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    Kremlin AG eine alternative zum Rußlandfond (Seite 164)

    eröffnet am 03.04.05 21:21:21 von
    neuester Beitrag 19.01.24 06:32:10 von
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      schrieb am 21.09.05 15:40:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      KREMLIN AG
      Hamburg
      - WKN 513 350 -
      [ISIN: DE0005133508]
      Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf den 27.10.2005, 10.00 Uhr, in den Räumen der Handwerkskammer Hamburg, 2. Etage, Saal 204, Holstenwall 12, 20355 Hamburg.



      Tagesordnung
      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2004, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004.

      2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR 390.231,89 wie folgt zu verwenden:

      a)
      Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung
      einer Dividende von EUR 0,25 je Aktie
      EUR
      375.000,00

      b)
      Gewinnvortrag
      EUR
      15.231,89


      3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2004 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

      4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2004 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

      5. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2004, bis zu einem anders lautenden Hauptversammlungsbeschluss, pro Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von EUR 3.750,00 und dem Vorsitzenden pro Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00 zu gewähren. Ist eine Person nicht während des gesamten Geschäftsjahres Mitglied des Aufsichtsrats, wird die Vergütung anteilig gewährt. Entsprechendes gilt in dem Fall, in dem ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht während des gesamten Geschäftsjahres Vorsitzender des Aufsichtsrats ist.

      6. Satzungsänderung
      Die Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft sollen an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
      a) Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger § 4 der Satzung soll wie folgt geändert werden:
      "Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger."



      b) Klarstellungen zum Vorstand Bislang enthält die Satzung nur rudimentäre Regelungen zum Vorstand. Diese sollen wie folgt verändert werden:


      alte Satzungsfassung

      neue Satzungsfassung

      § 6
      § 6

      (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
      (1) Der Vorstand besteht aus einem oder aus mehreren Mitgliedern.

      (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt deren Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

      (3) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

      § 7
      § 7

      (1) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt deren Zahl.
      (1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und seiner Geschäftsordnung.

      (2) Die Führung der Geschäfte durch den Vorstand wird durch eine vom Aufsichtsrat zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
      (2) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsordnung hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere solche, die wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft haben können, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden können.

      (3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht.



      c) Satzungsänderungen hinsichtlich des Aufsichtsrates Auch hinsichtlich des Aufsichtsrates sollten die Satzungsregeln ebenfalls modernisiert werden.


      alte Satzungsfassung

      neue Satzungsfassung

      § 8
      § 8

      Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
      (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellen, die entsprechend einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten.

      (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit – außer zur Unzeit – auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem Vorstand niederlegen.

      § 9
      § 9

      (1) Der Aufsichtsrat ist jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei ist das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitzurechnen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist das an seiner Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
      Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt – soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet. Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder erfolgen für deren restliche Amtszeit.

      (2) Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für jedes Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Sind Ersatzmitglieder gewählt, so tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      Die alte Satzungsbestimmung des § 9 Abs. 2 wurde bereits inhaltlich in § 8 Abs. 1 neue Satzungsfassung integriert, so dass § 9 Abs. 2 alte Satzung entfällt.

      § 10
      § 10

      Die Bestellung der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder kann von ihr vor Ablauf der Wahlzeit widerrufen werden.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 10 Abs. 1 bleibt unverändert. Aus redaktionellen Gründen wird dem Absatz eine „(1)“ vorangestellt.

      (2) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz, diese Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.

      § 11
      § 11

      (1) Der Aufsichtsrat hat im Anschluss an die Hauptversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Ihre Amtszeit richtet sich nach der Dauer ihres Aufsichtsamtes.
      (1) Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

      (2) Die Stellvertreter werden in der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Reihenfolge anstelle des Vorsitzenden tätig, wenn dieser verhindert ist.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 11 Abs. 2 entfällt, da nur noch ein stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender vorgesehen ist.

      § 12
      § 12

      Der Aufsichtsrat ist von seinem Vorsitzenden mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch einzuberufen.
      Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter, unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Sitzung nicht mitgerechnet. Die Einberufung kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Telefax erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

      § 13
      § 13

      (1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      (1) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

      (2) Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung, sofern kein Mitglied eine abweichende Art der Abstimmung verlangt.
      (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder Stimmabgaben in schriftlicher Form überreichen lassen.

      (3) Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Beschlussfassung des Aufsichtsrats sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
      (3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder in Videokonferenzen gefasst werden, wenn dies vom Vorsitzenden bestimmt wird und alle Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

      § 14

      Der Aufsichtsratsvorsitzende ist befugt, Erklärungen des Aufsichtsrats in dessen Namen abzugeben.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 14 bleibt unverändert

      § 15

      Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen:

      a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
      Grundstücken, soweit der Betrag von 50 % vom
      Grundkapital überschritten wird,

      b) die Errichtung und Aufhebung von
      Zweigniederlassungen,

      c) die Erteilung von Prokuren, die stets Gesamtprokuren
      sein müssen.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      Die Kontrolle durch den Aufsichtsrat wurde in § 7 Abs. 2 neue Satzungsfassung neu geregelt. Hierdurch wird es dem Aufsichtsrat je nach Geschäftssituation ermöglicht, die Vornahme bestimmter Geschäfte kurzfristig an seine Zustimmung zu binden. Insbesondere hat die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 2 neue Satzungsfassung zu bestimmen, dass solche Geschäfte, die wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft haben können, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden können.

      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil): § 16 bleibt unverändert

      § 17

      (1) Der Aufsichtsrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 17 Abs. 1 bleibt unverändert. Da 17 Abs. 2 der alten Satzungsfassung entfällt, soll aus redaktionellen Gründen die dem Satzungstext vorstehende „(1)“ entfallen.

      (2) Schriftliche, fernschriftliche, telegrafische oder fernmündliche Beschlussfassung der Ausschüsse des Aufsichtsrats sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 17 Abs. 2 der alten Satzungsfassung wurde bereits in § 13 Abs. 3 neue Satzungsfassung integriert, so dass § 17 Abs. 2 alte Satzungsfassung entfällt.



      d) Hauptversammlung Auch bei den Satzungsregelungen zur Hauptversammlung erscheint es Vorstand und Aufsichtsrat ratsam, eine Aktualisierung vorzunehmen.


      alte Satzungsfassung
      neue Satzungsfassung

      § 18
      § 18

      (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
      (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, einer Zweigniederlassung der Gesellschaft oder einem Sitz einer Wertpapierbörse in der Bundesrepublik Deutschland statt.

      (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Übersendung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, sofern nicht die Einladung an alle Aktionäre erfolgt; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet; Frist ein Monat.
      (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand, in den gesetzlichen oder in der Satzung vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in der gesetzlich vorgesehenen Form und muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

      (3) Die ordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 18 Abs. 3 bleibt unverändert.

      (4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt, die bis zum 10. Tag vor der Hauptversammlung ihre Aktien bei einer deutschen Wertpapiersammelbank, einem deutschen Notar oder bei der Gesellschaft hinterlegt haben und diese dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am vorhergegangenen Werktag zu erfolgen. Der von der Hinterlegungsstelle, ausgenommen der Gesellschaft, ausgestellte Hinterlegungsschein muss bis zum 3. Tag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangen sein, damit der Aktionär oder dessen schriftlich bevollmächtigter Vertreter zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist.
      (4) Ein Aktionär kann an der Hauptversammlung nur teilnehmen, wenn er spätestens am 7. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer sonstigen, in der Einladung bekannt gegebenen Stelle seine Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegt. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Fällt der Hinterlegungsstichtag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Ort der Hinterlegung staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so kann die Hinterlegung noch am folgenden Werktag vorgenommen werden.

      (5) Wenn Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, ist in der Einberufung der Hauptversammlung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Aktionäre oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 18 Abs. 5 bleibt unverändert.

      (6) Solange ein Aktionärsbuch geführt wird, gilt der Eingetragene entsprechend als Aktionär, solange keine bessere Erkenntnis besteht.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 18 Abs. 6 bleibt unverändert.

      § 19
      § 19

      (1) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet. Wenn sowohl er als auch der Stellvertreter verhindert sind, hat die Hauptversammlung unter Leitung des ältesten Aktionärs ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder, falls nicht vorhanden, einen anderen Teilnehmer der Hauptversammlung zum Versammlungsleiter zu wählen.
      (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Stellvertreters wird der Vorsitzende der Hauptversammlung durch die Hauptversammlung bestimmt.

      (2) Alle Beschlüsse der Hauptversammlung können mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden, sofern nicht das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt.
      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil):
      § 18 Abs. 2 bleibt unverändert.

      (3) Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

      Anmerkung (kein Satzungsbestandteil): § 20 bleibt unverändert.



      e) Jahresabschluss und Gewinnverwendung Auch im Abschnitt Jahresabschluss und Gewinnverwendung sind Aktualisierungen der Satzung erforderlich geworden.


      alte Satzungsfassung

      neue Satzungsfassung

      § 21
      § 21

      (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinnes machen will.
      (1) Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und einen Lagebericht aufzustellen und unverzüglich mit dem Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist in jedem Fall durch einen von der Hauptversammlung zu wählenden Abschlussprüfer zu prüfen. Für die Beauftragung, den Prüfungsumfang und Bericht, den Bestätigungsvermerk und das Verfahren der Abschlussprüfung im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 316 bis 324 HGB, solange eine gesetzliche Prüfpflicht nicht besteht, entsprechend. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer unverzüglich nach Erhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts den Prüfungsauftrag.

      (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
      (2) Nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Aufsichtsrat bei Anwesenheit des Abschlussprüfers, der dabei über wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.

      (3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung über das laufende Geschäftsjahr zu berichten.
      (3) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung eines sich aus dem festgestellten Jahresabschlusses etwa ergebenden Bilanzgewinns.

      (4) Die Hauptversammlung kann eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege der Sachausschüttung beschließen, wenn die auszuschüttenden Sachwerte in Wertpapieren bestehen, die an einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden.

      (5) Der Vorstand ist nach Maßgabe von § 59 zur Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre ermächtigt.


      7. Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung und entsprechende Satzungsänderung
      Die weitere erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft setzt eine Stärkung der Eigenkapitalbasis voraus. Insbesondere die Größe des verwalteten Portfolios bestimmt darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Verwaltungskosten an den Erträgen der Gesellschaft ist. Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: (1) Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch Ausgabe von bis zu höchstens 500.000 neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien im rechnerischen Nennwert von je EUR 1,00, mithin insgesamt um bis zu höchstens EUR 500.000,00 gegen Bareinlagen von bisher EUR 1,5 Mio. um bis zu EUR 500.000,00 bis zu EUR 2 Mio. erhöht.
      (2) Der Ausgabebetrag beträgt EUR 3,10. Dieser orientiert sich an dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten 30 Tage vor Einberufung dieser Hauptversammlung.
      (3) Die neuen Aktien sind ab dem 01.01.2005 gewinnberechtigt.
      (4) Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 3:1 zum Ausgabebetrag von EUR 3,10 je Aktie zum Bezug angeboten (unmittelbares Bezugsrecht). Die Bezugsfrist wird 6 Wochen betragen. Diese beginnt mit der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Der Vorstand wird ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien ihrerseits beziehen können. Der Ausgabebetrag wird aber auch nach Ausübung des Bezugsrechts EUR 3,10 nicht unterschreiten.
      (5) Die Zeichnungsfrist endet am 27.04.2006. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 27.04.2006 125.000 neue Aktien im Gesamtausgabebetrag von mindestens EUR 387.500,00 gezeichnet sind.
      (6) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Kenntnis der endgültigen Höhe der Anzahl der ausgegebenen Aktien die Fassung der Satzung in § 5 Abs. 1 zu ändern.


      8. Wahl des Abschlussprüfers
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FIDES Treuhandgesellschaft oHG, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu wählen.


      Hamburg, im September 2005

      - Der Vorstand -


      Folgende Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Nordkanalstraße 52, 20097 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre aus:

      ― Jahresabschluss der KREMLIN AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr 2004 nebst Lagebericht des Vorstands;
      ― Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004.

      Der Geschäftsbericht der KREMLIN AG für das Geschäftsjahr 2004, der die vorgenannten Unterlagen beinhaltet, kann auch im Internet unter www.kremlin-ag.de eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen. Diese Unterlagen stehen in der Hauptversammlung allen Aktionären zur Einsicht zur Verfügung.

      Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft (Nordkanalstraße 52, 20097 Hamburg), bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank oder bei dem nachstehend aufgeführten Kreditinstitut oder einer seiner inländischen Geschäftsstellen während der üblichen Geschäftsstunden bis zum 24.10.2005 hinterlegt haben und bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung dort belassen:

      Otto M. Schröder Bank AG, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg.

      Die Hinterlegung ist auch ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist von diesen auszustellenden Bescheinigungen spätestens am 24.10.2005 bei der Gesellschaft einzureichen. Dies gilt entsprechend für eine Hinterlegung bei einer anderen Hinterlegungsstelle.

      Die Gesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausgeübt werden kann. Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung der Gesellschaft ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:

      KREMLIN AG
      Nordkanalstraße 52
      20097 Hamburg.

      Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese ebenfalls an vorstehende Anschrift zu richten.

      Gegenanträge gegen die Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung mit Begründung, die rechtzeitig bei der oben genannten Anschrift eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.kremlin-ag.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.




      Hamburg, im September 2005

      KREMLIN AG

      - Der Vorstand -
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 12:46:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Kremlin ist mit Sicherheit kein Dreck, sondern eher ein billig zu erwerbender und stark unterbewerteter Rußlandfonds.

      Das scheinen mittlerweile einige erkannt zu haben, auch heute in Berlin und Frankfurt jeweils 1.000 St. im Geld aber die Briefseite ist leer!!!!!!!!!!:yawn::D
      Avatar
      schrieb am 19.08.05 19:09:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      OK, zugegeben - der größte Dreck steigt manchmal am stärksten - vielleicht geht die Kremlin AG bald durch die Decke
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.08.05 18:38:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ borazon

      Vorsicht.... ?:confused: ich wüßte nicht warum, ganz im Gegenteil!:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 23:29:06
      Beitrag Nr. 9 ()

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      Avatar
      schrieb am 18.08.05 22:02:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hätte nicht gedacht, daß es so hoch geht.
      Aber es kommt ja immer anders, als man denkt...
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 21:12:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo, ist ja sehr ruhig geworden hier.

      Aber unser Baby entwickelt sich prächtig, heute wurde wieder die Briefseite bei 3,25€ aufgesaugt.

      Denke wir werden bald die 4 € sehen. Soviel sind die Beteiligungen die Kremlin hält mind. wert!:lick:
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 22:14:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      die kennt keiner! da reichen dann schon einige stücke auf der briefseite aus...
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 21:19:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      warum ist der Kurs so eingebrochen?
      Avatar
      schrieb am 27.04.05 21:39:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      und noch immer deutlich unterm inneren wert!
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