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    berechnungsprogramm für spekusteuer in österreich gesucht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.05.05 08:57:04 von
    neuester Beitrag 13.05.05 13:47:03 von
    Beiträge: 7
    ID: 980.692
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      Avatar
      schrieb am 12.05.05 08:57:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      kennt jemand ein brauchbares berechnungsprogramm für die spekusteuer für österreich

      so wie
      http://www.steuerkompasswp.de
      gutes programm jedoch nur für deutschland

      gibts sowas auch für österreich??
      kennt jemand einen link?
      biiiiiitte
      Avatar
      schrieb am 12.05.05 11:17:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      bitte, bitte, bitte, bitte:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 12.05.05 21:57:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wie lautet denn der § über die Speku-Besteuerung im österr. EStG?
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 11:43:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      §30 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz)
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 11:56:46
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich meine den vollen Wortlaut der Bestimmung, die Angabe "§ 30" hilft mir nicht weiter. Gibt es eigentlich in Ö auch das Halbeinkünfteverfahren?

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      schrieb am 13.05.05 12:24:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      was ich so weiß gibts bei uns kein halbeinkünfteverfahren
      schön wärs

      wortlaut

      Spekulationsgeschäfte

      § 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:
      1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
      Anschaffung und Veräußerung beträgt:
      a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften
      des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht
      mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb
      von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung
      Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3
      abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
      b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren
      im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen
      Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.
      2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters
      innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte
      einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.
      Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem
      Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den
      Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes
      beim Rechtsvorgänger abzustellen.
      (2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der
      Veräußerung von:
      1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18
      Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung
      (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem
      unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren
      durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines
      Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die
      Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen
      Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber
      und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung
      ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.
      2. Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch
      abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung
      ausgenommen.
      3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
      4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
      (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:
      1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den
      Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.
      2. Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder
      zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden
      Eingriffs veräußert werden.
      (4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem
      Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
      Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung
      eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
      Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen
      und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu
      vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern
      sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner
      Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
      bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften
      erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen.
      Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu
      einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).
      (5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert
      anzusetzen.
      (6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach § 6 Z 15 zu
      ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der
      Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.
      (7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der
      Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden
      Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder
      erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der
      Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
      (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 13:47:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Besteuerung ist ja vergleichbar, allerdings ohne Halbeinkünfteverfahren. Außerdem weiß ich nicht, ob in Ö FIFO oder Durchschnittsmethode angewandt wird. Ich weiß nicht, ob es ein Programm für Ö gibt. Sorry:cry:


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