checkAd

    Diskus Werke AG - Eine Perle? (Seite 18)

    eröffnet am 08.07.05 12:56:59 von
    neuester Beitrag 11.03.24 16:43:15 von
    Beiträge: 248
    ID: 992.106
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 23.746
    Aktive User: 0

    ISIN: DE0005538607 · WKN: 553860 · Symbol: DIS
    6,5000
     
    EUR
    0,00 %
    0,0000 EUR
    Letzter Kurs 31.03.23 Xetra

    Werte aus der Branche Maschinenbau

    WertpapierKursPerf. %
    45,80+69,63
    1,7100+25,74
    6,9300+21,37
    15,670+19,98
    51,00+15,91
    WertpapierKursPerf. %
    10,430-9,31
    7,9900-11,42
    0,6800-12,26
    6,0400-13,71
    305,50-13,94

    Beitrag zu dieser Diskussion schreiben

     Durchsuchen
    • 1
    • 18
    • 25

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 07.09.06 16:42:08
      Beitrag Nr. 78 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.673.366 von Muckelius am 29.08.06 19:10:01Inzwischen wird die Akte auch in Frankfurt fortlaufend gehandelt.
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 19:10:01
      Beitrag Nr. 77 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.202.041 von Muckelius am 29.07.06 12:20:20War zufällig jemand von euch auf der heutigen HV?
      Avatar
      schrieb am 29.07.06 12:20:20
      Beitrag Nr. 76 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.964.346 von Muckelius am 23.07.06 10:41:15Anbei mal wieder positive News aus der Branche:

      News - 29.07.06 11:35

      Maschinenbau stellt erstmals seit Jahren mehr Mitarbeiter ein

      Erstmals seit vier Jahren wird der deutsche Maschinenbau in diesem Jahr wieder Stellen aufbauen. Dank des lang anhaltenden Aufschwungs könne die Beschäftigtenzahl bis Jahresende um mehrere tausend Stellen zulegen.



      HB FRANKFURT/MAIN. "Seit Februar wächst die Stammbelegschaft, und die Tendenz zeigt weiter nach oben", sagte der Präsident des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), Dieter Brucklacher, in einem dpa-Gespräch in Frankfurt. Die Branche werde auch nach drei Rekordjahren 2007 weiter wachsen und mehr Mitarbeiter einstellen.

      Im Mai beschäftigte die deutsche Schlüsselbranche bereits 866 000 Mitarbeiter, das waren 8000 mehr als im Vorjahresmonat. Im Jahresdurchschnitt 2005 waren 862 000 Beschäftigte gezählt worden. Die drittgrößte deutsche Industriebranche hat in den vergangenen Jahren wegen Rationalisierungen die Beschäftigtenzahl immer mehr reduziert. "Derzeit können die Betriebe 7000 Ingenieursstellen wegen Arbeitskräfte-Mangels nicht besetzen", berichtet der VDMA-Präsident.

      Bislang hätten viele Firmen Auftragsspitzen mit Leiharbeitern oder flexiblen Arbeitszeitregelungen aufgefangen. "Das kann man aber nur begrenzt machen, weil eine gut ausgebildete Belegschaft überlebenswichtig ist", sagte der Verbandspräsident. Der Beschäftigungsaufbau werde begrenzt durch den letzten Tarifabschluss, der aus Sicht Brucklachers "zu teuer" war, sowie die starren Arbeitsmarktgesetze.

      Die zyklische und stark exportorientierte Branche rechnet auch 2007 mit neuen Rekorden bei Produktion und Umsatz. Zuletzt hatte es in den 80er Jahren eine derart lang anhaltende Wachstumsphase gegeben. Wann der zyklische Abschwung kommen werde, sei noch offen. "Im nächsten Jahr wird das Wachstum anhalten, aber es wird wahrscheinlich unter fünf Prozent liegen", sagte Brucklacher. Eine erste Schätzung betrage zwei Prozent Produktionswachstum - das wäre ein weiteres Rekordjahr. Seit 2004 hatte die Branche pro Jahr um rund fünf Prozent zugelegt.

      "Ich glaube, dass ein längerer Zyklus möglich ist. Wir werden nicht so schnell mit einem Abschwung zu rechnen haben, weil es immer wieder neue Märkte gibt, die für Auftragseingänge sorgen", sagte Brucklacher. Dazu zählten die aufstrebenden Industriestaaten in Asien sowie dem Nahen und Mittleren Osten. Wegen der Rekordölpreise profitieren die deutschen Maschinenbauer von der großen Nachfrage aus den Erdölländern, die ihre "Petrodollars" in den Aufbau eigener Industrien mit deutschen Maschinen reinvestieren. Sieben von zehn Maschinen "made in Germany" gehen inzwischen in den Export. "Derzeit geht es dem Maschinenbau wirklich gut", zog Brucklacher Bilanz. Risiken seien die Rohstoffpreise sowie der starke Euro, der Exporte in den Dollar-Raum verteuere. Der Absatz im Inland werde wegen des Nachholbedarfs voraussichtlich weiter wachsen. "Allerdings sind die politischen Rahmenbedingungen kriegsentscheidend", sagte der Verbandspräsident. Die Politik müsse die steuerliche Abschreibung von Investitionen erleichtern und dürfe die degressive Abschreibung nicht verschlechtern.

      Quelle: Handelsblatt.com
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 10:41:15
      Beitrag Nr. 75 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.842.245 von Muckelius am 21.07.06 15:12:49Die Tagesordnung ist lesenswert. (Dividende, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) Die Verantwortlichen bei Diskus haben anscheinend noch viel vor (siehr TOP 7,8 und 9). Die nächste Sacheinlage kommt bestimmt. ;)
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 15:12:49
      Beitrag Nr. 74 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.841.863 von Muckelius am 21.07.06 14:45:23Das ging schneller als ich dachte....


      DISkus Werke Frankfurt am Main
      Aktiengesellschaft
      Frankfurt am Main
      - ISIN: DE 000 553 860 7 -

      Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 29. August 2006 um 10:30 Uhr im Arabella Congress-Hotel, Lyoner Straße 44 – 48, 60528 Frankfurt am Main – Niederrad stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005, des Lageberichts des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats.

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes zum 31. Dezember 2005.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von € 3.019.202,41 wie folgt zu verwenden:




      a) Ausschüttung von € 0,20 auf jede der 3.329.030 Aktien





      665.806,00




      b) Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen





      1.720.000,00




      c) Vortrag auf neue Rechnung





      633.396,41




      d) Bilanzgewinn





      3.019.202,41

      3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.

      4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.

      5. Ersatzwahl zum Aufsichtsrat
      Der Aufsichtsrat besteht nach § 96 Abs.1 AktG und § 8 Abs.1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Herr Jörg Schieke, Erfurt hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 29. August 2006 niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, anstelle des Herrn Schieke , Herrn Peter Heinz, Bankkaufmann, Frankfurt, als Aufsichtsratsmitglied für die restliche Laufzeit dieses Mandats zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

      a) Das Grundkapital wird auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2005 und aufgrund der Zuführung in die anderen Gewinnrücklagen durch den Gewinnverwendungsbeschluss für das Geschäftsjahr 2005 von € 8.600.000,-- um € 1.720.000,-- auf € 10.320.000,-- durch Umwandlung von € 1.720.000,-- aus der Zuführung zu den anderen Gewinnrücklagen gemäß Gewinnverwendungsbeschluss für das Geschäftsjahr 2005 und durch Ausgabe von 665.806 neuen Aktien erhöht (Bezugsverhältnis 5 zu 1).
      b) § 3 Absatz 1 der Satzung erhält dementsprechend folgende Fassung:
      „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 10.320.000,-- (zehn Millionen dreihundertzwanzigtausend) und ist eingeteilt in 3.994.836 auf den Inhaber lautende Stückaktien.“

      7. Beschlussfassung über genehmigtes Kapital
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zur Aufhebung des bisher gültigen genehmigten Kapitals und zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor, die Änderung von § 3 Absatz 2 der Satzung in folgenden neuen Wortlaut zu beschließen:
      „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. August 2011 das Grundkapital um bis zu € 5.160.000,-- ein- oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Sacheinlagen sind nur zulässig, soweit den vom Bezug gegen Sacheinlagen ausgeschlossenen Aktionären ein entsprechendes Bezugsrecht gegen Bareinlagen gewährt wird oder ihnen ein diesem Bezugsrecht wirtschaftlich entsprechendes Erwerbsrecht von neuen Aktien in anderer Weise sichergestellt wird. Für Spitzenbeträge kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden.

      Bericht des Vorstands nach §§ 203 Abs.2, 186 Abs. 4 AktG:
      Das Bezugsrecht der Aktionäre ist durch die Ermächtigung grundsätzlich sicher gestellt. Die ausnahmsweise Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge trifft Vorsorge zur Sicherstellung von praktikablen Bezugsrechtsverhältnissen und ist deshalb zulässig und üblich. Bei Sacheinlagen ist vorgegeben, dass diese nicht in gleicher Weise durch sämtliche Aktionäre geleistet werden können. Deshalb sieht die Ermächtigung die Wahrung der Beteiligungsinteressen der vom Bezug gegen Sacheinlagen ausgeschlossenen Aktionäre vor. Ihnen ist entweder ein in den Konditionen entsprechendes Bezugsrecht gegen Bareinlagen zu gewähren oder es ist von der Gesellschaft sicher zu stellen, dass ihnen ein diesem Bezugsrecht wirtschaftlich entsprechendes Erwerbsrecht von neuen Aktien in anderer Weise eingeräumt wird, z.B. durch ein Kaufangebot von Seiten der Aktionäre, die neue Aktien durch Sacheinlagen erwerben.

      8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, die Schaffung von bedingtem Kapital und entsprechende Satzungsänderungen (Bedingtes Kapital 2006/I)
      Zur Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft wird eine Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2006/I) vorgeschlagen. Damit der Gesellschaft in Zukunft die Möglichkeiten der Nutzung des bedingten Kapitals offen stehen, schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, zu beschließen:

      a) Ermächtigung
      aa) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. August 2011 einmal oder mehrmals Options- und/ oder Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwanzig Jahren (im Folgenden gemeinsam „Schuldverschreibungen“) zu begeben oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft die Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 5.160.000,00 entfällt, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im Folgenden „Anleihebedingungen“) zu gewähren. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß lit. bb) Ziffer (1) dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
      bb) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
      (1) sofern sie gegen Bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden;
      (2) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben;
      (3) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; oder
      (4) soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.
      cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
      Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller Zahl abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden.
      Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) begründen. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe – wie unter ee) beschrieben – multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
      dd) Optionsrecht
      Im Fall der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der Optionsbedingungen Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
      ee) Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
      Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 80 % des Mittelwertes der Schlusskurse der Aktien der an der Frankfurter Wertpapierbörse betragen, und zwar während der fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels.
      Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und Optionsrechts zustehen würde. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
      In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
      ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
      Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis, dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum.
      b) Bedingte Kapitalerhöhung
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.160.000,00, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2006/I).
      c) Satzungsänderungen
      § 3. der Satzung wird durch einfügen eines Abs. 4 wie folgt gefasst:
      „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.160.000,00, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2006/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. August 2006 bis zum 28. August 2011 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Die Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Options- bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

      Bericht des Vorstands zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagungsordnungspunkt 8
      Wir schlagen der Hauptversammlung eine Ermächtigung und ein bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vor, um der Gesellschaft die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten offen zu halten. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung u. a. für Investitionen zu geben, schlagen wir diese Ermächtigung vor. Es sollen Schuldverschreibungen begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 5.160.000,00 zur Verfügung stehen, sofern die Wandel- oder Optionsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden.
      Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandelanleihen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender Schuldverschreibungen zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist auch marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit Wandel- oder Optionsanleihen besser platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
      Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben.
      Dies soll nur geschehen, wenn der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern.
      Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies der Fall ist.
      Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Dafür steht das Genehmigte Kapital zur Verfügung.

      9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG).
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 28. Februar 2008, außer zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien, einmal oder mehrmals Aktien in einem Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktien der Gesellschaft an den fünf dem Erwerb vorausgehenden Börsentagen um nicht mehr als zehn vom Hundert über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktien der Gesellschaft an den fünf der Veröffentlichung vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als zehn vom Hundert über- oder unterschreiten.
      Der Vorstand wird, ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre, sondern mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch

      a) an Dritte, die ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung an die Gesellschaft verkaufen, als Gegenleistung übertragen, sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;
      oder
      b) an Dritte zu übertragen, die eine Sacheinlage in die Gesellschaft erbringen;
      oder
      c) zu einem Preis zu veräußern, der den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktien der Gesellschaft an den jeweils fünf der Veräußerung der Aktien vorhergehenden Börsentagen nicht wesentlich unterschreitet; die Ermächtigung in diesem lit. c) ist unter Einbeziehung der Ermächtigung gemäß Neufassung des § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 6 auf insgesamt höchstens zehn von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
      Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner ermächtigt, die erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Rechte zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 bis 6 AktG bleiben unberührt.
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. a), b) oder c) verwandt werden.

      Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
      Der Vorstand einer Gesellschaft kann ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen Aktien einen Anteil in Höhe von zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Ferner kann der Vorstand zu einer Veräußerung der erworbenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre und zu einer Einziehung der erworbenen eigenen Aktien ermächtigt werden.
      Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den Vorstand zu einem Rückkauf der Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu ermächtigen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, die erworbenen Aktien a) an den Verkäufer eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung als Gegenleistung zu übertragen, wenn der Erwerb im Hinblick auf den Unternehmenswert im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt, oder b) an einen Dritten zu übertragen, der eine Sacheinlage in die Gesellschaft erbringt, oder c) zu einem Preis zu veräußern, der den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktien an den jeweils fünf der Veräußerung der Aktien vorhergehenden Börsentagen nicht wesentlich unterschreitet, wobei diese Ermächtigung unter Einbeziehung der Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung gemäß Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 auf insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist.
      Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft für einen Zeitraum bis zum 28. Februar 2008 in die Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die Gesellschaft eigene Aktien insbesondere verwenden, um ihre Eigenkapitalfinanzierung zu reduzieren und damit ihre Kapitalstruktur zu optimieren oder um bei sich bietender Gelegenheit zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung schnell, flexibel und kostengünstig handeln zu können, indem sie dem Verkäufer in bestimmten Fällen als Gegenleistung eigene Aktien anbietet.
      Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf zehn vom hundert des Grundkapitals.
      Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes sieht ferner vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der erworbenen Aktien auch in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt dabei der Mittelwert der Einheitskurse für die Aktie während der letzten fünf Börsentage vor Veräußerung der Aktien. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor Veräußerung der eigenen Aktien.

      10. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Änderung der Firma
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Änderung von § 1 der Satzung in folgenden Wortlaut zu beschließen:
      Die Aktiengesellschaft hat die Firma
      Diskus Werke AG
      und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

      11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG)
      Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, in Kraft getreten am 1. November 2005, sind unter anderem die gesetzlichen Regelungen über die Teilnahmevoraussetzungen an der Hauptversammlung (§ 123 AktG) geändert worden. Die Neufassung von § 123 AktG soll das satzungsmäßige Hinterlegungserfordernis durch die satzungsmäßige Anmeldung und das satzungsmäßige Erfordernis eines Berechtigungsnachweises ersetzen. Außerdem wurde in § 131 Abs. 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 AktG den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres hierzu zu bestimmen. Die Satzung der Gesellschaft soll daher an die Gesetzesänderungen angepasst werden.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Änderung der Satzung in § 11 Absatz 2, in § 12 (vollständig) und in § 13 (durch Anfügen eines Absatzes 3) in folgende Wortlaute zu beschließen:
      § 11 Absatz 2:
      „Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Ablauf des letzten Anmeldetages ( § 12 Absatz 1) einzuberufen.“
      §12:
      „Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) zugehen. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, ist der vorhergehende Werktag für den Zugang maßgeblich.
      Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz für börsennotierte Gesellschaften hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen, auch wenn die Gesellschaft nicht börsennotiert ist (Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung).
      Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes zurückweisen.“
      § 13 Absatz 3:
      „Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.“

      12. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006.
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, Heydt Krieg und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Darmstadt, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 zu wählen.


      Teilnahmebedingungen:

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung hierzu nachweisen ( § 123 Abs. 1 AktG in der Fassung nach Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - UMAG – vom 22. September 2005 ). Den Nachweis haben Aktionäre nach § 12 der Satzung zu erbringen, in dem sie bis spätestens 23. August 2006 ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer deutschen Wertpapiersammelbank oder bei einer der nachstehend aufgeführten Banken in Frankfurt am Main bis zum Ablauf der Hauptversammlung hinterlegen:
      Commerzbank AG
      Deutsche Bank AG
      ING BHF-Bank

      Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

      Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar ist zusätzlich Voraussetzung für die Teilnahme, dass die Hinterlegungsbescheinigung spätestens am 23. August 2006 bei der Gesellschaft eingereicht wird.

      Auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, wird hingewiesen.

      Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich in der
      Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main.
      Telefon-Nr.: 069/240008-0;
      Fax-Nr.: 069/240008-49.



      Frankfurt am Main, im Juli 2006

      Der Vorstand

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1900EUR +2,98 %
      Aktie kollabiert! Hier der potentielle Nutznießer! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 14:45:23
      Beitrag Nr. 73 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.702.968 von Muckelius am 18.07.06 17:24:39Die Plattform Xetrahandel wird heute aber ganz schön beansprucht (für Diskus-Verhältnisse). Da springen noch einige auf. Bald müsste die Einladung zur Hauptversammlung veröffentlicht werden. Zumindest gibt es wieder eine Dividende. Wenn es aufgrund der vergrößerteten Aktienanzahl wieder 20 Cent sein werden, kann man zufieden sein. Ich denke ein weiterer Tagesordnungspunkt wird wieder über ein genehmigtes Kaptial handeln
      Avatar
      schrieb am 18.07.06 17:24:39
      Beitrag Nr. 72 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.701.187 von Muckelius am 18.07.06 16:21:47Die Homepage der Heid AG aus Österreich (mit knapp nun 7,5 % Großaktionär der Diskus-Werke) ist aktualisiert worden. Der Quartalsbericht zum ersten Quartal ist dort veröffentlicht worden

      http://members.aon.at/heid/download/heid_2006.03.pdf

      Knapp 6 Zeilen davon beschäftigen sich mit den Diskus Werken
      Avatar
      schrieb am 18.07.06 16:21:47
      Beitrag Nr. 71 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.524.760 von Muckelius am 11.07.06 17:46:04Auf Xetra heute Handel und Kursfeststellung um 10:34! Ist auf Xetra nun ein fortlaufender Handel möglich?
      Avatar
      schrieb am 11.07.06 17:46:04
      Beitrag Nr. 70 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.456.558 von Muckelius am 07.07.06 19:13:25Als Ergänzung zur Thematik "DVS-Gruppe". Die DVS-Gruppe hat auch für 2006 das alljährliches Exemplar der jährl erscheinenden "Gruppenzeitschrift" veröffentlicht. Auch hier findet man Informationen zu den Töchtern der Diskus-Werke AG


      http://www.pittler.de/d/news/images/dvspezial_06.pdf
      Avatar
      schrieb am 07.07.06 19:13:25
      Beitrag Nr. 69 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.424.462 von Muckelius am 05.07.06 19:49:40Die Töchter der Diskus Werke AG sind allesamt Mitglied im Verbund der DVS-Gruppe. Auf deren Homerpage wurde kürzlich das Produktprogramm der Gruppe in kompriemierter Form in einem 30-seitigen Katalog veröffentlicht. Anbei der Link zur betreffenden pdf-Datei:


      http://www.dvs-gruppe.de/d/wer/images/katalog_dvs.pdf
      • 1
      • 18
      • 25
       DurchsuchenBeitrag schreiben


      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      -3,41
      -7,61
      0,00
      +1,00
      -0,42
      -0,72
      +0,82
      -1,71
      +0,54
      -2,85
      Diskus Werke AG - Eine Perle?