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    Frage zur Kirchensteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.04.05 12:32:30 von
    neuester Beitrag 19.04.05 10:07:07 von
    Beiträge: 15
    ID: 975.326
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      schrieb am 18.04.05 12:32:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wäre nett, wenn der eine oder andere Steuerexperte sich kurz zu folgendem Sachverhalt äußern könnte: Jemand ist zu DDR-Zeiten mal getauft worden, hat danach aber nie wieder irgendetwas mit der Kirche zu tun gehabt. Demzufolge auch kein offizieller Kirchenaustritt oder ähnliches. Derjenige hat dann seit 1990 regelmäßig seine Steuerkarte erhalten, ohne dass dort eine Religion vermerkt war und hat regelmäßig seine Steuererklärung abgegeben. Die Veranlagung erfolgte stets ohne Kirchensteuer.
      Jetzt wurde die Erklärung für 2004 abgegeben und postwendend kam ein Fragebogen des Finanzamtes zurück mit Fragen zur Religionszugehörigkeit. Bundesland ist Berlin, normaler LSt-Fall.
      Wie ist da die Rechtslage ? Ist man ohne offiziellen Austritt Kirchenmitglied und unterliegt der Kirchensteuerpflicht ? Können da rückwirkend noch mehrere Jahre betroffen sein ? Welche Rolle spielen die Eintragungen auf der LSt-Karte und die vielen bisherigen Veranlagungen ohne Kirchensteuer ?
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 13:56:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Tja, das ist so eine Sache....

      Durch die enge Verquickung von Staat und Kirche kann es passieren, daß alle, die nicht ausdrücklich ihren Austritt erklärt haben, automatisch dazu gerechnet werden. Mit allen Konsequenzen. Schau mal unter http://www.kirchenaustritt.de/

      Das aberwitzige ist, daß man seinen Austritt erklären muss, nicht seinen Eintritt. So wurden in frühen Jahren alle Neugeborenen automatisch in die gleiche Konfession wie die Mutter eingetragen, so sorgte man automatisch für Nachwuchs.
      Wie es sich mit den neuen Bundesländern verhält, kann ich nicht genau sagen, aber die Taufe ist ein "eindeutiges Indiez" für die Mitgliedschaft. Wenn Du Pech hast, werden sogar die Beiträge für die letzten Jahre nacherhoben. Kommt darauf an, wie der Sachbearbeiter die Sache sieht.
      Im schlimmsten Fall wäre die Sache gerichtlich zu kären.

      Viel Glück
      S.
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 13:59:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das sieht nicht gut aus. Es ist äußerste Vorsicht angebracht:

      Ist man ohne offiziellen Austritt Kirchenmitglied und unterliegt der Kirchensteuerpflicht ?

      Eindeutig ja. Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Nürnberg muß der Austritt sogar durch formgültige Austrittserklärung nachgewiesen werden.

      Können da rückwirkend noch mehrere Jahre betroffen sein ?

      Nicht so einfach zu beantworten. Wohl alle Jahre, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. (Für den Normalfall der Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr die Jahre ab 2000. Muß aber nicht sein, daß das Fa derart scharf ist. Sollte das FA jedoch ganz böswillig sein und gar von einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung ausgehen,noch länger)

      Welche Rolle spielen die Eintragungen auf der LSt-Karte und die vielen bisherigen Veranlagungen ohne Kirchensteuer

      Klare Antwort: keine

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 14:02:29
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo, hab` da bei google diesen Artikel gefunden.
      Ist allerdings von 2003, aber doch interessant.
      Gruss bsd


      Kirchensteuer von Atheisten

      Jan-Malte Schacht
      Rasterfahndung für die Kasse Gottes
      KIRCHENSTEUER VON ATHEISTEN
      Wie getaufte DDR-Bürger ins Visier der Ämter geraten

      Unsere Schäfchen im Osten - wo sind sie geblieben? Millionen sind getauft, sie gehören zu uns, es sei denn, sie haben sich ordentlich abgemeldet und können das auch nachweisen. Aber wer macht das schon in einem atheistischen Staat? Und wer hebt die Belege jahrelang auf? Da muss doch was zu holen sein, haben sich die christlichen Kirchen gedacht und sind nun dabei, die verlorenen Söhne und Töchter wieder einzufangen, finanziell jedenfalls.

      Christina M., heute 53 Jahre alt, erhielt Mitte 2001 eine merkwürdige Aufforderung vom Kirchensteueramt Berlin. Sie wurde gebeten, bei
      der Überprüfung und Feststellung ihres Konfessionsstatus behilflich zu sein. Wahrheitsgemäß antwortete sie, dass sie zwar evangelisch getauft worden sei, ihre Eltern aber bereits in den fünfziger Jahren den Kirchenaustritt erklärt hätten. Entsprechend sei sie selbst auch nicht mehr konfirmiert worden. Die Kirche habe ihre Nicht-Mitgliedschaft noch zu DDR-Zeiten indirekt dadurch bestätigt, dass man ihr die Übernahme der Patenschaft anlässlich einer Taufe verweigerte. Trotz dieser, wie Christina M. glaubt, eindeutigen Rechtslage kommt einige Monate später ein Steuerbescheid: für zwei Jahre soll sie Kirchensteuer nachzahlen, insgesamt 3.463 Mark. Auf ihrer neuen Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002 wird die Religionszugehörigkeit eingetragen, und fortan wird der Obolus an die Kirche monatlich vom Gehalt abgezogen.

      Höchste Zeit, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, denkt sie sich. Ein Blick ins Kleingedruckte ihrer Rechtsschutzversicherung offenbart
      allerdings, dass sie bei einem Steuerstreit mit der Kirche keinen Versicherungsschutz genießt. Es könnte also teuer werden, und nach einigen Recherchen im Internet wird ihr bewusst, dass ein Erfolg vor Gericht nicht sehr wahrscheinlich ist. So begründet sie im Vertrauen auf das eigene Rechtsempfinden erneut, weshalb in ihrem Fall eine Steuerpflicht nicht vorliege. Danach gehen einige Schreiben hin und her, und im August 2002 erklärt sie gegenüber dem Amtsgericht unter dem Vorbehalt des schwebenden Verfahrens nochmals ihren Kirchenaustritt, um zumindest für die Zukunft auf der sicheren Seite zu sein.

      Ein gutes Jahr später, Ende September 2003, erhält sie vom Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg einen
      fünfseitigen Widerspruchsbescheid, in dem all ihre Einwände mit umfangreichen Zitaten aus Gesetzen und Urteilen für nichtig erklärt werden. Bis zum Zeitpunkt ihres "wirksamen" Austritts sei sie eindeutig kirchensteuerpflichtig. Zur Begründung heißt es: "Ihre Kirchenmitgliedschaft wurde nicht durch den Kirchenaustritt Ihrer Eltern in den 50er Jahren beendet ... Sie haben weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass ein Kirchenaustritt für Sie vor der zuständigen Stelle erklärt wurde, beziehungsweise dass Ihre Eltern einen derartigen Kirchenaustritt ausdrücklich für Sie miterklärt haben. Darauf, dass Sie der Meinung waren, man werde erst mit der Konfirmation Mitglied der Kirche, kommt es im Übrigen nicht an."

      Christina M. zahlt schließlich aus Angst vor einem möglicherweise teuren Prozess. In anderen Fällen wurde sogar die nachträgliche Zahlung
      von sechs Jahren Kirchensteuer verlangt. Was für die Betroffenen wie mittelalterliche Wegelagerei erscheint, ist juristisch vor allem ein Streit um die Nachweispflicht. Generell gilt in Deutschland der Grundsatz der Amtsermittlung. Wenn Zweifel an der Aussage eines Bürgers bestehen, müssen staatliche Stellen ihm den Fehler nachweisen. Die Kirchen allerdings, die zwar staatliche Privilegien genießen, indem sie vom Finanzamt die Kirchensteuer erheben lassen, lehnen diese Amtsermittlungspflicht ab. Vielmehr müssen die Bürger, so die Position der Kirchen, ihren Austritt schriftlich belegen. Eine eidesstattliche Erklärung reiche nicht aus.

      Mit dieser juristischen Spitzfindigkeit wird nun nach Menschen gefahndet, die zwar getauft, aber als Atheisten in der DDR aufgewachsen
      sind und nie etwas mit der Kirche zu tun hatten. Für sie war das Thema Religion längst erledigt. Wie hätten sie ahnen können, dass Jahrzehnte später das westdeutsche Rechtssystem von ihnen einen formellen Kirchenaustritt verlangen würde? Selbst diejenigen, die vor einem staatlichen Notariat ihren Austritt erklärt haben, sind nur dann vor der Kirche sicher, wenn sie eine Bestätigung erhalten und bis heute aufbewahrt haben. Nicht immer wurde allerdings eine solche Bestätigung erteilt, und längst nicht alle Archive der DDR-Notariate sind heute noch verfügbar. Trotzdem verlangen ausgerechnet die Kirchen ein Dokument, auf dem Hammer und Zirkel für die Richtigkeit bürgen - eine absurde Forderung, die nun drastische Folgen haben könnte. Denn theoretisch sind Hunderttausende betroffen, und diesen fetten Braten scheinen die Kirchen zu riechen. Der Humanistische Verband Deutschlands vermutet, dass die Kirchenämter zusätzliches Personal eingestellt haben, um die Taufregister mit den Finanzämtern abzugleichen. Anders sei die seit einiger Zeit anschwellende Flut von Streitfällen nicht zu erklären.

      Die Kirchen selbst halten sich bedeckt und bestätigen nur, dass Klagen vor Gericht anhängig sind. Die Suche nach zahlenden Mitgliedern
      stehe jedenfalls in keinem Zusammenhang mit der akuten Finanznot der Kirchen im Osten, lässt die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg verkünden. Auf die Frage, in welchem Umfang nachgeforscht wird und welche Anlässe wahrgenommen werden, gibt es keine Antwort. Ungeklärt ist bislang auch, ob die staatlichen Behörden, die Informationen weiterleiten, dabei allen Anforderungen des Datenschutzes gerecht werden.

      Rechtlich unbestritten ist dagegen, dass die Finanzämter befugt sind, von den Steuerpflichtigen im Rahmen der Mitwirkungspflicht Angaben über die Religionszugehörigkeit zu verlangen. Sie informieren dann die Kirchen, die ihrerseits zu dem jeweiligen Fall Stellung nehmen. Danach können Steuerbescheide erteilt werden. Widersprüche sind innerhalb der üblichen Frist von einem Monat einzulegen. Bislang wurden die meisten der bekannt gewordenen Streitfälle durch eine außergerichtliche Einigung gelöst, etwa indem die geforderte Nachzahlung von sechs Jahren auf zwei Jahre verringert wurde. Kulanz nennt das die Kirche, während die Betroffenen weiterhin von Unrecht sprechen. Rechtskräftige Urteile, die sowohl die juristische Praxis in der DDR als auch die besonderen Lebensumstände berücksichtigen, gibt es noch nicht, sind aber in den kommenden Monaten zu erwarten. Wer sich unfair behandelt fühlt, sollte also unbedingt Widerspruch einlegen, weil sich die rechtliche Situation eventuell zugunsten der Kläger verbessert. Sollten dagegen die Kirchen Recht bekommen, ist die deutsche Einheit um ein besonders perfides Kapitel reicher. Denn eines ist gewiss: Ein seelsorgliches Interesse der Kirchenleitungen an der Klärung des Konfessionsstatus besteht nicht.



      http://www.freitag.de/2003/47/03470601.php
      Freitag 47
      14. 11. 2003
      141103
      www.ibka.org
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 14:11:49
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vielen Dank soweit, sind ja schon hilfreiche Beiträge. Weitere Hinweise sind gerne willkommen.

      Da scheint ja für den Betroffenen Ärger ins Haus zu stehen. Ich glaub es nicht, womit man sich alles beschäftigen muss. :cry:

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      Avatar
      schrieb am 18.04.05 14:18:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 14:19:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Fralu:
      Hast du eine Rechtsschutzversicherung?
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 14:42:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ist nicht für mich, aber der Betroffene hat meines Wissens eine ziemlich umfangreiche Rechtschutz. Du meinst man sollte das mal auf dem Klageweg ausfechten ?
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 15:09:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      In #4 steht was von anhängigen Prozessen. Wäre interessant, zu erfahren, wie die ausgegangen sind. Ich empfehle auch eine Nachfrage bei der Humanistischen Union.
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 15:11:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn die Kirche Geld will - KIRCHENSTEUER -

      Viele Bürger der früheren DDR sehen sich heute mit stattlichen Nachforderungen der Kirchensteuer konfrontiert - obwohl sie nie etwas mit der Kirche zu tun hatten. Was nun?
      Die Kirche sucht ihre verlorenen Schafe - vor allem in den neuen Bundesländern. Dort lösen Steuernachforderungen und Schreiben der Landeskirchen Verunsicherung aus. Denn die Angeschriebenen waren sich bisher sicher, keiner Kirche anzugehören: Einige sind zu DDR-Zeiten aus der Kirche ausgetreten. Andere hatten seit ihrer Taufe nie wieder etwas mit der Kirche zu tun und lebten in dem Glauben, kein Mitglied der Kirche mehr zu sein.

      Der Fall
      Carmen Malling (49) wurde nach ihrer Geburt in Oberwiesenthal getauft. Als sie 1971 ihre Ausbildung zur Unterstufenlehrerin begann, trat sie, gemeinsam mit mehreren Mitstudenten, aus der Kirche aus: Auf dem Standesamt in Droyßig bei Zeitz wurde ihr Kirchenaustritt auf einer Liste vermerkt. Etwas Schriftliches bekam sie nicht in die Hand. Damit war die Sache für sie erledigt. Doch nicht für die Kirche.
      Finanzamt. Als sie 1999 ihren Steuerbescheid vom Finanzamt bekam, hatte man ihr Kirchensteuer abgezogen: 1015 DM. Sie legte Einspruch ein - ohne Erfolg: Dafür erhielt sie ein Schreiben der Kirche. Die verwies darauf, dass sie getauft sei und deshalb kirchensteuerpflichtig. Ansonsten müsse sie das Gegenteil beweisen. Das gelang Carmen Malling nicht: Im Standesamt Droyßig fand man keine Unterlagen mehr. Eine eidesstattliche Erklärung erkannte die Kirche nicht an. Sie schlug Carmen Malling dafür vor, bei erneutem Kirchenaustritt nur für zwei statt für sechs Jahre Steuer nachzufordern - aus Kulanz! Maximal sechs Jahre können die Kirchen laut Abgabenordnung ihr Geld nachfordern.

      Klage

      Carmen Malling ließ sich auf diesen Kuhhandel nicht ein. Sie verklagte die Kirche beim Verwaltungsgericht Berlin. Die Klage läuft noch. Ihr Anwalt, Karsten Sommer, erklärt die Rechtslage.
      > Die Rechtslage
      -> Wie kommt die Kirche an Informationen vom Finanzamt?
      Die Finanzämter sind berechtigt, von den Steuerpflichtigen im Rahmen der Mitwirkungspflicht Angaben über die Kirchenzugehörigkeit zu verlangen. Sie informieren die Kirche, die die Kirchensteuer festlegt. Sie ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Im Schnitt sind es 9 % der Lohnsteuer. Wer keine Lohnsteuer zahlt, muss auch keine Kirchensteuer zahlen.
      -> Was muss man tun, wenn man damit nicht einverstanden ist?
      Innerhalb der üblichen Frist von einem Monat nach Zustellung muss gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Die Betroffenen müssen darlegen, wann und wo sie aus der Kirche ausgetreten sind. Die Kirche verlangt von den Betroffenen, dass sie einen Nachweis über den Kirchenaustritt beibringen. Doch den gibt es leider oft nicht.
      -> Wieso müssen die Betroffenen ihren Kirchenaustritt nachweisen und nicht umgekehrt die Kirche?
      Genau das ist der Streitpunkt. In Deutschland gilt der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht. Wenn also staatliche Stellen, z. B. das Finanzamt, Zweifel an einer Aussage haben, müssen sie den gegenteiligen Beweis erbringen. Die Kirche nimmt zwar ihrerseits Rechte im staatlichen Bereich wahr, z. B. die Steuererhebung, lehnt aber die Amtsermittlungspflicht ab. Dagegen richtet sich die Klage, bei der ich Frau Malling vor dem Verwaltungsgericht vertrete.
      - >Was würde ein positiver Gerichtsentscheid bedeuten?
      Es gäbe mehr Rechtssicherheit. Leider war es ja zu DDR-Zeiten nicht üblich, dass beim Kirchenaustritt eine schriftliche Bestätigung ausgehändigt wurde. Und eidesstattliche Erklärungen erkennt die Kirche nicht an. Da sie schnelleren Zugriff auf die Unterlagen hat als die einzelnen Betroffenen, könnten die Fälle dann schneller geklärt werden - was ja auch im Interesse der Kirche liegt.
      -> Was sollte man tun, wenn man zur Zahlung aufgefordert wird?
      Entweder man handelt mit der Kirche einen Kompromiss aus, um die Nachzahlung möglichst niedrig zu halten und tritt noch einmal aus der Kirche aus. Oder man geht den Weg von Frau Malling und klagt.
      -> Kann man sich damit an jeden Anwalt wenden?
      Selbstverständlich. Aber in erster Instanz ist bei Gericht ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben.

      Zusatzinformationen: So war es in der DDR


      Trennung von Kirche und Staat
      -> Trennung. In der DDR war die Ausübung des Glaubens zwar in der Verfassung verankert. Kirche und Staat waren aber streng getrennt. Religionsunterricht konnte nur in den Räumlichkeiten der Kirche stattfinden, Kirchensteuer wurde nicht durch die Finanzämter eingezogen. Auskünfte über die Einkommenshöhe der Mitglieder waren freiwillig, konnten nicht überprüft werden.
      -> Kirchenaustritt. Auch in der DDR reichte es nicht, den Austritt der Kirche nur schriftlich mitzuteilen. Lt. § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. 7. 1950 (GB 1 DDR 1950) waren die Gerichte dafür zuständig. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. 10. 1952 (GB 1. DDR 1952) wurde die Zuständigkeit den staatlichen Notariaten übertragen. Das heißt: Man musste seinen Austritt bei einem Notar oder einer beauftragten staatlichen Stelle, z. B. Standesamt, erklären.
      -> Keine Bestätigung. Da die DDR-Vorschriften keine schriftliche Bestätigung des Kirchenaustritts vorsahen, wurde der Schritt nur in den Unterlagen der Gerichte bzw. Notariate festgehalten. Sind diese nicht mehr auffindbar, ist ein Nachweis für die Betroffenen unmöglich.
      -> Mehr Infos und Hilfe: Humanistischer Verband Deutschlands, Wallstr. 65, 10179 Berlin
      Tel. 030/6 13 90 40

      Super-Illu, 26.6.2003


      http://www.kirchensteuern.de/Texte/RasterfahndungInBerlinSup…
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 15:17:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 15:22:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 15:57:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ Nataly - vielen Dank.

      Das Ganze ist ja schier unglaublich. 15 (!!!) Jahre nach der deutschen Einheit wird, meiner Meinung nach mit üblen Tricks, versucht die leeren Kassen der Kirche zu füllen. Und der Staat in Gestalt des FA fungiert als williger Erfüllungsgehilfe. Dabei geht es für den Betroffenen auch nicht um Peanuts. Für jemanden mit etwas besserem Einkommen ist man ja ganz schnell pro Jahr im vierstelligen Bereich. Einfach unglaublich. :eek:

      Im Zivilrecht gibt es ja den Sachverhalt "Verwirkung einer Forderung". Wenn man 15 Jahre keine KiSt geltend macht, ist diese dann nicht auch verwirkt ?
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 00:12:49
      Beitrag Nr. 14 ()
      in einem der obigen artikel steht:

      "Wer keine Lohnsteuer zahlt, muss auch keine Kirchensteuer zahlen."

      stimmt, das? was ist den mit einkommenssteuer, muß man darauf keine kirchensteuer zahlen?
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 10:07:07
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #14:
      Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Die Lohnsteuer ist lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (Quellensteuer).


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