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    Lagebericht nach IAS - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.04.05 12:02:50 von
    neuester Beitrag 20.04.05 15:50:49 von
    Beiträge: 6
    ID: 975.583
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      Avatar
      schrieb am 19.04.05 12:02:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe da mal eine Frage.
      Laut IAS 1.9 und zugehörigen Interpretationen sind für Abschlüsse nach IAS keine Lageberichte nötig, sie werden aber empfohlen.

      Gibt es aber eine andere Regelung wie EWG- Richtlinien, die dann für deutsche Unternehmen, auch wenn sie nach IAS Rechnung legen, einen Lagebericht vorschreiben?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 12:27:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      IAS/IFRS trifft nur für Konzernabschlüsse zu. Der Einzelabschluss für deutsche Unternehmen erfolgt weiterhin nach HGB, dann ist für Kapitalgesellschaften auch der Lagebericht vorgeschrieben.
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 12:57:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nach HGB §290 müsen deutsche Konzerne einen Lagebericht aufstellen. Diese Pflicht entfällt nach $292a, wenn nach internationalen Vorschriften Rechnung gelegt wird und zugleich Richtlinie 83/349/EWG beachtet wird. Diese schreibt gewisse Sachen für den Lagebericht vor.D.h. ich muß nach dieser Richtlinie einen Lagebericht erstellen, obwohl die IAS /IFRS kein Zwang beinhaltet, oder?

      DAnke für die Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.04.05 00:50:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      @rolf1:

      Vorab: §292a HGB gibt es nicht mehr (weggefallen); nunmehr findet sich die Regelung in nachstehend zitiertem §291 HGB:

      (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.

      (2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn

      1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den

      befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,

      2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im

      Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über

      den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie
      84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der
      Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.
      EG Nr. L 126 S. 20) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem für das
      aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt und von
      einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind,
      3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende
      Angaben enthält:
      a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden
      Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
      b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen
      Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
      c) eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen
      Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und
      Konsolidierungsmethoden. [...]



      Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hgb/__291.html

      Nun zu Deiner Frage: Wie anne2 bereits richtig bemerkte, kommen befreiender Konzernabschluß und -lagebericht grundsätzlich nur für Mutterunternehmen in Frage.

      Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht, einen Konzernlagebericht nach HGB aufzustellen, ist IMMER die Aufstellung eines IAS-konformen Konzernlageberichts. Siehe meine oben fett zitierten Textpassagen. Die Befreiungswirkung kann immer nur von einem IAS-konformen Konzernlagebericht ausgehen. Dessen Erstellung ist also Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht, einen HGB-Konzernlagebericht zu erstellen.

      Deine Frage in #1 war ja:

      Gibt es aber eine andere Regelung wie EWG- Richtlinien, die dann für deutsche Unternehmen, auch wenn sie nach IAS Rechnung legen, einen Lagebericht vorschreiben?

      Ja, diese Regelung ist das deutsche HGB, das selbstverständlich weiterhin Gültigkeit für deutsche Unternehmen (vereinfach gesagt!) besitzt.

      Ergebnis: Ein deutsches Mutterunternehmen kann sich von der Pflicht zur Erstellung eines HGB-Konzernlageberichts nur dadurch befreien, daß es einen IAS-Konzernlagebericht aufstellt.

      Beste Grüße :)
      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 20.04.05 09:27:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      @wassermann:

      Erst einmal vielen Dank für dein Posting.

      Bin gar nicht gewohnt, so gute und fundierte Postings zu lesen. Schade dass hier im Board nur so wenige so kompetent und fachlich fähig sind.....

      Mach weiterso!:)

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      Avatar
      schrieb am 20.04.05 15:50:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      #5

      Danke für die Blumen :)


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