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    AUSBUCHUNG AUSGEKNOCKTER ZERTIS VOM FA ANERKANNT !? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.02.05 13:03:45 von
    neuester Beitrag 10.02.05 16:39:54 von
    Beiträge: 19
    ID: 951.564
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      Avatar
      schrieb am 07.02.05 13:03:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      hab gerade mit meiner bank (DZ-Bank) telefoniert,

      demnach muss ein ausgeknockter wave nicht mehr verkauft werden, um als verlust vom finanzamt anerkannt zu werden.

      ausbuchungsbeleg reicht.

      wer kann bestaetigen.............NATALY ?


      danke + gruss

      aufsicht
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 13:40:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      wer ist FA :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 13:41:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Daß ein verfallenes Wertpapier steuerlich nicht zu einem Verlust führt ist ohne Zweifel eine hirnrissige Vorschrift, aber dennoch (wie so manch andere Vorschrift ähnlicher Qualität) dennoch geltendes Recht.
      Daß dir ein unwissender Banker was anderes erzählt hat, hat im Falle eines Falles etwa genauso viel Bedeutung, wie eine entprechende Auskunft von deinem Friseur.
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 13:51:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      für die die ausbuchung erhälst du aber eine rechnung !!! die führt dann steuerlich auch zu einem verlust da man AK und VKP hat, demnach stimmt die aussage des bankers :kiss:
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 14:15:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Bei der Ausbuchung gibt es gerade keinen Verkaufspreis, denn es wurd nichts verkauft. Das Wertpapier ist lediglich wertlos geworden. Ein Verkauf würde voraussetzen, daß es einen neune Besitzer (eben den Käufer) gibt. Gibt es hier aber nicht. Deshalb argumentiert die Finanzverwaltung feinsinnig, daß auch kein Verlust entstanden sei.

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      Avatar
      schrieb am 07.02.05 15:42:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich würde den Verlust in jedem Fall geltend machen. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, auch finanzgerichtlich. Die Bezeichnung "Veräußerungsgeschäft" würde ich nicht derart hochstilisieren, dass ein Käufer vorhanden sein muß. Bei Termingeschäften ist ja ausdrücklich gesagt, dass es auf die "Beendigung des Rechts" ankommt, nicht auf einen "Verkauf".
      Du mußt aber damit rechnen, dass es von der Finanzverwaltung anders gesehen wird.
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 16:00:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Falls die Papiere schon ausgebucht sind, d.h. die Fakten bereits geschaffen sind, ist es sicher das Beste, die Verluste ganz naiv in der Steuererklärung anzugeben. Mit 90%iger Sicherheit bemerkt der Bearbeiter beim Finanzamt davon nichts (bzw. er kennt die Vorschrift auch nicht).
      Auf der sichereren Seit ist man aber jedenfalls, wenn man das Angebot der meisten Emis nutzt, und die Papiere zu einem symbolischen Preis von zumeist 0.001€ zurückgibt.
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 17:40:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      vielen dank quotiks und NATALY !

      eine anordnung an FA`s (BMF-Schreiben ......e.t.c.), die die ausbuchung neu regelt,
      ist also nicht bekannt !?

      gruss

      aufsicht


      P.S.
      die auskunft mit dem nicht mehr noetigen verkauf
      erhielt mein sachbearbeiter bei der raiba direkt aus der DZ Bank-Zentrale
      nachdem ich tel. den auftrag zum ausserboerslichen Verkauf an den Emi (DB) erteilt habe.
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 18:40:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Aufsicht: Falls du was Schriftliches bekommen kannst von deiner Raiba, wäre das ideal. Bitte ggf. posten.
      NATALY
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 12:58:48
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hi NATALY !

      hab heute nochmal telefoniert........

      ein entsprechendes schreiben wird ("darf") von der DZ Bank-Zentrale nicht herausgegeben.

      mir wurde aber nochmals (glaubhaft!) versichert, dass ein ausbuchen
      steuerlich als verlust anerkannt werden muss.

      bei problemen setzt sich die DZ-Bank direkt mit den Behoerden auseinander.


      gruss

      aufsicht
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 19:33:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ist jetzt seit Neuestem die DZ-Bank die höchste Autorität bei der Auslegung von Gesetzestexten (... als verlust anerkannt werden muss...) ?
      Für mich stellt sich die Sache folgendermaßen dar: Ein entsprechendes ministerielles Schreiben existiert nicht, sonst könnte die Bank ohne illegale Steuerberatung zu betreiben problemlos auf einen solchen Text verweisen.
      Vermutlich waren die Leute, mit denen du es zu tun hattest, erstmalig mit dem geschilderten Problem konfrontiert und haben dann einen typischen Fehler begangen: Sie haben versucht, mit Hilfe des klaren Menschenvertandes Schlußfolgerungen zu ziehen. Im Steuerrecht ein unverzeihlicher Fehler!
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 20:47:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      @aufsicht: Weiss Du denn ob der Schein werlos oder zu einem Restwert von 0.001 EUR ausgebucht wird ? Ich denke das ist der springende Punkt bei der Sache !!
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 22:09:44
      Beitrag Nr. 13 ()
      es ist kein 0,001-verkauf, wie von mir urspruenglich in auftrag gegeben.

      ich erhalte stattdessen einen buchungsbeleg ueber die gegenwertlose ausbuchung,
      der fuer die steuer ausreichen soll.

      es geht hier wohl eher darum, wie von NATALY in #6 geschrieben,
      dass es auf die " Beendigung des Rechts" ankommt, nicht auf einen " Verkauf".

      sollte mein FA wider erwarten probleme machen, erledigt das meine bank,
      soweit bin ich abgesichert (als guter kunde :D).
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 19:33:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      Jetzt wird es natürlich klar: Deine Bank hat Mist gebaut und ist jetzt verständlicherweise außerordentlich daran interessiert, die Rechtslage in dem für sie positven Sinne zu interprtieren, weil sie sonst zu (evtl. erheblichem) Schadenerstatz verpflichtet wäre.
      Was bedeutet die Aussage "sollte mein FA wider erwarten probleme machen, erledigt das meine bank".

      Wird die Bank von ihrem Weisungsrecht gegenüber dem Finanzamt Gebrauch machen?:laugh:

      Realistischer ist wohl, daß die Bank - wenn du denn vielleicht in einem Jahr Ärger mit dem FA bekommst - von nichts mehr wissen will. Ich nehme stark an, daß man dir keinerlei schriftliche Zusagen für einen evtl. Schadenersatz gemacht hat. Wenn es dann soweit ist, wird man argumentieren, die damlige Abbrechnung sei von dir nicht beanstandet worden, die Frist für Einwendungen sei verstrichen. Und wenn es um einen nennenswerte Betrag gehen sollte, wirst du schnell feststellen, daß du dann kein guter Kunde, sondern allenfalls noch ein ehmaliger guter Kunde bist.
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 20:18:58
      Beitrag Nr. 15 ()
      sollte mein FA wider erwarten probleme machen, erledigt das meine bank, :confused::confused:

      Solange die Bank nichts Schriftliches rausrückt, bin ich skeptisch.
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 21:24:04
      Beitrag Nr. 16 ()
      Dass eine Bank hier irgendwas erledigt ist Quatsch !
      Sie dürfen das gar nicht !

      Die meisten KO Scheine verfallen nicht, sondern werden automatisch zu 0.001 zurückbezahlt. Das steht im Verkaufsprospekt, z.B. http://www.oppenheim-warrants.de/de/oppenheim/derivate/pdfs/…
      Seite 9

      Es kann aber je nach Emittent anders sein.

      Wenn die Scheine aber wirklich wertlos ausgebucht werden ist es vorbei.

      Es gab mal ein BMF Schreiben vom 27.11.2001
      "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Termingeschäften im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (§§ 20, 22 und 23 EStG)"

      Dort steht:
      3.1.1.3 Verfall einer Kaufoption
      Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung.
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 21:58:11
      Beitrag Nr. 17 ()
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 22:12:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      Die Ansicht des BMF muß ja nicht richtig sein. Wer aber eine andere Ansicht vertritt, muß sie ggf. finanzgerichtlich durchsetzen. Einfacher ist es, zum symbolischen Preis zu "verkaufen".
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 16:39:54
      Beitrag Nr. 19 ()
      danke nochmals fuer eure beitraege !

      ihr habt ja recht..........bevor ich naechstes jahr evtl. noch ueberfluessgen schriftverkehr mit meinem finanzamt zu fuehren habe,
      bestand ich nochmal nachdruecklich auf einen verkauf, was mittlerweile erfolgt ist.

      ich denke aber nach wie vor, dass der DZ-Bank eine entsprechende bestaetigung der finanzbehoerden vorliegt............
      ...........naja,wie auch immer.:rolleyes:

      gruss

      aufsicht


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