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    Änderung der §7g EstG ANsparrücklage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.07.05 10:22:29 von
    neuester Beitrag 17.08.05 18:05:08 von
    Beiträge: 35
    ID: 995.880
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      Avatar
      schrieb am 27.07.05 10:22:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten morgen alle Zusammen,

      erwartet jemand eine Änderung der 7g wenn im September die schwarz-gelbe Regierung kommt? Oder natürlich auch wenns bei rot-grün bleibt? Bitte um Eure Meinungen.
      Danke
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 10:26:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Selbst wenn, wo ist Dein Problem.

      Ist doch eh ein irrsinniger CDU-Paragraph gewesen. Sollen sie ihn abschaffen un den Einmaleffekt heben. Fände ich gut!:D
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 16:50:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ist für mich einer der Topfavoriten, dessen ersatzlose Abschaffung das Steuerrecht vereinfachen würde ( noch vor Entfernungspauschale, Feiertagszuschläge etc, deren Abschaffung im wesentlichen Arbeitnehmer treffen würde).

      Also nieder mit diesem Steuersparmodell für Unternehmer :D
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 19:03:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Ansparrücklage ist kein Steuersparmodell; durch sie werden Steuerzahlungen lediglich in die Zukunft verschoben, und zwar maximal drei Jahre. Sinn und Zweck ist die Erleichterung der Schaffung von Liquidität bei kleinen Unternehmen, die größere Anschaffungen planen.

      Im Falle der mißbräuchlichen Nutzung (wenn also keine Anschaffung erfolgt, für die angespart wurde), ist die nichtgezahlte Steuer nachzuentrichten :eek: und zusätzlich mit 6% p.a. zu verzinsen :eek: , was für den Staat bei den derzeitigen Refinanzierungsmöglichkeiten ein äußerst attraktives Geschäft darstellt!

      Desweiteren kann der § 7g nur von Unternehme(r)n mit einem Betriebsvermögen von max. ca. 200 T€ in Anspruch genommen werden, also den kleinen Unternehme(r)n.

      Also bitte etwas mehr Sachkompetenz, bevor mal wieder über angebliche Steuersparmodelle der Unternehme(r)n hergezogen wird und sich hinterher herausstellt, daß es gar keines war.

      Nichtsdestotrotz kann man den § 7g von mir aus abschaffen, muß sich allerdings der Folgewirkungen bewußt sein.

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 19:03:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      ""Im Falle der mißbräuchlichen Nutzung (wenn also keine Anschaffung erfolgt, für die angespart wurde), ist die nichtgezahlte Steuer nachzuentrichten und zusätzlich mit 6% p.a. zu verzinsen , was für den Staat bei den derzeitigen Refinanzierungsmöglichkeiten ein äußerst attraktives Geschäft darstellt!""
      ""Also bitte etwas mehr Sachkompetenz, bevor mal wieder über angebliche Steuersparmodelle der Unternehme(r)n hergezogen wird und sich hinterher herausstellt, daß es gar keines war.""

      Der geneigte Schreiber möge sich nochmal den § 7 Abs. 5 EStG zu Gemüte führen. Da steht nichts von Verzinsung mit 6%. Da steht, das der Gewinn um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen ist. Das ganze mal individuellen Steuersatz und fertig ist das Steuersparmodell für Kleinunternehmer.

      Merke: Wer lesen kann ist klar im Vorteil :D

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      Avatar
      schrieb am 03.08.05 19:26:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Für weitergehende Beispiele zu Steuervorteilen bei Inanspruchnahme der § 7g Rücklage

      Hinweis auf

      Weßling in BB 93, 2347
      Weßling in Inf 94, 426

      Darüberhinaus wurde in der einschlägigen Fachliteratur bereits bei Inkrafttreten des § 7g die Auffassung vertreten, dass insoweit auch eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme nicht zu vermeiden sein wird (rechtsmißbräuchlich = steuersparend).
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 21:41:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]17.439.053 von Tulpenblase am 03.08.05 19:03:52[/posting]# 5 Tulpenblase:

      Leider völlig falsch, was Du geschrieben hast. Denn:

      Der geneigte Schreiber möge sich nochmal den § 7 Abs. 5 EStG zu Gemüte führen. Da steht nichts von Verzinsung mit 6%.

      Nicht wörtlich, aber es führt zu einer Verzinsung von 6% p.a.

      Denn:

      Da steht, das der Gewinn um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen ist. Das ganze mal individuellen Steuersatz und fertig ist das Steuersparmodell für Kleinunternehmer.

      Man sollte schon verstehen, was dahinter steckt. Denn Du übersiehst leider, daß der Staat zur Überbrückung des zeitlichen Steuerausfalls nicht den gesamten Rücklagenbetrag refinanzieren muß, sondern nur die theoretisch darauf entfallende Steuer! Mit anderen Worten: Du übersiehst, daß Du zur Berechnung des Steuerausfalls im Jahr der Rücklagenbildung auch "mal individueller Steuersatz" nehmen mußt!!!!!!!! :rolleyes:

      Und genau darin liegt Dein Fehler.

      Zu kompliziert? Ich mache Dir ein Beispiel:

      Annahmen:

      - Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 100
      - Steuersatz des (Klein-)Unternehmers 30% (beliebig von 0% bis 100% wählbar, ohne daß sich etwas ändert: rechne es gerne selbst nach, wenn Du Zweifel hast)
      - Staat kann sich während des Steuerausfalls refinanzieren zu 6% p.a. (weiter unten nochmal gerechnet mit 4% p.a. und mit 8% p.a.)

      Rechnung:

      Jahr 1: Rücklagenbildung von 100. Steuerlicher Gewinn sinkt also um 100. Bei 40% Steuersatz folglich ein Steuerausfall von 40.

      Nun: Staat muß den Steuerausfall in Höhe von 40 durch ein Darlehen zu 6% p.a. refinanzieren. Kostet ihn also 40*0,06=2,40

      Jahr 2: Rücklage wird aufgelöst. Da gem. § 7g Abs. 5 EStG der Auflösungsbetrag um 6% zu erhöhen ist, erhöht sich der steuerliche Gewinn um insgesamt 106. Darauf 40% Steuer sind 42,40.

      Und diese 42,40 sind exakt der Steuerausfall im Jahr 1 in Höhe von 40 zzgl. der dadurch verursachten Zinskosten des Staates in Höhe von 2,40. :eek:

      Wir stellen fest: Bei 6% p.a. Refinanzierungskosten des Staates ist es sowohl für den Unternehmer als auch für den Staat ein Nullgeschäft.


      Nun das ganze mit 4% p.a. Refinanzierungskosten, z.B. derzeit:

      Jahr 1: wie oben

      Nun: Staat muß den Steuerausfall in Höhe von 40 durch ein Darlehen zu 4% p.a. refinanzieren. Kostet ihn also 40*0,04=1,60

      Jahr 2: Rücklage wird aufgelöst. Da gem. § 7g Abs. 5 EStG der Auflösungsbetrag um 6% zu erhöhen ist, erhöht sich der steuerliche Gewinn um 106. Darauf 40% Steuer sind 42,40. Zinsanteil somit 2,40 und damit 0,80 mehr, als der Staat an Refi-Kosten hatte (nämlich 1,60).

      Wir stellen fest: Bei 4% p.a. Refinanzierungskosten des Staates ist es für den Staat ein attraktives Geschäft, da er lediglich 1,60 Refi-Kosten hat, der Unternehmer jedoch 2,40 zahlen muß.

      Nun das ganze mit 8% p.a. Refinanzierungskosten:

      Jahr 1: wie oben

      Nun: Staat muß den Steuerausfall in Höhe von 40 durch ein Darlehen zu 8% p.a. refinanzieren. Kostet ihn also 40*0,08=3,20

      Jahr 2: Rücklage wird aufgelöst. Da gem. § 7g Abs. 5 EStG der Auflösungsbetrag um 6% zu erhöhen ist, erhöht sich der steuerliche Gewinn um 106. Darauf 40% Steuer sind 42,40. Zinsanteil somit 2,40 und damit 0,80 weniger, als der Staat an Refi-Kosten hatte (nämlich 3,20).

      Wir stellen fest: Bei 8% p.a. Refinanzierungskosten des Staates ist es für den Staat ein schlechtes Geschäft, da er 3,20 Refi-Kosten hat, der Unternehmer jedoch nur 2,40 zahlen muß.

      ENDERGEBNIS: Solange der Staat den vorübergehenden Steuerausfall für weniger als 6% p.a. refinanzieren kann (seit Jahren!), ist es für den Staat ein gutes Geschäft. Somit kein Steuersparmodell. Ein solches wird es erst bei mehr als 6% p.a. Refi-Kosten des Staates, wovon wir allerdings weit entfernt sind.

      War also leider nichts mit dem Steuersparmodell, aber Hauptsache, wir haben mal wieder über die bösen Unternehmer, die den Staat von oben bis unten bescheißen, hergezogen... wenn`s auch nicht fundiert war.

      Ach ja:

      Merke: Wer selbst (!) mal nachrechnen kann, ist klar im Vorteil. :D

      Die in #6 genannten Artikel von Weßling müßte ich mir erst ansehen.

      Nur soviel vorab:

      Darüberhinaus wurde in der einschlägigen Fachliteratur bereits bei Inkrafttreten des § 7g die Auffassung vertreten, dass insoweit auch eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme nicht zu vermeiden sein wird (rechtsmißbräuchlich = steuersparend).

      Falsch: Rechtsmißbräuchlich nicht im Sinne von steuersparend, sondern im Sinne von "Rücklage gebildet, obwohl eine Anschaffung eines Wirtschatsgutes nicht ernstlich geplant war".

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 21:51:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]17.440.428 von wassermann1978 am 03.08.05 21:41:10[/posting]Kleine Korrektur:

      Ich habe entgegen meiner Annahmen (wo ich von 30% Steuersatz sprach) mit 40% gerechnet.

      Am Ergebnis ändert sich dadurch nichts.
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 11:01:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Schon mal daran gedacht, das in den letzten Jahren die Steuersätze durchgehend gesenkt wurden?

      Bitte das og Beispiel nochmal mit jährlich niedrigeren Steuersätzen ausrechnen :kiss:
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 11:11:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zur weiteren Vertiefung des Themas

      Hinweis auf

      Franz / Rupp BB 93, Beilage 20 zu Heft 31, S 15 f

      Paus StBP 01, 354


      Damit habe ich zu diesem Steuersparmodell für Unternehmer nichts mehr zu sagen :p
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 13:03:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]17.443.535 von Tulpenblase am 04.08.05 11:01:49[/posting]@ Tulpenblase:

      Schon mal daran gedacht, das in den letzten Jahren die Steuersätze durchgehend gesenkt wurden?

      Bitte das og Beispiel nochmal mit jährlich niedrigeren Steuersätzen ausrechnen


      Leider auch wieder ein Schuß in den Ofen. Aber gerne rechne ich es nochmal mit niedrigeren Steuersätzen vor, obwohl ich bereits in #7 (bei den Annahmen) schrieb, daß der Steuersatz völlig unerheblich ist, da ein niedrigerer (z.B. nur noch halber) Steuersatz auch zu einem entsprechend niedrigeren (z.B. hälftigen) Steuerausfall im Jahr der Rücklagenbildung und damit zu einem niedrigeren (z.B. hälftigen) Refinanzierungsvolumen des Staates führt, wodurch auch die dafür zu zahlenden Zinsen niedriger (z.B. hälftig) sind. ;)

      Mit 20% Steuersatz,Rest wie oben:

      Jahr 1: Steuerausfall 20
      Staat muß sich zu 6% refinanzieren, zahlt also 20*0,06 = 1,20 Zinsen
      Jahr 2: Steuerlicher Gewinn erhöht sich um 106. Darauf 20% Steuern sind 21,20 (= Steuerausfall 20 und 1,20 Zinsen). :eek:

      Tja, meine liebe Tulpenblase, war wohl nix. ;)

      Merke: Nicht immer alles Nachplappern, was andere sagen, sondern selbst mal darüber nachdenken und dadurch deren Argumentation überprüfen.

      Zur weiteren Vertiefung des Themas

      Hinweis auf

      Franz / Rupp BB 93, Beilage 20 zu Heft 31, S 15 f

      Paus StBP 01, 354


      Ich habe wenig Lust, dies extra nachzuschlagen. Der reine (!) Verweis auf weiterführende Literatur ist ein etwas billiges Argumentationsmuster, wenn die eigenen vorgebrachten Argumente widerlegt wurden. Wie wäre es, wenn Du die Modelle in den von Dir genannten Fundstellen mal kurz skizzierst? :rolleyes: Dann haben nämlich alle etwas von dieser Diskussion.

      Damit habe ich zu diesem Steuersparmodell für Unternehmer nichts mehr zu sagen

      Nun ja, wenn jemand argumentationsresistent ist und seine Behauptungen aufrechterhält, obwohl alle seine vorgebrachten Argumente widerlegt wurden, hat eine weitere Diskussion wohl wirklich wenig Sinn.

      Ist wohl auch besser, wenn Du dazu nichts mehr sagst nach Deinen beiden Rohrkrepierern ("mal individueller Steuersatz" und "Steuersätze zwischenzeitlich gesenkt")... ;)

      wassermann1978... der jetzt Mittagessen geht. :lick:
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 14:24:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bei Steuerexperten wie Dir bin ich nicht nur argumentationsresistent, sondern sogar beratungsresistent:D

      Ich frage mich allen ernstes,
      wie jemand so viel Zeit in ein posting investieren kann,
      wo es doch um so eine unwichtige Sache geht.

      Nochmal: Führ dir die og Fundstellen zu Gemüte,
      dann wirst auch du im Steuerrecht erleuchtet sein:cool:
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 18:06:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      [posting]17.446.600 von Tulpenblase am 04.08.05 14:24:16[/posting]Ich frage mich allen ernstes,
      wie jemand so viel Zeit in ein posting investieren kann,
      wo es doch um so eine unwichtige Sache geht.


      Wenn es darum geht, unfundiertes und undifferenziertes Unternehmer-Bashing ("Steuersparmodell für Unternehmer"), das mit nicht haltbaren Argumenten begründet wird, zu entlarven, ist mir die Zeit dafür nicht zu schade.

      Nochmal: Führ dir die og Fundstellen zu Gemüte,
      dann wirst auch du im Steuerrecht erleuchtet sein


      Ich habe mir soeben mal aus wissenschaftlichem Interesse heraus die erste der von Dir genannten Fundstellen angesehen (Weßling in BB 93, 2347). Kommentar dazu:

      1.) Weßlings Argumentation dreht sich um Zinssätze von 6, 8 und 12 %. Bei einem Zinssatz von bis zu 6% p.a. (z.B. derzeit) tritt überhaupt kein Vorteil auf; erst bei einem Anlagezinssatz von mehr als 6% kann unter Hinzukommen ganz spezieller, aber nicht verallgemeinerbarer Umstände (siehe unten unter 3.) ein Vorteil auftreten (siehe Weßlings Indifferenzkurve auf S. 2348). :eek: Siehe dazu auch mein #7.

      2.) In seinen vier Beispielen rechnet Weßling mit einer geplanten Investition von 500.000 DM, wohlgemerkt für einen Kleinunternehmer. Das ist meines Erachtens zwar bereits hochgegriffen, aber nicht undenkbar. In denjenigen seiner Berechnungen, in denen er zu Vorteilhaftigkeiten kommt (Beispiele 2, 3 und 4), betragen diese bei einer geplanten Investition von 500.000 DM einmal 590 DM (Beispiel 2) im Falle eines derzeit unrealistischen Anlagezinses von 8% und eines denkbaren Steuersatzes von 19%. In Beispiel 3 beträgt der Vorteil ganze 154 DM (bei einem ebenfalls derzeit unrealistischen Anlagezins 6% und denkbaren Steuersatz 19%). Im Beispiel 4 (dem Beispiel mit dem größten Vorteil: 13.608 DM) unterstellt er eine vollkommen steuerfrei :eek: erzielbare Anlageverzinsung von derzeit völlig unrealistischen 12% p.a. (!!!), obgleich er einen regulären Steuersatz des Unternehmers von 45% unterstellt. *Kopfschüttel*

      Und wenn Du Dir die Beträge der Vorteilhaftigkeiten mal ansiehst, betragen diese 590 DM bzw. 154 DM bei einer geplanten Investition von 500.000 DM. Nur (!) in seinem Extrembeispiel mit trotz 45% Steuersatz steuerfrei erzielbaren 12% p.a. ergäbe sich ein nennenswerter Vorteil von 13.608 DM.

      Daraus pauschal - wie Du es tust - die Ansparabschreibung pauschal als "Steuersparmodell für Unternehmer" (#3) zu bezeichnen, ist völlig sachfremd und kann ich daher nicht ernstnehmen.

      3.) In seiner Zusammenfassung schreibt Weßling: "Die Vorteilhaftigkeit der Ansparabschreibung [...] ist [...] ausschließlich von dem möglichen Anlagezinssatz für die aufgrund der Rücklage gewonnene Liquidität und von dem Steuersatz auf diese Zinserträge abhängig."

      Dazu: Eine Differenzierung nach Steuersätzen (einerseits für diese Zinsen und andererseits für das Unternehmereinkommen) ist entgegen Weßling, der wieder auf eine nicht verallgemeinerbare Situation (Zwischenfinanzierung privater Hochzinskredite des Unternehmers mit der durch die Rücklage gewonnenen Liquidität) abstellt, nicht sachgerecht, da nicht verallgemeinerbar.

      Der zentrale Aspekt bleibt jedoch der alte: Eine Vorteilhaftigkeit ist überhaupt erst möglich ab einem Anlagezins von 6% p.a. UND ZUGLEICH unterstellter völliger Steuerfreiheit dieser Zinsen (siehe Weßlings Indifferenzkurve). Bei bspw. realistischen Steuern von 30% sind bereits Zinsen 9% nötig, bei 40% Steuern bereits 10% (siehe Weßlings Tabelle), um überhaupt eine Vorteulhaftigkeit erreichen zu können.

      Mehr muß dazu wohl nicht gesagt werden.

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 18:32:41
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wassermann1978,

      selbst gewählte Beispiele haben den Vorteil, daß man mit ihnen immer zum gewünschten Ergebnis kommt.

      Hier ein anderes Beispiel:

      Fall A ohne Rücklagenbildung, Fall B mit Rücklagenbildung

      A) Kleinunternehmer macht im Jahr 01 durch ausserordentliche Erträge und überdurchschnittlich guten Geschäftsverlauf einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 170.000,00 €. Seine Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben betragen 8000,00 €. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt mithin 162.000,00 und er zahlt darauf nach Grundtabelle eine Einkommensteuer von 60.126,00, und einen SolZ von 3.307,00 insgesamt also 63.433,00 €.

      B) Mit maximaler § 7g EStG Rücklagenbildung von 154.000,00 € sinkt sein zu versteuerndes Einkommen auf 8.000,00 € worauf eine Einkommsteuer von 51,00 € und ein SolZ von 0,00 € fällig ist.


      A) Im Jahr 02 erzielt der Kleinunternehmer einen Verlust von 147.240,00 €. Die EkSt incl. SolZ beträgt 0,00 €.

      B) Die Rücklage wird gewinnerhöhend aufgelöst incl. 6% nach Abs. 5 macht eine Gewinnerhöhung von 154.000,00 + 9.240,00 = 163.240,00 €. Mit dem Verlust von 147.240,00 beträgt der Gewinn im Jahr 02 16.000,00 € . Nach Abzug der Sonderausgaben von 8.000,00 € verbleibt ein zvE von 8.000,00 € worauf EKSt von 51,00 € und ein SolZ von 0,00 € fällig ist.


      Ergebnis:

      Ohne Rücklagenbildung gezahlte Steuer im Jahr 01 und 02 insgesamt 63.433,00 + 0,00 = 63.433,00 €

      Mit Rücklagenbildung gezahlte Steuer im Jahr 01 und 02 insgesamt 51,00 + 51,00 = 104,00 €

      Steuerersparnis mit Rücklagenbildung 63.433,00 – 104,00 = 63.329,00 €. Dabei ist die Ersparnis bei der Gewerbesteuer noch gar nicht berücksichtigt.

      Dieses Bsp. ist das andere Extrem zu deinem Bsp. In der Praxis wird’s in der Mitte liegen. Natürlich ist der § 7g Abs. 3 EStG regelmäßig Thema bei Gesprächen zwischen Steuerberater und Mandant zum Thema Steuergestaltung zum Jahresende bzw. bei Erstellung des Jahresabschlusses.

      Die Gewinnschwankung muß gar nicht unbedingt im Unternehmen passieren, sondern kann auch durch andere Einkunftsarten des Kleinunternehmers verursacht sein, oder durch die Einkünfte des Ehegatten.

      PS: Dieses Posting ist mitnichten Unternehmerbashing. Das ist scheinbar ein Totschlagargument für dich.
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 18:37:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich bin über diesen persönlichen Einsatz schwer begeistert:D

      Jetzt bitte auch noch die anderen Fundstellen wissenschaftlich abarbeiten (insbesondere die letzte).

      Und dann bitte nachrechnen,

      - wieviel Zeit investiert wurde und
      - was in dieser Zeit hätte verdient werden können
      (den Einsatz der eigenen Arbeitsleistung unterstellt):eek:
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 18:40:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Danke CColumbus,
      ich hatte gehofft das Wassermann1978 selbst drauf kommt :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 19:39:07
      Beitrag Nr. 17 ()
      #14 wie wärs´ im Fall A mit einem "einfachen" Verlustrücktrag?
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 20:23:48
      Beitrag Nr. 18 ()
      Wie sieht es denn mit einer Ansparabschreibung gem.§7 Abs.3 im Outbondfall aus.D.h.Über eine Beteiligung im Ausland kann man die Vorteile einer Ansparabschreibung im Ausland mit einer Ansparabschreibung im Inland nutzen und im günstigsten Fall keine Steuern in Deutschland zahlen.Man profitiert von den Doppelbesteuerungsverfahren zwischen Deutschland und den europäischen Nachbarn.Durch eine Rücklage im Ausland verbucht man einen Verlust,sodaß das Finanzamt den Individuellen Steuersatz so berechnen muß,als wären von dem zu versteueuernden Einkommen die Verluste aus dem Ausland abgezogen worden.Sogen. negativer Progressionsvorbehalt.Halten sich Plus- und Minuszahlen die Waage,kommt ein Steuersatz von 0% heraus. Wer hat schon ERfahrungen damit gesammelt?:kiss:
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 20:56:23
      Beitrag Nr. 19 ()
      Das bewegliche WG muss zum Anlagevermögen des INLÄNDISCHEN BV gehören. Hinweis auch auf sachliche Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (inländische Einkünfte).

      Hinweis:
      Meine Ausführungen sind nicht als Steuerberatung zu verstehen, sondern lediglich als meine Interpretation des EStG. Es steht jedem frei sich hierüber eine eigene Meinung zu bilden :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 23:12:01
      Beitrag Nr. 20 ()
      [posting]17.451.266 von K1 am 04.08.05 19:39:07[/posting]K1,
      guter Einwand. Das ändert aber nichts am Prinzip. Es geht darum zu zeigen, daß durch die Progression und schwankende Gewinne in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen die Beispiele von Wassermann1978 an der Realität vorbeigehen. Mit Verlustrücktrag wäre die Steuerersparnis in Bsp. #14 nur noch knapp 3.000,00 €. Desweiteren ergibt sich noch ein Zinsvorteil für ein Jahr auf die Steuerminderung durch den Rücktrag, da dieser ja erst im Jahr 02 erfolgt und in 01 ursprünglich ohne Verlustrücktrag veranlagt wurde. Bei 6% Zinsen und einer Steuerminderung von ca. 60.000,00 sind das immerhin 3.600,00. Ist der Steuerpflichtige im Dispo kann man das auch mit 15% verzinsen was dann 9.000,00 €

      Erhöht man den Gewinn in 01 von 170.000,00 € auf 250.000,00 € und veringert den Verlust in 02 von 147.240,00 € auf 40.000,00 € ergibt sich eine Steuerersparnis von 7.802,00 € usw.; und alles ohne Berücksichtigung von Gewerbesteuer , bei der übrigens ein Verlustrücktrag nicht möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 05.08.05 12:18:50
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ Tulpenblase:

      Zunächst vorab noch ein letztes Wort zu Dir: Dein Nichtwissen hast Du bereits mehrfach unter Beweis gestellt; der offensichtlichste Fehler war zuletzt Deine Behauptung in #19 zur Voraussetzung der Ansparabschreibung im Outbound-Fall, als Du geschrieben hast:

      Das bewegliche WG muss zum Anlagevermögen des INLÄNDISCHEN BV gehören.

      Das ist falsch! Diese Voraussetzung gilt nur für die Sonder-Afa (§ 7g Abs. 1,2 EStG) und NICHT für die Ansparabschreibung des § 7g Abs. 3 EStG, um die es hier geht. Schau einfach selbst mal ins Gesetz; der § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG stellt bewußt nur (!) auf das Größenmerkmal des § 7g Abs. 2 EStG ab.

      Und wenn Du es dann immer noch nicht glaubst: "Die Rücklagenbildung ist unabhängig davon zulässig, ob das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen wird."

      Quelle: BMF-Schreiben 25.2.2004, Rdnr.4, z.B. erhältlich hier: http://rsw.beck.de/rsw/downloads/bc/bmfansparmaerz.pdf

      Deine weitere Aussage:

      Hinweis auch auf sachliche Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (inländische Einkünfte).

      ist ebenso falsch, da der Tatbestand "inländische Einkünfte" nur für beschränkt (!) Steuerpflichtige gilt.

      Damit erübrigt sich jede weitere Diskussion mit Dir über das Thema. Die fortgesetzte Korrektur solcher Anfängerfehler ist unter meinem Niveau. Schade um die Zeit.

      Ob der User CColumbus diese Fehler von Dir entweder auch nicht erkannt oder ihn schlicht übergangen hat, kann und will ich nicht beurteilen und kann daher dahingestellt bleiben.

      @ CColumbus (zunächst #14):

      Dein Beispiel ist rechnerisch bzw. mathematisch zwar richtig, allerdings handelt es sich wieder einmal um ein typisches "CColumbus-Beispiel", das (bewußt oder unbewußt) nicht zu Ende gedacht und zu nicht Ende gerechnet wurde und daher zu falschen Schlüssen verleitet, wie ich nachstehend darlege:

      Du hast resümiert:

      Ergebnis:

      Ohne Rücklagenbildung gezahlte Steuer im Jahr 01 und 02 insgesamt 63.433,00 + 0,00 = 63.433,00 €


      Abgesehen von der von K1 bereits angesprochenen Frage des Verlustrücktrages bleibt festzustellen, daß Dein Unternehmen in den Jahren 1 (Gewinnjahr) und 2 (Verlustjahr) insgesamt 170.000-147.240 = 22.760 € Gewinn gemacht hat. Auf diesen Gewinn zahlt es in Deinem Beispiel, da Du den Verlustrücktrag nicht anwendest, dennoch 63.433 € Steuern.
      Bereits hieran dürfte selbst dem sachunkundigen Leser deutlich werden, daß das Beispiel so noch nicht zu Ende sein kann. Der Haken an diesem Beispiel ist nämlich, daß Du die bei Auflösung der Rücklage normalerweise anfallende Steuer dadurch verhinderst, daß Du sie mit einem Verlust verrechnest und daraus eine "Steuerersparnis" folgerst. Dabei übersiehst Du, daß der Verlust des Jahres 2 im Falle der Nicht-Rücklagenbildung spätere Gewinne des Unternehmens in den Folgejahren (Jahre 3 ff.) mindern würden!!!!!!

      Mit Rücklagenbildung gezahlte Steuer im Jahr 01 und 02 insgesamt 51,00 + 51,00 = 104,00 €

      Steuerersparnis mit Rücklagenbildung 63.433,00 – 104,00 = 63.329,00 €. Dabei ist die Ersparnis bei der Gewerbesteuer noch gar nicht berücksichtigt.[/i]

      Hier sind wir wieder bei Deinem alten Problem: Du siehst also eine Steuerersparnis darin, wenn ein Unternehmen in 2 Jahren einen per Saldo-Gewinn von 22.760 erzielt und darauf nicht 63.433 € Steuern zahlt. Mann mann mann, da ist - Verzeihung - jeder Student schlauer und merkt, daß da etwas nicht stimmig sein kann. *kopfschüttel*

      Tut mir leid, CColumbus, das kann ich nicht ernst nehmen.
      Mir ist wohl bewußt, daß es Dir um das Prinzip geht. Aber dann mach bitte ein Beispiel, das auch der Realität entspricht, und laß nicht einfach solch zentrale Dinge wie den Einwand von K1 mit dem Verlustrücktrag einfach weg. Und wenn Du Verluste im Auflösungsjahr unterstellst, dann berücksichtige auch, welche Wirkungen diese Verluste im Fall ohne Rücklagenbildung in den Jahren 3 ff. haben!!!!!!!!!!! Denn genau durch diese Deine Halbheiten-Beispiele entstehen immer Deine fehlerhaften Schlußfolgerungen in den Diskussionen mit Dir, die mir langsam deswegen auf den Geist gehen.

      Ich bezweifle nicht, daß Du vielleicht ein guter Praktiker bist, der seine Mandanten gut berät und die Steuergesetze sehr gut anwenden kann. Aber Du siehst irgendwie nie den Gesamtzusammenhang, sondern fängst immer irgendwo an und hörst dann irgendwo auf, wo das Beispiel aber noch gar nicht zu Ende ist. Daß daraus u.U. falsche Schlußfolgerungen entstehen, dürfte klar sein.

      @ CColumbus (#20):

      Das ändert aber nichts am Prinzip. Es geht darum zu zeigen, daß durch die Progression und schwankende Gewinne in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen die Beispiele von Wassermann1978 an der Realität vorbeigehen.

      Progression und Gewinne können allerdings in beide (!) Richtungen schwanken... somit kann ein (vermeintlicher) Vorteil auch schnell zu einem (vermeintlichen) Nachteil werden...

      Mit Verlustrücktrag wäre die Steuerersparnis in Bsp. #14 nur noch knapp 3.000,00 €.

      Na siehste: Mit Verlustrücktrag (also mit der von Dir dcoh immer geforderten Realität) sinkt Deine in #14 mal eben schnell und reißerisch behauptete Steuersparnis von über 60.000 € ganz schnell auf knappe 3.000 € zusammen, wie das Eis in der Sonne. Obwohl auch das noch nicht zu Ende gerechnet ist...

      Im Detail:

      Jahr 1: Gewinn 170.000
      Jahr 2: Verlust 147.240

      Zu versteuerndes Einkommen im Jahr 1 mit Verlustrücktrag:

      170.000-147.240-8.000 (Sonderausgaben) = 14.760 €. Darauf sind laut Tabelle um die 1500 € Steuern fällig. Wo hier im Fall der Rücklagenbildung, die dann ja gerade keinen Sinn mehr macht, noch eine Steuerersparnis liegen soll in Höhe von knapp 3000 €, erschließt sich mir nicht. Da müßtest Du bitte - mal wieder - konkret werden. Statt also Dein wegen des Verlustrücktrages völlig unrealistisches Beispiel weiter zu vergewaltigen mit "im Prinzip ist es so", solltest Du lieber ein ganz neues entwerfen.

      Ach ja:

      Desweiteren ergibt sich noch ein Zinsvorteil für ein Jahr auf die Steuerminderung durch den Rücktrag, da dieser ja erst im Jahr 02 erfolgt und in 01 ursprünglich ohne Verlustrücktrag veranlagt wurde. Bei 6% Zinsen und einer Steuerminderung von ca. 60.000,00 sind das immerhin 3.600,00. Ist der Steuerpflichtige im Dispo kann man das auch mit 15% verzinsen was dann 9.000,00 €

      Ja, wenn der Klein(!)unternehmer natürlich mit 60.000 € (!) (obwohl er de facto ja nur noch 3.000 spart) im 15%igen (!) Dispo (!) wäre, dann, CColumbus, dann wäre das so. *kopfschüttel*

      Erhöht man den Gewinn in 01 von 170.000,00 € auf 250.000,00 € und veringert den Verlust in 02 von 147.240,00 € auf 40.000,00 € ergibt sich eine Steuerersparnis von 7.802,00 € usw.;

      Jaja, es ergibt sich wieder die Steuerersparnis, wenn man den Verlustrücktrag theoretisch nicht durchführt, dann die Rücklage bildet und schließlich noch die durch den unterlassenen Verlustrücktrag verursachte zukünftige Steuerminderung in den Jahren 3ff. mal wieder vollkommen beim Vergleich außer acht läßt. Dann, CColumbus, kann man natürlich wieder zu einer "Steuerersparnis" kommen... *kopfschüttel*

      Ich schlage vor, Du suchst Dir erst einmal ein Beispiel, das Du nicht noch in wesentlichen Punkten ändern mußt, um zur gewünschten Aussage zu kommen. Dann haben wir hier alle etwas davon.

      und alles ohne Berücksichtigung von Gewerbesteuer , bei der übrigens ein Verlustrücktrag nicht möglich ist.

      ... und das alles ohne Gewerbesteuer... die übrigens auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann... schließlich bewegen wir uns hier im Kleinunternehmerbereich, der ganz ganz überwiegend von Personenunternehmen dominiert wird, die anrechnungsberechtigt sind... Nicht zu vergessen, daß nicht nur kein Verlustrücktrag möglich ist: Auch die Anrechnung ist faktisch nicht möglich, wenn im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht genügend Steuern auf die gewerblichen Einkünfte anfallen... :rolleyes:

      kopfschüttelnde Grüße
      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 05.08.05 15:32:54
      Beitrag Nr. 22 ()
      Wassermann1978,

      Erhöht man den Gewinn in 01 von 170.000,00 € auf 250.000,00 € und veringert den Verlust in 02 von 147.240,00 € auf 40.000,00 € ergibt sich eine Steuerersparnis von 7.802,00 € usw.;

      Jaja, es ergibt sich wieder die Steuerersparnis, wenn man den Verlustrücktrag theoretisch nicht durchführt, dann die Rücklage bildet und schließlich noch die durch den unterlassenen Verlustrücktrag verursachte zukünftige Steuerminderung in den Jahren 3ff. mal wieder vollkommen beim Vergleich außer acht läßt. Dann, CColumbus, kann man natürlich wieder zu einer " Steuerersparnis" kommen... *kopfschüttel*

      In meinem genannten Beispiel habe ich den Verlustrücktrag sehr wohl durchgeführt und komme mit diesem auf die genannte Steuerersparnis von 7.802,00 €. Das hast du nachrechnen können. Deine unterstrichene Bemerkung, die ich als Unwahrheit qualifiziere, hast du wohl nur deshalb abgelassen, um anschliessend den Kopf schütteln und Polemiken loswerden zu können. Ich betrachte das als unseriös.

      A B
      01 01

      Gewinn 250.000,00 250.000,00
      Rückl. 0,00 154.000,00
      SA 8.000,00 8.000,00
      VR 40.000,00 0,00
      zvE 202.000,00 88.000,00

      Steuer 81.157,00 30.643,00

      02 02

      Gewinn -40.000,00 -40.000,00
      Aufl.Rückl. 0,00 163.240,00
      SA 8.000,00 8.000,00
      zvE -48.000,00 115.240,00



      Steuer 0,00 42.712,00


      Steuer ges. 81.157,00 73.355,00

      Steuerersparnis: 81157,00 - 73.355,00 = 7.802,00


      Ja, wenn der Klein(!)unternehmer natürlich mit 60.000 € (!) (obwohl er de facto ja nur noch 3.000 spart) im 15%igen (!) Dispo (!) wäre, dann, CColumbus, dann wäre das so. *kopfschüttel*

      Nun mit dieser Aussage zeigst du ja nur deine völlige Unkenntnis wie die Veranlagung funktioniert.
      In dem Beispiel hat der Unternehmer ohne Rücklagenbildung ein zvE von 162.000,00 € auf das er 63.433,00 € Steuern zahlt. Dieser Betrag fließt ab und erhöht seinen Dispo. Erst bei der Veranlagung für 02 also im Jahr 03 wird der Verlust nach 01 zurückgetragen und die Steuerfestsetzung für 01 auf 1.564,00 € geändert. (Hier hatte ich mich in #20 tatsächlich verrechnet; die EKSt. incl. SolZ beträgt 1.564,51 € anstatt kapp 3.000,00 € wie von mir behauptet. Entschuldigung!) Wenn man davon ausgeht, daß die Veranlagung für 02 ein Jahr später erfolgt als die in 01 und eingedenk der Tatsache daß die Verzinsung nach 233 a AO erst nach 15 Monaten einsetzt, dann ist meine Berechnung in # 20 korrekt.

      Das bei einem Verlustrücktrag die dadurch niedrigere Steuer erst mindestens ein Jahr später festgesetzt werden kann und der Steuerpflichtige in diesem einem Jahr erst mal mit der „zu hohen“ Steuer belastet ist, ist eigentlich eine Banalität, deren Nichtkenntnis mein lieber Wasserman1978 mir zu denken gibt.

      Das Thema ist ob der § 7g (3) EStG ein Steuersparmodel ist oder nicht. Wie in obigen Beispiel nachgerechnet beträgt die Steuerersparnis mit § 7g (3) EStG 7.802,00 €. Natürlich können Progression und Gewinne in beide Richtungen schwanken. Entsprechend disponiert man und nimmt den § 7g (3) EStG in Anspruch oder nicht. Man wird dazu ja nicht gezwungen. Wenn man ihn in Anspruch nimmt hat man mit der Auflösung der Rücklage 2 Jahre Zeit , und ist daher auch entsprechend flexibel und kann auf Schwankungen reagieren. Vor allem wenn man die Steuererklärung für 01 erst Ende 02 oder Anfang 03 anfertigt. Preislisten oder Kostenvoranschläge für die „geplanten“ Investitionen lassen sich problemlos mit rückdatiertem Anschreiben von Herstellern/Lieferanten besorgen. Das alles kann genau geplant werden.

      Beispiele: in 01 hohe Spekulationsgewinne, hohe Abfindung bei der Ehefreau usw. und in 02 durch Anschaffung eines Grundstücks Verluste aus V+V ---> durch Rücklagenbildung drücken der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und dadurch Minderung der Progression in 01; Auflösung in 02 oder 03 wird durch die V+V-Verluste kompensiert. Weitere Beispiele lassen sich zuhauf finden.

      Der Rest, also deine in #20 mich betreffend nicht von mir kommentierten Bemerkungen, sind für mich rhetorische Klimmzüge die nichts mit dem hier diskutiertem Thema(Möglichkeit der Steuerersparnis mit Hilfe von § 7g (3) EStG) zu tun haben und für das verehrte w:o Publikum geschrieben sind.
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 19:34:16
      Beitrag Nr. 23 ()
      @ CColumbus:

      Zunächst sorry für die späte Antwort. Ich war von Samstag bis heute nachmittag auf einem Symposium und daher nicht online.

      Bevor ich auf Deine Rechnung in #22 eingehe, möchte ich feststellen, daß von Deiner ursprünglichen Behauptung einer angeblichen Steuerersparnis i.H.v. über 63.000 € (siehe Dein Posting #14) nunmehr noch knapp 3.000 € (siehe Dein Posting #20) übrig geblieben sind. Was in Deinem Kopf vorgegangen ist, als Du allen Ernstes eine Steuerersparnis von 63.000 € behauptet hast, bleibt Dein Geheimnis.

      Deine Aussage aus #20:

      Mit Verlustrücktrag wäre die Steuerersparnis in Bsp. #14 nur noch knapp 3.000,00 €. Desweiteren ergibt sich [durch die Rücklagenbildung; Anm. wassermann1978] noch ein Zinsvorteil für ein Jahr auf die Steuerminderung durch den Rücktrag, da dieser ja erst im Jahr 02 erfolgt und in 01 ursprünglich ohne Verlustrücktrag veranlagt wurde.

      Dies ist natürlich falsch, da Dein angeblicher Zinsvorteil durch die Nachverzinsung mit derzeit nicht marktgerechten 6% p.a. bei der späteren Rücklagenauflösung überkompensiert wird. Der Fall der Dispofinanzierung dürfte nicht die Regel sein.

      Nun zu #22:

      A B
      01 01

      Gewinn 250.000,00 250.000,00
      Rückl. 0,00 154.000,00
      SA 8.000,00 8.000,00
      VR 40.000,00 0,00
      zvE 202.000,00 88.000,00

      Steuer 81.157,00 30.643,00

      02 02

      Gewinn -40.000,00 -40.000,00
      Aufl.Rückl. 0,00 163.240,00
      SA 8.000,00 8.000,00
      zvE -48.000,00 115.240,00



      Steuer 0,00 42.712,00


      Steuer ges. 81.157,00 73.355,00

      Steuerersparnis: 81157,00 - 73.355,00 = 7.802,00


      Das Beispiel ist zwar rechnerisch bzw. mathematisch korrekt. Deine Interpretation mit der Steuerersparnis von 7.802 € ist allerdings unvollständig. Aus Praktikersicht ist sie zwar korrekt; wenn Du allerdings den Gesamtzusammenhang betrachtest und eine genaue Analyse durchführst, woher diese 7.802 € Steuer"ersparnis" rühren, kommst Du zu einem anderen Ergebnis. Schau hier:

      Du weißt, daß ein "Verlustrücktrag" von Sonderausgaben nicht möglich ist. Eine stichhaltige Begründung dafür existiert nicht; dies ist fiskalisch motiviert (jüngstes Beispiel: Aufwendungen für ein Erststudium werden entgegen der Rechtsprechung, die sie als (somit verrechenbare) Werbungskosten anerkannt hat, ab 2004 als Sonderausgaben behandelt mit der Folge, daß sie faktisch nur bei den wenigsten Studenten verrechenbar sind).
      Kurz gesagt: Wenn der Steuerpflichtige in Deinem Beispiel B im Jahr 02 die Anerkennung der SA nur durch die Rücklagenbildung erreichen kann und im Fall A ihre Anerkennung nicht möglich ist, ist das nicht begründbar. Somit liegt nicht in einer evtl. Steuerminderzahlung im Fall B eine Steuerersparnis, sondern in Fall A eine überhöhte Steuerbelastung vor, die den Umständen nicht gerecht wird, da die SA auch in Verlustjahren anfallen. Ich glaube gern, daß Du darin eine Steuerersparnis siehst; für mich (und nicht nur für mich...) ist allerdings die Tatsache, daß die durch die Sonderausgaben geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt wird und sich dieser die Berücksichtigung dann durch ein "Hintertürchen" (hier: gewinnerhöhende Rücklagenauflösung) holt, keine Steuerersparnis, sondern eine Verhinderung einer Überbesteuerung.

      Desweiteren: Mir ist die Systematik der Veranlagung bei Verlustrücktrag durchaus bekannt. Du - CColumbus - hast zwar richtig erkannt, daß der Steuerpflichtige in Deinem Beispiel wegen des erst ein Jahr späteren Verlustrücktrags für ein Jahr mit der "zu hohen Steuer belastet" ist, aber dies in Deiner Rechnung leider nicht umgesetzt. :(

      Das Beispiel sieht also tatsächlich folgendermaßen aus:

      A 01

      Gewinn 250.000,00
      Rückl. 0,00
      SA 8.000,00
      zvE 242.000

      Steuer darauf (immer incl. SolZ): 98.880,00

      Diese 98.880 zahlt der Steuerpflichtige zunächst ans Finanzamt.

      Wirtschaftlich richtig wäre allerdings (wegen der Sonderaus gaben 02, die in 02 nur wegen des Verlustes nicht berücksichtigt werden können und wegen des Verlustrücktrags in 02):

      01
      Gewinn 250.000
      Rückl. 0,00
      SA 16.000
      VR 40.000
      zvE 194.000

      Steuer darauf: 77.612,00

      Differenz zwischen tatsächlich in 01 gezahlter Steuer und wirtschaftlich korrekter Steuer: 98.880-77.612=21.268

      Diese 21.268 leiht der Steuerpflichtige dem Staat ZINSLOS, selbst bei verzögerter Veranlagung im Verlustjahr (siehe § 233a Abs. 2a EStG).

      Nun hängt es davon ab, zu welchem Zinssatz der Steuerpflichtige diese 21.268 hätte anlegen können, wenn er nicht dem Staat zinslos Geld leihen müßte. Ich bin jetzt mal ganz frech (sorry...) und gehe - wie Du es offensichtlich gerne tust - davon aus, daß der Unternehmer tief im 15%igen Dispo ist. Dann beträgt seine Zinsbelastung zur Finanzierung der 21.268, die er dem Staat zinslos geliehen hat, sage und schreibe 3.190 €. Nach Steuern (bei einem Steuersatz von 40,86% (98.880/242.000*100%)) beträgt sie noch 1.887 €.

      Und diese 1.887 € sind von den wirtschaftlich korrekten 77.612 € Steuern abzuziehen, macht dann 75.725 an wirtschaftlich korrekten Steuern.

      Im Vergleich zu der von Dir berechneten tatsächlichen Steuer im Fall der Rücklagenbildung (73.355 €) verbleibt ein Unterschied von 2.370 € und nicht eine von Dir behauptete Steuerersparnis von 7.802 €.

      Nun kannst Du (zu Recht!) sagen, daß 2.370 € auch eine Steuerersparnis sind. Korrekt. Nur muß dabei darauf hingewiesen werden, daß Dein Beispiel auf ziemlich extremen (!) Annahmen beruht: Ein Klein(!)unternehmer mit 250.000 € Gewinn, der eine Ansparrücklage in maximal möglicher Höhe (154.000) bildet und der im Folgejahr einen Verlust hat. Wäre eine schöne Idee für eine Diplomarbeit eines Studenten, dies zu modellieren und optimieren. Fragt sich nur, wie häufig solch eine Extremkonstellation auftritt. Dazu führst Du an, daß es zuhauf Beispiele dafür gäbe (Verluste aus V+V, hohe Speku-Gewinne usw.). Ob diese Beispiele tatsächlich zutreffen, darüber ließe sich nun trefflich streiten und Mutmaßungen anstellen, die uns nicht weiterbringen. Nachdem auch hier womöglich Dissens besteht (Du hast in #20 behauptet, daß meine Beispiele an der Realität vorbeigingen), schauen wir doch mal in die offiziellen Statistiken des Staates.

      Wir dürften uns ja darin einig sein, daß eine Eigenschaft eines "Steuersparmodells für Unternehmer" ist, daß damit Steuerausfälle des Staates verbunden sind.

      Aus dem 18. Subventionsbericht des Bundesregierung (ich habe ihn nur in Papierform hier; gibt`s sicher auch im Netz; ich versichere, daß die Zitation korrekt ist; siehe dort Seite 87, Anlage 2) entnehme ich folgende Steuermindereinnahmen des Staates durch die Ansparabschreibung:

      Jahr Betrag (in Mio €):

      1999: 51
      2000: 40
      2001: -76
      2002: -89
      2003: -4 (aus 19. Subventionsbericht des BMF)
      2004: 8 (aus 19. Subventionsbericht des BMF)
      2007: 0 (Prognose des Instituts für Weltwirtschaft, Uni Kiel)

      Desweiteren ist in der sog. "Koch-Steinbrück-Liste" zum Subventionsabbau die Abschaffung der Ansparsbschreibung gerade NICHT vorgesehen. Begründung: "führt künftig zu Mehreinnahmen" [des Staates].

      Mein lieber CColumbus, Du kannst also sehen, daß das, was Du als "Steuersparmodell für Unternehmer" bezeichnest, in den letzten 5 Jahren per Saldo zu Steuermehreinnahmen :eek: des Staates in Höhe von 66 Mio € geführt hat!

      Da es - hier gebe ich Dir recht - durchaus einzelne Konstellationen geben mag, mit denen im Ergebnis eine (geringe!) Steuerersparnis eines Unternehmers einhergeht, müssen diese per Saldo Steuermehreinnahmen des Staates aufgrund der Ansparabschreibung zwingend (!!) von anderen Unternehmern herrühren, für die die Ansparabschreibung per Saldo ein schlechtes Geschäft war. Gründe hierfür kannst Du Dir gerne mal selbst ausdenken, ein paar Hinweise:

      - Nachverzinsung der ungenutzten Rücklage mit 6% p.a. beim derzeitigen Zinsniveau am Kapitalmarkt; für den Staat, der sich zu 3-4% p.a. refinanzieren kann, ein gutes Zinsdifferenzgeschäft!
      - Progressionsmindernder Effekt bei den meisten Klein(!)unternehmern nur minimal (siehe bereits Dein obiges Extrembeispiel)
      - Effekt, daß in Verlustjahren nicht verrechenbare Sonderausgaben erst durch die Rücklagenauflösung verrechenbar werden, wodurch die im Einzelfall progressionsmindernde Wirkung abgeschwächt wird, was sich gerade bei Klein(!)unternehmern massiv auswirkt.

      CColumbus, dieses Posting hat mich jetzt über eine Stunde Zeit gekostet, um Dir einen Einblick über den Tellerrand der Praxis zu bieten, die Du Tag für Tag erlebst. Wie ich bereits mehrfach schrieb, halte ich Dich für einen guten Praktiker, der allerdings regelmäßig den Fehler begeht, aus den Fällen, denen er in seiner täglichen Praxis begegnet, Schlußfolgerungen für das große Ganze zu ziehen. Ich erlebe das hin und wieder als Co-Referent auf Seminaren bei Zwiegesprächen mit den Teilnehmern in den Pausen, daß Schlüsse gezogen werden, die auf Unkenntnis der Gesamtzusammenhänge beruhen.

      Dies hier war ein schönes Beispiel dafür, wie das geschieht: Dir sind Fälle aus der täglichen Praxis bekannt, in denen es vordergründig zu einer Steuerersparnis kommt. Die Tatsache, daß allerdings die Ansparabschreibung per Saldo für den Staat ein Verlustgeschäft (!!) ist, ist leider ein nicht wegzudiskutierender Aspekt, der die reißerische Behauptung "Steuersparmodell für Unternehmer" in der Summe ins Reich der Legenden verweist.

      Ich glaube Dir jetzt mal, daß Du hier kein pauschales "Unternehmer-Bashing" betreiben wolltest; Du hast es schlicht nicht besser gewußt und aus Deiner Praxiserfahrung auf die steuerliche Gesamtwirkung der Ansparabschreibung hochgerechnet. Leider ein Fehlschluß, wie sich herausgestellt hat. Vielleicht auch für Dich eine nicht ganz uninteressante Erfahrung, daß im Steuerrecht (leider) aufgrund seiner Komplexität vordergründig eindeutig erscheinende Aspekte (ich denke dabei für eine logische Sekunde an unsere § 8b-Diskussion) bei näherer Gesamt(!)betrachtung oft doch nicht mehr so eindeutig sind. Gut, daß es Leute gibt, die sich auch mit diesen Gesamtwirkungen befassen, und gut, daß es auch Leute wie Dich gibt, die sich mit der AO auskennen. Von der AO habe ich nämlich - soviel sei verraten - nur wenig Ahnung.

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 09:48:25
      Beitrag Nr. 24 ()
      [posting]17.482.451 von wassermann1978 am 08.08.05 19:34:16[/posting]Kleine Korrektur:

      In #23 ist mir im vorletzten Absatz ein Freud`scher Versprecher unterlaufen. Richtig muß es natürlich heißen:

      Die Tatsache, daß allerdings die Ansparabschreibung per Saldo für den Staat ein Gewinngeschäft (!!) ist [...]
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 12:31:30
      Beitrag Nr. 25 ()
      Test
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 12:34:17
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hallo alle Zusammen,

      vielen Dank für Eure angeregte Diskussion.
      Scheint ja doch ein Thema zu sein, mit dem sich sehr viele beschäftigen.
      Allerdings würde ich gerne Eure Meinung haben, ob eine Änderung oder gar Abschaffung des 7g nach der Neuwahl Eurerseits wahrscheinlich ist. Welche Auswirkungen hätte z.B. eine Abschaffung? Ich schätze, dass dadurch viele Unternehmen in den Konkurs gehen würde und es alles zusammen mind. 50000 Arbeitsplätze kosten würde. Was meint Ihr dazu? Wie steht dazu die Lobby des Mittelstandes?
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 12:35:03
      Beitrag Nr. 27 ()
      Wassermann1978,

      Dies ist natürlich falsch, da Dein angeblicher Zinsvorteil durch die Nachverzinsung mit derzeit nicht marktgerechten 6% p.a. bei der späteren Rücklagenauflösung überkompensiert wird.

      Wenn du meine Beiträge genau liest , wirst du feststellen, daß ich bei der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen bei allen Berechnungen die 6% „Nachverzinsung“ immer mit berücksichtigt habe (154.000,00 + 9.240,00 = 163.240,00) Es ist also nicht falsch.

      Zum Rest kann ich mich nur wundern. Bei der Diskussion ob man bei der Anwendung des § 7g (3) EStG Steuern sparen kann oder nicht, geht man natürlich von der bestehenden Gesetzeslage aus. Und bei der sind SA und aB vom Verlustrücktrag ausgeschlossen (Wenn du das als ärgerlich empfindest mach dazu einen eigenen Thread auf, gibt bestimmt eine interessante Diskussion). Daher kannst du hier in dieser Diskussion nicht einfach so tun, als würden SA und aB dem Verlustrücktrag hinzugerechnet.

      Um die „großen Zusammenhänge“ ging es hier gar nicht. Es ist wohl dein Fehler, daß du überall die großen Zusammenhänge siehst und berücksichtigst, auch wenn sie im ganz konkreten Fall gar nichts zur Sache tun.

      Bei deinen aufgeführten Statistiken bin ich doch sehr skeptisch. Es wäre mal interessant den Weg zu diesen Ergebnissen zu erfahren. Oft verpufft bspw. die 6%ige Gewinnerhöhung, bei Nichtinvestition (du bezeichnest das als „Nachverzinsung“, was sachlich falsch ist ) und führt zu keinen Steuermehreinnahmen, wenn z.B. das zvE. incl. Gewinnerhöhung unter dem Grundfreibetrag liegt.
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 19:38:47
      Beitrag Nr. 28 ()
      @ Wassermann1878

      Ich will deine fachlichen Qualitäten nicht beurteilen.

      Ausnahme:
      Wenn du derjenige wärst, welcher den großen Gesamtzusammenhang überblickt und auch versteht. Dann würde ich den Hut vor dir ziehen, weil du der einzige wärst, welcher hierzu in der Lage ist.

      Deine möglichen anderen Qualitäten beurteile ich sehr wohl (ableitbar aus der Art und Weise deiner postings).

      Unabhängig hiervon, habe ich meine postings nicht mal ansatzweise als Diskussion mit dir verstanden.
      Es ist dein Problem, wenn du meinst alles richtig stellen zu müssen (ob zurecht oder nicht nicht kann dahin gestellt bleiben).
      Avatar
      schrieb am 10.08.05 15:07:16
      Beitrag Nr. 29 ()
      # 27 CColumbus:

      Desweiteren ergibt sich [durch die Rücklagenbildung; Anm. wassermann1978] noch ein Zinsvorteil für ein Jahr auf die Steuerminderung durch den Rücktrag, da dieser ja erst im Jahr 02 erfolgt und in 01 ursprünglich ohne Verlustrücktrag veranlagt wurde.

      Dies ist natürlich falsch, da Dein angeblicher Zinsvorteil durch die Nachverzinsung mit derzeit nicht marktgerechten 6% p.a. bei der späteren Rücklagenauflösung überkompensiert wird.

      Wenn du meine Beiträge genau liest , wirst du feststellen, daß ich bei der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen bei allen Berechnungen die 6% „Nachverzinsung“ immer mit berücksichtigt habe (154.000,00 + 9.240,00 = 163.240,00) Es ist also nicht falsch.

      Wenn Du Dir die fett markierten Stellen ansiehst, wirst Du feststellen, daß Du oben zunächst von einem Zinsvorteil für ein Jahr gesprochen hast, während Du unten doch gerade von 6% Nachverzinsung sprichst.
      Wo, bitteschön, ist dann noch ein ZinsVORTEIL, wenn doch nachverzinst wird?! Wieder ein Beispiel für etwas, das auf den ersten Blick ein Vorteil zu sein scheint, bei näherer Betrachtung jedoch keiner ist. :(

      Zum Rest kann ich mich nur wundern. Bei der Diskussion ob man bei der Anwendung des § 7g (3) EStG Steuern sparen kann oder nicht, geht man natürlich von der bestehenden Gesetzeslage aus. Und bei der sind SA und aB vom Verlustrücktrag ausgeschlossen

      Nun, CColumbus: Die Tatsache, daß SA und aB nicht rück- oder vortragsfähig sind, führt in den Jahren, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Summe aus SA und aB unterschreitet, zu einer Überbesteuerung des Steuerpflichtigen. Damit liegt eine Benachteiligung des Stpfl vor. Wenn der Stpfl dann - bspw. durch Auflösung der Ansparrücklage - die SA und aB doch noch nutzen kann, liegt darin aus steuersystematischer Sicht kein Steuervorteil, sondern eine Verhinderung eines Steuernachteils. Schließlich bekommt der Staat dann (bei Nutzung der SA und aB) genau das an Steuern, was ihm zusteht. Andernfalls wird für die Besteuerung so getan, als fielen diese SA und aB überhaupt nicht an!

      Nebenbei: Ich hoffe doch sehr, daß nicht nur ich es als ärgerlich empfinde, daß SA und aB weder vor- noch rücktragsfähig sind... :look:

      Wenn Du behauptest, daß die großen Zusammenhänge, die ich sehe, nichts zur Sache täten, dann weise ich dies entschieden zurück. Ist nicht persönlich gemeint, aber leider gibt es zu viele Leute, die aus Einzelfällen, die ihnen in ihrer täglichen Praxis begegnen, Schlußfolgerungen auf die Gesamtheit ziehen.

      Womit wir auch schon beim letzten Punkt wären:

      Bei deinen aufgeführten Statistiken bin ich doch sehr skeptisch. Es wäre mal interessant den Weg zu diesen Ergebnissen zu erfahren. Oft verpufft bspw. die 6%ige Gewinnerhöhung, bei Nichtinvestition (du bezeichnest das als „Nachverzinsung“, was sachlich falsch ist ) und führt zu keinen Steuermehreinnahmen, wenn z.B. das zvE. incl. Gewinnerhöhung unter dem Grundfreibetrag liegt.

      Womit wir mit "oft" und "z.B." wieder bei den Einzelerfahrungen wären. Was der Bericht NICHT berücksichtigt, ist der SolZ. Alle anderen Wirkungen auf das Steueraufkommen werden berücksichtigt. Heraus kommt, daß die Ansparabschreibung per Saldo (!) zu Mehreinnahmen für den Staat führt. Über die genaue Verteilung dieser Mehreinnahmen - für welche Unternehmer die Ansparabschreibung also ein gutes und für welche es ein schlechtes Geschäft war - wird keine Aussage getroffen und kann daher nicht seriös beurteilt werden.
      An der Tatsache, daß der Staat mit der Ansparrücklage per Saldo mehr Steuereinnahmen erzielt, ändert auch die Tatsache nichts, daß in Einzelfällen geringfügige Vorteile auftreten. Zu betrachten wären allerdings auch die zahlreichen Fälle, in denen per Saldo eine höhere Steuerbealstung für den Stpfl resultiert.

      Und selbstverständlich ist die 6%ige Gewinnerhöhung bei Auflösung der Rücklage (bei Nichtinvestition) eine Nachverzinsung. Die diesbezügliche Wirkungsweise hatte ich bereits ganz zu Beginn des Threads erläutert.

      # 26 Fragenmann:

      Sorry, ich wollte erst einmal mit der Behauptung ein wenig aufräumen, daß hier wieder mal ein "Steuersparmodell für Unternehmer" vorliege, obwohl es per Saldo zu Mehreinnahmen des Staates führt.

      Allerdings würde ich gerne Eure Meinung haben, ob eine Änderung oder gar Abschaffung des 7g nach der Neuwahl Eurerseits wahrscheinlich ist.

      Ich halte die Abschaffung trotz des Geredes über "Subventions"abbau für unwahrscheinlich. Gründe:

      - im Koch-Steinbrück-Papier zum "Subventions"abbau soll die Rücklage explizit (!) nicht abgeschafft werden mit der Begründung, daß sie per Saldo zu Mehreinnahmen des Staates führe (Zinsdifferenzgeschäft für den Staat bei den derzeitigen Refinanzierungskonditionen des Staates)

      - trotz unserer Diskussion hier gibt es natürlich Fälle, in denen die Ansparrücklage genau so wirkt, wie sie wirken soll: Eine Hilfe für Kleinunternehmer, Liquidität für Investitionen zu schaffen.

      Welche Auswirkungen hätte z.B. eine Abschaffung? Ich schätze, dass dadurch viele Unternehmen in den Konkurs gehen würde und es alles zusammen mind. 50000 Arbeitsplätze kosten würde. Was meint Ihr dazu? Wie steht dazu die Lobby des Mittelstandes?

      Abgesehen davon, daß ich keine Lobby vertrete, sondern es mir um die Sache selbst geht: Ich glaube nicht, daß es zu einer sofortigen zwingenden Auflösung gebildeter Rücklagen käme. Das Stehenlassen der Rücklage für die max. 2 Jahre wird bleiben, allenfalls würde die Neubildung verboten.

      Die genannten Auswirkungen auf Insolvenzen und Arbeitsplätze kann ich nicht einfach abschätzen, ohne in eine Glaskugel zu blicken. Da jedoch insgesamt eine Entlastung der Unternehmen (per Saldo) mit der Abschaffung einherginge, bin ich da wenig pessimistisch.

      # 28 Tulpenblase:

      Wie ich bereits an CColumbus schrieb, hast auch Du aus einzelnen Fällen auf ein "Steuersparmodell für Unternehmer" geschlossen (gepaart mit diversen fachlichen Fehlern). Das ist erstens unseriös und zweitens in diesem Fall schlicht falsch. Und genau das habe ich kritisiert.

      Daß nicht jeder mit der Art und Weise meiner Postings zurechtkommt, kann sein. Damit kann ich aber leben, ich rede niemandem nach dem Munde, um mich beliebt zu machen. Manchmal ist es im Leben besser, die Türe einzutreten, als die Klinke zu drücken... Ich bin nur langsam die Volkskrankheit der pauschalen Unternehmerschelte langsam leid. Natürlich gibt es Steuerbetrug. Massivster Fall derzeit: Umsatzsteuer-, genauer: Vorsteuerkarusselle, die unterbunden gehören. Führen zu jährlichen Steuerausfällen im zweistelligen Mrd-Bereich und sind durch nichts zu rechtfertigen. Niemand käme auf die Idee, da von einem Steuersparmodell für Unternehmer zu sprechen.
      Aber genau dieses Hochrechnen aus einzelnen Fällen, die noch dazu extrem gelagert sind und nicht der Mehrzahl entsprechen (Gewinn (!) von 250 T€ bei einem Klein(!)unternehmer) ist schlicht unseriös und daher kritikwürdig.

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 16.08.05 10:23:16
      Beitrag Nr. 30 ()
      [posting]17.506.174 von wassermann1978 am 10.08.05 15:07:16[/posting]@Wassermann1978, #29

      Wo, bitteschön, ist dann noch ein ZinsVORTEIL, wenn doch nachverzinst wird?!

      Trotz 6% iger Gewinnerhöhung die ich in meine Berechnung mit einbezogen habe ergab sich in meinem Beispiel eine Steuerersparnis von 7.802,00 €. Das war meine Aussage und ist eigentlich nicht schwer zu verstehen, wenn man nur will.

      Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erhöhen nicht den Verlustrücktrag. Das ist geltende Rechtslage und bei Beispielen, Berechnungen und Argumenten zu berücksichtigen. Wenn du diese Prämisse nach eigenem Gusto veränderst ist das nicht nur unwissenschaftlich sondern führt zu falschen Ergebnissen. Deine diesbezüglichen Beispiele, Berechnungen und Argumentation kannst du daher in die Tonne treten.

      Und selbstverständlich ist die 6%ige Gewinnerhöhung bei Auflösung der Rücklage (bei Nichtinvestition) eine Nachverzinsung.

      Zinsen haben die Eigenschaft, daß sie unabhängig vom Gewinn oder Verlust (der wirtschaftlichen Situation) beim Schuldner anfallen. Du, als Wirtschaftswissenschaftler solltest das im ersten Semester deines Studiums gelernt haben. Daher ist mir deine obige Aussage nicht nachvollziehbar. Denn wenn hier beim „Schuldner“ ein zvE < Grundfreibetrag – Gewinnerhöhung anfällt wirkt sich die Gewinnerhöhung nicht aus (belastet also nicht den „Schuldner“). Hier (§ 7g (5) EStG) von einer Nachverzinsung zu reden ist definitiv falsch.
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 00:45:09
      Beitrag Nr. 31 ()
      # 30 CColumbus:

      Trotz 6% iger Gewinnerhöhung die ich in meine Berechnung mit einbezogen habe ergab sich in meinem Beispiel eine Steuerersparnis von 7.802,00 €. Das war meine Aussage und ist eigentlich nicht schwer zu verstehen, wenn man nur will.

      Nicht ausweichen, CColumbus! Du hast von einem Zinsvorteil gesprochen, den es angeblich gäbe, den es aber tatsächlich wegen der Nachverzinsung nicht gibt. Genau das habe ich richtiggestellt. Daß die 7.802 € mathematisch richtig sind, habe ich bereits in #23 gesagt und dabei zugleich auf Deine Fehlinterpretation ("Steuerersparnis") dieser Zahl hingewiesen, indem ich das Zustandekommen der 7.802 € entschlüsselt habe. Um Redundanzen zu vermeiden, verweise ich auf mein #23.

      Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erhöhen nicht den Verlustrücktrag. Das ist geltende Rechtslage und bei Beispielen, Berechnungen und Argumenten zu berücksichtigen.

      Zum Teil richtig: Bei Berechnungen ist es zu berücksichtigen. Sobald man allerdings anfängt, die Berechnungen zu interpretieren ("Steuerersparnis" oder doch nur "Verhinderung einer sonst objektiv übermäßigen Besteuerung"), sollte man allerdings schon ein umfassenderes Verständnis zu Rate ziehen, damit man nicht ein Steuersparmodell darin sieht, wenn ein Steuerpflichtiger eine objektiv übermäßige Besteuerung (durch Nichtberücksichtigung von aB und SA) auf das Normalmaß zurückschraubt. Hierin liegt kein Steuersparmodell, sondern eine Verhinderung eines Steuernachteils.

      Wenn du diese Prämisse nach eigenem Gusto veränderst ist das nicht nur unwissenschaftlich sondern führt zu falschen Ergebnissen. Deine diesbezüglichen Beispiele, Berechnungen und Argumentation kannst du daher in die Tonne treten.

      Du solltest in den zahlreichen Diskussionen mit mir langsam bemerkt haben, daß ich nicht nur das Steuerrecht anwende, sondern die gesamten steuerlichen Wirkungen hinterfrage, mich mithin um eine umfassende Sicht der Dinge bemühe. Siehe z.B. die Tatsache, daß Dein angebliches "Steuersparmodell für Unternehmer" per Saldo zu Mehreinnahmen des Staates führt. Ein wahrlich tolles Steuersparmodell...

      Im übrigen kann ich leider nur lachen, wenn Du (!) meinst, mir Unwissenschaftlichkeit vorwerfen zu müssen. Ich wollte es aus Respekt Dir gegenüber eigentlich nicht offenlegen, aber es muß jetzt wohl doch sein. Wenn ich mir Dein Posting #5 in Thread: Excel Tabelle w:o kompatibel machen??? anschaue, in dem Du erklärst, daß Du für Deine Rechnung hier in #22 extra eine Excel-Tabelle gebraucht hast, läßt das sehr auf Deine vielgepriesene "umfangreiche praktische Erfahrung" schließen, aus der Du Dich angeblich bedienst. Eher hast Du so lange mit Excel herumprobiert, bis - nachdem Dein erstes Beispiel hier im Thread in die Hose ging - ein extrem gelagertes Beispiel herauskam, das den gewünschten Effekt zahlenmäßig bringt. Seeeeehr wissenschaftliche Arbeitsweise, wirklich. Man konstruiere sich ein Beispiel und schließe daraus auf die Gesamtheit. Nun, es ist ja in die Hose gegangen. Zwar nicht zahlenmäßig, aber interpretatorisch.

      Zinsen haben die Eigenschaft, daß sie unabhängig vom Gewinn oder Verlust (der wirtschaftlichen Situation) beim Schuldner anfallen.

      Ich meine eine wirtschaftliche Nachverzinsung, nachdem Du von einem Zinsvorteil aufgrund einer späteren Steuerzahlung gesprochen hast. Dein angeblicher "Zins"vorteil entstand gerade nicht unabhängig vom Gewinn oder Verlust des Schuldners. Also brauchst Du nicht in die Tiefen der Semantik abzugleiten, wo Du sie doch selbst - zugegeben - nicht ganz korrekt verwendest. Es dürfte aber klar sein, was gemeint ist.

      Du, als Wirtschaftswissenschaftler solltest das im ersten Semester deines Studiums gelernt haben. Daher ist mir deine obige Aussage nicht nachvollziehbar. Denn wenn hier beim „Schuldner“ ein zvE < Grundfreibetrag – Gewinnerhöhung anfällt wirkt sich die Gewinnerhöhung nicht aus (belastet also nicht den „Schuldner“).

      Das ist falsch, daß die Gewinnerhöhung den Schuldner dann nicht belastet. Denn wenn das zvE < Grundfreibetrag - Gewinnerhöhung ist, dürfte das zvE in den allermeisten Fällen negativ sein. Mit anderen Worten: Durch die Gewinnerhöhung geht entweder ein Verlustrücktrag/-vortrag genz verloren, oder er vermindert sich um die Gewinnerhöhung. Und ein geringerer Verlustrücktrag/-vortrag führt zu einer höheren früheren/späteren Steuer, durch die der "Schuldner" dann eben doch belastet ist. Muß ich`s vorrechnen?

      wassermann1978
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 09:29:12
      Beitrag Nr. 32 ()
      Hier hat sich ja Kopfrauchen eingestellt. Komme gerade aus dem Urlaub und wundere mich a bissl, wohin sich der Thread hinbewegt hat. Aber egal, macht mal weiter so. Is halt deutsch.

      #26 Fragenmann: Meine zynische Bemerkung zu Anfang des Schräds nimm bitte nicht ernst. Eigentlich wollte ich zur allgemeinen Belustigung beitragen.

      Einen Einmaleffekt kann und wird es (hoffentlich) nicht geben. Den Unternehmern sollte im Falle einer Abschaffung ein Spielraum von min. 2 Jahren, bei Ex-Gründern von 5 Jahren gegeben werden. Neubildungen werden ausgeschlossen, so läuft die Chose aus.

      Für Blödsinn erachte ich den Paragraphen ungeachtet den quantitativ hochwertigen Beiträgen der Vorschreibern trotzdem, weil in der Praxis meist so getan wird, als ob hier Steuern gespart werden. Dem kann so sein, bringt dann allerdings eine §7g-Afa-Spirale mit sich, da bis zum Limit die Ansparafa in Anspruch genommen wird. Eine klärenden Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes kann hier schnell mal die Ernüchterung bringen, in der Tagesliteratur sammeln sich die Verfahren in der Richtung schliesslich nicht umsonst.

      Fazit:
      Politisch ist damit nicht zu rechnen, das der §7g sofort abgeschafft wird, ein Abschmelzen auf die gesetzlich anwendbaren Zeiträume ohne Neubildung sollte im Falle der beste Weg sein. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 15:24:24
      Beitrag Nr. 33 ()
      [posting]17.580.982 von Sprengli am 17.08.05 09:29:12[/posting]javascript:smilie(`:)`)
      smile
      Hallo Sprebgli,

      danke für Deine Antwort. Eine Abschaffung des 7g und eine von Dir genannte nicht mehr mögliche Neubildung wären doch das gleiche. In zwei/fünf Jahren laufen die gebildeten Rücklage aus und dann kann man als Unternehmer nichts mehr dergleichen machen. Halte das in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage mit einem Nullwachstum doch ehr für unwahrscheinlich, da ja durch die Rücklage INvestitionen geplant und auch in der Realität durchgeführt werden. Viele Unternehmer nutzen aber natürlich auch die 7g, um die Liquidität zu verbessern und sich überhaupt über Wasser zu halten. Ich glaube eher, dass eine Abschaffung/NichtMehrNeubildung einige tausend Arbeitsplätze kosten würde, da dann einige Unternehmen zwangsläufig Insolvenz anmelden müssten.
      Was meinen die anderen?
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 15:59:55
      Beitrag Nr. 34 ()
      #33

      Gingen wir davon aus, das die Ansparabschreibung abgeschafft würde, wäre ein Einmaleffekt nicht durchzusetzen.

      Eine unternehmerfreundliche Steuergestaltungsmöglichkeit ist es, die m.M. keine Grundlage auf Fortführung hat. Der Unternehmer stellt sich bei Streichung im Zeitraum darauf ein und wird deshalb keine Arbeitnehmer entlassen. Mir ist kein Unternehmen bekannt, wodurch Arbeitnehmer wegen des Anspar-Afa eingestellt wurden, eher das der Unternehmer Investitionen vorzog, wofür der §7g schliesslich auch gedacht war. Investitionsanreiz, mehr nicht, und das ist meiner Meinung nach ausgeufert, weil hier Liquiditätsengpässe in Folgezeiträume verschoben werden.

      Sollte der Unternehmer wegen der Anspar-Afa pleite gehen, ist es kein gesundes Unternehmen gewesen, die Pleite ist dann eh eine Frage der Zeit.
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 18:05:08
      Beitrag Nr. 35 ()
      Um Redundanzen zu vermeiden, verweise ich auf mein #23.

      Nun in # 23, wie auch in jedem anderen deiner Postings in diesem Thread, ist dein einziges „Argument“ deine beharrliche Weigerung geltendes Recht zur Kenntnis zu nehmen. Natürlich komme ich mit „eigener Gesetzgebung“ zu jedem Ergebnis, das ich brauche. Nur der Fiskus wird diese nicht anerkennen. Bei deiner Arbeitsweise würden dich, wärst du Steuerberater, die Prämien der Haftpflichtversicherung auffressen.


      Übrigens, bei solchen Aussagen wie
      Du weißt, daß ein " Verlustrücktrag" von Sonderausgaben nicht möglich ist. Eine stichhaltige Begründung dafür existiert nicht; dies ist fiskalisch motiviert
      oder
      Verhinderung einer sonst objektiv übermäßigen Besteuerung
      sollte man schon näher darauf eingehen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben nichts mit der Einkommenserzielung zu tun, sondern sind Einkommensverwendung, so wie die Kosten der Urlaubsreise oder der Kauf eines Diamanten für die Liebste. Trotzdem mindern sie (aus nicht steuerlichen Gründen) das zu versteuernde Einkommen. Warum sie aber die Einkünfte mindern sollen, wie du verlangst, obwohl sie mit der Einkünfteerzielung nichts zu tun haben, müßtest du schon mal näher erläutern.


      Wenn ich mir Dein Posting #5 in Thread 998130 anschaue, in dem Du erklärst, daß Du für Deine Rechnung hier in #22 extra eine Excel-Tabelle gebraucht hast, läßt das sehr auf Deine vielgepriesene " umfangreiche praktische Erfahrung" schließen, aus der Du Dich angeblich bedienst.

      Nun, wenn du die Tarife in der Einkommensteuertabelle auswendig kannst, dann gratuliere ich ganz herzlich. Ich hab sie nicht im Kopf und bediene mich daher einer Exceltabelle. Die Formel steht übrigens in § 32a EStG.
      Außerdem ist das „Ausprobieren“ gängige Praxis um bspw. die optimale 7g-Rücklage, Sonder-AfA usw. zu ermitteln.


      Das ist falsch, daß die Gewinnerhöhung den Schuldner dann nicht belastet. Denn wenn das zvE < Grundfreibetrag - Gewinnerhöhung ist, dürfte das zvE in den allermeisten Fällen negativ sein. Mit anderen Worten: Durch die Gewinnerhöhung geht entweder ein Verlustrücktrag/-vortrag genz verloren, oder er vermindert sich um die Gewinnerhöhung. Und ein geringerer Verlustrücktrag/-vortrag führt zu einer höheren früheren/späteren Steuer, durch die der " Schuldner" dann eben doch belastet ist.

      Bei einem Grundfreibetrag von ca. 15.000,00 € (verheiratet) und einer Gewinnerhöhung von bspw. 6% von 50.000,00 = 3.000,00 haben wir noch einen Spielraum von 12.000,00 bevor das zvE negativ wird. Alles eine Sache der Steuerplanung u.a. mit Hilfe von § 7g (3) EStG . Auch dabei probiert man mit Excel herum.


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