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    Renovierungskosten--Steuerlich absetzbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.06.05 09:18:55 von
    neuester Beitrag 01.06.05 10:14:52 von
    Beiträge: 5
    ID: 984.686
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      schrieb am 01.06.05 09:18:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Gemeinde!! Mir wurde zugetragen, dass seit letztem Jahr auch Renovierungskosten für eine selbstgenutzte Immobilie bei der Einkommensteuer abgesetzt werden können, um der Schwarzarbeit vorzubeugen. Ich finde aber nichts darüber...weiß jemand mehr...Please help, thanks
      Avatar
      schrieb am 01.06.05 09:30:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]16.762.877 von MissLissy am 01.06.05 09:18:55[/posting]Ist, wenn überhaupt, im Rahmen von §35 a EStG (hauswirtschaftlkiche Beschäftigungsverhältnisse) möglich.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 01.06.05 10:04:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nach § 35a EstG können 600 € direkt von der Steuerlast abgezogen werden
      Avatar
      schrieb am 01.06.05 10:10:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      #1
      Barny hat schon recht.
      Habe mal den § 35a EStG reingestellt. Beachte mal das fett hervorgehobene.

      Gruß Mask
      ;)



      § 35 a

      Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

      (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um


      1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,


      2. 12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,

      d er Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.

      (2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

      (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
      Avatar
      schrieb am 01.06.05 10:14:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      #3
      Falsch!!! Höchstens EUR 600,00 können direkt von der Steuer abgezogen werden. Diese müssen dann aber 20 v. H. der Gesamtaufwendungen entsprechen, d.h. man muss dann EUR 3.000,00 insgesamt aufgewendet haben. Siehe hierzu § 35a Abs. 2 EStG.

      Gruß Mask
      ;)


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