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    Delisting, Squeeze Out, WPÜG, Spruchverfahren - Waffengleichheit zwischen Kleinen und Übernehmern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.03.16 12:17:36 von
    neuester Beitrag 20.03.18 21:52:33 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.228.925
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      schrieb am 24.03.16 12:17:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vielleicht kann man hier diese 4 Themen - unabhängig von einzelnem Verfahren - so weit diskutieren, dass daraus eine konkrete Forderung an die Politik wird, um die betreffenden Gesetze und Regularien so zu gestalten, dass Waffengleichheit zwischen den Kontrahenten besteht.

      In der Einführung zum AktG, Kap. X, WPÜG steht:
      "Mit dem WPÜG wurden Leitlinien für ein faires und geordnetes Übernahmeverfahren geschaffen, ohne Unternehmensübernahmen zu fördern oder zu verhindern."

      So weit so gut - aber die Realität ist geprägt von Un-fairness :cry:

      1 Delisting:
      1.1 damit werden unwissende Aktionäre unlauteren Angeboten (zu 60% des Wertes) - die über die Depotbanken kom men - überlassen; es sei denn der Hauptaktionär (und zukünftige Übernehmer) macht gleichzeitig sein Angebot zu halbwegs akzeptablem Preis.

      1.2 Drei Monate nach dem Delisting gibt es keine relevanten Börsenkurse mehr, wenn der Squeeze-Out ansteht.

      1.3 Die Transparenz leidet ebenfalls, da die Publizitätspflichten reduziert werden, und damit kommt 1.1 zum Tragen, weil man im Ungewissen gehalten wird.

      2 Squeeze Out:
      2.1 Vorzulegende Geschäftsberichte: die Regelung (nach der Geschäftsberichte von bis zu 1 Jahr und 7 Monaten den Aktionären vorenthalten werden können) läuft der Intention des Gesetzes zuwider - nachdem offensichtlich der klare Wortlaut des Gesetzes (AktG § 327c Abschnitt 3, Punkt 2) ignoriert werden kann (Beck Online zum Fall Philips).
      Konkreter aktueller Fall: die SQO-HV bei Analytik Jena wurde am 12.1.2016 einberufen; laut dem Gesetz hätte der GB für 2015 vorgelegt werden müssen - argumentiert wurde dass der erst 8 Monate nach dem Ende des GJ vorliegen muss.

      2.2 Der GB 2015 wird auch für das Spruchverfahren nicht mehr herangezogen werden (können), da dann die AJ in der Konzernbilanz der Endress+Hauser AG verschwindet.

      2.3 Es fehlt eine neutrale Bewertung. sowohl der Ersteller des Übertragungsberichts als auch die prüfende Firma tut gut daran dem Interesse des Übernehmers zu dienen.

      Meine bescheidene Erfahrung bei Renerco und Analytik Jena, sowie demnächst bei Petrotec.
      Avatar
      schrieb am 24.03.16 17:28:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dein Grundganke ist gut. Aber -vielleicht kommt es mir nur so vor- ein wenig zerfahren. Die Materie und der Gesamtthemenkomplex sicher auch nicht einfach.

      Sag doch mal zu den einzelnen Punkten, wie die Sachlage ist, was du kritisierst, wenn möglich mit Beispielen. Wie wird das in anderen Ländern gehandhabt? Welche Forderungen resultieren daraus? Dann kann man ja daran entlang diskutieren.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.03.16 18:41:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.055.507 von sdaktien am 24.03.16 17:28:22
      Forderungen für faireren SQO
      @sdaktien: danke - ja, das Thema ist natürlich komplexer als ich es kurz angerissen habe.
      Mir ist klar, dass es neben dem SQO auch noch andere Sachverhalte für das WPÜG gibt..
      Ich hoffe Du hast Dir AktG §327 a-f angeschaut...

      Mögliche Forderungen wären z.B.:

      zum Delisting/b] - das steht nicht in diesem Gesetz ist aber Kurs-relevant:
      Wer eine AG per Squeeze-Out übernehmen will, soll dafür sorgen, dass die Aktien zB. mindestens ein Jahr vorher an einer Börse notiert sind.
      Aktuell haben wir eine Delisting-Welle. Nach 3 Monaten sind die früheren Kurse nicht mehr relevant.
      Alternativ wären die Notierungen bei Schnigge oder Valora als kursrelevant zu akzeptieren - was derzeit nicht der Fall ist.

      zum §327c - Einberufung der SQO-HV - der betr. Satz lautet inhaltlich:
      "die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten 3 Geschäftsjahre sind auszulegen"
      Fair wäre also ein Fenster von ca. 1/2 Jahr in dem SQO-HVen veranstaltet werden können.
      Forderungen daraus:
      Die SQO-HV darf erst nach Vorliegen des letztjährigen GB veranstaltet werden.
      Und als weitere Fairness-Forderung: die SQO-HV darf nicht in den letzten 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Das sollte technisch und organisatorisch machbar sein.
      Avatar
      schrieb am 24.03.16 19:59:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich bin kein Jurist, Du?

      Ich nehm jetzt mal gegenteilige Positionen ein.

      Deine Forderung könnte eine Ungleichbehandlung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften bedeuten So könnte eine börsennotierte Gesellschaft nach einem Jahr übernommen werden, doch was ist mit nicht börsennotierten Gesellschaften?
      Können die gar nicht übernommen werden?

      Die zweite Forderung erscheint sinnvoll, allerdings muss die übernehmende Gesellschaft ohnehin 95% besitzen und bestimmt damit die Entwicklung des Übernahmeziels. Es müsste also ein erhöhter (finanzieller) Aufwand betrieben werden, um ein ohnehin klares Verhalten abzusegnen.
      Eventuell kann man auch die von dir erwähnte 3Monatsfrist verzichten, viele Unternehmen berichten ohnehin quartalsweise.

      Wie ist das denn in anderen Länder geregelt (USA, GB)?
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.03.16 21:18:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.056.764 von sdaktien am 24.03.16 19:59:50@sdaktien: ich bin auch kein Jurist - vielleicht gib hier mal einer einen fachlich fundierten Beitrag -
      nicht zur Bemäntelung, sondern wie die Waffengleichheit (bzw. Fairness) hergestellt werden kann :look:
      Diese Übernahme-Gesetze wurden 1999 bis 2002 eingeführt.

      Zum Thema "Börsennotiert":
      Wenn man davon ausgeht, dass die letzten Börsenkurse vor der SQO-Bekundung (gemittelt über 3 Monate) einen halbwegs vernünftigen Wert darstellen, dann sollte es doch möglich sein dass ein Handelsplatz dafür definiert wird.
      Die Realität sieht ja so aus:
      Der zukünftige Übernehmer sitzt bereits im AR, und drängt die Firma zum Delisting, damit hinterher keine Börsenkurse mehr für die Bewertung berücksichtigt werden müssen.
      Ich kenne Schnigge und die Valora als eingeführte außerbörsliche Händler, bei denen die gehandelte Kurshistorie abfragbar ist - wenn man deren Kurse heranziehen dürfte, wäre ein Ärgernis aus der Welt :look:

      Letzter Geschäftsbericht - Ertragswertverfahren:
      Meine Erfahrung ist, dass dann wenn die Übernahme geplant wird, sich die Informationspolitik verschlechtert; und mit dem Delisting ja auch keine Quartalsberichte mehr erforderlich sind - oder ?
      Es wird nicht gefordert, dass der Übernehmer nachweist, inwiefern die Zukunfts-Kalkulation (im Übernahmebericht) später mit der Realität übereinstimmt.

      Zwar wird der SQO - die Enteignung der restlichen Aktionäre - mit Ersparnissen begründet (und ein späterer SQO kostet effektiv mehr Geld); die Fairness den alten Aktionären gegenüber gebietet aber die Enteignung "anständig" zu ent-schädigen.

      Meine Erfahrungen
      bei Renerco:
      Man hatte 2 sehr teure Geothermieprojekte in den 5 (?) Jahren davor finanziert; und kurz vor der Inbetriebnahme dieser Projekte den SQO verlangt.
      Witzigerweise gab's in der HV einen Aufschlag um 25% - und das Spruchverfahren ergab weitere 7 cts (4,05 auf 4,12) - die übernehmende BayWa muss das aber als "Bagatelle"nicht auszahlen - soweit die Neutralität des Gerichts (richter krenek in München). Nun warten wir seit 1 Jahr auf das OLG :look: :look:

      Bei Analytik Jena (SQO-HV war am 23.2.2016):
      Die lezten Aktien (vor 95%) wurden von E+H zu 14 Euro per Angebot gekauft; die rausgequetschten Aktionäre sollten aber nur 12,55 bekommen - Taktik oder nicht: am 23.2. direkt vor der HV wurde auf 13,68 nachgebessert.
      Vor dem riesigen Projekt eines Nierentransplantations-Klinikums (Wolshskij) auf Rubelbasis !! war die Firma sehr ertragreich; durch den miesen Rubelkurs (sowie hohe Investionen in 2 Firmenaufkäufe) war ein riesiges Defizit aufgelaufen. Das Projekt wird in 2016 fertiggestellt - und die Geräte werden weitgehend erst dann geliefert (Rubel oder Euro ?). D.h. die Produktionsauslastung erreicht damit sehr gute Werte. Und ich gehe davon aus, dass es auch Nachfolgeprojekte in Russland gibt.
      Diese teure Bonanza wird also erst in der Zukunft ertragreich - was in der Ertragswert-Berechnung nur ungenügend einkalkuliert ist.
      Es wäre zu fordern dass der Übernehmer (nachprüfbar) nachweist, inwiefern diese Zukunfts-Kalkulation mit der Realität übereinstimmt. Für das Spruchverfahren werden Geschäfts-Zahlen weder fürs abgelaufende Jahr 2015 noch für das angefangene 2016 verlangt.

      Bei Petrotec:
      Die REG (mit ca. 85%) - die sehr gut an dem Firmenkredit verdient, während die anderen Aktionäre seit langem (oder immer) keine Dividende bekommen - will 95% erreichen. Man hat das Delisting gemacht, Informationspolitik extrem ausgedünnt. Die Peer-firma Verbio verdient sehr gut am Biodiesel, aber die Petrotec-aktionäre werden hinterm Mond gehalten :cool:
      Es gibt noch nicht mal ein Datum für die HV, die bisher im Juni war.
      Das animiert Haie, die uns die Aktien für'n appel und'n ei aufkaufen wollen :cry:

      Die gehandelten Kurse bei Schnigge oder Valora, werden von den depot-Banken nicht übernommen; sind aber gehalten solche miesen Aufkauf-Angebote unkommentiert weiterzuleiten - diese Sauerei kommt noch dazu :mad:
      4 Antworten

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      schrieb am 07.10.16 17:47:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.057.295 von oderfnam am 24.03.16 21:18:48
      Mißbrauch des Verschmelzungstechnischen SQO
      Petrotec AG soll am 15. Nov. von der kanadischen REG per Verschmelzungstechnischem SQO übernommen werden.
      Das UmwG sieht diese Erleichterung für Übernehmer (die dann nur 90% der Aktien haben müssen für inländische Firmen vor.

      Man hat kurzfristig eine REG Germany AG mit 50.000 EUR GK gegründet (per Blitzfirmengründung), dazu 2.500,00 an Kapitalerhöhung als Esel bereitgestellt, und die 27 Mio Aktien draufgesattelt - damit man mit 90% den VR-SQO machen kann - das halte ich für einen Mißbrauch des UmwG :cool:

      Das UmwG sollte eine Karenzzeit von 2-3 Jahren vorsehen, wenn eine ausländische Firma diese Bedingung umschifft :rolleyes:
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.11.16 12:31:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.431.641 von oderfnam am 07.10.16 17:47:46
      die SQO-Gesetze müssen reformiert werden
      neu dazugelern beim Fall Petrotec:

      Durch das Delisting meinte die Petrotec und die übernehmende REG in Iowa (früher Israel Corporation Green, welche die REG übernommen hat) , dass nur noch die minimalste Information nötig sei. Unterjährig gabs keinerlei Information mehr!
      Bei der ordentlichen HV 2016 gab es nicht mal gedruckte Geschäftsberichte für 2015.
      Genau gesagt, nach mehrmaligem Nachfragen wurde ein genau einzelnes Exemplar für die gesamte Versammlung vorgehalten. Dass der GB - nach meinem Nachfragen bei der BAFIN - dann Anfang Sept. auf die Homepage gestellt wurde, obwohl derselbe bereits am 20. April unterschrieben war - ist ebenfalls regelwidrig :mad:
      Und zwar obwohl man noch das CG Commitment auf der Homepage hat, ist denen scheißegal - pardon.

      Den Vogel abgeschossen hat die Argumentation warum die KE unter Bezugsrechtsausschluß durchgeführt - und keineswegs (auch nicht als ad hoc) darüber informiert wurde.
      Der GB wurde am 20. April unterschrieben; die KE am 27. April. Im Nachtragsbericht des GB war mit keiner Silbe erwähnt, dass man gerade dabei ist eine KE durch Sacheinlage per Dept-to-Equity Swap durchzuführen.
      Und in ziemlich genau in der Höhe die notwendig war um die 90,x% zu erhalten :cool:
      Auf mehrmalige Nachfrage kam die Antwort, dass eine gemischte KE mit Bezugsrecht zu teuer gewesen wäre; zunächst wurde von 500 - 600 T geredet, dann auf Nachfrage 400 - 500. Scheint mir etwas hoch - 100 T sollten für eine Bezugsrechtserhöhung ausreichen - wer weiß genaueres ?

      Noch ein Ärgernis - in Richtung Gesetzgebung & Regelung:
      es waren 10- 15 Aktionäre in der Liste mit jeweils 1 bis 5 Aktien :cool:
      Die spekulieren aufs Spruchverfahren - und verhindern dadurch dass man sich während der HV auf eine bessere Abfindung einigen kann - weil die fordern unabhängig von realem Erfordernis das (nicht ganz billige) Spruchverfahren.
      Da gehört eine Decke eingezoge, z.B. dass bei 99,9% der Aktien die zuletzt gezahlte Entschädigung zu leisten ist - und zwar ohne Recht auf Spruchverfahren;
      oder wenn sich auf der HV eine qualifizeirte Mehrheit der auszuschließenden Aktionäre auf einen Ablösepreis einigt, dass dann kein Spruchverfahren mehr möglich sein soll.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.06.17 17:06:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.714.661 von oderfnam am 17.11.16 12:31:10
      Spruchverfahrens-Haie verhindern vernünftigen Vergleich auf einer SQO-HV
      Bei Petrotec ist jetzt der erste Teil des Spruchverfahrens "geschafft" - ein dicker Stapel mit den Anträgen aufs Spruchverfahren einzelner Aktionäre. Diesmal habe ich mich unter die Antragsteller gemischt (mit über 4000 Aktien), und habe so den ganzen Stapel bekommen. Insgesamt ca. 35 Anträge; darunter sind einige "Familien" bei denen mehrere Angehörige nur je wenige Aktien besaßen :cool: :mad: darunter mindestens eine Rechtsanwalts-familie :cry:

      Mehrere Antragsteller hatten deutlich unter 100 (einhundert) Aktien - dabei lag der Abfindungs-Kurs bei 1,06 Euro - und die Abfindungs-Forderung auf der HV bei 1,50) - dieses Mißverhältnis zwischen Kapitaleinsatz (Aktien-anzahl) und vielfach höherer zu erwartender Beratungskosten-Erstattung halte ich für himmelschreiend unanständig; denn jeder Antragsteller bekommt im Spruchverfahren pauschal eine Beratungs-Kostenerstattung im Bereich von etwa 2000 Euro. (Gibt es dazu irgendwo 'ne Statistik ? )
      Falls ich das nicht richtig dargestellt haben sollte - bitte ich um konkrete Beispiele.

      Die nächste Stufe: Beschwerde gegen das Spruchverfahren:
      Beim Renerco Squeeze-Out war im Spruchverfahren ein Vergleich angeboten worden, über den die BayWa dann aber nicht mehr verhandeln wollte, vermutlich weil andere Aktionäre eine Beschwerde angekündigt hatten. Die kostet nun der BayWa 300.000 Euro.
      Das OLG genehmigt den Aktionären nach der Beschwerde noch nichteinmal die zusätzlichen 7 cts, die als Vergleichs-Wert vom Gericht vorgeschlagen worden waren.

      2 Zusätzliche Forderungen für die Novellierung des WPÜG:
      Aktionäre dürfen das Spruchverfahren nur anrufen wenn sie nachweisen können, dass sie langjährige Aktionäre waren; also z.B. mindestens 3 Jahre lang. Natürlich bekommen alle den selben Entschädigungs-Kurs.
      Aber kurzfristig dazugestoßene Aktionäre die "den Braten gerochen haben", sollen nicht das Recht haben das Spruchverfahren anzurufen, und damit einen Vergleich auf der HV verhindern.

      Und ebenso muss die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aktienwert der Antragsteller und den Beratungsentschädigungen hergestellt sein. Zum Beispiel sollte der Aktienwert in der Höhe der durchschnittlichen Beratungsentschädigung des vergangenen Jahres (hier ca. 2000 Euro) übersteigen, um das Recht zu haben zum Instrument des Spruchverfahrens zu greifen.

      Warum schlage ich solch "ungerechte Bosheiten" vor ?
      Weil auf der SQO-HV ein Vergleich nur zustande kommt, wenn dieser Beschluss dann auch gilt; und nicht durch ein nachfolgendes Spruchverfahren (welches der Übernehmer-Firma ne Menge Geld kostet) verteuert wird.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.03.18 21:52:33
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.240.013 von oderfnam am 30.06.17 17:06:05
      Mindestbedingungen für Spruchverfahren
      Neulich war die Verhandlung beim Petrotec-Spruchverfahren:

      Ich habe nach der Verhandlung mit dem Vorsitzenden Richter gesprochen;
      und er meinte "dass es eine Mindestmenge, bzw. Mindestwert, an Aktien für die Antragsberechtigung geben sollte."

      Derzeit besteht da ein Schlupfloch im Gesetz, bzw. in einer Verordnung (ich bin kein Jurist).

      Ausserdem:
      Meiner Meinung sollte eine 2/3 oder 3/4 Mehrheit der Minderheitsaktionäre auf der SQO-HV das Recht haben, einen Abfindungskurs festzulegen; so dass hinterher kein Spruchverfahren mehr nötig und möglich ist. Nur dann wäre ein Vergleich bereits auf der HV möglich; der dem Übernehmer Kosten sparen und den Kleinaktionären von vornherein eine anständigere Entschädigung ermöglichen würde.*
      Auch wenn eine solche ad-hoc Einigung nicht immer möglich sein dürfte, könnte sie in vielen Fällen das teure, langwierige Spruchverfahren entbehrlich sein lassen.

      *) Der Richter meinte, dass dies möglicherweise nicht durchginge (vtl. meinte er das solch eine Regelung nicht verfassungskonform sei) :look:


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