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    Freiwillige Krankenversicherung (GKV) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.05.05 22:58:34 von
    neuester Beitrag 04.11.05 18:38:37 von
    Beiträge: 48
    ID: 982.666
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      Avatar
      schrieb am 20.05.05 22:58:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn man als Selbständiger freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, werden dann auch die sonstigen Einkünfte (also auch aus Spekulationsgeschäften) als Bemessungsgrundlage herangezogen oder lediglich die Einkünfte aus der selbständigen Tätikeit?

      Gruß, Imagen :look:
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 23:08:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Liegt Dein gewöhnliches Einkommen ober- oder unterhalb der Bemessungsgrenze für die GKV?
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 23:20:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Beispiel: Einnahme aus selbständiger Tätigkeit 24.000 Euro (also unterhalb der Bemessungsgrenze). Einnahmen aus Spekulationsgeschäften 20.000 Euro).
      Das ergibt für die Beitragsbemessung 24.000 Euro oder 44.000 Euro?
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 23:28:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      SGB 5 § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

      (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

      (2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

      (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

      (3a) (weggefallen)

      (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

      (4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden.

      (5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 23:38:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke Nataly,
      das bedeutet, dass gemäß (1) Spekulationgeschäfte auch dazugehören oder ?!
      Es ist schon relativ spät und meine Deutungen lassen ein wenig zu wünschen übrig ...

      Gruß, Imagen :look:

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      Avatar
      schrieb am 21.05.05 06:06:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo, imagen,

      die Krankenkasse, bei der du versichert bist, wird sicherlich den aktuellen Einkommenssteuerbescheid sehen
      wollen. Die auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Brutto-Einkünfte werden für die Beitragsbemessung herangezogen
      (Brutto-Einkünfte = analog den Einkünften eines Arbeitnehmers), NICHT das zu versteuernde Einkommen.
      Geringer Werbungskostenabzug ist aber möglich, z.B. Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen,
      ist meines Erachtens aber nur 52 Euro jährlich.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 07:28:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich arbeite im Beitragsbereich einer grossen Krankenkasse: Kann mich meinem Vorgänger Ulf nur anschliessen. Wir stufen freiw. Mitglieder immer nur mit einem vorl. Bescheid ein - endgültige Einstufung (endgültiger Bescheid) erst nach Vorlage Steuerebescheid. Im Steuerbescheid sind Speckugewinne ja enthalten. Bei weiteren Fragem BM k.P.
      Gruss
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 10:24:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #6:
      Im Steuerbescheid sind die "Einkünfte" ausgewiesen, das heißt, bei den Überschußeinkünften, zu denen die Speku-Einkünfte gehören, gilt die Gleichung:

      Einkünfte = Einnahmen minus Werbungskosten. (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
      Bei selbständiger Arbeit ist der "Gewinn" maßgebend, der nach § 4 Abs. 3 EStG nach folgender Gleichung ermittelt werden kann:
      Gewinn = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.

      Die Betriebsausgaben sind voll abziehbar.

      (2) Einkünfte sind
      1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
      Gewinn (§§ 4 bis 7k),
      2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die
      Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).



      Die Werbungskosten sind in vollem Umfang abziehbar.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 10:28:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die beitragspflichtigen Einnahmen eines hauptberuflich Selbständigen sind in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V geregelt:


      Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 10:59:13
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die Frage iin Posting #1 ist für hauptberuflich Selbständige dahingehend zu beantworten, dass als Einkommen pro Tag
      1. der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
      2. bei Nachweis von Einnahmen unterhalb der Bemessungsgrenze der vierzigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und
      3. bei hauptberuflich Selbständigen mit Anspruch auf Existenzgründerzuschuss nach § 421 l) SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II der sechzigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

      als Einnahmen fingiert werden.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 11:04:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      @imagen:
      Bei hauptberuflich Selbständigen werden Speku-Gewinne zwar nicht berücksichtigt, für hauptberuflich Selbständige mit geringem Einkommen ohne Anspruch auf Existenzgründerzuschuss ergibt sich aber dennoch eine recht hohe Beitragslast.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 11:09:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,

      mir ist noch nicht ganz klar was zur Berechnung bei der Krankenversicherung herangezogen wird?

      Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften (Aktien)
      Halbeinkünfte wie im Steuerbescheid erste Seite ausgewiesen, oder zusätzlich die anderen 50 % die steuerfrei sind (Seite 2).
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 11:13:43
      Beitrag Nr. 13 ()
      Sorry, in #10 ist bei Nr. 2 und 3. statt "Beitragsbemesssungsgrenze" das Wort "Bezugsgröße" einzusetzen. Die "Bezugsröße" ist in § 18 SGB IV geregelt:

      SGB 4 § 18 Bezugsgröße

      (1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

      (2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

      (3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 11:19:03
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #12:
      § 2 Abs. 5 a EStG:


      (5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 11:24:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      Außerhalb der Einkommensteuer wird nach § 5 a EStG also das Halbeinkünfteverfahren nicht angewendet.
      Die Speku-Gewinne werden voll berücksichtigt, ebenso können auch die Werbungskosten voll abgesetzt werden.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 11:29:11
      Beitrag Nr. 16 ()
      Danke NATALY endlich mal verständlich ohne die vielen §§
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 11:59:22
      Beitrag Nr. 17 ()
      Danke, abacho :)

      Möchte auch mein Posting #9 allgemein verständlich formulieren:

      1. Ein hauptberuflich Selbständiger zahlt bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze den Höchstbeitrag.

      2. Bei Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind die Beiträge entsprechend den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gemäß Einkommensteuerbescheid zu zahlen.

      3. Bei Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelten allerdings Untergrenzen, denn es wird mindestens ein beitragspflichtiges Einkommen pro Tag von 1/40 des monatlichen Durchschnittseinkommens in der gesetzlichen Rentenversicherung.

      Für 2004 ist die monatliche Bezugsgröße 2415 EUR. Der vierzigste Teil davon ist 60,375 EUR. Daraus ergibt sich, dass ein monatliches beitragspflichtiges Einkommen von 30 x 60,375 EUR = 1.811,25 EUR angesetzt wird.
      Es sind also auch dann Beiträge aus 1.811 EUR/Monat zu zahlen, wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit darunter liegen.

      Bei Beziehern des Existenzgründerzuschusses liegt die Untergrenze noch tiefer. Dort wird ein monatliches beitragspflichtiges Einkommen von 1207,50 EUR angesetzt.
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 13:09:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      Avatar
      schrieb am 21.05.05 23:27:01
      Beitrag Nr. 19 ()
      Es ist sogar so, dass theoretisch alle Gewinne aus Aktiengeschäften u.ä. zählen, selbst wenn sie außerhalb der Spekulationsfrist liegen oder bei Kapitalerträgen unterhalb der Freibeträge. Hier ergibt sich natürlich ein erhebliches Kontrollproblem.

      Was die Gerechtigkeit betrifft, ist der Selbständige damit aber grundsätzlich nicht ggü. einem Nicht-Selbständigen (Arbeitnehmer) benachteiligt.

      Ein Problem sehe ich eher ggü. Pflichtversicherten, bei denen bis jetzt ausschließlich das Arbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Das ist in irgendeine Richtung reformbedürftig.

      Kapitalabfindungen aus LV o.ä. zählen übrigens nicht zu Einnahmen, jedoch Leibrenten.

      Art
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 13:03:41
      Beitrag Nr. 20 ()
      [posting]16.679.485 von Art Bechstein am 21.05.05 23:27:01[/posting]Es ist sogar so, dass theoretisch alle Gewinne aus Aktiengeschäften u.ä. zählen, selbst wenn sie außerhalb der Spekulationsfrist liegen

      Wo steht das?
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 13:25:08
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ NATALY

      SGB 5 § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

      (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.


      Die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines freiwilligen (selbständigen) GKV Mitglieds = Einkommen weicht hierbei logischerweise vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff ab. Das ist ja gerade das Problem. Aus Praktikabilitätsgründen wird man zunächst zwar noch auf die Steuerbescheide zurückgreifen, ABER seit es für 2004 z.B. Bankbescheinigungen über Wertpapiergeschäfte gibt oder Kontoeinsicht möglich werden könnte, wird sich kaum eine GKV davon abhalten lassen, diese zwecks Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen bzw. auszunutzen.

      Es ist ja auch gerecht, wenn es so läuft, denn Erträge aus Wertpapiergeschäften erhöhen ja die wirt. Leistungsfähigkeit in der Tat, woran die zufällige Besteuerung nichts ändert.

      Im Prinzip müßte ich die Frage an Dich zurückgeben, wie Du darauf kommst, dass das steuerliche Einkommen herangezogen wird.

      Art
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 15:18:58
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Art:
      § 240 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder.
      Das Privatvermögen und die Wertveränderungen des Privatvermögens bestimmen zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit, stellen aber keine Einnahmen dar.
      Auch die außerhalb der Speku-Frist durch Verkauf realisierten Wertsteigerungen des Privatvermögens stellen keine Einnahmen dar.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 15:31:45
      Beitrag Nr. 23 ()
      Im Prinzip müßte ich die Frage an Dich zurückgeben, wie Du darauf kommst, dass das steuerliche Einkommen herangezogen wird.


      SGB 4 § 15 Arbeitseinkommen

      (1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

      SGB 4 § 16 Gesamteinkommen

      Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

      SGB 4 § 17 Verordnungsermächtigung

      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen,

      1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder

      ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt
      werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als
      Arbeitsentgelt gelten,
      2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen
      oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, 3.
      wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu
      ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
      4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für
      jedes Kalenderjahr.

      Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

      (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt im voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 15:53:52
      Beitrag Nr. 24 ()
      Der Aufwand für die Errichtung von Ämtern zur Ermittlung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von freiwillig Versicherten durch die Krankenkassen dürfte den zu erwartenden Mehrertrag bei weitem übersteigen.
      Übrigens besteht die Befugnis zur Kontenabfrage nur, wenn an Begriffe des Einkommensteuerrechts angeknüpft wird (siehe hier insbesondere die Definitionen in § 2 EStG). Der Begriff "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ist im EStG nicht enthalten.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 16:01:00
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zum Kontenabruf verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 10.03.2005:




      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_02/nn_92/DE/Aktuel…
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 16:05:33
      Beitrag Nr. 26 ()
      Dort wird auf Seite 8 unter Ziffer 3.1 ausgeführt, dass ein Gesetz nur dann an Begriffe des Einkommensteuerrechts anknüpft, wenn:
      1.das selbe Wort verwendet wird (z.B. Einkommen oder Einkünfte)
      2.der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und
      3. ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird

      (Gesetz ist auch eine Rechtsverordnung).
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 16:06:25
      Beitrag Nr. 27 ()
      Für die Ermittlung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" steht der Kontenabruf nicht zur Verfügung.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 16:22:03
      Beitrag Nr. 28 ()
      Dagegen besteht eine Befugnis zum Kontenabruf zur Ermittlung der "Summe der Einkünfte" (§ 16 SGB IV, § 2 EStG).
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 17:04:48
      Beitrag Nr. 29 ()
      NATALY

      Du bringst hier kräftig was durcheinander. Im GKV-Wesen gilt bei Selbständigen ein komplett anderer Einahmebegriff wie im Steuerrecht. Das was Du in #23 zitierst betrifft Arbeitseinkommen abhängig Beschäftigter (sonst würde ja in § 240 SGB 5 wohl auch der Begriff Arbeitseinkommen und nicht Einnahmen verwendet).

      Bei unselbständig Beschäftigten stellt sich aber das Problem anderer Einnahmen/Einkünfte gar nicht erst, unabhängig davon, ob sie freiwillig oder pflichtversichert sind.

      Bei Selbständigen werden aber in der Tat sämtliche Einnahmen herangezogen, prinzipiell unabhängig vom Steuerrecht und das ist ja auch fair so, denn warum soll ein Angestellter freiwillig Versicherter hier benachteiligt werden oder andersrum, warum ein Selbstängier privilegiert werden?

      Hierbei geht es auch nicht um Vermögensänderungen, wie von Dir irrtümlich angenommen, sondern um Einnahmen (Gewinn) aus dem Einsatz des Vermögens (eine Vermögensänderung kann auch ohne Realisierung eines Gewinns/Verlustes entstehen).

      Ich habe Dir mal zum besseren Verständnis den folgenden Text beigefügt (das Problem der Erfassung von Einnahmen - auch bei Pflichtversicherten - wurde übrigens heftig im Zusammenhang mit der Einführung einer Bürgerversicherung wissentschaftlich diskutiert): [Quelle: www.ifl-online.de]

      Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

      ....

      Besonderheiten bei der Beitragsbemessung

      Für freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelten zahlreiche Besonderheiten bei der Beitragsbemessung. Dabei ist zu beobachten, dass der Zugriff der Kassen auf die Einkommen der freiwillig Versicherten immer rigider wird. Für Konfliktstoff sorgen neuerdings die Behandlung von Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Behandlung privater Renten bei der Beitragsbemessung.

      Grundlagen

      Bei der Beitragserhebung von freiwilligen Mitgliedern der GKV soll deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze erfasst werden (§ 240 Abs. l SGB V). Bei freiwillig versicherten Angestellten ist dies bereits durch die Beitragserhebung vom Arbeitsentgelt gewährleistet, da dieses über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Alle übrigen freiwillig Versicherten müssen dagegen einen Nachweis über die Höhe sämtlicher Einkünfte erbringen. In der Regel geschieht dies mittels des jüngsten Einkommensteuerbescheides bzw. anhand einer vom Finanzamt bestätigten Bescheinigung über das aktuelle Einkommen. Dem liegt die Einsicht zu Grunde, dass eine Einkommensermittlung ausserhalb der Systematik der Einkommensteuer nicht praktikabel ist (BSG, Urteil vom 26.9.1996, Az: 12 RK l 46/95). Die von der Rechtsprechung geforderte Bezugnahme auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte sollte es eigentlich nahe legen, die Krankenversicherungsbeiträge auch auf Grundlage der steuerlich festgestellten Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Tatsächlich ist dies aber nicht durchgehend der Fall. Zwar werden heute die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften uneingeschränkt respektiert, während ursprünglich die Bruttoeinnahmen angesetzt werden sollten. Bei der Beitragsbemessung nicht anerkannt werden jedoch steuerlich zulässige Verlustverrechnungen zwischen verschiedenen Einkunftsarten.

      Behandlung Einnahmen aus Kapitalvermögen

      Im Gegensatz zum Steuerrecht fordert das Sozialrecht seinen Obolus auch für Dividenden und Zinsen, wenn sie den Sparerfreibetrag nicht überschreiten. Auch von Kursgewinnen, die nach der gesetzlichen Spekulationsfrist steuerfrei sind, wollen die Kassen ihren Anteil. Im Sozialrecht geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle Einnahmen zum Lebensunterhalt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten ausmachen - ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Erträge aus Spekulationsgeschäften sind deshalb grundsätzlich bei Krankenkassen genauso beitragspflichtig wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Landessozialgericht Berlin, L 9 Kr142/94).

      Dabei sollen die Krankenversicherer ein Dilemma lösen: Erzielt der Versicherte Kursgewinne nach Ablauf der gesetzlichen Spekulationsfrist von einem Jahr, tauchen sie nicht in der Steuererklärung auf. Das gilt ebenso für Einkünfte aus ausländischen Wertpapieren, für die er Quellensteuer abführt. Macht der Versicherte dazu keine Angaben im Fragebogen, geht die Versicherung leer aus.

      Bei allen Einkünften, die ein Rentner versteuert, ist es ratsam, diese auch der Kasse zu offenbaren. Denn spätestens dann, wenn die sich den Steuerbescheid vorlegen lässt, fällt die Unstimmigkeit auf. Dann besteht Gefahr, dass die Einkommensverhältnisse der vergangenen Jahre erforscht werden und es droht ein Verfahren wegen Sozialbetrugs. Das gilt auch, wenn mitversicherte Familienmitglieder mehr als 327 € im Monat an Einkünften haben; sie müssen sich dann selbst versichern. Einige Kassen verlangen eine Schätzung der erwarteten Spekulationsgewinne für das kommende Jahr. Ein Zwölftel davon ziehen sie zur Beitragsbemessung pro Monat heran. Treffen die Gewinne nicht ein, kann der Versicherte den zu viel gezahlten Beitragsanteil von der Kasse zurückverlangen und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend und ohne Widerspruch gegen den Beitragsbescheid (§44, Sozialgesetzbuch X). Zudem können Betroffene oft mit Aufwendungen den Beitrag drücken. Beiträge aus Kapitaleinkünften können um die tatsächlichen und unvermeidbaren Aufwendungen, etwa Depotgebühren, gemindert werden (Sozialgericht Mannheim 1998, S 5 KR 3145/97). Laut BVA dürfen zudem Gewinne mit Verlusten aus Kursgeschäften verrechnet werden. Denn das Sozialrecht erlaubt die Saldierung innerhalb einer Einkunftsart.

      Behandlung privater Renten

      Eine weitere Abweichung vom steuerlichen Verständnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Praxis bei privaten Renten zu beobachten. Steuerlich werden diese nur in Höhe des Ertragsanteils als zusätzliche Leistungsfähigkeit angesehen, der Kapitalanteil fliesst daher nicht in die Besteuerungsgrundlage ein. Dahinter steht die Überlegung, dass sich der Kapitalanteil einer Rente aus Mitteln speist, die bereits früher als Einkommen zur Verfügung gestanden haben und demzufolge auch bereits besteuert worden sind. Eine nochmalige Besteuerung kommt nicht in Frage, da der Rückfluss eines bereits früher verfügbaren und zwischenzeitlich angelegten Einkommens keine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedeutet. Aus demselben Grund unterliegt auch der Kapitalrückfluss bei Auflösung von Ersparnissen oder anderen Anlagen nicht der Besteuerung. Nur der jeweils realisierte Ertrag stellt zusätzliche Leistungsfähigkeit dar, die besteuert werden kann. Andernfalls hinge die Höhe der Steuerbelastung praktisch von der Häufigkeit ab, mit der vorhandene Geldmittel zwischen verschiedenen Abgabenarten umgeschichtet werden.

      Entgegen dieser wohlbegründeten steuerlichen Verfahrensweise wird von den Kassen auch der Kapitalanteil einer Rente als zusätzliche Leistungsfähigkeit verstanden und in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen. Begründet wird dieses Verfahren damit, dass auch der Kapitalanteil einer Rente dem Versicherten zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehe und somit wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darstelle.

      Mit ihrer eigentümlichen Auslegung des Leistungsfähigkeitsprinzips übersehen die Kassen zweierlei:
      Zum einen ist der Kapitalanteil, der im Rahmen der Rentenzahlung an den Versicherten zurückfliesst, bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der Beitragsbemessung berücksichtigt worden. Die erneute Beitragserhebung im Rahmen der Rentenzahlung hätte dann zur Folge, dass der Rentenbezieher insgesamt einen höheren Beitrag zahlen müsste als ein Versicherter, der dasselbe Einkommen bezogen hat, dieses aber ausgegeben und nicht erst in eine Rentenzahlung umgewandelt hat. Im Ergebnis würden also Versicherte mit derselben wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterschiedlich stark zur Finanzierung der Krankenversicherung herangezogen.

      Zum anderen müsste nach dem Verständnis der Krankenkassen auch jeder sonstige Kapitalrückfluss bei der Auflösung angelegter Gelder berücksichtigt werden. Auch diese Mittel stehen den Versicherten nämlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung und würden nach Definition der Krankenkassen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darstellen. Allerdings müssten die Versicherten gezwungen werden offenzulegen, in welchem Umfang ihnen tatsächlich früher angelegtes Kapital aus Geldanlagen wieder zufliesst, da dies aus dem Einkommensteuerbescheid nicht hervorgeht. Hieran wird deutlich, dass das Leistungsfähigkeitsverständnis der Krankenkassen nicht nur ökonomisch haltlos ist, sondern auch gar nicht konsequent umgesetzt werden kann. Im Ergebnis werden mit der derzeitigen Praxis diejenigen freiwillig Versicherten benachteiligt, die das Pech haben, dass Kapitalzuflüsse im Rahmen privater Renten im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind.

      Beschwerdestellen

      Wer sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht richtig eingeordnet fühlt, sollte die Beitragsbemessung vom Aufsichtsamt prüfen lassen:

      Für bundesweite Krankenversicherer wie Ersatzkassen sowie einige Betriebskrankenkassen (BKK) ist das Bundesversicherungsamt zuständig; Adresse: Villemombler Str. 78, 53123 Bonn.
      Die AOK und die nur regional offenen BKK beaufsichtigen das jeweilige Gesundheitsministerium der Landesregierung.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 17:18:15
      Beitrag Nr. 30 ()
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 17:22:09
      Beitrag Nr. 31 ()
      Ich möchte die IFL Finanzberatungs- und Handels-GmbH
      http://www.ifl.de
      nicht als Autorität in Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkennen.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 17:30:02
      Beitrag Nr. 32 ()
      Das was Du in #23 zitierst betrifft Arbeitseinkommen abhängig Beschäftigter

      Der in meinem Posting #23 zitierte § 15 SGB IV betrifft selbstständige Tätigkeit.

      Da Arbeitseinkommen abhängig Beschäftigter ist in § 14 SGB IV definiert und wird dort als "Arbeitsentgelt" bezeichnet:

      SGB 4 § 14 Arbeitsentgelt

      (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

      (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

      (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.

      (4) (weggefallen)
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 17:38:34
      Beitrag Nr. 33 ()
      Soweit sich die IFL allerdings von der angeblich von einigen Krankenkassen und von dir vertretenen Auffassung distanziert, stimme ich zu.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 17:53:19
      Beitrag Nr. 34 ()
      Das Bundessozialgericht hat schon vor Jahren entschieden, dass der einkommensteuerliche Sparerfreibetrag auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen ist:

      Presse-Mitteilung Nr. 24/03 (zum Presse-Vorbericht Nr. 24/03)

      Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 22. Mai 2003:

      1) Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nach § 10 SGB V familienversichert ist, weil er die Gesamteinkommensgrenze des Abs 1 Nr 5 dieser Vorschrift nicht überschreitet. Das Gesamteinkommen ist hier wie in § 16 SGB IV zu verstehen, also als Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören die Zinseinkünfte nach Abzug des Sparer-Freibetrages. Die frühere Rechtsprechung, nach der steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt blieben, setzt der Senat nicht fort, weil sich die rechtlichen Grundlagen, auf denen sie beruhte, geändert haben.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 17:57:14
      Beitrag Nr. 35 ()
      Zu #29:
      Es gibt auch noch weitere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die zeigen, dass die steuerlichen Begriffe und Regelungen auch für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblich sind. Allerdings ist die Recherche sehr zeitaufwendig; ich möchte darauf gerne verzichten.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 18:05:53
      Beitrag Nr. 36 ()
      NATALY

      Du solltest bei Deinen Steuerleisten bleiben denn Du verzettelst Dich ja schon selber, wenn man Deinen Beitrag 11 mit Deiner Aufassung hinsichtlich dem steuerlichen Einkommenbegriff in der Sozialversicherung zugrunde legt - ja, was denn nun ?

      Ich mag mich etwas unklar ausgedrückt haben. Es kann gut sein, dass "Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ist; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

      D.h. doch aber noch lange nicht, dass das so definierte Gesamteinkommen die Grundlage für die Beitragsbemessung ist - das sind 2 vollkommen andere Paar Schuhe.

      Folgt man nämlich Deiner Definition, dann würden für sämtliche Sozialversicherungszweige sämtliche Einkünfte gem. der von Dir genannten Definition heranzuziehen sein, was wohl unbestritten nicht der Fall ist.

      Umgekehrt bedeutet das aber, dass das Arbeitseinkommen nicht die einzige Grundlage für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines selbständigen freiwillig Versicherten sein muß.

      Der von Dir zitierte Absatz bezieht sich lediglich darauf, dass der Einkommensbegriff definiert wird, d.h. dass nicht etwa das Bruttoeinkommen herangezogen wird, sondern ein Einkommen i.S. des Einkommenssteuerrechts mit Verrechnung von Ausgaben innerhalb der Einkunftsart - darum geht es hier. Es geht dort aber nicht um die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge.

      Diese wird dann für Freiwillig Versicherte in SGB 5 § 240 ansatzweise definiert und stimmt eben nicht mit dem von Dir zitierten Einkommen überein. Das Gesamteinkommen ist ja auch unbestritten eine wesentliche Säule der Einnahmen i.S. der GKV - aber eben nicht alles. Wenn es so eindeutig definierbar wäre und aus dem Steuerbescheid o.ä. hervorginge, müßte man wohl kaum auf die dispositive Gestaltung in der jeweiligen Satzung verweisen.

      Du mußt Dich wie gesagt total lösen von steuerlichen Kategorien, die zählen z.Zt. noch aufgrund der nicht zu bestreitenenen Praktikabilität.

      Ich finde es sehr schade, wenn jemand wie Du nicht mal die Meinung eines Praktikers, der sich ja bereits in den Thread eingeschaltet hatte, gelten läßt. Da paßt es gut ins Bild, Texte als Lügengebilde abzutun und zu ignorieren, dass es gängige Praxis der GKV ist, Spekulationsgewinne und andere (teilweise) steuerfreie Einnahmen mit bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen - das sind vermutlich auch alles Hirngespinste.

      Art
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 18:12:50
      Beitrag Nr. 37 ()
      NATALY

      in #34 unterstreichst Du noch einmal eindrucksvoll, dass Du die Problematik überhaupt nicht durchdringst.

      Hier geht es um Gesamteinkommen nicht um Einnahmen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit - ist das denn so schwer zu kapieren.

      Außerdem würde ja Dein eigenes Beispiel wieder gegen Dein eigenes Posting #11 sprechen.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 18:24:43
      Beitrag Nr. 38 ()
      @ all

      um es noch mal deutlich zu machen, wie es bei einem freiwillig Versicherten in der GKV abläuft.

      - Ermittlung der Einkünfte selbst erfolgt nach steuerrechtlichen Prinzipien, d.h. Einnahmen (i.S. Steuerrecht) - Ausgaben = Einkünfte

      - diese Einkünfte tauchen im Steuerbescheid weitgehend auf

      - jetzt gibt es aber weitere "Einkünfte", die nach demselben Verrechnungsprinzip Einnahme-Ausgabe ermittelt werden könnten, z.B.

      --> Gewinne aus WP außerhalb der Spekufrist
      --> Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren
      --> Kapitalerträge unter der Freibeträge
      --> Abfindungen aus Versicherungen
      --> über Ertragsanteile hinausgehende Leibrenten
      --> Abfindungen diesseits der 1/5-Regelung
      .......


      - diese weiteren "Einkünfte" können trotz ihrer steuerlichen Behandlung satzungsgemäß Einnahmen i.S. der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV bedeuten und damit die Bemessungsgrundlage erhöhen.
      Dieser Einnahmebegriff hat nichts mit dem steuerlichen Einnahmebegriff zu tun und sollte stattdessen in der Satzung der GKV definiert sein, was er i.d.R. nicht ist, sondern Gegenstand interner Anweisungen der GKV ist.

      So einfach und zugleich schwer ist es....

      Art
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 18:28:35
      Beitrag Nr. 39 ()
      @Art:
      Ich habe nicht behauptet, dass Speku-Gewinne bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt würden, vielmehr habe ich in Posting #14 und #15 ausgeführt, dass diese auch dann voll zu berücksichtigen sind, wenn einkommensteuerlich auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der Einnahmen zu berücksichtigen sind.

      Die Behauptung, der Sparerfreibetrag sei bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen, habe ich widerlegt.
      Im Übrigen habe ich den Eindruck, dass wir aneinander vorbeireden,weil du meine Postings mißverstehst.

      Zur Praxis:
      Wie die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder berechnet werden, weiß ich aus Sicht eines Betroffenen, der jährlich eine entsprechende Einkommenserklärung an die BKK Gildemeister Seidensticker abgibt.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 18:39:21
      Beitrag Nr. 40 ()
      NATALY

      - # 11 sagt 100% etwas anderes - blöd bin ich nun nicht gerade

      - es geht nicht um die gängige Praxis einer GKV, sondern um die rechtliche Möglichkeit, die die GKV haben

      Sonst lies Dir nochmal mein letztes Posting 38 durch - dann weißt Du, wie es theoretisch laufen könnte - nicht muß wohlgemerkt

      Art
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 19:14:41
      Beitrag Nr. 41 ()
      Dieser Einnahmebegriff hat nichts mit dem steuerlichen Einnahmebegriff zu tun und sollte stattdessen in der Satzung der GKV definiert sein, was er i.d.R. nicht ist, sondern Gegenstand interner Anweisungen der GKV ist.

      Eine fehlende Definition in der Satzung kann allerdings dazu führen, dass die Krankenkasse beim Bundessozialgericht den Kürzeren zieht :

      BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.5.2003, B 12 KR 12/02 R

      Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Witwenabfindung - Beamtenversorgung - Satzungsregelung - Generalklausel

      Leitsätze

      1. Eine Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG) gehört nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen iS des § 229 SGB 5.

      2. Eine generalklauselartige Satzungsregelung genügt nicht, um die Witwenabfindung eines freiwilligen Mitglieds der Beitragsbemessung zu unterwerfen.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 19:20:14
      Beitrag Nr. 42 ()
      Mit schwammigen Gummiparagraphen, die es der Krankenkasse bei wörtlicher Auslegung ermöglichen würden, so gut wie alle Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen, ist der 12. Senat des BSG nicht zufrieden:

      c) Die Satzungsregelung (oben 1.c) ist so weit gefasst, dass darunter auch Bezüge fallen, mit denen eine wie bei Pflichtmitgliedern einnahmenorientierte, bei freiwilligen Mitgliedern allerdings erweiterte Bemessungsgrundlage verlassen wird. Sie würde etwa auch Unterhaltszahlungen, Schmerzensgelder, Geschenke und einen über die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermögen hinausgehenden Vermögensverzehr erfassen. Ausnahmeregelungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201/202) fehlen in der Satzung der Beklagten vollständig. Um eine ausreichende Bestimmtheit der abgabenrechtlichen Regelung zu gewährleisten, ist wenigstens in Grenzbereichen zwischen beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen Einnahmen zunächst eine spezielle Satzungsregelung erforderlich.

      Dem Senat mißfallen solche schwammigen Klauseln derart, dass er eine Verschärfung seiner Rechtssprechung angedroht hat:

      Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass er in Erwägung zieht, die Rechtsprechung im Sinne strengerer Anforderungen an die Bestimmtheit von Satzungsregelungen fortzuentwickeln. So undifferenzierte Pauschalregelungen wie § 19 Abs 4 der Satzung der Beklagten könnten dann möglicherweise als Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nicht mehr als ausreichend angesehen werden.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 19:21:39
      Beitrag Nr. 43 ()
      NATALY

      danke für das Beispiel - daran siehste ja mal die Begehrlichkeiten der Versicherungen in dieser Hinsicht. Außerdem wies ich selbst darauf bereits hin, dass Kapitalabfindungen aus einer RV/LV nicht zu den Einnahmen i.S. der Leistungsstärke zählen; ist aber dennoch eine Position, die bei Altverträgen nicht auf dem Steuerbescheid auftaucht und trotzdem von Krankenkassen zur Veranlagung herangezogen worden ist (z.B. auf 5 Jahre verteilt) - sonst wäre ja auch zu keinem Urteil in dieser Sache gekommen.

      Art
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 19:30:21
      Beitrag Nr. 44 ()
      NATALY

      da geb ich Dir uneingeschränkt Recht - das muß ganz glasklar in der Satzung stehen und in der Logik ist auch ein horizontaler und vertikaler Verlustausgleich in allen Einkunfts- und Einnahmearten fair.

      War ne gute Diskussion mit Dir - wie immer - ich muß jetzt mal die Kleinen ins Bett bringen

      Ciao

      Art
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 19:46:30
      Beitrag Nr. 45 ()
      Vielleicht sollte ich meinen Einkommensermittlungsbogen noch mal genauer ansehen. Könnte sein, dass ich was übersehen habe ...

      Geschützt wird das freiwillige Mitglied derzeit (noch ??)dadurch, dass die Ermittlung von Einnahmen, die nicht im ESt-Bescheid stehen, in der Regel (noch ??) nicht möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 22.05.05 19:54:58
      Beitrag Nr. 46 ()
      NATALY

      genau so ist es, aber z.B. könnte ja die Jahresaufstellung der Banken neue Informationsbegehrlichkeiten wecken. Die Bürgerversicherung ist ja jetzt vom Tisch, nachdem die SPD Neuwahlen angekündigt hat - deswegen werden sich die Kassen vermutlich scheuen, die rel. wenigen Freiwilligen zu den Privaten zu treiben, indem sie den Einnahmebegriff auch in der Praxis beliebig erweitern. Zudem fallen damit auch potentielle Skaleneffekte weg, falls als Pflichtversicherten auch diesem Einnahmebegriff unterworfen worden wären

      Art
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 20:43:37
      Beitrag Nr. 47 ()
      das sind meine Gedanken:

      a)die Obermötze bei der gesetzlichen KV verdienen ein geradezu unverschämt überhöhtes G
      Gehalt, während b) der kleine Sachbearbeiter rumkrebsen muss!
      c)Die wenigen freiwillig Versicherten, die es sich zudem oft aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit gar nicht leisten können, krank zu werden, zahlen oft vollkommen überhöhte Beiträge.

      a+b+c = schreiende Ungerechtigkeit in zeiten knapper Kassen = Handlungsbedarf.

      wozu überhaupt krankenversichert? kenne jemanden, der fährt auch ganz ohne KV in diesem Land ganz gut. Dann muss halt das Sozialamt aufkommen! Ist zwar auch nicht meine Meinung, aber wenn es alle tun würden, weil sie sich ungerecht behandelt fühlten, dann sähe die Welt schon anders aus und die Politiker würden handeln!
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 18:38:37
      Beitrag Nr. 48 ()
      @all
      Es ist zwar schon was her seit Threaderöffnung, aber ich hatte es wohl ganz versäumt, mich bei den zahlreichen Antwortgebern zu bedanken. Also Nataly, Art Bechstein etc. sowie die bei der Krankenkasse Beschäftigten, Thanks!

      Also, es ist wirklich so, dass ziemlich alles (zumindest Spekulationsgeschäfte - und diese in voller Höhe, also egal ob Halbeinkünfteverfahren oder nicht - und Einnahmen aus selbständiger Tätigekeit) als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.
      Tja, dass Selbständige so viel zahlen und dabei eigentlich gar keine Zeit haben, zum Arzt zu gehen, ist natürlich schon so eine Sache. So laufen die einen bei der Erkältung zum Arzt, um sich einen Freischein zu holen (O.K., ich weiß, man macht das m.E. nicht mehr so oft, weil man Angst um seinen Arbeitsplatz hat ...) und die anderen hängen bei einer wirklichen Grippe zu Hause trotzdem am Computer und hauen sich irgendwelche Tees rein. Aber dafür hat man ja die "Freiheit"!

      Dabei verdienen natürlich die Oberen im Apparat der GKV sehr viel, während die Sachbearbeiter wohl immer mehr Papierkram pro Stunde erledigen müssen. Aber wo ist das nicht so?! Wie heißt es so schön, die GKV will jetzt ihre Kassensitze etc. schließen und jedweden Kontakt mit Krankenhäusern und Ärzten abbrechen, um sich wieder ganz auf ihr Kerngeschäft - DER VERWALTUNG - zu konzentrieren... .

      Gruß, Imagen :look:


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