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    EuGH: Keine Umsatzsteuer auf Glücksspielautomaten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.02.05 16:27:53 von
    neuester Beitrag 05.04.05 07:19:35 von
    Beiträge: 23
    ID: 956.376
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      schrieb am 20.02.05 16:27:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mehrwertsteuerfreiheit der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken

      Die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken darf nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn diese Tätigkeit in solchen Spielbanken steuerfrei ist. Jeder Veranstalter oder Betreiber kann sich vor den nationalen Steuerbehörden unmittelbar auf diese Steuerbefreiung berufen.

      Herr Linneweber betrieb in Deutschland Geldspielautomaten in Gaststätten und in ihm gehörenden Spielhallen. Herr Akritidis betrieb, ebenfalls in Deutschland, einen Spielsalon, in dem er Kartenspiele veranstaltete. Die zuständigen Steuerbehörden vertraten die Ansicht, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten und aus der Veranstaltung der Kartenspiele der Mehrwertsteuer unterlägen, da das deutsche Recht eine Steuerbefreiung solcher Umsätze nur dann vorsehe, wenn sie aus dem Betrieb einer zugelassenen öffentlichen Spielbank stammten. Der BFH, der in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten befasst ist, die sich aus dieser steuerlichen Behandlung ergeben haben, hat dem Gerichtshof hierzu mehrere Fragen vorgelegt.

      Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Umsatzsteuergesetz die Glücksspiele und Glücksspielgeräte aller Art unabhängig von der Form oder den Modalitäten ihrer Veranstaltung und ihres Betriebes steuerfrei sind, wenn sie in einer zugelassenen öffentlichen Spielbank veranstaltet oder betrieben werden. Außerdem unterliegen in Deutschland die zugelassenen öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der Form der Spiele und der Art der Geräte, die sie veranstalten oder betreiben dürfen, keiner Beschränkung.

      Sodann erinnert der Gerichtshof daran, dass nach der Sechsten Richtlinie die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen. Allerdings – so betont der Gerichtshof – müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten.

      Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer gleich zu behandeln und auf sie einen einheitlichen Steuersatz anzuwenden. Für die Prüfung der Gleichartigkeit der Dienstleistungen sind aber die Identität des Dienstleistungserbringers sowie die Rechtsform, in der dieser seine Tätigkeiten ausübt, grundsätzlich nicht von Bedeutung. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten abhängig machen.

      Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Sechste Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.

      Außerdem hat die einschlägige Bestimmung der Sechsten Richtlinie, die die Steuerbefreiung von Glücksspielgeräten und Glücksspielen vorsieht, unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber dieser Spiele und Geräte vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.

      Schließlich weist der Gerichtshof zu dem Ersuchen der deutschen Regierung, die zeitliche Wirkung seines Urteils zu beschränken, darauf hin, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen. Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, rechtfertigen für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils. Somit lehnt es der Gerichtshof ab, die zeitliche Wirkung des vorliegenden Urteils zu beschränken. (EuGH, Urt. v. 17. 2. 2005 – C-453/02 und C-462/02)
      http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=C91B3C406A…
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 16:58:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Na da könnten ja Eichel wieder Millarden verloren gehen. Warten wir mal ab.
      Auch könnte das Urteil richtungsweisend für andere ähnliche Klagen sein.
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 18:31:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      576350
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 23:10:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      @NATALY

      Für mich ist vor allem folgender Satz interessant und geradezu bahnbrechend, weil er WEIT über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus Wirkung entfalten wird:

      Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, rechtfertigen für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils. Somit lehnt es der Gerichtshof ab, die zeitliche Wirkung des vorliegenden Urteils zu beschränken.

      Warte nur mal, bis der EuGH im Herbst die Rechtssache "Marks & Spencer" entscheidet. Ich wage die Prognose, daß Eichel dann milliardenschwere Steuerrückzahlungen drohen. Dann wird`s erst richtig interessant. Ich freue mich darauf.

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 09:14:35
      Beitrag Nr. 5 ()

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      Avatar
      schrieb am 21.02.05 09:35:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      #5 NATALY

      Thread 576350

      Vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch, aber:

      Was soll mir das sagen??? :confused: :confused:

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 09:57:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      576350

      ist fluxx.com. hier hatte ich auch einen bericht über die eugh entscheidung eingestellt. ich weiss nicht (bzw. bin zu faul nachzuschauen), wie man thread links kopiert. das ist alles...
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 09:58:06
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Wassermann:
      Du stehst nicht auf dem Schlauch. Ich habe vermutet, dass sell on good news mit seinem Posting #3 (bzw. der dort genannten Zahl 576350) auf einen Thread verlinken wollte.
      Aber der Thread hat mit dem Thema nichts zu tun. Was meinst du, was Posting #3 aussagen soll?
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 10:04:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      @sell on good news:
      Ich finde im Thread 576350 nichts über das EuGH-Urteil und auch nichts über fluxx.com
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 10:06:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 10:08:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      @sellongoodnews:
      Im Forum Nebenwerte unter fluxx.com findet das EuGH-Urteil sicher die gebührende Beachtung:confused:
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 10:50:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      @NATALY:

      Ich finde im Thread 576350 nichts über das EuGH-Urteil und auch nichts über fluxx.com

      Genau deshalb habe ich nachgefragt, weil ich in diesem Thread auch nichts über das EuGH-Urteil gefunden habe.

      Aber es hat sich ja mittlerweile aufgeklärt.

      Frage an Dich: Siehst Du das genauso, daß dieses EuGH-Urteil bzw. der von mir zitierte Satz weitreichende Wirkung entfalten wird?

      Gruß
      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 11:29:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #12:
      Siehst Du das genauso, daß dieses EuGH-Urteil bzw. der von mir zitierte Satz weitreichende Wirkung entfalten wird?

      Ich denke schon.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 20:58:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      Da werden sicherlich einige Automatenbetreiber um ihren Vorsteuerabzug fürchten müssen. Den haben die dann über einige Jahre an das FA zurückzuzahlen.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 00:20:28
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #14:
      Wenn die Umsatzsteuer-Bescheide bestandskräftig sind, dürfte dies dem Finanzamt schwer fallen.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 09:45:49
      Beitrag Nr. 16 ()
      Einige Jahre sind noch unter den Vorbehalt der Nachprüfung und noch nicht bestandskräftig.
      Avatar
      schrieb am 31.03.05 13:18:57
      Beitrag Nr. 17 ()
      gibt es in deutschland einen börsennotierten hersteller von glücksspielautomaten?
      Avatar
      schrieb am 02.04.05 18:32:02
      Beitrag Nr. 18 ()
      Die Umsatzsteuerbescheide stehen idR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass die letzten Jahre noch änderbar sind.
      Fällt die Besteuerung der Umsätze weg, dann fällt auch der Vorsteuerabzug weg.
      Per Saldo dürfte aber in den meisten Fällen die zu erstattende USt größer sein als die zurückzuzahlende VorSt.
      Bedenken muss man allerdings auch noch die Auswirkungen bei der Ertragsteuer.
      Über § 174 AO können auch bestandskräftige Jahre angepast werden.
      Eine Menge Arbeit. Profitieren werden sicher die Steuerberater und vielleicht auch die Automatenaufsteller.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 02.04.05 20:25:16
      Beitrag Nr. 19 ()
      #17 Nein!

      #18 mehr darüber am Montag im Focus auf Seite 190!

      Weil Eichel:eek: das EuGH - Urteil vom 17.02.05 bislang ausser Acht läßt,kostet es dem Steuerzahler 340.000,-- EURO täglich!!:mad:
      Avatar
      schrieb am 03.04.05 16:28:47
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hi sunset,
      wie kommst Du auf die 340.000 € pro Tag?
      Wer weis denn überhaupt, was dies dem Steuerzahler kostet?
      Was steht denn nun morgenin Focus?
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 03.04.05 16:58:16
      Beitrag Nr. 21 ()
      #20
      6% auf 2 Milliarden (Betrag ist vom Bundesrechnunghof gem. Schlussbericht 2004)
      Im FOCUS (Seite 190)stehen morgen 5 Milliarden.
      - Eichesl Milliardenniete! -
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 16:14:54
      Beitrag Nr. 22 ()
      Heute ist Montag ("Focustag"). Und? Was nun?
      Avatar
      schrieb am 05.04.05 07:19:35
      Beitrag Nr. 23 ()
      Seite 190


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