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    Privatnutzung Firmen-PKW / Geltend machen der realen Kosten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.07.05 13:10:37 von
    neuester Beitrag 18.08.05 08:14:23 von
    Beiträge: 26
    ID: 995.240
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      Avatar
      schrieb am 24.07.05 13:10:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe einen Firmenwagen, den ich schön brav mit einem % versteuere.
      Ich nutze den Firmenwagen kaum privat (schätzungsweise nur 5%Privatnutzung) und fahre relativ viel beruflich damit.
      In meiner letztjährigen Steuererklärung wurde dieser Umstand ohne Fragen anerkannt und die zuviel versteuerte Summe (über die 1%-Regelung hinaus) als Werbungskosten anerkannt.

      Dieses Jahr habe ich den Sachverhalt genau so, wie in der vergangenen Steuererklärung dargelegt (elektronisches Fahrtenbuch, Tankbelege, Auflistung der Leasing- und sonstigen Gebühren) und er wurde abgelehnt .
      Als Begründung für die Ablehnung wurde genannt, dass das von mir beigelegte Fahrtenbuch (ein Ausdruck aus einer Excel-Tabelle) nicht OK wäre. Man könne solche Listen doch jederzeit erstellen und nach Belieben manipulieren. Nur handschriftliche Fahrtenbücher würeden anerkannt... Auf meinen Hinweis, im letzten Jahr wäre das doch auch OK gewesen, wollte man nicht eingehen. Ich habe jetzt die tatsächlich gefahrenen Kilometer mittels Werkstattquittungen nachgewiesen und einen Antrag auf Nachbesserung (keinen Einspruch - der Sachbearbeiter schlug vor,eine NAchbesserung zu beantragen (warum???) gestellt.
      Weiterhin habe ich belegt, dass wir noch ein zweites Auto besitzen, mit dem wir die meisten der privaten Fahrten tätigen.

      Hatte jemand einen ähnlichen Fall und was kann man hier machen????
      Avatar
      schrieb am 24.07.05 13:25:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]17.324.306 von Hulch am 24.07.05 13:10:37[/posting]hallo,

      in der aktuellen c`t(16/05) ist dazu ein interessanter artikel (s.170)
      Avatar
      schrieb am 24.07.05 15:55:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      kann man den Artikel vielleicht hier reinstellen?
      Avatar
      schrieb am 24.07.05 15:55:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      kein Einspruch eingelegt? Dann wird der Bescheid nach Ablauf der Frist rechtsgültig!
      Avatar
      schrieb am 24.07.05 17:13:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      upps....

      zum Glück habe ich noch ein paar Tage Zeit. Die 30 Tage laufen erst ANfang August ab. Werde wohl zusätzlich zum Antrag auf Nachbesserung noch EInspruch erheben - wenn das zusätzlich überhaupt möglich ist.

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      Avatar
      schrieb am 25.07.05 23:54:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Hulch,

      würde auf jeden Fall Einspruch einlegen.

      Im Einkommensteuergesetz gibt es keinen Punkt, der genau vorschreibt, wie ein Fahrtenbuch aussehen muß. Fahrtenbücher in Excel-Form werden oft verworfen, weil man darin nachträglich abändern kann. Hast Du allerdings noch die handschriftlichen Notizen, z.B. aus einem Terminkalender, kannst Du eine zeitnahe Erfassung deiner Fahrten dadurch problemlos nachweisen und damit beim Einspruch die Richtigkeit Deiner Excelliste (die ja Resultat der handschriftlichen Eintragungen ist) untermauern. Soweit ich weis, gibt es hierzu sogar ein positives Finanzgerichtsurteil (müsste ich raussuchen).

      An Deiner Stelle ich würde ich aber nicht über Werbungskosten abrechnen, sondern über negative Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit. Stelle die Kosten für das Auto zusammen. Dann ermittelst Du den privaten Anteil, den Du tatsächlich als Sachbezug hättest versteuern müssen. Dieser wird dann sehr warscheinlich unter den von Dir versteuerten 12% liegen. In Deiner Anlage N solltest Du dann an die Stelle Deines Bruttolohnes (Betrag aus der LohnsteuerTIN) den Betrag eintragen der sich ergibt, wenn Du von Deinem Bruttolohn die 12% abziehst und die tatsächlichen Kosten hinzuzählst. Ein Dir tatsächlich nicht zugeflossener Sachbezug stellt neg. Einnahmen dar und keine Werbungskosten! Hat zudem den Vorteil, das Du Dir ggf. nicht den Werbungskostenpauschbetrag von 920,-EUR "kleinrechnest", sondern zusätzlich zu den neg. Einnahmen hast (sofern Du die Pauschale nicht schon ausschöpft durch Arbeitszimmer o.ä.)

      Gruß,

      bsp
      Avatar
      schrieb am 26.07.05 10:22:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Hulch,

      also ich würde erstmal einen EInspruch einlegen mit Verweis auf nachträglcher Begründung, um die Festsetzung offen zu halten.

      Zum Fahrtenbuch erstmal vorweg. Das dir im Vorjahr eine Excel Tabelle als FAhrtenbuch anerkannt wurde war schlichtweg Glück. Wir haben hier in unserer Kanzlei schon öfter die Erfahrung gemacht, das das Finanzamt auch bei Unternehmern die Ihre Fahrzeugnutzung mit dem Farhtenbuch dokumentieren eine Excel Tabelle nicht anerkennt. Begründung dafür ist wie folgt:
      "Das Fahrtenbuch ist ein unveränderbares Dokument, in dem nachträgliche Änderungen für Dritte sichtbar sein müssen!"
      Auf die Erstellung mit Excel bezogen heißt die Begründung: In Excel erstellte Fahrtenbücher sind nachträglich veränderbar, ohne das dies für Dritte zu sehen ist.

      Also durch die Blume gesagt:
      Du hättest dich hinsetzen können mit Deinem Terminkalender und die ein oder andere private Fahrt nachträglich in eine betriebl. Fahrt ändern können, ohne das man das hätte sehen können.

      Also ein "richtiges" elektronisches Fahrtenbuch anschaffen, das vom FA anerkannt ist. Da gibt es div. Anbieter.

      Als zweites solltest du, mach dem Einspruch mal mit dem Finanzamtbeamten in einem Telefongespräch Deinen "good will" zeigen,das du sine Sichtweise anerkennst, das nicht wußtest, und künfitg über ein extra Programm deine Fahrten protokollierst. Meist ist dieser Weg hilfreicher, als langwieriger Schriftverkehr.

      WEnn dieser Weg der "schlichten Änderung" nicht funktioniert, solltest mal du dich mal informieren, ob Excel nicht auch eine Einstellung bietet, um es "unveränderbar" zu machen, davon habe ich nämlich auch schon gehört, aber leider keine Erfahrung.
      Auf diese Einstellung und deren Auswirkung solltest du dann in Deiner Einspruchsbegründung verweisen.

      mfg

      schobaer
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 11:30:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      danke euch alle für die Antworten.

      @bsp: was meinst du mit 12%????

      Zwischenzeitlich habe ich auch wieder ANtwort auf meinen ANtrag auf Änderung erhalten: Jetzt möchte man die Kilometer (durch AU, Werstatt- und TÜV Belege) des Privatwagens (der von meiner Frau) nachgewiesen haben, da man mir offenbar nicht glaubt. Das Problem dabei ist, dass der (Jahres-)Wagen meiner Frau erst im Sommer 2004 angeschafft wurde und von daher keine TÜV, AU oder sonstige Belege existieren. Von der alten Karre, die meine Frau vorher fuhr exsitieren keine Belege mehr. Ich finde dieses Verhalten etwas befremdlich und bin fast geneigt es als Schikane anzusehen. Vielleicht fahre ich mit dem Wagen meiner Frau beim Finanzamt vor und lasse den netten Beamten :mad: einmal schauen....
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 17:49:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      1% pro Monat sind bei 12 Monaten 12% vom Bruttolistenpreis die als Sachbezug im Jahr versteuert (der Lohnsteuer unterworfen) wurden.

      Gruß, bsp
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 18:08:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ggf. kannst Du die Kilometerleistung Deiner Frau wenigstens ungefähr nachweisen, wenn Du Benzinrechnungen mit Kreditkarte oder Ec-Karte gezahlt hast. Die Belege für Dein Firmenwagen müssen ja noch existieren, alle anderen Zahlungen für Benzin müssen ja dann privat sein. Für Privatleute gibt es keine Pflicht, irgendwelche Belege aufzubewahren.
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 12:46:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Bsp

      danke für die Infos. Ich werde den weiteren Verlauf vermelden....
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 17:01:36
      Beitrag Nr. 12 ()
      >>>Dieses Jahr habe ich den Sachverhalt genau so, wie in der vergangenen Steuererklärung dargelegt (elektronisches Fahrtenbuch, Tankbelege, Auflistung der Leasing- und sonstigen Gebühren) und er wurde abgelehnt<<<

      Wurden alle Kostenbelge beim Finanzamt vorgelegt?
      Oder befinden sich diese in der Buchhaltung desjenigen, welcher das Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt?

      Falls die Kostenbelege (aus der Firmenbuchhaltung) nicht beim Finanzamt vorgelegt wurden, wäre allein aus diesem Grund keine Berücksichtigung eines noch so schönen Fahrtenbuchs möglich (d.h. zwingend 1%-Regelung).
      Begründung:
      Fehlende Möglichkeit des tatsächlichen Abgleichs zwischen Eintragungen lt Fahrtenbuch mit den Kostenbelegen hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit.

      Ich würde keine Welle machen und mich darüber freuen, das im Vorjahr offensichtlich freundliche Finanzbeamte zu deine Gunsten am Werk waren :kiss:
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 16:53:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die 1 % Regelung ist auch nicht abschließend, sie gilt nur für sonstige Privatfahren. Für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit kommen 0,03 % des Listenbruttopreises pro Monat und Entfernungs-Km hinzu. (= dann der Sachbezugswert). Davon können dann 0,30 Euro je Entfernungs-km abgesetzt werden.
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 18:42:51
      Beitrag Nr. 14 ()
      Oder alternativ als 3. Möglichkeit die Kostendeckelung.

      Für Rückfragen kann jeder Steuerberater weiterhelfen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 18:46:46
      Beitrag Nr. 15 ()
      [posting]17.438.865 von Tulpenblase am 03.08.05 18:42:51[/posting]Wenn sein Einspruch durchgeht, muß er sich darum doch keine Gedanken machen.
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 23:31:12
      Beitrag Nr. 16 ()
      Richtig Tulpenblase. Die Sache sollte nach den 3 Methoden mal durchgecheckt werden. Und bei der Fahrtenbuchmethode (Einzelkostennachweis) sollte nicht vergessen werden, dass zu den ermittelten Kosten noch die USt von 16 % dazukommt, weil die private Überlassung der USt unterliegt.
      Avatar
      schrieb am 11.08.05 18:32:45
      Beitrag Nr. 17 ()
      [posting]17.438.865 von Tulpenblase am 03.08.05 18:42:51[/posting]Hallo Tulpenblase,

      kannst Du das mit der Kostendeckelung bitte genauer erklären? Oder sagen, wo man nähere Informationen bekommt (außer beim Steuerberater :) )?

      Danke im Voraus!

      MfG

      Stoiker
      Avatar
      schrieb am 11.08.05 20:52:42
      Beitrag Nr. 18 ()
      Als Fundstelle kann ich nur das
      BMF-Schreiben vom 28.5.1996 (BStBl. I S 654)
      IV B 6 - S 2334 - 173/96
      anbieten.
      Ich bin mir allerdings im Moment nicht sicher, ob es ein neueres BMF-Schreiben gibt (habe gerade keine fachliche Recherchemöglichkeit)

      Grundsätzlich kann man folgendes sagen:

      Seit dem 1. Januar 1996 ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises (1%-REGELUNG) im Zeitpunkt der Erstzulassung (Neuwagenpreis) zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen,

      wenn

      die tatsächlichen Kosten nicht durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes FAHRTENBUCH nachgewiesen werden.

      Der Wert von 1 % des "Listenpreises" gilt den Vorteil der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw pauschal ab (nicht Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte).

      Sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer kann der Wert der steuerlich zu erfassenden privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge bzw. der Nutzung der Fahrzeuge zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten auf die Höhe der TATSÄCHLICHEN GESAMTKOSTEN BEGRENZT werden,

      WENN

      NACHGEWIESEN wird, dass diese niedriger sind als die – zusammengefassten – Jahreswerte nach den Listenpreisregelungen (deshalb KOSTENDECKELUNG).
      In manchen Fällen, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist, würde der Privatanteil durch den vollen Ansatz der 1 %-Regelung zu einer unzutreffenden überhöhten Besteuerung führen.

      Die Finanzverwaltung ist insoweit GEBUNDEN
      (BMF-Schreiben !!).
      Die Finanzgerichte nicht.

      Schwierigkeiten bzw. Besonderheiten gibt es noch beim tatsächlichen Nachweis von Kosten durch Arbeitnehmer oder bei Fahrergestellungen.

      Weitergehende Auskünfte (insbesondere bezüglich der Art des Nachweises) solltest du im Zweifel von deinem Steuerberater einholen.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 08:40:59
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo Tulpenblase,

      vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Was ist mit der Kostendeckelung auf sich hat ist mir jetzt ziemlich klar.

      Es wäre sehr nett, wenn Du mir noch helfen könntest, einen anderen Aspekt der Dienstwagenbesteuerung vollends zu "begreifen".

      Was es mit der 0,03% Regelung bezüglich der Fahrten zwischen Heim und Arbeitsstätte auf sich hat, ist mir klar.

      Wie ist das aber im Falle eines Fahrtenbuchs? Wird das steuerlich genauso gehandhabt wie bei der Anwendung der 1% Methode, d. h. Anrechung als geldweter Vorteil von 0,03% x Enfernung x Autopreis und dann später abzug der Kilometerpauschale im Rahmen der Eink.-St.-Erklärung?

      Oder werden dann diese Fahrten als "dienstlich" bewertet und man muss tatsächlich nur die effektiven Kosten für die Privatnutzung lt. Fahrtenbuch tragen (was schön wäre aber ich nicht glaube)? Oder werden dann diese Fahrten dem privaten Teil zugezählt und man muss die effektiven Kosten tragen?

      Danke (an jeden) für eine freundliche Antwort!

      Stoiker
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 18:20:48
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo hulch,

      sag mir doch zur Klarstellung nochmal, worum es dir geht.

      Ich verstehe deine Schreiben bisher so:

      1. du bist Arbeitnehmer

      2. dein Arbeitgeber hat dir ein betriebliches Kfz - auch zur privaten Nutzung (+ Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) zur Verfügung gestellt

      3. dein Arbeitgeber versteuert diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn nach der 1%-Regelung (Privatnutzung) + 0,03% Regelung (Fahrten W - A)

      4. du führst für deinen Arbeitgeber kein Fahrtenbuch (sonst könnte dein Arbeitgeber ja den so ermittelten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern!!!)

      5. weil du Steuern sparen möchtest, hast du bisher exceltabellen selbst gebastelt

      6. diese hast du dann im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht

      7. und so in den letzten Jahren die Differenz zwischen 1%-Regelung (versteuerter Arbeitslohn)

      und

      8. den anhand deines "Fahrtenbuches" ermittelten privaten Nutzungsanteil als WERBUNGSKOSTEN geltend gemacht

      9. aus deiner Sicht - leider - hat dein Finanzamt bei deiner letzten Steuererklärung nicht mehr mitgespielt.


      Wenn der Sachverhalt nicht so ist wie oben beschrieben, müsste ich wissen wie er GENAU ist.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 18:23:29
      Beitrag Nr. 21 ()
      Es muss natürlich heissen:

      Hallo stoiker :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 22:50:56
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo Tulpenblase,

      vielen Dank für dein Bemühen, mir weiterzuhelfen.

      Bis einschliesslich Punkt 4 ist alles richtig. Ich bekomme 1% + 0,03 % pro Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil angerechnet. Bis jetzt habe ich keinen Versuch gemacht, von dieser Pauschalbesteuerung wegzukommen, da nach meiner Rechnung zwar ein kleiner Vorteil drin wäre, mir dies aber nicht der permanenten Mühe wert war.

      Nun bin ich aber Ende letzten Jahres umgezogen (gekauftes Eigenheim). Da meine Frau unbedingt ins Grüne wollte, hat sich die Entfernung zur Arbeit von 5 auf 59 km erhöht!! Und das tut nun weh, insbesondere wenn eventuell zukünftig auch noch die Entfernungspauschale wegfällt.

      Mein Interesse geht also nicht in erster Linie dahin, durch ein Fahrtenbuch bei den Privatfahrten günstiger als mit der 1% Regelung wegzukommen, sondern es interssiert mich, ob bei der Methode Fahrtenbuch sich durch einen eventuellen anderen Ansatz auch die Kosten für den Weg zwischen Heim und Arbeit reduzieren lassen.

      Gruß

      Stoiker
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 23:55:42
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Tulpenblase Posting #20:

      OK, ich versuche mal einzelnen Punkte abzuarbeiten.

      1) ja
      2) fast. Da ich im Aussendienst bin entfällt die 0.03% Regelung, da meine Arbeit ja quasi vor der Garage beginnt.
      3)ja - Versteuerung nach 1% Regel
      4)ich führe für meinen Arbeitgeber quasi ein elektronisches Fahrtenbuch,in dem jeden Tag die gefahrenen Km und der weiteste Kunde angegeben wird.
      5)nein - ich habe den Ausdruck dieses (siehe 4) "Fahrtenbuches" der Steuer vorgelegt.Die Datei sieht halt eben aus wie eine Excel-Tabelle.
      6)jooo
      7)-9) ja


      Fakt ist, dass ich den Firmenwagen so gut wie gar nicht privat nutze (ca. 5% Privatnutzung) und ich durch die 1%-Regel zu viel versteuere.
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 09:35:39
      Beitrag Nr. 24 ()
      @stoiker
      @hulch

      Aus Zeit- bzw Recherchegründen werde ich erst Mo oder Die über eure postings nachdenken :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 10:06:07
      Beitrag Nr. 25 ()
      @tulpenblase und alle anderen Helfer:

      danke einstweilen!:kiss:
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 08:14:23
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hallo Tulpenblase,

      gibt`s schon etwas Neues zu vermelden?

      MfG

      Stoiker


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