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    Frage zu Bürgschaftsrecht/ Gesellschaftsrecht an Profis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.05.05 11:21:32 von
    neuester Beitrag 05.05.05 15:02:28 von
    Beiträge: 5
    ID: 979.320
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      schrieb am 05.05.05 11:21:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      folgender sachverhalt:

      im jahr 1994 schliesst ein geschäftsführer einer gmbh zusammen mit anderen gesellschaftern einen bürgschaftsvertrag (vollhaftend und gesamtschuldnerisch) mit einer bank, um einen kredit für die gmbh abzusichern. nun wird der geschäftsführer schwer krank und scheidet 2001 aus der firma als geschäftsführer und als gesellschafter aus. inzwischen ist der mann ein pflegefall und steht unter betreuung mit einwilligungsvorbehalt. ca. 2,5 jahre nach seinem ausscheiden aus der firma musste die firma insolvenz anmelden. nun verlangt die bank aus dieser bürgschaft einen sehr hohen 6stelligen eurobetrag und der betreuer soll die schuld notariell anerkennen.

      wie sollte man vorgehen, was muss man erwarten?

      vielen dank im voraus für die antworten!
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      schrieb am 05.05.05 11:29:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn ich dich richtig verstehe lautet die frage: muss der betreuuer notariell anerkennen?
      ich wüsste nicht wieseo. was steht in der b.-urkunde? Soll doch die bank den ehem. GF/GS aus der B. in Anspruch nehmen. Bank will durch Notar nur die sofortige Vollstreckungsmöglichkeit. Aber wieso sollte der Betreueer das machen? Dann wäre er m.A.n. nicht sehr clever....
      Avatar
      schrieb am 05.05.05 14:03:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn ich richtig verstanden habe, haftet der Geschäftsführer (wie auch andere Gesellschafter) für Schulden der Gesellschaft.
      Was genau steht in dem Bürgschaftsvertrag? Steht da was von "auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet", "selbstschuldnerischer Haftung" oder "unmittelbare Haftung"?
      Wie weit ist das Insolvenzverfahren gegen die GmbH?
      Wurden bereits Vollsttreckungsmaßnahmen gegen die anderen Gesellschafter eingeleitet?
      Wie ist die finanzielle Situation der anderen Bürgen?
      Avatar
      schrieb am 05.05.05 14:17:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      danke für die antworten!

      was genau in der bürgschaftsurkunde steht weiss ich nicht, da ich sie nie gesehen habe. die bank hat die forderung auch nicht spezifiziert, sondern pauschal angemahnt. das insolvenzverfahren wurde eröffnet, wieweit es ist weiss ich momentan nicht. was mit den anderen bürgen ist (bonität oder vollstreckungsmassnahmen) ist mir auch nicht bekannt.
      Avatar
      schrieb am 05.05.05 15:02:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ok, dann ein paar allgemeine Aussagen.
      Sofern auf die Einrede der Vorausklage (im Vertrag steht dann meist "selbstschuldnerisch" verzichtet wurde, bedeutet das, dass die Bank direkt auf den Bürgen zugreifen kann. Sie braucht "grdunsätzlich" nicht zuerst Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Hautpschuldner (die GmbH) einleiten. Meist wird sie das trotzdem tun, im Falle einer Insolvenz aber wohl eher nicht.

      Wird auf o.g. Einrede nicht verzichtet, so MUSS sich die Bank zunächst an den Hauptschuldner halten. Hier sollte man sich erkundigen, was die Bank bislang in Bezug auf die GmbH in Angriff genommen hat (Anmeldung zur Inso-Tabelle, Vollstreckungsbescheid beantragt bzw Vollstreckungverfahren eingeleitet). Allerdings könnte ein primärer Zugriff auf den Hauptschuldner schon deshalb überflüssig sein, weil der Insolvenz beantragt hat. Ob das der Fall ist, kann ich Dir aus dem Stehgreif nicht sagen.

      Sittenwidrigkeit der Bürgschaft:
      Ich gehe nicht davon aus, dass die Bürgschaft sittenwidrig ist.

      Anraten würde ich jedenfalls folgende Schritte:
      Hinweis, dass die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer und Gesellschafter weggefallen ist. Zudem sofortige Kündigung des Bürgschaftsvertrages.
      Weiterhin sollte überprüft werden, ob ggf. Verjährung von Forderungen der Bank ggü. dem Bürgen oder der GmbH eingetreten ist.

      Weiterhin sollte man die Bank auf die persänlichen Umstände des Bürgen hinweisen (schwere Erkrankung, Pflegefall). Man sollte darauf dringen, dass sich die Bank zunächst an die anderen Gesellschafter hält.
      Von Bedeutung ist dabei immer die jeweilige finanzielle Leistungskraft. Hat der Bürge ein grösseres Vermögen angehäuft, oder ist er verarmt, so dass eine Zwangsvollstreckung wegen Nichterreichen voon Pfändbarkeitsgrenzen eh scheitern müsste. Füe diese Dinge müsste man aber eine mehr Informationen haben, weshalb ich nur darauf hinweisen möchte.


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