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    für ~einen Oiro raus aus den Sozialversicherungen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.03.05 09:34:04 von
    neuester Beitrag 18.03.05 09:52:06 von
    Beiträge: 3
    ID: 967.052
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      schrieb am 18.03.05 09:34:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      http://www.finanztreff.de/ftreff/news.htm?id=23552570&sektio…

      18.03.2005 - 06:52 Uhr
      Gründung von GmbH mit 1 EUR Stammkapital geplant - Zeitschrift

      BERLIN (Dow Jones-VWD)--Die Bundesregierung plant offenbar eine Reform des GmbH-Gesetzes. Zukünftig sollen Gesellschaften mit beschränkter Haftung schon mit einem Stammkapital von 1 EUR statt wie bisher mindestens 25.555 EUR gegründet werden können, berichtet die in Berlin erscheinende Verbraucherzeitschrift "Guter Rat" (April-Ausgabe) laut Nachrichtenagentur ddp am Freitag vorab. Durch die Reform sollen Existenzgründungen erleichtert werden. Um die Kunden vor einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften zu warnen, soll die Höhe des Stammkapitals allerdings auf dem Briefpapier der Firmen angegeben werden.
      (ENDE) Dow Jones Newswires/18.3.2005/apo

      -------
      als alleiniger Geschäftsführer(100%alleinbestimmend) einer z.B. Vermögensverwaltungs GmbH ...

      das müßte sich trotz Billanzierungspflicht etc. locker rechnen
      meines Wissens :confused: keine Sozialversicherungspflicht und sogar KV-privatversicherung obwohl unter der Verdienstgrenze.

      so ein Oiro Gewinn müßte p.a. auch machbar sein

      das sollten mal alle ~28Mio Ausgepresste/Zwangsbeglückte gleichzeitig machen
      :D

      Außerdem noch mal ein Jahr alle Fernseher/radios verkaufen
      (notfalls verschrotten) dann erledigt sich die GEZ auch noch

      nur die IHKs werden im Geld schwimmen ...

      :(
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 09:38:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das mit der Sozverspflicht stimmt so nicht. Kommt dann darauf an, was man tatsächlich arbeitet. Gibt es ein Besprechungsergebnis jetzt zum Thema Limiteds (GmbH-Pendant in Britannien).
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 09:52:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      sag ja meines Wissens ...

      http://www.wprmaier.de/lex/DW19990707.htm
      --------------------------------------------------------------------------------

      Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers


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      Die Antwort auf die Frage, ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, kann erhebliche Auswirkungen auf die durch Beitragszahlungen veranlassten finanziellen Belastungen der Gesellschaft haben. Andererseits ist auch darüber zu befinden, inwieweit die Absicherung des Geschäftsführers im Krankheits-, Arbeitslosen- oder Rentenfall gewährleistet ist.

      Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stehen in der Regel nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist. Deshalb sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Renten- oder Krankenversicherung nicht steuerfrei.

      Ist ein Geschäftsführer gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, so ist er wie die übrigen Arbeitnehmer dann versicherungspflichtig, wenn er

      in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit zur Gesellschaft steht
      nur mit seiner Einlage haftet
      sein Stimmrecht in der Gesellschaft weniger als 50 % beträgt.
      Trotz geringer Kapitalbeteiligung besteht keine Versicherungspflicht für den GmbH-Geschäftsführer, wenn er bisher Alleininhaber war und auch nach Umwandlung "Kopf und Seele" des Familienbetriebes geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen lediglich steuer- oder haftungsrechtliche Gründe hatten. Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch nicht versicherungspflichtig, wenn er die Beschlüsse der übrigen Gesellschafter durch seine Sperrminorität blockieren kann. Ob es sich um einen beherrschenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen abhängigen Arbeitnehmer handelt, entscheidet die zuständige Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger.


      Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.


      Anmerkung: Mit dem Entwurf eines Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – an dem sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits orientieren – soll die Feststellung der Versicherungspflicht bei Familienbeschäftigten nur für Ehegatten und Lebenspartner bestehen.


      Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge können i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.


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