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    DHH Erbe Nießnutzen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.11.19 20:03:14 von
    neuester Beitrag 27.01.20 12:06:48 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.315.256
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      Avatar
      schrieb am 12.11.19 20:03:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      Frage in die Runde:
      Meine Frau und ihre beiden Geschwister bekommen die DHH von Ihren Eltern.
      Ein Geschwisterteil bekommt das Haus.
      Immobilienwert Stand Heute 475.000 Euro
      Die Eltern bleiben im Haus bis Lebensende.

      Nach Berechnung wird ein Nießnutzen von 220.000 Euro abgezogen.
      Restwert der Immobilie liegt bei 255.000 Euro.

      Wenn jetzt ein Geschwisterteil das Haus bekommt wie ist dann die Berechnungsgrundlage bzw. werden dann die 255.000 Euro durch drei geteilt oder durch zwei? Der eine bekommt ja dann noch die DHH.

      Wer kann uns da weiterhelfen?
      Vielen Dank für eure Antworten
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.11.19 21:59:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo, falls die Frage wirklich ernstgemeint ist:

      1. Es ist das Haus der Eltern, die können ganz frei entscheiden, wer was bekommt. Dafür gibt es keine gesetzliche oder sonstige Regelung.

      2. Soll der "Restwert" zu gleichen Teilen auf drei Kinder aufgeteilt werden, wird er natürlich durch drei geteilt, wie sonst? Das Geschwist, das das Haus bekommt, muß den anderen beiden jeweils ihr Drittel auszahlen.
      Avatar
      schrieb am 13.11.19 12:21:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn ihm aber das Haus dann gehört hat er doch einen Mehrwert wenn er nur 2 Drittel auszahlen muss.
      Avatar
      schrieb am 13.11.19 12:40:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Soll er denn nichts bekommen? Wenn der "Restwert" gedrittelt wird, hat er den gleichen "Mehrwert" wie die beiden anderen. Er hat dann ein Drittel des Hauses von den Eltern geschenkt bekommen, und zwei Drittel gekauft. Die Geschwister bekommen ihr Drittel jeweils in bar.
      Avatar
      schrieb am 13.11.19 18:49:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn das Haus ohne niesswert 475 tsd wert ist dann wäre es für die anderen einfacher das komplette Haus zu verkaufen bzw. Kann man das anfechten

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      schrieb am 13.11.19 22:12:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Frage ist unverständlich. Ich verweise auf Antwort 1.)

      Um etwas anzufechten, bräuchte man eine rechtliche Grundlage. Hier hat aber keins der Kinder ein Recht auf irgendwas.
      Avatar
      schrieb am 14.11.19 18:08:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Eltern sind doch noch nicht tod, da kannst du als Kind doch nicht deren Haus veräußern? Auf welcher Rechtsgrundlage soll das bitte möglich sein.

      ansonsten hat Teddy alles gesagt. Wenn du daran zweifelst, dann fragt man gleich einen Anwalt.
      Avatar
      schrieb am 27.01.20 12:06:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.905.092 von Dumbeldore am 12.11.19 20:03:14
      praktischer Wert einer Immobilie mit Nießbrach
      Der angegebene Wert der Immobilie mit Nießbrauch ist rein rechnerisch. Entscheidend sollte sein, was die Immobilie für einen Marktwert hat, wenn dort Nießbrauch reingeschrieben wurde.

      a) gibt es für theoretische Käufer kaum eine Planungssicherheit. Ob die Nießbrauchberechtigten noch 100 werden oder nicht - wer will das von menschlicher Seite her "vorausberechnen".

      b) bedeutet Nießbrauch, dass der Eigentümer der Immobilie noch immer für ALLE Unterhaltskosten, Steuern Reparaturen etc... über die Dauer des Nießbrauches aufkommen MUSS.

      In der Praxis sind damit Niesbrauch-Immobilien fast unverkäuflich. Jedenfalls, wenn die Nießbrauchberechtigten nicht schon sehr betagt sind.

      Der Inhaber der Immobilie muss für die restliche Lebensdauer der Nießbrauchberechtigten für den Unterhalt der Immobilie sorgen und gleichzeitig komplett auf alle Mieteinnahmen verzichten. Ganz abgesehen vom Liegenschaftszinssatz, der noch immer Positiv ist.

      Ggf. sollte mal die Wertermittlung des Wertes nach Nießbrauch überprüft werden. Die scheint mir ziemlich hoch. Je nach Gebäudealter kann es sein, dass innerhalb der Nießbrauchzeit das Gebäude seine GND erreicht und kalkulatorisch nur noch der Grundstückswert anzusetzen ist.

      Aufjeden Fall sollte der Restwert von einem vereidigten Sachverständigen erstellt werden, der so etwas berechnen kann.

      Peter Eppich
      Immobilienmakler in der Region Freiburg


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