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    Welche KV-Beitragsbemessungsgrenze zählt für Familienversicherung? 3.487 oder 3.862 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.01.05 16:03:09 von
    neuester Beitrag 07.07.05 19:11:39 von
    Beiträge: 14
    ID: 946.626
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      Avatar
      schrieb am 24.01.05 16:03:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Welche Beitragsbemessungsgrenze zählt für Familienversicherung? 3.487,50 oder 3.862,50 €.
      Genauer Fall: Mann selbständig, Frau sv-pflichtig (Brutto ca.2.000). Wieviel darf der privat versicherte Mann in 2004 verdienen, damit die Kinder bei der Frau kostenlos mitversichert sind?
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 16:24:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      egal, sofern ich weiß muss das Kind in dem Fall privat
      mit versichert werden

      nix Famailienversicherung
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 17:06:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ne, wenn der Mann unter der Beitragsbemessungsrenze liegt und beide verheiratet sind, werden die Kinder bei der Frau kostenlos versichert. Wenn beide nicht verheiratet sind, dürfte der Mann sogar `ne Million im Monat verdienen.
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 17:23:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wo werden meine Kinder versichert?
      Diese Frage ist in § 10 SBGB V beantwortet und taucht regelmäßig auf, wenn ein Elternteil privat, der andere gesetzlich versichert ist.

      Preisgünstig ist es natürlich, die Kinder im Rahmen der kostenfreien Familienmitversicherung bei dem gesetzlich versicherten Elternteil zu versichern.

      Das ist dann möglich, wenn:

      der gesetzlich versicherte Elternteil regelmäßig ein höheres Einkommen hat, als der privat versicherte, und
      der privat versicherte Elternteil ein Einkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze (in 2005: 46.800,- €) hat.

      Beispiele: Der privat versicherte Ehemann verdient 50.000,- € jährlich. Die Ehefrau ist gesetzlich versichert und verdient im Teilzeitjob 20.000,- € jährlich. Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt sowohl die Pflichtversicherungsgrenze als auch das Einkommen seiner Frau. Die Frau hat deshalb für die Kinder keinen Anspruch auf Leistungen aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kinder werden also privat versichert.

      Die Ehefrau ist Mitglied der GKV, mit einem Jahreseinkommen von 20.000,- €. Der Mann ist selbständig und privat versichert, sein Jahreseinkommen beträgt im 30.000,- €. Das Einkommen ist zwar höher als das seiner Frau, jedoch nicht höher als die Pflichtversicherungsgrenze (46.800,- €). Die Kinder können also im Rahmen der Familienversicherung bei der Krankenkasse der Ehefrau mitversichert werden.

      Der Ehemann ist freiwilliges GKV- Mitglied. Sein Einkommen beträgt 50.000,- € jährlich, die Ehefrau ist privat krankenversichert und verdient 48.000,- € jährlich. Das Einkommen der Frau übersteigt zwar die Pflichtversicherungsgrenze von 46.800,- €, jedoch nicht das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb auch in diesem Beispiel gesetzlich versichert, diesmal durch die Krankenkasse des Mannes.
      http://www.private-krankenversicherung.de/faq
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 17:26:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      SGB 5 § 10 Familienversicherung
      ...

      (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

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      Avatar
      schrieb am 24.01.05 17:30:08
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Kinder sind demnach dann nicht bei der Ehefrau gesetzlich familienversichert, wenn das Einkommen des privat versicherten Ehemanns
      1. über der Jahresentgeltgrenze liegt und
      2. höher ist als das Einkommen der Ehefrau.
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 17:31:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      Versicherungspflichtgrenze

      Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bildet die Grenze zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung für Angestellte und Arbeitnehmer. Überschreitet das Brutto-Einkommen diese Höhe, können Arbeitnehmer und Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln.

      Höhe der Versicherungspflichtgrenze/Jahresentgeltgrenze 2005 in der Krankenversicherung:
      jährlich 46.800,00 EUR bzw. monatlich 3.900,00 EUR.
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 17:33:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Frage in #1 ist demnach für das Jahr 2005 wie folgt zu beantworten:
      Der Ehemann darf monatlich 3.900 EUR verdienen.
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 17:40:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Entscheidend dabei ist das Gesamteinkommen des Mannes:

      SGB 4 § 16 Gesamteinkommen

      Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 18:19:51
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ Nataly

      Du hast vollkommen Recht, ausserdem sollte es für #1 kein Problem sein, die ca. € 100 - die mit 50 % vom Arbeitgeber noch bezuschusst werden - im Monat noch aufzubringen!!! :cool:

      Bescheidener sieht es da in meinem aus. Beide privat krankenversichert, der Nachwuchs natürlich auch in der PKV und während der Elternzeit bekomme ich für die € 400 Monatsbeitrag der PKV meiner Frau keinen Arbeitgeberzuschuss!!! Das wussten wir zwar, schlägt aber ein beachtliches Loch in die Haushaltskasse!!! :cry:
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 18:43:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      @stockpicker,
      von wegen Bezuschussung, der gute Mann ist selbständig!
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 14:35:18
      Beitrag Nr. 12 ()
      Danke für die umfassende Antwort. Schöner Gutachtenstil, Nataly.
      Habe gestern bei zwei Krankenkassen angerufen. Die eine sagte, die höhere BBG zählt, die andere die niedrigere. Daher habe ich mal beim Bundes-Ministerium angerufen. Dort sagte man mir. Für Selbständige zählen die 3.900, für Angestellte die 3.525 (ob das verfassungskonform ist?). Also darf in dem unter 1 geschildeten Fall wohl 3.900 bzw. 3.862,50 für 2004 verdient werden.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 16:20:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      Für Selbständige zählen die 3.900, für Angestellte die 3.525 (ob das verfassungskonform ist?).

      Also: verfassungskonform sicherlich, denn der Selbständige muß ja seine Sozialabgaben selber voll zahlen, der Angestellte nur zur Hälfte.
      Avatar
      schrieb am 07.07.05 19:11:39
      Beitrag Nr. 14 ()
      Gul

      wenn auch spät...

      die Antwort vom Ministerium ist aber falsch! Es gilt bei der Beurteilung der möglichen Familienversicherung IMMER die höhere Grenze, in diesem Fall die 46800 Euro für 2005.

      Die Unterscheidung zwischen den bieden Grenzen hat eine andere Bewandtnis. Zum 01.01.03 wurde die Krankenversicherungspflichtgrenze in der KV/PV eingeführt. Diese liegt im Jahr 2005 für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert (PKV) waren bei 42300 Euro, für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 46800 Euro.

      Ciao

      Art


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