Frage zum Unterhaltsrecht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.07.05 11:23:34 von
neuester Beitrag 29.07.05 22:28:08 von
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Folgende Situation:
volljähriges, eheliches, studierendes und nicht mehr zu Hause wohnendes Kind.
Geschiedene Eltern, beide Angestellte mit identischer Gehaltsklasse, Mutter zusätzliches Einkommen durch Mieteinnahmen sowie Besitzerin eines abbezahlten Mehrfamilienhauses, in dem sie auch selbst wohnt.
Vater wohnt zur Miete an anderer Stelle.
Wie wird der Unterhalt berechnet, der an das gemeinsame Kind gezahlt werden muß?
Danke für Auskünfte,
willy
volljähriges, eheliches, studierendes und nicht mehr zu Hause wohnendes Kind.
Geschiedene Eltern, beide Angestellte mit identischer Gehaltsklasse, Mutter zusätzliches Einkommen durch Mieteinnahmen sowie Besitzerin eines abbezahlten Mehrfamilienhauses, in dem sie auch selbst wohnt.
Vater wohnt zur Miete an anderer Stelle.
Wie wird der Unterhalt berechnet, der an das gemeinsame Kind gezahlt werden muß?
Danke für Auskünfte,
willy
Die Summe, die das Kind beanspruchen kann - minus Kindergeld - wird von den Eltern im Verhältnis ihres Einkommens (mit bestimmten Abzügen) aufgebracht.
Wenn beide rechnerisch 2000 € zur verfügung haben zahlen beide z.B. je 300.-. Wenn einer 1500 und einer 3000 hat, bezahlt der eine (im Beispiel)150, der andere 450.
Soweit die grundsätzliche Regel. Besonderheiten gilt es natürlich immer zu beachten.
Wenn beide rechnerisch 2000 € zur verfügung haben zahlen beide z.B. je 300.-. Wenn einer 1500 und einer 3000 hat, bezahlt der eine (im Beispiel)150, der andere 450.
Soweit die grundsätzliche Regel. Besonderheiten gilt es natürlich immer zu beachten.
Zur Ergänzung: Überschüsse aus vermietetem Eigentum zählen mit zu dem anzusetzenden Einkommen der Mutter. Darüber hinaus ist auch der Wohnwert der unbelasteten, eigengenutzen Immobilien zu berücksichtigen.
@#2 und #3
Danke euch!
willy
Danke euch!
willy
....wenn´s ganz genau gehen soll, einfach mal eine Suchmaschine aktivieren, und je nach Bundesland die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien aufrufen, also Süddeutschland(SüdL), Bremen(UnterhL HB), Hamburg(UnterhL HH) etc...
..und dort unter Kindesunterhalt volljährige Kinder, steht eine Formel für die Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB....
...der angemessene Bedarf bei eigenem Hausstand beträgt in der Regel 600 €...
..und dort unter Kindesunterhalt volljährige Kinder, steht eine Formel für die Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB....
...der angemessene Bedarf bei eigenem Hausstand beträgt in der Regel 600 €...
...und über das bereinigte Nettoeinkommen, welches bei den Eltern zu Grunde gelegt wird, lässt sich auch was finden...
...der angemesssene Selbstbehalt bei den Eltern beträgt übrigens 1000 €..., falls also nicht ganz so hohe Einkünfte erzielt würden(man die Miete u.U. nicht voll oder gar nicht, ansetzen kann(Kosten..., oder gerne auch mal Verluste aus VUV Einkünften...)
...der angemesssene Selbstbehalt bei den Eltern beträgt übrigens 1000 €..., falls also nicht ganz so hohe Einkünfte erzielt würden(man die Miete u.U. nicht voll oder gar nicht, ansetzen kann(Kosten..., oder gerne auch mal Verluste aus VUV Einkünften...)
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