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    Nervige MLP - Berater abmahnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.03.05 09:09:23 von
    neuester Beitrag 09.03.05 15:40:25 von
    Beiträge: 16
    ID: 961.854
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    MLP
    ISIN: DE0006569908 · WKN: 656990
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      Avatar
      schrieb am 06.03.05 09:09:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      aus faz.net

      GELDMARKT Anrufer abmahnen
      Sparen, Vorsorgen, Investieren - Finanztips kurz & bündig


      Selbst die Telekom gehört zu den Nervensägen am Telefon. Doch künftig sollte der Konzern vorsichtiger sein. Schon mehrmals haben die Gerichte ihr den Stecker aus der Dose gezogen. Zuletzt das Oberlandesgericht Köln am 2. Februar 2005 (Aktenzeichen 6 U 155/04). Ohne vorheriges Einverständnis dürfen lästige Telefondamen nicht bei Kunden anrufen und für neue Tarife werben. Die Verbraucherschützer haben es erstritten und freuen sich schon mal, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch bleibt viel zu tun im Kampf gegen die unerwünschten Anrufer. Einfach auflegen ist da nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Beyerle aus Neuss zwar gut. Doch "Abmahnen ist besser", sagt er. Das heißt, der lästige, aber noch unbekannte Anrufer müßte gegen Strafe versprechen, nicht wieder zu nerven. Dies gelinge am einfachsten, indem man auf den Anruf freundlich eingehe, rät Beyerle. Damit sei keine Gefahr verbunden, sich zu verpflichten. Denn telefonisch, per E-Mail oder Fax zustande gekommene Verträge seien grundsätzlich widerrufbar. Das ergebe sich aus §312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um die Identität des Anrufers zu erfahren, dürfe jeder Angerufene ein Scheinangebot abgeben. Kommt dann der Vertrag, habe der Verbraucher etwas in Händen und könne den Anrufer auffordern, die Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben. Tut der dies nicht, so werde jedes Landgericht eine einstweilige Verfügung erlassen. Hiermit entstünden dann auch Kosten für den Anrufer. Die Kosten für die Abmahnung trage übrigens auch der Anrufer, auch wenn es nicht vors Gericht geht. Ein gutes Geschäft also - für die Verbraucher wie die Anwälte.
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 11:28:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nicht schlecht.:)
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 15:52:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Oh weh, das könnte einige Berater noch weiter in den finanziellen Abgrund treiben.

      Merci!
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 17:31:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      ...und was hat der Artikel mit MLP und der Überschrift zu tun?
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 18:29:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      ...gar nicht so wenig. Denn wie ich inzwischen von verschiedener Seite gehört habe, soll die MLP-Telefonaktion in Sachen Betriebliche Altersvorsorge bei einigen Ärzten gar nicht gut angekommen sein...

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      schrieb am 06.03.05 19:09:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      nicht nur bei den Ärzten!

      Wenn ein (EX)-MLP-Kunde MLP schriftlich mitgeteilt hat, daß er keinen Kontakt mehr haben möchte und sich dann seitens MLP dennoch gemeldet wird, dann könnte das eine Unterlassungserklärung nach sich ziehen.

      Schönen Abend noch!
      Avatar
      schrieb am 07.03.05 17:44:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ ALL:

      Ich wäre mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit MLP etwas vorsichtig. Schaut Euch mal den § 312b BGB an:

      (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

      (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

      (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

      1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
      2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
      3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,[...]


      Meine Schlußfolgerung: Soweit es um Versicherungen besteht, besteht ein Widerspruch zwischen Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 BGB. Oder ist Abs.3 Nr. 3 als Spezialregelung anzusehen? Warum werden dann aber "Versicherungen" in Abs. 1 explizit erwähnt??? Und was genau umfaßt "im Zusammenhang mit Versicherungen"? :confused: :confused: :confused:

      Ihr seht, das scheint alles nicht so eindeutig zu sein. Daher würde ich mir das Spielchen mit dem Scheinangebot dreimal überlegen.

      Andererseits hat man bei Versicherungen doch immer ein (mittlerweile) vierwöchiges (?) Widerrufsrecht?

      Ist hier vielleicht ein Jurist, der dies mal erläutern kann oder diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung kennt?
      Avatar
      schrieb am 07.03.05 20:45:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      so ist es allerdings nicht nur bei mlp, ihr ex-berater seid doch alle mal ein bißchen objektiver und schaut euch die zustände bei anderen gesellschaften an, da werdet ihr auch nicht viel glücklicher...wenn es ums geld geht werdet ihr sicher bei vielen anderen gesellschaften ähnliche zustände vorfinden.....
      Avatar
      schrieb am 07.03.05 21:14:32
      Beitrag Nr. 9 ()
      # 8 insideNBA

      Rein vorsorglicher Hinweis: Ich weiß nicht, wer im Thread hier alles MLP-Berater ist oder war. Ich bin jedoch keiner und war auch nie einer. Außerdem hatte und habe ich beruflich nichts mit Versicherungen zu tun und plane dies auch nicht. Bin nur ein normaler Otto-Normal-Versicherungskunde... allerdings nicht bei MLP!

      Gruß
      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 10:03:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ad Abmahnung:

      Die von Herrn/ Frau interna angesprochene Abmahnung geht nicht auf das BGB zurück, sondern auf das UWG
      ( Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und hat mit dem Widerruf einer vertragsbegründenden Willenserklärung nichts zu tun.

      Grundsätzlich gilt: Wer einen anderen mit Werbung unaufgefordert „nerven“ will, muss sich vor dem „Nerven“ das o.k. des Genervten abholen ( „opt in“ Model), § 7 Abs. 1 und 2 UWG.
      Ausnahme: § 7 Abs. 3 UWG.

      Wer gegen das Lauterkeitsrecht verstößt, kann abgemahnt werden, was mit Kosten für den Abgemahnten verbunden ist ( etwa 350, 00 € wenn ein Anwalt tätig wird), die zu tragen er ( Nervensäge) auch verpflichtet ist. Gleichzeitig ist eine Unterlassungserklärung abzugeben.
      Wird diese nicht abgegeben, ist Klage auf Unterlassung zu erheben, was bei erfolgreicher Klage dann natürlich noch teurer ist als bei sofortiger Abgabe der Unterlassungsverpflichtung und Kostentragung der Abmahnkosten.

      Das Dumme ist, dass nach § 8 Abs. 3 UWG nicht jedermann abmahnen kann, sondern nur ein Konkurrent oder eine Verbraucher schützende Einrichtung.
      Im Ergebnis kann der kalt genervte Kunde nicht zu seinem Anwalt gehen, sondern muß z.B. zur Verbraucherzentrale, die dann eine Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung zustellt ( kostenfrei für den Abgemahnten soweit ich weiß). Dem potentiellen Kunden fehlt die Abmahnungsbefugnis , da er nicht zum berechtigten Personenkreis gehört.

      Es handelt sich also bei der Abmahnung um einen zahnlosen Tiger, wenn die Abmahnung über eine Verbraucherorganisation erfolgt, da dies mit Aufwand für den Genervten verbunden ist ( Termine bei der Verbraucherzentrale sind kaum zu erhalten, die Telefone sind meist nicht besetzt ) und es dem abgemahnten nicht am Geldbeutel wehtut.
      Ein Konkurrent wird kaum einen Anwalt beauftragen, denn er müsste erfahren, wie der Konkurrent vorgeht und bedient sich im Zweifel der selben Methoden wie Drei- Buchstaben- Unternehmen.

      Die MLP ler holen sich aber auch meistens über das Kleingedruckte bei Verlosungen usw. das o. k. des Umworbenen ab, gut gemacht MLP.


      UWG § 7 Unzumutbare Belästigungen
      (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen 1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht; 2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung; 3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; 4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.


      UWG § 8

      Beseitigung und Unterlassung (1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber; 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; 3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind; 4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. (4) .......
      (5) .......



      So, nach dem trockenen Stoff noch ein Tipp:

      Den Consultant wird man nur dadurch los, dass man alle Verträge bei ihm abschließt, die der Berater vorschlägt und den, auf der konzeptionellen Metaebene angesiedelten Vorsorgekrams dreimal im Jahr wie einen Komposthaufen umschichtet.

      Wenn der Berater dann in einem halben Jahr gefeuert wird, geht die Sache allerdings von vorn los.
      Vor den Beratern gibt es übrigens kein Entkommen, die blaue Kötel- Flagge wurde schon auf dem Mars gesichtet (GS Mars I, „Das All wird neu verteilt!! “ ).

      Gruß
      cafard
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 10:43:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Kann sein, daß die Ärzte genervt sind, wenn sie auf die Möglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge mit der von den Verbänden empfohlenen Lösung hingewiesen werden. Allerdings sind mir in den Gesprächen auch schon Arzthelferinnen untergekommen, die genervt sind, daß ihr Chef sich dem Thema bislang überhaupt nicht öffnen wollte.

      Also, wer wirklich ernsthaft meint, daß die Aktion bei den Ärzten von vornherein schlecht für die Beteiligten ist, nur weil MLP damit zu tun hat, der tut dies mit einer wirklich gewissenlosen Arroganz gegenüber den meisten Arzthelferinnen, die nun wirklich nicht die Möglichkeiten haben auf andere Weisen effizient vorzusorgen. Wer dann auch noch von sich gibt, daß eine Riester-Lösung immer besser ist als eine Pensionskasse, weil die süßen kleinen Arzthelferinnen ja ohnehin bald ihre Kinder bekommmen und dann per Naturgesetz dauerhaft aus dem Job aussscheiden, der verkennt wirklich die Realitäten und lässt seinen Vorurteilen hier freien Lauf -Pfui !


      Also, was soll dieser thread hier ??? Seid doch froh, wenn MLP-Berater sich unter Provisionsverzicht auch mal um solche Lösungen kümmern! Andere Anbieter scheinen es ja nicht auf die Kette zu kriegen.

      Liebe Grüße


      Greetchen
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 10:57:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      # 10 cafard:

      Die von Herrn/ Frau interna angesprochene Abmahnung geht nicht auf das BGB zurück, sondern auf das UWG
      ( Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und hat mit dem Widerruf einer vertragsbegründenden Willenserklärung nichts zu tun.


      Die Abmahnung geht natürlich nicht auf das BGB zurück, sondern aufs UWG.

      Nur: Vor der Abmahnung muß der aufgrund des in #1 beschriebenen Scheinangebots zustandegekommene Vertrag erstmal widerrufen werden (den man ja nur abgeschlossen hat, um an die Identität des Anrufers zu kommen). Und das geht sehr wohl nach BGB, nicht nach UWG.

      Den Consultant wird man nur dadurch los, dass man alle Verträge bei ihm abschließt, die der Berater vorschlägt und den, auf der konzeptionellen Metaebene angesiedelten Vorsorgekrams dreimal im Jahr wie einen Komposthaufen umschichtet.

      Wenn der Berater dann in einem halben Jahr gefeuert wird, geht die Sache allerdings von vorn los.
      Vor den Beratern gibt es übrigens kein Entkommen, die blaue Kötel- Flagge wurde schon auf dem Mars gesichtet (GS Mars I, „Das All wird neu verteilt!! “ ).


      :laugh:

      Genau so isses!

      Man kann den Verkäufer (MLP sind keine Berater, sondern Verkäufer!) übrigens schon loswerden... ich meinen glücklicherweise zwar erst nach dem dritten Beratungsgespräch, aber noch vor der ersten Unterschrift :)

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 12:05:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      @greetchen

      Zu den genervten Ärzten: Ich gebe nur wieder, was ich von den Betreffenden selbst gehört habe. Und das war, dass man sich penetrant über die Empfangshelferein hinweggesetzt und sich unter einem Vorwand mitten in den Sprechzeiten in die Behandlungszimmer hat reinstellen oder den Chef/ die Chefin hat rufen lassen. Es geht also weniger um die Frage was, sondern wie.

      Auch hier wird es bei den MLP-Beratern Unterschiede geben.

      Ich selbst wurde vor kurzem von AWD kontaktiert, der mir nicht nur eine umfassende steuerliche Beratung zuteil werden lassen wollte, sondern zugleich Zutritt zu meinem Unternehmen begehrte. Ich habe ihn ein bisschen ausgefragt und die Daten dann weitergeleitet. Denn in Deutschland gibt es nicht nur das BGB und das UWG, sondern auch das Steuerberatungsgesetz. Unbeschränkt in steuerlichen Angelegenheiten beraten darf eben nicht jeder. Denn Steuerberater haften für eine Fehlberatung.
      Dass schon im eigenen beschränkten Bereich einige Berater mit der Materie überfordert sind, zeigen die schwebend unwirksamen Kindervorsorge-Policen.

      Wie gesagt, dass gilt nicht für alle und nicht in gleichem Maße.

      Betriebliche Altersvorsorge ist grundsätzlich etwas Gutes! Ohne wenn und aber.

      Und dass der einzelne Berater wegen der Gruppentarife weniger Provisionen bekommt, ist hier ja gar nicht persönlich zu kommentieren. Auch wenn man manchmal einen anderen Eindruck gewinnen könnte, wir sind hier in einer Financial Community und diskutieren über das Geschäft einer börsennotierten Aktiengesellschaft und dessen Entwicklung.

      Wenn das Geschäft mit Lebensversicherungen -wie hier mehrfach berichtet wurde- ab Beginn 2005 entgegen MLP-Prognosen extrem stark zurückgegangen ist und die von den neuen MLP-Zielgruppen (Arzthelferinnen) im Rahmen der bAV erzielbaren Provisionseinnahmen um einen Faktor 8 niedriger sind als vorher, dann gehört das doch in einen Thread, oder?

      Mich persönlich interessieren die Fehden zwischen manchen MLPlern und ExMLPlern nur am Rande.

      Viele Grüße
      crude_facts
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 22:27:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      crude

      wie bereits in einem anderen thread gesagt !

      ich halte das BAV-Geschäft ohnehin nur für ein Zusatzgeschäft. Es ist willkommen, aber man wird sicher nicht die Zielgruppe deshalb aufgeben !

      Zur Zeit macht es jedenfalls immer noch Spaß !

      Liebe Grüße

      Greetchen
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 23:16:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      #14

      Hi Frau Kollegin,

      will ich gern bestätigen - das mit den Ärzten hätte hier auch besser laufen koennnen. Koennen wir aber mehr, als LV`s und
      BU`s. Viele meiner Kunden z.B. sind extrem unzufrieden mit den Banken: Immer wieder umschichten, Ausgabeaufschläge kassieren usw. Biete ich denen dann z.B. das Titan an, kann ich mich nicht ueber mangelnden Zuspruch beklagen.

      Zahlen wollt Ihr von MLP, nicht aber von Einzelnen. So trolle ich mich gezz und wünsche Euch + mir gute Geschäfte.

      Tschoe, tock1
      Avatar
      schrieb am 09.03.05 15:40:25
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zusatz - oder an Stelle von...?


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