Abgabe Steuererklärung Anlage ST - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.06.05 13:35:31 von
neuester Beitrag 04.06.05 18:46:43 von
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Muß ich Anlage ST mit abgeben, auch wenn nichts eingetragen ist. Tax2005 meint daß die Anlage erforderlich ist.
Danke
Danke
grundsätzlich musst du sie abgeben.
wenn nicht, passiert wohl auch nix (FA könnte sie höchstens nachfordern).
wenn nicht, passiert wohl auch nix (FA könnte sie höchstens nachfordern).
Die Abgabe der Anlage St kann vom FA nicht erzwungen werden. Also passiert nix, wennn man sie nicht abgibt.
Allerdings kann es auch vorkommen, dass die Anlage angefordert wird, was Zeit in Anspruch nehmen wird, so dass eine Erstattung längern dauern könnte.
Außerdem muss das FA die Anlage St auf jeden fall ausfüllen; auch dies kostet Zeit und erfreut nicht jeden Finanzbeamten.
Jetzt muss jeder für sich entscheiden, wie er sich verhalten soll.
cu
pegru
Allerdings kann es auch vorkommen, dass die Anlage angefordert wird, was Zeit in Anspruch nehmen wird, so dass eine Erstattung längern dauern könnte.
Außerdem muss das FA die Anlage St auf jeden fall ausfüllen; auch dies kostet Zeit und erfreut nicht jeden Finanzbeamten.
Jetzt muss jeder für sich entscheiden, wie er sich verhalten soll.
cu
pegru
Wie bitte ? Von der Anlage ST habe ich ja noch nie was gehört ! Muss man die wirklich für die 2004er Einkommsteuererklärung abgeben ? Ich habe es nämlich nicht getan.
Steuerformular: Angaben zur Anlage St - Für statistische Zweck
# Eingetragen werden unter anderem: Abschreibungen und Absetzungen für Gebäude und Baudenkmale
# Ansparrücklagen für Existenzgründer und kleinere oder mittlere Betriebe
# Einzahlungen von Arbeitgebern in Pensionskassen Alle drei Jahre gibt es ein so genanntes statistisches Jahr, in dem die Anlage St abzugeben ist. Das nächste statistische Jahr ist 2007.
Diese Anlage ist Bestandteil der Steuererklärung und zusammen mit den übrigen Erklärungsvordrucken abzugeben. Die Angaben sind zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke der Statistik 2004 nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich (§ 150 Abs. 5 AO).
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/14/Steuerformular:+Anlag…
# Eingetragen werden unter anderem: Abschreibungen und Absetzungen für Gebäude und Baudenkmale
# Ansparrücklagen für Existenzgründer und kleinere oder mittlere Betriebe
# Einzahlungen von Arbeitgebern in Pensionskassen Alle drei Jahre gibt es ein so genanntes statistisches Jahr, in dem die Anlage St abzugeben ist. Das nächste statistische Jahr ist 2007.
Diese Anlage ist Bestandteil der Steuererklärung und zusammen mit den übrigen Erklärungsvordrucken abzugeben. Die Angaben sind zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke der Statistik 2004 nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich (§ 150 Abs. 5 AO).
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/14/Steuerformular:+Anlag…
Anlage St - Für statistische Zwecke
Für das Steuerjahr 2004 gibt es die Anlage St (Statistik). Sie dient statistischen Zwecken. In ihr werden in Anspruch genommene Steuervergünstigungen eingetragen. Dies betrifft vor allem, aber nicht nur, Gewerbetreibende, Vermieter und Landwirte.
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/0/Steuerformulare.htm
Für das Steuerjahr 2004 gibt es die Anlage St (Statistik). Sie dient statistischen Zwecken. In ihr werden in Anspruch genommene Steuervergünstigungen eingetragen. Dies betrifft vor allem, aber nicht nur, Gewerbetreibende, Vermieter und Landwirte.
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/0/Steuerformulare.htm
@JoePesci:
Für dich ist wahrscheinlich die Anlage St gar nicht relevant.
Für dich ist wahrscheinlich die Anlage St gar nicht relevant.
AO 1977 § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. § 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung auf maschinell verwertbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden darf. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Dabei können insbesondere geregelt werden:
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu
übermittelnden Daten,
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder
Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen
Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
Fußnote
(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. § 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung auf maschinell verwertbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden darf. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Dabei können insbesondere geregelt werden:
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu
übermittelnden Daten,
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder
Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen
Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
Fußnote
Zu #1:
Ich würde Taxman vertrauen.
Wenn eine leere Anlage St abgegeben wird, ist für das Finanzamt ersichtlich, dass die dort aufgeführten Steuervergünstigungen nicht in Anspruch genommen wurden.
Wenn keine Anlage St abgegeben wird, weiß das Finanzamt nicht, ob sie nicht abgegeben wurde, weil die Vergünstigungen nicht vorliegen oder weil der Steuerpflichtige keine Angaben machen möchte.
Es spricht mE nichts gegen eine Abgabe.
Ich würde Taxman vertrauen.
Wenn eine leere Anlage St abgegeben wird, ist für das Finanzamt ersichtlich, dass die dort aufgeführten Steuervergünstigungen nicht in Anspruch genommen wurden.
Wenn keine Anlage St abgegeben wird, weiß das Finanzamt nicht, ob sie nicht abgegeben wurde, weil die Vergünstigungen nicht vorliegen oder weil der Steuerpflichtige keine Angaben machen möchte.
Es spricht mE nichts gegen eine Abgabe.
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