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    Mein Steuersatz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.03.05 08:15:02 von
    neuester Beitrag 06.03.05 16:56:08 von
    Beiträge: 14
    ID: 961.786
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      Avatar
      schrieb am 05.03.05 08:15:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Da ich ja Aktiengewinne die ich innerhalbe der Sekufrist verkaufe versteuern muss ist nun meine Frage.Wie hoch muss ich meine Gewinne versteuern und wie kann ich das ausrechnen.
      Muss ich meine Gewinne immer gleich versteuern oder erst zum Jahresende zum lohnsteuerausgleich danke für die Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 08:22:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      du musst im folgejahr einen einkommensteuererklärung abgeben, in welcher du die gewinne angeben musst...bei aktien gilt das sog halbeinkünfteverfahren..spekulationsverluste in diesem jahr gibst du auch an und rechnest sie dagegen...das finanzamt wird das dann nachrechnen oder selbst berechnen...das thema ist für hier meiner meinung nach jedoch zu komplex, da noch anderes zu berücksichtigen ist, wie z.b werbungskosten etc.

      mit dem lohnsteuerjahresausgleich hat das nichts zu tun.

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 08:25:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      wie hoch liegt die % Zahl so im Schnitt bei gewinne die ich abführen muss.
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 08:25:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      kleiner tipp: kauf dir ein gescheites programm für die einkommensteuererklärung mit dem du solche berechnungen ausführen kannst...welches dafür jetzt am besten geeignet ist, weiss ich nicht..aber das programm von wiso oder hauffe-verlag müsste das eigentlich können...

      vielleicht posten ja andere ihre erfahrungen mit dem jeweiligen programm

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 08:29:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      das kann man so nicht sagen und hängt von deinen weiteren einkünften ab...als faustformel kann man sagen in etwa halber persönlicher steuersatz durch das halbeinkünfteverfahren...allerdings nur für spekulationsgewinne aus aktien..dies gilt soweit ich weiss nicht für optionsscheine, zertifikate usw...und eines noch, was nicht übersehen werden darf...es darf sich nicht um eine wesentliche beteiligung handeln..die grenze liegt hier bei 1 %

      invest2002

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      Avatar
      schrieb am 05.03.05 08:33:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      aber warum machst du jetzt dafür eigentlich einen neuen thread auf..du hast die frage doch schon einmal in einem von dir eröffneten thread gestellt und sie wurde zu treffend, wenn auch kurz, beantwortet

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 11:04:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vergiß den Steuersatz.

      Maßstab für die Steuerschuld ist das zu versteuernde Einkommen.

      Du erhältst in fast jedem Supermarkt heutzutage wunderbare Steuerprogramme für rund 30 €.

      Die rechnen Dir alles centgenau aus - und machen Deine Steuererklärung gleich mit.
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 12:31:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      Also mit dieser Halbeinkünfteregelung bei Aktien-Spekulationsgewinnen:

      Der Freibetrag liegt bei 512 Euro oder so. Heißt daß ich muß nur dann Steuern zahlen wenn der Spekulationsgewinn höher als 1024 Euro beträgt?
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 19:57:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #8:
      JA, wenn das HEV anwendbar ist.
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 19:59:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #1:
      Da ich ja Aktiengewinne die ich innerhalbe der Sekufrist verkaufe versteuern muss

      Das steht noch nicht fest. Möglicherweise ist die Besteuerung der Speku-Einkünfte verfassungswidrig und nichtig.
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 21:24:42
      Beitrag Nr. 11 ()
      #10
      Meine Ergänzung zu deinem Schlußsatz:

      Deswegen diese Einkünfte offen halten lassen beim Finanzamt! Wer das nicht macht hat keine Chance die zuviel bezahlte Steuer erstattet zu bekommen. (man kann es nicht oft genug sagen) :)
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 15:28:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Eine Scherzfrage am Rande.
      Seit wann gibt es den Lohnsteuerjahresausgleich n i c h t mehr?
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 16:41:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      Durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992 wurde mit Wirkung ab Ausgleichsjahr bzw. Veranlagungszeitraum 1991 der Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42 EStG durch die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ersetzt. Vom Namen her war der Lohnsteuer-Jahresausgleich damit zwar "gestorben", aber er existierte unter dem Namen der Antragsveranlagung weiter. Somit mußte auch der "kleine Arbeitnehmer" eine sogenannte Einkommensteuererklärung abgeben, wenn er eine Steuererstattung haben wollte.
      http://www.steuerthek.de/handbuch/est/allg_erklaerungspflich…
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 16:56:08
      Beitrag Nr. 14 ()
      @pegru:
      Gib mal "Lohnsteuerjahresausgleich" bei google ein.


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