Betriebsleiterwohnung,welche steuerlichen vorteile - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.04.05 10:24:53 von
neuester Beitrag 07.04.05 16:37:58 von
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Folgende Situation. Ich habe ein Betriebsgrundstück. Hier möchte mein Sohn eine sogenannte Betriebsleiterwohnung bauen. ( Größeres Einfamilienhaus) Dieses Haus ist genehmigt.
Frage an die Experten, welche Möglichkeiten wären besser??
1. Das Haus wird vom Betrieb, in diesem Fall von mir als Inhaber finanziert und die MWSt. geltend gemacht. Danach wird entsprechend abgeschrieben.
2. Das Haus wird an den Sohn vermietet. Könnten dann noch zusätzlich Verluste aus der Vermietung geltend gemacht werden?? Ich glaube mich erinnern zu können, dass an Familienmitglieder zum halben ortsüblichen Mietpreis vermietet werden darf.
3. Oder der Sohn baut auf eigene Rechnung wegen der noch geltenden staatlichen Wohnbauzuschüsse?? Erscheint mir aber nicht lohnend und zudem problematisch wegen dem Haus auf fremden Grund. ( Betriebsgrundstück)
Welche Varianten wären steuerlich günstig und wer hat hier Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Für gute Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
Frage an die Experten, welche Möglichkeiten wären besser??
1. Das Haus wird vom Betrieb, in diesem Fall von mir als Inhaber finanziert und die MWSt. geltend gemacht. Danach wird entsprechend abgeschrieben.
2. Das Haus wird an den Sohn vermietet. Könnten dann noch zusätzlich Verluste aus der Vermietung geltend gemacht werden?? Ich glaube mich erinnern zu können, dass an Familienmitglieder zum halben ortsüblichen Mietpreis vermietet werden darf.
3. Oder der Sohn baut auf eigene Rechnung wegen der noch geltenden staatlichen Wohnbauzuschüsse?? Erscheint mir aber nicht lohnend und zudem problematisch wegen dem Haus auf fremden Grund. ( Betriebsgrundstück)
Welche Varianten wären steuerlich günstig und wer hat hier Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Für gute Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
Leider zeigen meine recherchen, dass die von mir beschriebene möglichkeit der steuerlich begünstigten Betriebsleiterwohnung so nicht funktioniert.
Die begründung liegt im wesentlichen darin, dass die einsparte mwst. inerhalb von 10 jahren awa fast voll wieder an das finanzamt zurückgeht. Leider ist dies gegen eine eu richtlinie die hier eigentlich 2% jährliche abschreibung vorsieht.eichel macht hier z.z. nicht mit und die finanzbehören halten sich noch an Bundesgesetze.
Im internet unter dem fall seeligmann bekanntgeworden. eu gerichtsurteil vom 8.5.98
somit ist die von mir angedachte steuerstarmöglichkeit so nicht durchführbar.
diese von mir aufgezeigte konstruktion ist übrigens ein besonders schwieriger fall, auch für experten.
Bleibt wahrscheinlich nur der klassische weg der bebauung als privatmann mit eigenheimzulage und der einsatz von z.z. hier arbeitenden polnischen maurern mit gewerbeschein für 7.50 euro die stunde. Ansonsten die noch zulässige sogenannte nachbarschaftshilfe und eigenleistungen durch unentgeldlich arbeitende gute freunde.
Bleibt für den experten die frage offen,ob die eigenheimzulage auch bei einer bebauung auf abgetrennten und dem bauherrn geschenkten gewerbegrundstück gezahlt wird. in diesem fall wäre der grundstücksbesitzer auch der bauherr.
Vielleicht ist jemand unter den lesern der hier selber schon einschlägige erfahrungen gemacht hat???
Die begründung liegt im wesentlichen darin, dass die einsparte mwst. inerhalb von 10 jahren awa fast voll wieder an das finanzamt zurückgeht. Leider ist dies gegen eine eu richtlinie die hier eigentlich 2% jährliche abschreibung vorsieht.eichel macht hier z.z. nicht mit und die finanzbehören halten sich noch an Bundesgesetze.
Im internet unter dem fall seeligmann bekanntgeworden. eu gerichtsurteil vom 8.5.98
somit ist die von mir angedachte steuerstarmöglichkeit so nicht durchführbar.
diese von mir aufgezeigte konstruktion ist übrigens ein besonders schwieriger fall, auch für experten.
Bleibt wahrscheinlich nur der klassische weg der bebauung als privatmann mit eigenheimzulage und der einsatz von z.z. hier arbeitenden polnischen maurern mit gewerbeschein für 7.50 euro die stunde. Ansonsten die noch zulässige sogenannte nachbarschaftshilfe und eigenleistungen durch unentgeldlich arbeitende gute freunde.
Bleibt für den experten die frage offen,ob die eigenheimzulage auch bei einer bebauung auf abgetrennten und dem bauherrn geschenkten gewerbegrundstück gezahlt wird. in diesem fall wäre der grundstücksbesitzer auch der bauherr.
Vielleicht ist jemand unter den lesern der hier selber schon einschlägige erfahrungen gemacht hat???
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