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    Grundbucheintrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.07.05 09:50:08 von
    neuester Beitrag 27.07.05 20:59:49 von
    Beiträge: 13
    ID: 994.957
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      schrieb am 22.07.05 09:50:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe vor kurzem in einer Zwangsversteigerung eine Immobilie erworben. Deren Verkehrswert betrug laut Gutachten 496.000 Euro, den Zuschlag habe ich für 310.000 Euro erhalten.

      Nun habe ich die Kostenrechnung für den Grundbucheintrag erhalten (807 Euro) und dort wird die Bemessungsgrundlage mit 496.000 angegeben. Ist das richtig? Beim Grundbuchamt keine Auskunft zu bekommen.:mad:

      Kennt sich da jemand mit aus?
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 09:57:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]17.307.260 von Frank Dachs am 22.07.05 09:50:08[/posting]Soweit ich es in Erinnerung habe, ist der VK-Wert die Grundlage. Auch bei der Berechnung der Steuern ( Grunderwerbs-St., Grundsteuer, Erbschaftssteuer, ....)
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 10:02:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn die Immobilie für`n symbolischen Euro über den Tisch gegangen wäre, wäre der Grundbucheintrag dann mit dem Mindestpreis veranschlagt worden?

      Gruß niall
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 10:15:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      beim grundbuchamt keine auskunft bekommen???!!!!!

      das grundbuchamt ist für jedermann zugänglich, also öffentlich.
      das heisst sie müssen dir auskunft geben, und wenn du in diese angelegenheit verwickelt bist, wie auch immer, schon sowieso.

      also frag nochmal nach!

      so long

      ps. hab jeden tag mit dem scheiss grundbuchamt zu tun.
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 10:20:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Mein Vater hat mir vor kurzem ein Grundstück über einen Notar im Rahmen einer Schenkung überschrieben.
      Für die Kosten des Notares wurde der Verkehrswert des
      Grundstückes zugrunde gelegt. Für meine Begriffe war das nicht gerade wenig.

      MfG
      Hawi53

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      Avatar
      schrieb am 22.07.05 10:38:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Aus einer Zwangsversteigerungsseite des Amtsgerichts

      Für den Zuschlag wird von Ihnen eine besondere Gerichtgebühr erhoben,ebenso später für Ihre Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch.Beide Gebühren zusammen etwa 1 % Ihres Gebotes.Das Finanzamt wird von Ihnen eine Grunderwerbssteuer von 3,5 5 erheben. ;)
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 13:27:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      § 19 Kostenordnung
      Sachen

      (1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 13:28:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      § 14 Kostenordnung
      Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde

      (1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befaßten Gericht angesetzt.

      (2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.

      (3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt und wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.

      (4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebunden.

      (5) Das Gericht, das über die Erinnerung entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über die Beschwerde entscheidet das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden; Vorschriften über eine Vorlage an den Bundesgerichtshof finden keine Anwendung.

      (6) In dem Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Rechtsanwalts.

      (7) Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

      (8) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 13:31:26
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wenn du mit der Kostenrechnung nicht einverstanden bist, kannst du dagegen Erinnerung einlegen.
      Ich gehe aber nicht davon aus, dass diese erfolgreich sein wird, da sich der Geschäftswert nach dem gemeinen Wert (=Verkehrswert) bemisst.

      P.S.
      Welche §§ wurden denn in der Kostenrechnung angeführt?
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 16:37:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]17.310.055 von NATALY am 22.07.05 13:31:26[/posting]Der verkehrswert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer.
      Der größte Blödsinn,den ich seit langem gehört habe.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 17:12:09
      Beitrag Nr. 11 ()
      @profiteur:
      Es geht hier nicht um die Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz).
      Es geht um die Kosten für den Grundbucheintrag (Kostenordnung).
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 17:49:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      [posting]17.364.900 von NATALY am 27.07.05 17:12:09[/posting]War zu #2 gemeint.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 20:59:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      @profiteur:
      Stimmt. Posting #2 ist falsch, soweit dort gesagt wird, der Verkehrswert sei Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, die Grundsteuer und die Erbschaftsteuer.


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