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    Spekulationssteuer auf gewerbliche Aktiengeschäfte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.01.05 16:25:18 von
    neuester Beitrag 12.03.05 17:18:49 von
    Beiträge: 21
    ID: 943.459
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      Avatar
      schrieb am 13.01.05 16:25:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      gilt bei gewerblichem Aktienhandel oder Trading innerhalb einer GmbH auch das Halbeinkünfteverfahren ?
      Muß man dann nur auf die Hälfte der Aktiengewinne Gewerbesteuer u. Körperschaftssteuer oder Einkommenssteuer zahlen?
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 18:47:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Aktiengewinne in einer GmbH brauchen seit 2003 nicht mehr versteuert werden, solange die Gewinne in der GmbH verbleiben!

      Verluste nicht abzugfähig!
      Avatar
      schrieb am 14.01.05 11:14:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Gilt das auch bei sehr häufigen Aktiengeschäften oder sogar bei Intradaytrading.
      Avatar
      schrieb am 14.01.05 11:36:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      nein das gilt im trading eben nicht!
      die Aktien müssen im Anlagevermögen gebucht sein

      bei häufigem hin und her traden sind Steuern fällig
      Avatar
      schrieb am 14.01.05 11:50:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Muß man dann in diesem Fall die Hälfte oder den vollen Gewinn der Aktiengeschäfte versteuern?

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      schrieb am 14.01.05 18:04:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      die GmbH versteuert voll
      Avatar
      schrieb am 15.01.05 11:11:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Habe innerhalb 2003 bei mehrmaligen Kauf und Verkauf einer Aktiengesellschaft keine Steuern gezahlt!

      Die Quantität der Transaktionen dürfte bei der Versteuerung von Aktiengewinne keine Rolle spielen.

      Zu Hebelprodukte, da keine AG voller Steuersatz!
      Derrivate handele ich nicht in einer GmbH.
      Avatar
      schrieb am 16.01.05 10:18:47
      Beitrag Nr. 8 ()
      das kannst dann dem Betriebsprüfer erläutern :laugh:

      hast Du keinen Steuerberater?
      Avatar
      schrieb am 16.01.05 16:49:06
      Beitrag Nr. 9 ()
      Meine Steuerprüfung ist 2004 ohne Steuernachzahlung
      über die Bühne gegangen!

      Der Steuerberater muß demzufolge korrekte Bilanzen
      erstellt haben.

      Solltest dich mal genau über die Versteuerung der Erlöse aus Aktiengewinne in einer GmbH ab 2003 erkundigen.

      neuronet
      Avatar
      schrieb am 06.02.05 19:16:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      wie sieht es mit der Versteuerung von hebelprodukten/ Derivaten in einer GMBH aus, die man länger als ein Jahr hält ?
      Sind die dann immer noch voll zu versteuern oder nur, wenn sie unter die Spekulationssteuer fallen ?

      Übrigens sollen Diskount-zertifikate auch nicht innerhalb einer GMBH steurpflichtig sein. Das sind ja auch keine AGs. Wie kommt das zu Stande ?
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 07:56:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      hallochen leute

      angenommen ich kaufe 1000 aktien fuer den preis von 7 euro/aktie am 01.03.2005 und verkaufe am 01.05.2005 alle 1000 aktien im wert von 8 euro/aktie, ich habe dann: 8000-7000 = 1000 euro spekugewinn als mein einziges geschaeft im kalenderjahr 2005.

      frage 1 :
      wann wird das halbeinkünfteverfahren (hev) angewenden im verhaeltnis zur 512 euro kalenderjahr-gewinn-limit?

      szenario 1:
      hev wird angewendet an die 1000 euro spekugewinn, das heisst also 500 euro sollen versteuert werden. da aber dieser betrag das 512 euro kalenderjahr-limit nicht ueberschreitet, bekomme ich die 1000 euro steurfrei.

      szenario 2:
      der betrag von 1000 euro spekugewinn ueberschreitet das 512 euro kalenderjahr-limit, also muss ich den betrag versteuern. dannach wird das hev angwendet und ich muss 500 euro versteuern.

      kann mir bitte jemand sagen welches der 2 szenarios vom finanzamt durchgefuehrt wird?

      frage 2 :
      angenommen ich verkaufe am 01.04.2005 1000 aktien, 8 euro/aktie, die ich fuer 2 euro je aktie am 01.03.2003 gekauft hatte, d.h. ich mache ein gewinn von 6000 euro in mehr als 2 jahren. da die 12 monate speku-frist vorbei ist, heisst es, dass dieser betrag steuerfrei ist. hat dieser betrag etwas mit dem freistellungsauftrgag zu tun? ist also der ganze betrag steurfrei obwohl er den freistellungsbetrag von ca. 1600 euro/jahr (bei singels) ueberschreitet? oder muss man die differenz 6000-1600=4800 euro versteuern?

      bin sehr dankbar fuer kommentare und antworten

      gruesse an allen

      ;)
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 11:25:20
      Beitrag Nr. 12 ()
      Frage 1: Szenario 1 trifft zu. Du machst im Mantelbogen auf Seite 2 ein Kreuz in Zeile 34 ganz rechts und gibst keine Anlage SO ab.

      Frage 2: Der Speku-Gewin ist steuerfrei. Eventuelle Zinsen wären steuerpflichtig bei Überschreiten des Sparer-Freibetrags.
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 12:57:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      NATALY danke fuer Deine klaren und schnellen Antworten

      gruss ;)
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 18:02:33
      Beitrag Nr. 14 ()
      #11 und 12

      Ist es zu Frage 1 nicht doch Szenario 2, was zutreffend ist? Würde m.E. die Logik gebieten (sofern die Steuergesetzgebung logisch ist...)!

      Danke für Klärung! ts.
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 20:23:43
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #14:
      Nach § 3 Nr. 40 j EStG ist die Hälfte der Einnahmen aus Speku-Geschäften mit Aktien von vornherein steuerfrei. Das heißt, von den 1000 EUR Gewinn sind 500 EUR steuerfrei, so dass ein steuerpflichtiger Gewinn von 500 EUR verbleibt. Dieser liegt unter der Grenze von 512 EUR.
      Avatar
      schrieb am 09.03.05 12:34:47
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,

      wenn eine Einzelperson vom Finanzamt als gewerblich eingestuft würde, gilt dann bei Aktienhandel das Halbeinkünfteverfahren ?
      Avatar
      schrieb am 10.03.05 18:55:00
      Beitrag Nr. 17 ()
      #16 Soviel ich weiß, greift das Halbeinkünfteverfahren grundsätzlich, also egal ob Gewerbetreibender oder nicht.
      Allerdings wird man als Privatperson so schnell nicht zum Gewerbetreibenden oder meinst Du, ein Gewerbetreibender, der neben der Ausübung seines Gewerbes zudem mit Aktien spekuliert?

      Gruß, Imagen :look:
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 11:48:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo Imagen ,

      ich meinte jemand der privat spekuliert. Man hat auch schon öfter gehört ,daß jemand nachträglich als Gewerberbetreibender eingestuft wurde.
      Gibt es einen Unterschied für einen Gewerbetreibenden , der neben der Ausübung seines Gewerbes zudem mit Aktien spekuliert ? Was würde für einen gewerblichen Wertpapierhändler gelten, der zusätzlich noch privat Aktien handelt.Sind diese dann privat oder gewerblich ?

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 14:43:49
      Beitrag Nr. 19 ()
      hi,

      kann es z.b. sein das das FA jahre lang private vermögensverwaltung akzeptiert und dann plötzlich meint das ich gewerblich tätig bin und für viele jahre gewerbesteuer nachzahlen muß? ist dies rechtlich möglich? wenn ja, kennt sich jemand damit aus wie lange das FA zeit hat steuererklärungen aufzuheben?

      danke
      kodiak
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 18:50:38
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo mayro1,

      erstmal zur Einstufung als Gewerbetreibender:
      Ich denke, dass, solange man nicht für andere ("Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen" (BFH-Urteile in BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389; vom 6. Dezember 1983 VIII R 172/83, BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132, 135, und vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). und einfach über einen oder mehrere Dicountbroker handelt, nicht als Gewerbetreibender eingestuft werden darf, egal ob 5 oder 5000 Trades (BFH-Urteil vom 29.10.1998 (XI R 80/97) BStBl. 1999 II S. 448:
      "Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang stellen im allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, daß der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält - Bestätigung der Rechtsprechung).")
      , selbst wenn vielleicht einige Finanzämter einem gerne die Gewerbesteuer aufbrummen möchten. Da gibt es aber wohl genug Urteile, die gegen eine Gewerbeeinstufung sprechen und wo es doch mehr dazu braucht, um eine private Vermögensverwaltung zu überschreiten.
      Ein interessanter Artikel findet sich auch hier:

      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…

      Wenn ein gewerblicher Wertpapierhändler nebenbei "privat" Aktiengeschäfte betreibt... Also ich glaube, da wird die Abgrenzung schon schwierig. Es fäält schwer zu glauben, wenn man hinterher sagt, die Gewinne wären privater Natur und Verluste gewerblich... .

      Ich kann mich noch erinnern, dass irgendwann jemand hier Hilfe suchte, der gewerblich eingestuft werden sollte, ich weiß aber nicht, was daraus geworden ist. Ein anderer hat sich einen Anwalt genommen und dann war es schnell wieder private Vermögensverwaltung.

      #19 Keine Ahnung, ob das einfach so geht. Kann ich mir nicht vorstellen, aber in D ist ja in dieser Beziehung alles möglich.


      Gruß, Imagen :look:
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 17:18:49
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hallo Imagen,

      danke für Deine Antworten


      Grüße
      mayro1


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