Leider.

      Grüße
      tulio

      P.S.: ab wann gilt die Erhöhung ? Ab 2004?
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 18:30:06
      Beitrag Nr. 9 ()
      # 8

      würde ich als vorweggenommene Werbungskosten (Anlage N)erklären, wenn meine Frau diese Kosten hätte - und die Kosten höher wären als beim Sonderausgabenabzug und der Werbungskostenpauschale.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 19:46:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #8:
      So habe ich das Wort "Ergänzungsstudium" auch verstanden. Bin nicht davon ausgegangen, dass Ergänzung zur Berufstätigkeit gemeint ist.
      Die Erhöhung der Sonderausgaben gilt ab 1.1.2004. Nachdem die Frau bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, würde ich auf jeden Fall für 2003 die Werbungskosten auf Anlage N erklären. Dies geht auch, wenn man keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit hat.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 20:24:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ab 2004 können für die Berufsausbildung bis zu 4000 EUR als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend gemacht werden:


      7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im

      Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1

      Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen

      im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige

      Unterbringung. 4§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

      und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 20:56:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Kosten für ein Erststudium können ab 1.1.2004 nur dann abgezogen werden, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen:

      EStG § 12

      Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

      ......

      5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung
      und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines
      Dienstverhältnisses stattfinden.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 21:50:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      Nachdem hier kein Erststudium vorliegt, kommt ein Abzug als Werbungskosten mE in Betracht.
      Avatar
      schrieb am 11.01.05 17:36:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke für die Antworten.

      Nataly, kannst du mir eine Quelle nennen, wo ich nachlesen
      kann, die deine Meinung untermauert.
      Vertrittst du die Ansicht (als Werbungskosten absetzbar)
      auch dann, wenn zwischen Erst- und Ergänzungsstudium keine
      Beschäftigung aufgenommen wurde.

      Nachfrage beim FA, Antwort: wenn überhaupt als Werbungskosten, wenn in 2003 Beschäftigung nachgegangen wurde. Weiter habe ich dann nicht gefragt.

      P.S.: Ich hoffe ich muß dich danach auch nicht weiter "belästigen".

      Grüße
      T.
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 17:54:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      Mittwoch, 12.1.2005

      BFH
      2003-07-22
      VI R 50/02
      Rechtsbereich/Normen: § 10d EStG
      Einstellung in die Datenbank: 2004-02-18
      Bearbeitet von: Katharina Irmen
      Quelle: NJW 03, S. 3584
      Kosten für Zweitstudium als Werbungskosten

      Finanzielle Aufwendungen für ein Universitätsstudium, das im Anschluss an ein Fachhochschulstudium aufgenommen wird, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Studium im Zusammenhang mit der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.


      Ein Steuerpflichtiger hatte nach dem Abschluss eines Ingenieurstudiums an einer Fachhochschule noch ein Maschinenbaustudium an einer Universität begonnen und nahm danach eine Tätigkeit als Projektleiter auf. Somit war das Universitätsstudium eine konkrete Vorbereitung auf seinen ausgeübten Beruf, und die dafür aufgewendeten Kosten stellten Werbungskosten dar.

      © 2004 WDR Köln
      7.12.2004
      http://www.ratgeberrecht.de/urteile/druck/rld04643.html
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 17:56:03
      Beitrag Nr. 16 ()
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 17:56:44
      Beitrag Nr. 17 ()
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 17:58:17
      Beitrag Nr. 18 ()
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:01:19
      Beitrag Nr. 19 ()
      Kosten für ein Zweitstudium

      Zuletzt gab es einige bahnbrechende Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu Aus- und Fortbildungskosten.

      Ein weiteres interessantes Urteil zu diesem Themenkreis hat das Finanzgericht des Saarlandes im erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.03.2002 getroffen.

      Danach sind die Kosten für ein Zweitstudium, das unmittelbar, also ohne Aufnahme einer Tätigkeit, an das Erststudium anschließt, unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar.

      Im Urteilsfalle betraf dies einen Maschinenbauingenieur, der nach seinem Fachhochschulstudium ein Universitätsstudium im gleichen Fach absolvierte.

      Hier stellt sich über den Urteilsfall hinaus die Frage, ob dann nicht auch die Kosten des Erststudiums, bzw. der ersten Berufsausbildung, nicht auch unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar sind, ob nicht alle Ausbildungskosten durch den später ausgeübten Beruf veranlasst sind.

      Möglicherweise bezieht der Bundesfinanzhof hierzu im Revisionsverfahren Stellung.

      Bis dahin gilt: Halten Sie unbedingt solche Zweitstudienfälle offen!

      http://www.beutler-wernecke.de/Arbeitnehmer/Kostenfr.html
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:03:32
      Beitrag Nr. 20 ()
      Studium, Umschulung und Sprachreise

      Erfreuliches gibt es beim Absetzen von Bildungsaufwendungen. Hier scheint sich ein Paradigmenwechsel abzuzeichnen. Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben. In zwei Entscheidungen hat er zugunsten des Steuerzahlers entschieden, dass Bildungsaufwendungen statt als Sonderausgaben begrenzt bis zu dem Höchstbetrag nunmehr in voller Höhe Werbungskosten sind.

      Studium

      Der erste Fall betraf die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium. Eine Bankangestellte, die im Hauptberuf als Personalreferentin arbeitete, studierte Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17.12.2002, Az. VI R 137/01) hat den uneingeschränkten Abzug dann zugelassen, wenn die Bildungsmaßnahme dazu dient, in dem bestehenden Beruf weiterzukommen und ggf. einE besondere Stelle zu besetzen.

      Damit dürfte es auch einfacher sein, vor Aufnahme der Berufstätigkeit einen Abzugs als (vorweggenommene) Werbungskosten zu erreichen. Sie müssen dem Finanzamt einen Zusammenhang mit dem Beruf darlegen, d. h. dass mit dem Studium die Vorbereitungshandlungen zur Begründung einer Erwerbstätigkeit geschaffen wurden.

      Die Kosten eines Zweitstudiums sind bisher schon als Werbungskosten abzugsfähig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof sieht ein Zweitstudium als Ergänzung und Vertiefung der bisherigen Kenntnisse an. In einigen Urteilen stuft er ein Zweitstudium als Spezialisierung ein.
      http://www.steuernetz.de/content/ste2003/anln/bildung.html
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:05:15
      Beitrag Nr. 21 ()
      FOCUS Online







      Werbungskosten
      Ausbildung, Weiterbildung





      Die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung ist steuerlich gesehen nicht unwichtig: Ausbildungskosten werden nämlich nur bis 920 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt, bei einer Ausbildung außerhalb des Wohnortes bis zu 920 Euro. Ausgaben für Weiter- und Fortbildung zählen hingegen zu den Werbungskosten und sind damit unbegrenzt abzugsfähig.

      Als Ausbildung gilt der Besuch von Schulen (bis hin zur Hochschule). Faustregel: Solange das Berufsziel nicht erreicht ist, liegt eine Ausbildung vor. Bei handwerklichen Berufen endet sie mit der Gesellenprüfung, sofern nicht anschließend sofort eine Fach- oder Meisterschule besucht wird.

      Fort- und Weiterbildung dient dazu, sich im ausgeübten Beruf auf dem Stand der Entwicklung zu halten. Die Fortbildung kann auch auf einen späteren Berufswechsel vorbereiten. Grundsätzlich gilt die Vorbereitung auf einen Berufswechsel aber als Ausbildung.

      Die Gerichte haben bei der Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung nicht immer eindeutig entschieden: So gilt der Besuch einer Ingenieurfachschule mit dem Ziel, graduierter Ingenieur zu werden, als Ausbildung, der Besuch eines Chemielaboranten auf der Technikerschule, um Chemotechniker zu werden, hingegen als Weiterbildung.

      Auch beim Hochschulstudium kommt es auf den Einzelfall an: das Erststudium gilt in der Regel als Ausbildung, Aufbau- oder Zweitstudium meistens als Fortbildung – sofern kein Berufswechsel angestrebt wird.
      http://finanzen.focus.msn.de/D/DA/DA65/DA65A/DA65AF/da65af.h…
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:07:18
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben?
      Nach aktueller Rechtsprechung sind Ausbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei ein neues Gesetz diese Rechtsprechung nun wieder teilweise rückgängig macht.
      Immer wieder kommt es bei den Finanzämtern und in der Finanzverwaltung zu Streitigkeiten darüber, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hat dazu in den letzten Monaten wiederholt entschieden, dass Aufwendungen für eine Ausbildung dann Werbungskosten sind, wenn ein so genannter "erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang" besteht. Der liegt dann vor, wenn

      *
      die Ausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, und
      *
      ein Zusammenhang zwischen den aktuellen Ausgaben und späteren Einnahmen besteht.

      Dagegen kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf an, ob der Beruf erstmalig, zusätzlich oder anstelle des bisherigen ausgeübt werden soll. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.
      Beispiele für Ausbildungskosten, bei denen der Bundesfinanzhof die Abziehbarkeit als Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bejaht hat:

      *
      Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang, mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden
      *
      Aufwendungen einer Lehrerin im Erziehungsurlaub für Fachliteratur
      *
      Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium

      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber ein erhebliches Risiko für die Kassen von Finanzminister Eichel. Daher hat die Bundesregierung nun ein Gesetz verfasst, das den Werbungskostenabzug für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium definitiv ausschließt, es sei denn, die Ausbildung oder das Studium findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsvertrag, berufsbegleitendes Studium etc.) statt. Dieses Gesetz wurde von den Parlamenten bereits verabschiedet und gilt rückwirkend ab Beginn des Jahres 2004.
      Allerdings ist damit die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht komplett ausgeschlossen: Nach wie vor können die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden. Und im Gegenzug für den Werbungskostenausschluss wurde der Maximalbetrag für den Sonderausgabenabzug um mehr als das Dreifache auf 4.000 Euro pro Jahr angehoben.
      Dieser Grenzbetrag schließt dann auch die Kosten für die auswärtige Unterbringung ein, anders als früher gibt es also bei auswärtiger Unterbringung keinen höheren Grenzbetrag. Außerdem gilt dieser Maximalbetrag pro Kalenderjahr. Er wird also nicht gekürzt, wenn die Abzugsvoraussetzungen nur für einen Teil des Jahres bestanden haben.
      Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat jeder einzeln Anspruch auf den Maximalbetrag. Befinden sich also beide in der Berufsausbildung, können auch beide Sonderausgaben bis zu 4.000 Euro geltend machen. Hat aber nur ein Ehepartner Aufwendungen für die Berufsausbildung, dann kann er nicht den Sonderausgabenabzug seines Partners zusätzlich nutzen, sondern nach wie vor nur Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro ansetzen.
      Fazit: Bei den Kosten für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen und für ein Zweitstudium ändert sich ohnehin nichts. Diese können Sie weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Soweit Sie Ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr noch nicht abgegeben haben, können Sie auch bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium noch von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs profitieren und die Ausbildungskosten voll als Werbungskosten ansetzen. Aber auch die neue Regelung hat ihre Vorzüge, denn falls die Ausbildungskosten die 4.000-Euro-Grenze nicht übersteigen und Sie davon abgesehen keine nennenswerten Werbungskosten haben, können Sie nun die Kosten in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend machen und erhalten gleichzeitig den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro.

      61118 Bad Vilbel Frankfurter Str. 36-38 (Niddapassage)

      Telefon 06101-800660 - Telefax 06101-800670
      http://imdb.mmk.de/akessler/txt/data/4138.html
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:08:30
      Beitrag Nr. 23 ()
      Kanzlei Starostik Berlin
      Startseite Anwalt vereidigter Buchprüfer BvB e.V. Kontakt Tips Ltd.
      Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

      Steuerliche Beurteilung von Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten

      Kosten der Berufsausbildung sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar. Kosten der beruflichen Fortbildung können dagegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

      Kosten eines Erststudiums sind wie bisher typisierend stets als Berufsausbildungskosten zu beurteilen. Aufwendungen für ein Zweitstudium an einer Hochschule können als Werbungskosten anerkannt werden, wenn es sich um ein Aufbaustudium handelt. Diese Voraussetzung hat der BFH bei einem Dipl.-Bauingenieur (FH) für ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaft mit dem Ziel, Projektleiter einer großen Baufirma zu werden oder ein eigenes Bauunternehmen zu gründen, angenommen, weil solche Aufwendungen Fortbildungskosten sein können. Lässt sich das angestrebte Ziel nicht sicher feststellen, kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen vorläufig veranlagen.

      (BFH-Urt. v. 19.6.1997 - IV R 4/97)
      http://www.starostik.de/tips/info/dw19980607.shtml
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:10:19
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ausbildung und Steuern
      Quelle: Der Steuerzahler 12/2003




      Kosten absetzen, Steuern sparen
      Steuerzahler, die sich in der Aus- oder Fortbildung befinden, können sich freuen. Künftig sind (fast) alle Kosten, die hierbei entstehen, voll von der Steuer absetzbar. Sogar mit einem Studium lassen sich Steuern sparen.




      Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmalig mit Urteil vom 04.12.2002 entschieden, dass die Kosten von Umschulungsmaßnahmen zur Vorbereitung eines Berufswechsels bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten sein können (Aktenzeichen VI R 120/01). Mit einem weiteren Urteil vom 27.05.2003 hat der BFH auch die Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung nunmehr den Werbungskosten zugeordnet und festgelegt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht mehr nur der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (Aktenzeichen VI R 33/01).




      Fortbildung und Ausbildung



      Bisher unterschieden die Finanzverwaltung und die Gerichte streng zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildungsmaßnahme in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben begrenzt absetzbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf.

      Als Ausbildung galten Bildungsmaßnahmen, die die Grundlage für einen künftigen Beruf schaffen sollten, unabhängig davon, ob der Steuerzahler schon einen Beruf ausübte und einen Berufswechsel anstrebte oder ein Erststudium betrieb. Die Kosten hierfür waren bs auf einen Höchstbetrag von 920 Euro im Jahr - bei auswärtiger Unterbringung 1.227 Euro - lediglich als Sonderausgaben begrenzt absetzbar.

      Als Fortbildungskosten erkannte die Finanzverwaltung nur Ausgaben an, die ein Steuerzahler tätigte, um in seinem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben oder um sich fortzubilden und um in seinem ausgeübten Beruf vorwärts zu kommen.

      Diese Unterscheidung ist vom BFH weitestgehend aufgehoben worden.

      Nunmehr können Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, bei ausreichender beruflicher Bezogenheit, Werbungskosten sein und sind demnach voll abziehbar. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem (künftigen) Beruf besteht und die Aufwendungen hierfür subjektiv im weitesten Sinne zur Förderung des Berufs getätigt werden.




      Berufsbegleitendes Erststudium



      In diesem Zusammenhang ist der BFH sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat auch die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium den Werbungskosten zugeordnet, unabhängig davon, ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet (Aktenzeichen VI R 137/01). Bisher hatten die Kosten für ein Erststudium stets als der privaten Lebensführung zuzuordnende Ausgaben gegolten, unabhängig davon, ob der Steuerzahler das Studium direkt nach der Schule aufnahm oder es berufsbegleitend absovierte. Bei einem Zweitstudium wurde wiederum danach unterschieden, ob bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluss geführt hatte und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelte, durch das die im Erststudium erworbenen Kenntnisse vertieft wurden und das nicht dem Wechsel in einen anderen Beruf diente. Nur dann lagen voll abzugsfähige Fortbildungskosten vor. Anderenfalls war von Ausbildungskosten auszugehen.

      Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium ist nunmehr aufgegeben worden. Voraussetzung für die Anerkennung von Studien- als Werbungskosten ist lediglich, dass das Studium beruflich veranlasst ist und die Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit Einnahmen - auch künftigen - aus einer Berufstätigkeit stehe.




      Belege sammeln



      Steuerzahler, die sich in einer Ausbildung befinden, oder ein Studium absolvieren, sollten - unabhängig davon, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt - alle Kosten, die ihnen in diesem Zusammenhang entstehen, sorgfältig auflisten und gegebenenfalls Belege sammeln, auch wenn noch nicht entgültig entschieden ist, ob auch die Kosten eines Erststudiums, das unmittelbar nach dem Schulbesuch aufgenommen worden ist, als Werbungskosten anzusehen sind.

      Dennoch sollten insbesondere die Ausgaben für Semester-, Studien-, Prüfungs-, oder Schulungsgebühren, für Fachliteratur, für Arbeitsmittel wie z. B. Computer, aber auch die Fahrtkosten zur Universität aufgelistet werden. In seiner Entscheidung vom 29. April 2003 hat der BFH die Universität als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt und macht den Begriff der Arbeitsstätte nicht mehr davon abhängig, ob bereits einer bezahlten Arbeit nachgegangen wird (Aktenzeichen VI R 86/99). Das bedeutet im Ergebnis, dass insbesondere im Falle eines Studiums, die Kosten unter den oben genannten Voraussetzungen auch als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden können und somit die zukünftige Steuerlast senken können. In diesem Fall kann gegebenenfalls durch das Finanzamt ein Verlustvortrag festgestellt werden. Wenn neben dem Studium gearbeitet wird, können die Einkünfte aus einem Studentenjob mit Aufwendungen für das Studium verrechnet und damit möglicherweise vollkommen steuerfrei werden.
      http://www.merkur-akademie.de/home/getbympid.php4?id=1073
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:11:42
      Beitrag Nr. 25 ()
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 18:12:52
      Beitrag Nr. 26 ()
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 22:50:45
      Beitrag Nr. 27 ()
      Tausend Dank Nataly.
      Dein Engagement ist wirklich bemerkenswert.

      Grüße und gute Nacht
      tulio
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 08:48:25
      Beitrag Nr. 28 ()
      Als einfacher Steuerpflichtiger setze ich in diesen Fällen immer die für mich günstigere Variante an.
      Meistens geht es durch. Wenn nicht, kümmere ich mich frühestens im Einspruchsverfahren um die Abgrenzungen.
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 09:21:44
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zu #28:
      Genau. Erst mal auf Anlage N die Kosten als Werbungskosten ansetzen und abgeben. Auf keinen Fall im Voraus mit dem Finanzamt diskutieren.


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