* EilMeldung - Klage gegen PrimaCom !!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.06.05 15:58:22 von
neuester Beitrag 15.06.05 21:18:26 von
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ADE: euro adhoc: PrimaCom AG (deutsch)
euro adhoc: PrimaCom AG / Sonstiges / Aktionärsklage gegen die PrimaCom AG
/Unter anderem soll das Unternehmen den Vertrag mit den Second Secured Lenders
kündigen
--------------------------------------------------------------------------------
Ad hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
15.06.2005
Gegen die PrimaCom AG ist eine Aktionärsklage erhoben worden, mit der im
Wesentlichen festgestellt werden soll, dass die PrimaCom AG sich nicht an die
Vereinbarungen mit den Second Secured Lenders halten darf. Die Klägerseite sieht
in den Vereinbarungen einen Eingriff in die Gesellschaftsstruktur der PrimaCom
AG und damit einen Eingriff in die Rechte der Aktionäre.
Mit der Klage soll die Primacom AG verpflichtet werden, den Vertrag mit den
Second Secured Lenders zu kündigen. Weiter soll festgestellt werden, dass das
Second Secured Facility Agreement (SSFA) einen Beherrschungsvertrag darstellt,
der zur Folge hat, dass die Vertragspartner des SSFA, darunter die J.P. Morgan
Chase Bank, Gesellschaften der Fa. Blackstone und der Fa. Apollo, beides so
genannte "private Equity-Unternehmen", der Primacom AG zum Verlustausgleich
während der Laufzeit der Vereinbarung verpflichtet sind.
Weiter soll festgestellt werden, dass die Vertragspartner des SSFA der
Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sind, der daraus entstanden ist
bzw. entsteht, dass die Vertragspartner die PrimaCom AG zu nachteiligen
Rechtsgeschäften oder Maßnahmen veranlasst haben (faktische Konzernierung) bzw.
im Gesellschaftsinteresse liegende Zustimmungen verweigert haben. Ferner möchte
die Klage feststellen lassen, dass die Organe der PrimaCom AG im Sinne des § 117
AktG dazu bestimmt wurden und werden, nachteilige Klauseln des SSFA zu erfüllen.
Abschließend soll festgestellt werden, dass die Organe der Gesellschaft
seinerzeit zum Abschluss des SSFA im Sinne des § 117 AktG durch die
Vertragspartner des SSFA bestimmt wurden.
Rückfragehinweis:
Investor Relation
Tel.: ++49(0)6131 - 944522
E-mail: investor@primacom.de
Ende der Mitteilung euro adhoc 15.06.2005 15:22:10
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Emittent: PrimaCom AG
An der Ochsenwiese 3
D-55124 Mainz
euro adhoc: PrimaCom AG / Sonstiges / Aktionärsklage gegen die PrimaCom AG
/Unter anderem soll das Unternehmen den Vertrag mit den Second Secured Lenders
kündigen
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Ad hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent verantwortlich.
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15.06.2005
Gegen die PrimaCom AG ist eine Aktionärsklage erhoben worden, mit der im
Wesentlichen festgestellt werden soll, dass die PrimaCom AG sich nicht an die
Vereinbarungen mit den Second Secured Lenders halten darf. Die Klägerseite sieht
in den Vereinbarungen einen Eingriff in die Gesellschaftsstruktur der PrimaCom
AG und damit einen Eingriff in die Rechte der Aktionäre.
Mit der Klage soll die Primacom AG verpflichtet werden, den Vertrag mit den
Second Secured Lenders zu kündigen. Weiter soll festgestellt werden, dass das
Second Secured Facility Agreement (SSFA) einen Beherrschungsvertrag darstellt,
der zur Folge hat, dass die Vertragspartner des SSFA, darunter die J.P. Morgan
Chase Bank, Gesellschaften der Fa. Blackstone und der Fa. Apollo, beides so
genannte "private Equity-Unternehmen", der Primacom AG zum Verlustausgleich
während der Laufzeit der Vereinbarung verpflichtet sind.
Weiter soll festgestellt werden, dass die Vertragspartner des SSFA der
Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sind, der daraus entstanden ist
bzw. entsteht, dass die Vertragspartner die PrimaCom AG zu nachteiligen
Rechtsgeschäften oder Maßnahmen veranlasst haben (faktische Konzernierung) bzw.
im Gesellschaftsinteresse liegende Zustimmungen verweigert haben. Ferner möchte
die Klage feststellen lassen, dass die Organe der PrimaCom AG im Sinne des § 117
AktG dazu bestimmt wurden und werden, nachteilige Klauseln des SSFA zu erfüllen.
Abschließend soll festgestellt werden, dass die Organe der Gesellschaft
seinerzeit zum Abschluss des SSFA im Sinne des § 117 AktG durch die
Vertragspartner des SSFA bestimmt wurden.
Rückfragehinweis:
Investor Relation
Tel.: ++49(0)6131 - 944522
E-mail: investor@primacom.de
Ende der Mitteilung euro adhoc 15.06.2005 15:22:10
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Emittent: PrimaCom AG
An der Ochsenwiese 3
D-55124 Mainz
Paragraph 117 Aktiengesetz:
Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1. des Stimmrechts in der Hauptversammlung,
2. der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
3. der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1. des Stimmrechts in der Hauptversammlung,
2. der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
3. der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
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[urlPrimaCom im Film ---> klicken !]http://www.k-fee.com/fileadmin/video/KFEEYOGA.MPG[/url]
[posting]16.898.015 von printmedien am 15.06.05 18:37:22[/posting]hab ich mich erschrocken, als ob Primacom auf 0,22 € geht.
Die angestrengte Klage und im Fall die Zulassung zum Prozess ist doch GUT >> auch für Primacom !
#3
PRC trotzdem im plus ?
auweia !
Revenue
(der sich von mal zu mal sicherer wird, das wir genau auf dem richtigen Weg sind)
PRC trotzdem im plus ?
auweia !
Revenue
(der sich von mal zu mal sicherer wird, das wir genau auf dem richtigen Weg sind)
[posting]16.897.922 von arraras am 15.06.05 18:27:32[/posting]Du hast voll kappiert worum es geht
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