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    Vorsteuerabzug bei gemischt genutzter Immobilie - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.01.05 11:25:33 von
    neuester Beitrag 18.01.05 11:47:33 von
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    ID: 944.254
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      schrieb am 17.01.05 11:25:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hai Leute,

      wir hatten ja mal in einem älteren Thread über das Thema diskutiert: Kurz zusammengefaßt gab es in 2003 ein Urteil des EuGH "Seelinger-Urteil", wonach auch bei gemischt genutzten Immobilien, sofern mind. 10% betrieblich genutzt werden, die VOLLE Vorsteuer aus den Ak/Hk gezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer das Haus/die Wohnung dem Unternehmensvermögen zuordnet, d.h. umsatzsteuerlich zuordnet.

      Nun ließ die Reaktion des BMF nicht lange auf sich warten und es wurde zu Beginn 2004 einfach mal die Gebäudeabschreibung von 2% auf 10% hochgesetzt, wodurch die für den privat genutzten Teil des Hauses/Wohnung gezogene Vorsteuer nach 10 Jahren (Korrekturzeitraum) zurückgezahlt werden muß/soll. Die alte Regelung sah vor, dass lediglich 2% als Besteuerungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe herangezogen worden wären, wodurch faktisch "nur" 20% der gezogenen Vorsteuer zurückfließen würden.

      Gegen diesen Erlaß des BMF liefen sämtliche Verbände Sturm und haben klargestellt, dass eine solche Regelung keinen dauerhaften Rechtsbestand habe und in der Tat haben erste Klagen bei Finanzgerichten mittlerweile Erfolg:

      Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.10.2004 - 5 K 351/04 - ist für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil an einer gemischt genutzten Immobilie entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung in § 7 Absatz 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren - also eine Gebäudeabschreibung von 2% p. a. - zu Grunde zu legen.

      Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Auffassung des Bundesfinanzministeriums; s. BMF-Schreiben vom 14.04.2004 (BStBl. I 2004, 468). Es wurde Revision eingelegt (Az.: BFH: V R 56/04).



      D.h. es ist nunmehr ein Musterverfahren beim BFH anhängig, dessen Ausgang wohl eine Weile dauern wird. Was ist bis dahin zu tun ? Nun ja, da hilft eine Verwaltungsanweisung der OFD Nürnberg

      http://www.steuer.bayern.de/umsatzsteuer/content/vv/Verf%C3%…

      Zusammengefaßt: Aufgrund zweier vor den Finanzgerichten München (Az.: 14 K 2944/ 04) und Nürnberg (Az.: II 298/ 2004) in dieser Sache anhängiger Klagen vertritt die Oberfinanzdirektion Nürnberg in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2004, S 7300 – 641/ St 43 (DStR 2004, 1882) die Auffassung, dass keine Bedenken bestehen, Einsprüche, die sich gegen die Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 10 Jahre wenden, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordung (AO) ruhen zu lassen. Eine Aussetzung der Vollziehung komme dagegen nicht in Betracht. Insoweit bleibe der Ausgang des Verfahrens vor dem Finanzgericht München (Az.: 14 V 2943/ 04) abzuwarten.

      Somit kann man also in jedem Fall "Ruhen des Verfahrens" beantragen mit Hinweis auf das BFH-anhängige Verfahren VR 56/04 und ferner unter Hinweis auf FG München Az. 14 V 2943/04 Aussetzung/Aufhebung der Vollstreckung beantragen. Vielleicht entscheidet München ja bald und es könnte AdV gehen.


      Hier die ebenfalls nachvollziehbare Position des BMF:

      Nach Auffassung des Gesetzgebers ist ein Zugrundelegen der nationalen ertragsteuerlichen Grundsätze umsatzsteuerlich nicht zwingend. Dies erscheint auch nicht geboten, da die unterschiedlichen ertragsteuerlichen Abschreibungsvarianten auch nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverzehr widerspiegeln. Für diese Auslegung spricht Folgendes: Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Sicherstellung der Gleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigem und Endverbraucher. Die Vorschrift soll verhindern, „daß ein zu privaten Zwekken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden“. Der Steuerpflichtige dürfe der Zahlung der Mehrwertsteuer nicht dadurch entgehen, daß er einen Gegenstand beim Kauf dem Unternehmen zurechnet, jedoch für private Zwecke entnimmt und so „ungerechtfertigte Vorteile“ gegenüber dem „gewöhnlichen Verbraucher genieße, der beim Erwerb eines Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt“ (EuGH vom 26.9.1996, Rs. C-230/94 Enkler). Die in Anspruch genommenen ertragsteuerlichen Abschreibungsmethoden (z.B. lineare oder degressive Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen) sind kein geeigneter Maßstab für die Ermittlung der Ausgaben, zumal sie die Ausgaben für die Anschaffung des Grund und Bodens völlig unberücksichtigt lassen. Nach Ablauf des jeweils nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind die auf das Wirtschaftsgut entfallenden Ausgaben vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und in den Folgejahren nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

      Ciao

      Art
      Avatar
      schrieb am 18.01.05 11:47:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      München hat schon entschieden. AdV ist zu gewähren....
      Beschluss vom 26.10.04


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