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    Arbeitsrecht - Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.03.07 16:47:19 von
    neuester Beitrag 23.03.07 23:21:37 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.120.774
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      Avatar
      schrieb am 23.03.07 16:47:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe folgendes Szenario und bitte euch um Hilfe:

      Arbeitsvertrag "Studentische Aushilfe", Kündigungsfrist 2 Wochen, ordentliche Kündigung des Arbeitgebers.

      Habe ich in den zwei Wochen, in der die Kündigung läuft ein "Recht auf Arbeit", sprich muss der AG mich für die zwei Wochen noch beschäftigen?

      Denn wofür wird denn sonst solch ein Vertrag geschlossen?

      Der AG meinte, er könnte mich für die Restzeit ohne Grund von Angaben freistellen, sprich er müsse mich nicht mehr beschäftigen.

      Geht das so einfach, hat er nicht auch die Pflicht mich zu beschäftigen, so wie der AN die Pflicht hat seine Arbeitsleistung zu erbringen?

      Perfekt wäre noch eine Gesetzesgrundlage...:rolleyes:

      Vielen Dank schon mal im Voraus

      Gruss
      Torsten
      Avatar
      schrieb am 23.03.07 16:58:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Torsten,
      ich seh Dein Problem nicht - Freistellung ist doch ok, d.h. Bezüge laufen und wegen 2 Wochen würd ich mir keinenKopf machen.
      Ein Bekannter auf Grund seiner langen Betriebszugehörigkeit für fast ein Jahr freigestellt - was meinst Du, wie der sich freut.
      Bekommt Geld von seinem alten Arbeitgeber und und ist als Freelancer beim Neuen beschäftigt.
      Gottfried
      Avatar
      schrieb am 23.03.07 17:04:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Freistellung heisst Bezüge laufen weiter :eek: ?

      Es gab aber kein Gehalt, es wurde nach Stunden entlohnt. Im Arbeitsvertrag steht eine Arbeitszeit von max. 19 Stunden die Woche.
      Kann ich die jetzt einklagen, denn freiwillig zahlt der nicht?
      Avatar
      schrieb am 23.03.07 17:38:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.456.223 von little_bull.de am 23.03.07 17:04:07Freistellung heisst Bezüge laufen weiter
      Ja, die Arbeitsleistung wird halt nicht mehr geschuldet, der AG kann jedoch eine Sperre verhängen.

      Mit einklagen ist das so eine Sache. Geht prinzipiell immer, aber "max. 19 Std." heißt maximal und nicht minimal. Ein guter Anhaltspunkt wäre jedoch der langfristige oder ggfs. auch ein kurzfristiger Mittelwert der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.

      Mein Rat: Arbeitsrechtler aufsuchen, Vertrag mitnehmen, Erstberatung für ein paar Märker. Kosten lassen sich vorab telefonisch erfragen und in Relation zu den möglichen Erlösen aus zwei Wochen Arbeitsentgelt setzen.
      Avatar
      schrieb am 23.03.07 22:48:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.455.865 von little_bull.de am 23.03.07 16:47:19Die Gesetzesgrundlage wäre § 615 BGB.
      Du musst aber vorher deine Arbeitsleistung anbieten.
      Wenn der AG ablehnt, sprich auf deine Dienste verzichtet, schuldet er die vereinbarte Vergütung laut Vertrag.

      Wenn da nur tatsächlich eine Stundenhöchstgrenze steht, am besten den Mittelwert lt. Vorschlag von "antonazubi" nehmen.

      PS: Beim Arbeitsgerichtsprozess trägst du fast immer deine eigenen RA- Kosten selbst, egal wie´s ausgeht.

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      Avatar
      schrieb am 23.03.07 23:21:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.455.865 von little_bull.de am 23.03.07 16:47:19Was hast du denn "verbrochen"? Sabotage?


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