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    Steuererklärung 2004 trotz Lonsteuerermäßigung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.05.05 21:11:36 von
    neuester Beitrag 25.05.05 09:38:19 von
    Beiträge: 7
    ID: 983.360
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      schrieb am 24.05.05 21:11:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Für das jahr 2004 hatte ich Ende 2003 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausgefüllt, um auf der Lohnsteuerkarte 2004 Freibeträge eintragen zu lassen, die mir auch gewährt wurden.

      In den Antrag hatte ich alles reingepackt, was nur ging: Berufspendelei, doppelter Haushalt etc.

      Auch im nachhinein fiel nichts für mich positiv steuerrelevantes an, so dass ich aus meiner Sicht keine Einkommensteuererklärung für 2004 machen brauche, da ich keine Erstattung erwarte.

      Bin ich dennoch verpflichtet, eine Erklärung zu machen?

      Wenn ja, bis wann, und kann ich mich dann einfach auf die schon gemachten Angaben aus dem Antrag auf Ermässigung stützen?
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 22:27:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn du auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag hast eintragen lassen, bist zu zur Abgabe einer Einkommenstuererklärung verpflichtet (§46 Abs.2 Nr. 4 EStG).
      Die letzte Frage verstehe ich nicht ganz: Du mußt in der Steuererklärung die Angaben machen, die den Tatsachen entsprechen. Wenn diese Tatsachen dieselben sind wie bei der Beantragung des Freibetrags, kannst du die natürlich übernehmen. Falls sich was geändert hat, sei es zu deinen Gunsten oder zu deinen Ungunsten, mußt du das natürlich genauso angeben.
      Du scheinst irgendwie der Ansicht zu sein, eine Steuererklärung sei nur dann notwendig, wenn du dadurch eine Rückzahlung des Finanzamts erwarten kanns. Laß dier gesagt sein: Der Staat sieht das genau andersrum.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 22:59:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

      (1) (weggefallen)

      (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

      1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem
      Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
      entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der
      Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
      jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
      2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
      Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7
      Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug
      zusammengerechnet worden ist;
      3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
      3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
      Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
      Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
      3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
      zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den
      Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
      besteuert worden ist;
      4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
      Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
      dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
      Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
      erfolgt sind;
      4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
      Satz 1 nicht vorliegen,
      a) (weggefallen)
      b) (weggefallen)
      c) (weggefallen)
      d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine
      Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur
      Hälfte beantragt oder
      e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine
      Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des
      Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je
      zur Hälfte beantragt.
      <2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
      nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
      5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
      im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder
      für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
      5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet
      hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des
      Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41
      Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
      6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
      Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
      der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
      7. wenn
      a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf
      der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2
      berücksichtigt worden ist oder
      b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder
      des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach
      § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die
      Veranlagung zuständig;
      8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von

      Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des

      auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe

      einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 3Wird der Antrag zur

      Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den

      unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem

      folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. 4Wird der Antrag zur

      Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er
      für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
      diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen
      Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
      Kalenderjahres zu stellen.
      (2a) (weggefallen)

      (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.

      (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.

      (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 23:14:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

      (1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Beträge eingetragen:

      1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
      anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1
      Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.
      1 Buchstabe b) übersteigen,
      2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und des §
      10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
      3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c wegen
      außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
      4. die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5),
      5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von
      Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
      a) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach §
      15b des Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des
      Fördergebietsgesetzes abgezogen werden können,
      b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
      bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
      Satz 1 Nr 5,
      c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f und 35a
      6. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1

      bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese

      Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte
      eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge
      entsprechend zu vermindern,
      7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres
      Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu
      versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Abs. 2 Satz 6, bis zu dem nach der
      Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom
      Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer

      nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus

      dem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag
      unterschreitet und dass in Höhe des Betrags zugleich auf der
      Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn

      hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. 3Soll

      auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag
      nach den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen
      Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist
      der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den
      Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen,
      8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die
      nicht in Steuerklasse II gehören.

      (2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 2Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen. 3Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an eingetragen werden. 8Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend.

      (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 8 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nr. 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

      (4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 2Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. 3Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. 4§ 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

      (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.

      (6) (weggefallen)
      Avatar
      schrieb am 25.05.05 06:39:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      ...wenn ich so etwas sehe, dann freue ich mich auf die Bierdeckel :lick::lick::lick::lick:


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      Avatar
      schrieb am 25.05.05 08:21:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Bierdeckel

      Du freust dich vergeblich. Die kommen nie.
      Avatar
      schrieb am 25.05.05 09:38:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Frage in der Überschrift:
      Steuererklärung 2004 trotz Lonsteuerermäßigung?

      ist wie folgt zu beantworten:

      Steuererklärung 2004 wegen Lohnsteuerermäßigung.


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