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    cinerenta medienfonds (Seite 119)

    eröffnet am 19.07.05 19:41:23 von
    neuester Beitrag 03.07.23 18:07:22 von
    Beiträge: 1.294
    ID: 994.302
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      schrieb am 09.05.11 14:49:04
      Beitrag Nr. 114 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.005.262 von carlos133 am 08.02.11 20:16:30Wie mir heute von der Gütestelle in Freiburg mitgeteilt wurde, hat es die HDI Gerling bereits am 28.02.2011 (!) schriftlich abgelehnt, sich auf die über 4.000 Güteverfahren einzulassen. Ich frage mich, wieso das den Anlegern bislang von der Geschäftsführung bzw. vom Beirat nicht mitgeteilt wurde und wo eigentlich die „kreativen und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen“ geblieben sind, die im Rundschreiben der Geschäftsführung vom 25.02.2011 (!) angekündigt worden waren? Hier hat man offenbar wieder einmal viel zu spät gehandelt und eine Menge Geld für wenig Leistung kassiert. Wem man hier schon längst die „rote Karte“ hätte zeigen müssen, ist für mich klar.

      Laut Mitteilung des Amtsgerichts vom 26.04.2011 soll auch eine Vielzahl von Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle unzureichend sein, so dass diese bislang angeblich weder vom Insolvenzverwalter, noch von der Versicherung geprüft werden konnten. Der ursprünglich auf 03.05.2011 angesetzte Prüfungstermin wurde deshalb inzwischen auf 04.11.2011 verschoben. Komischer Weise läuft die Verjährungsfrist für die Forderungen gegenüber der Versicherung aufgrund der Mitteilung der Gütestelle genau einen Tag später, am 05.11.2011, ab. Auch darauf wurden die Anleger von der Geschäftsführung und vom Beirat bislang nicht hingewiesen.
      Avatar
      schrieb am 08.02.11 20:16:30
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.999.416 von Kroesus2 am 08.02.11 09:03:33Ja, wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht in Cinerenta V, wurde der Bescheid von 2002 geändert, sowie die Folgebescheide.

      Ich hatte zwischenzeitlich mit München telefoniert, wo man mir mitteilte:
      Das das so richtig sei. Es gäbe keine 100%ige Aussage des Finanzamtes München, die Beträge zu 100% auszusetzen. Es wäre lediglich eine Anregung eines Betriebsprüfers gewesen. Dem ist das Finanzamt aber nicht gefolgt. Auf weitere Anfrage habe ich noch erfahren, dass sämtliche Bescheide durch die Wohnsitzfinanzämter geändert werden. Das soll jeden Anleger betreffen.
      Mir unbegreiflich, denn eine AdV ist beantragt worden und so hatte ich auch abgestimmt.
      Entweder habe ich etwas überlesen oder die Fondsgesellschaft ist nicht konkret genug, die Anleger umfassend zu informieren.

      Wem geht es ähnlich???
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.02.11 09:03:33
      Beitrag Nr. 112 ()
      Sie sollten doch bei Ablehnung Ihres Antrags auf Aussetzung einen Bescheid mit Begruendung erhalten haben ?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.02.11 18:49:13
      Beitrag Nr. 111 ()
      Heute habe ich vom Finanzamt Bescheid bekommen und soll mal eben 23.800,-- Eurao an das Finanzamt zahlen. Zinsen inkl..
      Mich wundert es, da ich Aussetzung der Vollziehung beantragt habe.
      Ein kleiner Teil ist jedoch ausgesetzt worden, ca. 4.000 Euro.

      Versteht das jemand?
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 15:14:33
      Beitrag Nr. 110 ()
      Wer kennt sich aus?

      Auf dem Vordruck zur Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter gibt es unter Punkt V. die Zeile "Rückabtretung der Kommanditanteile".

      Läuft man Gefahr, wenn hier "ja" angekreuzt wird, nur eine (wenn überhaupt) verschwindend kleine Summe gemäß Insolvenztabelle zu erhalten, dafür aber komplett alle Anrechte zu verlieren, gegen die Aberkennung der Gewinnerzielung durch die Finanzämter vorzugehen? Schließlich wäre man dann ja nicht mehr Kommanditist.

      Oder bedeutet "Zug um Zug", dass man die Anrechte anateilsmäßig (abhängig von der konkreten Höhe der Schadensersatzzahlung) verliert?

      Und welche Bedeutung hat es für die Berücksichtigung der Forderung gem. Insolvenztabelle (und auch für die Hemmung der Verjährung), wenn man "nein" ankreuzt?

      Kann ich meine meine Entscheidung noch bis zum Ablauf der Anmeldefrist korrigieren? Mit welchen Konsequenzen für die Hemmung der Verjährung?

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      schrieb am 20.12.10 12:01:39
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.684.164 von GregorStrempel am 09.12.10 20:13:48@GregorStrempel

      Der AAA hat in einer Pressemitteilung vom 13.12. geäußert, dass "eine etwaige Verjährung der Forderungen durch Anmeldung derselben beim Insolvenzverwalter gehemmt werden" kann.
      (http://www.aktionsbund.de/app/themes/news/cinerenta-medienfo…

      Es seien deshalb auch keine Unterlagen zwecks Güteantrag an die Cine Pictures Management GmbH zurückzusenden.

      Wie deckt sich dies mit der von Ihnen hier im Forum beschriebenen und auch von der CinePictures GF empfohlenen Vorgehensweise?

      Kann man sich also eventuell tatsächlich die Ausgaben für den Güteantrag (und Folgekosten) sparen, weil allein schon die Anmeldung beim Insolvenzverwalter verjährungshemmend wirkt?

      Und noch eine Frage: Gehe ich mit der Anmeldung meiner Forderungen beim Insolvenzverwalter (inkl. des "Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung gegen die HDI Gerling") in irgendeiner Weise Kosten nach sich ziehende Verpflichtungen ein?

      Vielen Dank für Ihre Antwort.
      Avatar
      schrieb am 09.12.10 20:13:48
      Beitrag Nr. 108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.682.137 von GregorStrempel am 09.12.10 16:40:11Nachfolgend finden Sie ein Schreiben, das ich nach der letzten außerordentlichen Gesellschafterversammlung an meine Mandanten verschickt habe zur Kenntnis. Für die Inhalte dieses Schreibenss übernehme ich Dritten gegenüber keinerlei Verantwortung.

      Sehr geehrte .....,

      das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CONTOR soll nach Mitteilung des Insolvenzverwalters in Kürze eröffnet werden. Was ist dann zu tun?

      1. Zunächst sollten Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihre Forderung gegenüber der CONTOR (Rückzahlung Ihrer Einlage zzgl. Agio und Steuernachteil, abzüglich erhaltener Ausschüttungen) schnellstmöglich beim Insolvenzverwalter anmelden, damit Sie am Insolvenzverfahren beteiligt werden und hier ggf. Gelder aus dem Insolvenzverfahren (die sogenannte Quote) erhalten, die sich allerdings voraussichtlich – wenn überhaupt - nur auf einen geringen Bruchteil Ihrer Forderung belaufen wird. Formulare zur Anmeldung der Forderung haben wir bereits beim Insolvenzverwalter angefordert. Sie können voraussichtlich auch von dessen Internetseite www.mhbk.de heruntergeladen werden.

      Der Forderungsanmeldung sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen (Zeichnungsschein, Einzahlungsnachweise für Ihre Beteiligung, Belege über die erhaltenen Ausschüttungen, exakte Darstellung der erlittenen Steuernachteile - am besten unter Beifügung der Steuerbescheide soweit bereits vorhanden). Zugleich sollten Sie angeben, weshalb Ihnen dieser Schaden entstanden ist. Dazu sollten Sie darlegen, dass Sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten, wenn Sie von der CONTOR über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Cinerenta GmbH und der Investor und Treuhand GmbH sowie über die verdeckten Provisionszahlungen an die Investor Treuhand in Höhe von 8 % aufgeklärt worden wären. Außerdem sollten Sie darlegen, wann Sie erstmals Kenntnis von diesen Dingen erlangt haben. Sollte dies erst im Jahr 2007 oder später gewesen sein und man Ihnen auch nicht den Vorwurf machen können, dass Sie sich grob fahrlässig dieser Kenntnis verschlossen haben, wird der Insolvenzverwalter Ihre Forderung voraussichtlich anerkennen. Sollten Sie bereits vor 2007 Kenntnis gehabt haben, wäre die Forderung dagegen bereits verjährt. Sie dürfen im Antrag jedoch keinesfalls falsche Angaben machen., sofern sie nicht bereits anderweitig, z. B. im wege der klage, rechtzeitig geltend gemacht wurde

      2. Neben der Anmeldung Ihrer Forderung gegenüber der CONTOR im Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, dass Sie auch etwaige Ansprüche gegenüber der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der CONTOR, geltend machen können (Bei Fonds I bis IV soll das laut Angabe der Geschäftsführung die HDI Gerling Industrie Versicherung AG gewesen sein, bei Fonds V zusätzlich auch noch die Versicherungsstelle Wiesbaden).

      Zwar steht noch nicht fest, ob und in welchem Umfang die Vermögensschadenhaftpflichversicherung der CONTOR für die Verletzung der Aufklärungspflicht der CONTOR und die dadurch entstandenen Schäden der Anleger einzustehen hat; jedoch droht hier eine Verjährung der Ansprüche gegenüber der Versicherung, wenn man nicht schnellstmöglich verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreift.

      Als verjährungsunterbrechende Maßnahme gegenüber der Versicherung bietet sich hier die Stellung eines Antrages bei einer anerkannten Gütestelle an. Die Fondsgeschäftsführung hat auf der letzten außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 30.11.2010 mitgeteilt, dass sie mit der Gütestelle Franz X. Ritter in Freiburg (http://www.franz-ritter.de/) Sonderkonditionen verhandelt habe. Danach soll die Einleitung eines solchen Verfahrens € 92,44 zzgl. MwSt. (insgesamt € 110,--) kosten, vorausgesetzt, dass Sie diesen Betrag auf das im letzten Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung angegebene Konto der Cine Pictures Management GmbH bei der

      HypoVereinsbank,
      BLZ 700 202 70 ,
      Konto-Nr. 6 68 58 14 04


      unter Angabe des Verwendungszwecks „Güteverfahren Franz X. Ritter“ sowie Ihres Namens und Ihrer Anlegernummer überweisen und den ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Antrag bei der Cine Pictures Management GmbH einreichen. Die Cine Pictures Management GmbH will eigenen Angaben zufolge die Anträge anschließend bündeln und rechtzeitig an die Gütestelle weiterleiten. Die Cine Pictures und der Beirat wollen im weiteren Verlauf auch die Interessen dieser Anleger gemeinsam vertreten, um so mehr Druck auf die Versicherung auszuüben und unter Umständen im Vergleichswege eine Lösung herbeizuführen. Um andere Anlege will man sich anscheinend insoweit nicht kümmern.

      Ein solcher Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens ist dem Protokoll der letzten außerordentlichen Gesellschafterversammlung beigefügt. Sie können diesen Antrag daher ausfüllen und entweder über die Cine Pictures Management GmbH oder direkt an die Gütestelle schicken. Im letztgenannten Fall kostet der Antrag bei der Gütestelle Franz X. Ritter € 190,-- zzgl. MwSt., sofern er sich nur gegen die Versicherung richtet. Der im Protokoll der letzten Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung genannte Betrag in Höhe von € 260,-- gilt nur für den Fall, dass Sie den Güteantrag nicht nur gegen die Versicherung, sondern auch noch gegen die CONTOR stellen wollen. Das ist jedoch weder erforderlich noch wirtschaftlich sinnvoll, denn wenn Sie Ihre Forderung gegenüber der CONTOR - wie oben dargestellt - bereits beim Insolvenzverwalter anmelden, brauchen Sie keine Anmeldung mehr bei der Gütestelle - dadurch würden sich die Kosten des Güteverfahrens nur unnötig erhöhen. Dagegen ist es umgekehrt nicht möglich, die Forderung gegenüber der Versicherung beim Insolvenzverwalter anzumelden.

      Bei der Ausfüllung des Antrags an die Gütestelle ist große Sorgfalt geboten. Es müssen dort die Verfahrensbeteiligten, also Sie und die Versicherung mit Firmenname, gesetzlichem Vertreter, Adresse etc. genau bezeichnet werden. Auch müssen Sie die Forderung, die Sie gegenüber der Versicherung geltend machen unter Beifügung entsprechender Unterlagen (Klageschrift, Zeichnungsschein. Einzahlungsnachweise für Ihre Beteiligung, Belege über die erhaltenen Ausschüttungen, exakte Darstellung der erlittenen Steuerachteile) konkret darlegen. Auch hier sollten Sie zusätzlich Angaben dazu machen, weshalb Ihnen ein Schaden entstanden ist. Dazu sollten Sie wie schon bei der Anmeldung der Forderung gegenüber der CONTOR im Insolvenzverfahren darlegen, dass Sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten, wenn Sie von der CONTOR über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Cinerenta GmbH und der Investor und Treuhand GmbH sowie über die verdeckten Provisionszahlungen an die Investor Treuhand in Höhe von 8 % aufgeklärt worden wären. Außerdem sollten Sie darlegen, wann Sie erstmals Kenntnis von diesen Dingen erlangt haben. Sie dürfen auch in diesem Antrag keinesfalls falsche Angaben machen.

      Widerspricht die Versicherung dem Güteantrag, kommt zwar kein Güteverfahren zustande. Sie hätten dann jedoch noch 6 Monate Zeit ihre Ansprüche ggf. im Vergleichswege zu verfolgen oder gerichtlich gegenüber der Versicherung geltend zu machen, denn die Verjährung bleibt bis zum Ablauf von 6 Monaten nach erfolgloser Beendigung des Güteverfahrens gehemmt. Diese Zeit wollen die Geschäftsführung und der Beirat nutzen, um Druck auf die Versicherung aufzubauen.

      Sollte sich die Versicherung dagegen auf das Güteverfahren einlassen, würde am Ort der Gütestelle (bei der von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Gütestelle Franz X. Ritter wäre das Freiburg im Breisgau) im Rahmen eines sogenannten Mediationsverfahrens nach einer Vergleichslösung gesucht. In diesem Fall würden weitere Kosten der Gütestelle anfallen, die je nach Streitwert zwischen € 190,-- und
      € 500,-- je Stunde betragen.

      Bei einem etwaigen Vergleich im Mediationsverfahren käme außerdem noch eine Vergleichsgebühr für die Gütestelle auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinzu. Auch diese Vergleichsgebühr der Gütestelle bestimmt sich nach dem Streitwert. Bei einer Forderung von € 100.000,-- läge die Vergleichsgebühr z. B. bei € 2.031,-- zzgl. MwSt. und Auslagen. Die Kosten würden bei einem Vergleich zwischen den Parteien (Ihnen und der Versicherung) hälftig geteilt.

      Natürlich können Sie auch bei einer anderen anerkannten Gütestelle einen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens stellen. Staatlich anerkannte Gütestellen gibt es auch in Ihrer Nähe. Das hätte den Vorteil, dass Sie dann bei Durchführung des Verfahrens nicht eigens nach Freiburg reisen müssten, was möglicher Weise für Sie erhebliche Zeit- und Kostenvorteile hätte. Andererseits würden sich dann die Geschäftsführung und der Beirat voraussichtlich nicht für Sie einsetzen, wobei jedoch auch nicht bekannt ist, was der Beirat und die Geschäftsführung für ihren Einsatz später ggf. von Ihnen noch verlangen werden und ob dieser Einsatz überhaupt von Erfolg gekrönt sein wird.

      Sie sollten die beiden vorgenannten Maßnahmen (Anmeldung ihrer Forderung gegenüber der CONTOR beim Insolvenzverwalter und Stellung eines Güteantrages für Ihre potentielle Forderung gegenüber der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei einer anerkannten Gütestelle) bis spätestens 31.12.2010 erledigen. Ansonsten droht Verjährung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.12.10 16:40:11
      Beitrag Nr. 107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.655.915 von GregorStrempel am 06.12.10 18:21:11Hier mein letztes Schreiben an Herrn Dr. Lechner:

      Sehr geehrter Herr Dr. Lechner,

      Sie können sich noch so sehr darum bemühen, die Dinge auf den Kopf zu stellen. Die Fakten sprechen gegen Sie:

      1. Nicht wir haben Termine abgesagt, sondern Sie und das bereits zum wiederholten Male. Ich habe Sie auch nicht um Einsicht in die (gar nicht vorhandenen) Bilanzen gebeten, sondern um Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Dieses Recht wird meinen Mandanten seit 3 Jahren verweigert.

      2. Die Präsenzveranstaltung war nach dem Gesellschaftsvertrag zwingend erforderlich. Darauf habe ich Sie vor der Versammlung aufmerksam gemacht. Mit Anfechtung habe ich nicht gedroht. Eine Anfechtung wäre auch nicht erforderlich gewesen, denn die Beschlüsse wären ohne Versammlung sowieso nichtig gewesen. Tun Sie daher doch bitte nicht so, als hätten Sie die Versammlungen nur meinetwegen durchgeführt. Warum haben Sie denn dann eigentlich die entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ändern lassen wollen?

      3. Da Ihr “Sinnprotokoll“ die tatsächlichen Abläufe in den Gesellschafterversammlungen von Fonds II und III nicht richtig wiedergibt, bestehen wir auf einem Wortprotokoll. Nachdem es über die Versammlungen Tonbandaufzeichnungen gibt, sollte die Erstellung eines Wortprotokolls kein Problem sein. Dann wird sich auch zeigen, ob Herr Bierbach tatsächlich die ihm von Ihnen zugeschriebene Aussage getätigt hat. Oder haben Sie vor der Erstellung eines solchen Wortprotokolls etwa Angst?

      4. Ungeachtet dessen, dass anwaltlich vertretene Anleger in den Gesellschafterversammlungen von Ihnen regelmäßig schlechter behandelt werden, als nicht anwaltlich vertretene Anleger, bestand in Fonds 3 keine Möglichkeit Fragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen. Auch eine Aussprache dazu fand nicht statt. Auf die weiteren Fehler, die Ihnen sowohl bei der Einladung, als auch bei der Abstimmung unterlaufen sind, habe ich Sie hingewiesen. Es liegt nun an Ihnen für Klarheit zu sorgen, um Rechtsnachteile von den Anlegern abzuwenden. Lassen Sie sich dazu am besten rechtlich beraten. Berater haben Sie ja genug.

      5. Mir liegt weder ein Jahresabschluss für 2008, noch ein Jahresabschluss für 2009 vor. Auch meine Fragen haben Sie nicht beantwortet. Die erbetenen Unterlagen habe ich ebenfalls nicht erhalten. Hier sollen den Anlegern wesentliche Informationen offenbar vorenthalten werden.

      6. Würde kein neuer Treuhandkommanditist bestellt und der Anleger keine Übertragung des Anteils auf sich verlangen, würde der Anteil der bisherigen Treuhandkommanditistin entsprechend reduziert (vgl. § 10 Abs. 5 des Treuhandvertrages in Verbindung mit § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Der Anleger hätte dann keinerlei Risiko und könnte sogar noch die Auszahlung einer Abfindung verlangen. Es kommt hinzu, dass die Fonds schnellstmöglich liquidiert werden müssen, um zu verhindern, dass ein etwaig noch vorhandenes Vermögen durch die Kosten der Geschäftsführung, des Beirat, des Treuhänders, des persönlichen Beraters Hemmelrath, der Trio Management GmbH, der Steuerberater und Rechtsanwälte etc. verbraucht und die Filmlibraries dazu sukzessive ausgeschlachtet werden. Auch aus steuerlichen Gründen ist eine Liquidation dringend angezeigt, denn die Fonds I, II und III führen die Geschäfte fort, obwohl sie seit Jahren keinerlei Gewinne mehr erzielen. Es wäre bei einer Liquidation auch gar kein Problem, die Klage vor dem Finanzgericht weiterzuführen – so sie denn überhaupt Sinn macht (die Klagebegründung wollen Sie mir ja nicht geben). All das wird den Anlegern von Ihnen verschwiegen. Warum?

      6. Wenn Sie tatsächlich der Ansicht sind, dass die Anleger, die ihrem Beschluss zur Nachfinanzierung der Gesellschaft zugestimmt haben, zu weiteren Nachschüssen nicht verpflichtet sind, dann bestätigen Sie mir das bitte schriftlich im Sinne einer Erklärung zu Gunsten Dritter.


      Mit freundlichen Grüßen

      Gregor Strempel
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.12.10 11:57:51
      Beitrag Nr. 106 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.660.279 von Kroesus2 am 07.12.10 10:12:21Kroesus, Sie können ja auf die Anmeldung verzichten. Dann erhöht sich die Quote für die restlichen Anleger.
      Avatar
      schrieb am 07.12.10 10:12:21
      Beitrag Nr. 105 ()
      Was aber
      wird denn passieren, wenn 10.000e Anleger ihre Ansprueche anmelden ? Wie gross ist denn die Konkursmasse ?
      1 Antwort
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