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    Steuereklärung und freiberuflich - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.06.02 21:18:47 von
    neuester Beitrag 21.06.02 09:43:37 von
    Beiträge: 39
    ID: 598.194
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      Avatar
      schrieb am 16.06.02 21:18:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten abend zusammen,

      war im Jahr 2001 zum erstenmal
      freiberuflich tätig.

      Habe meine Steuererklärung abgegeben
      und hab noch ein Paar offene Fragen,
      die vielleicht mir jemand von Euch
      beantworten kann.

      1.) Das Finanzamt verlangt von mir
      die Einnahme-/Überschußrechnung
      aus der Tätigkeit: wie setzt sich
      diese zusammen und wie muß diese aussehen?

      2.) Das Finanzamt verlangt eine
      Steuerkarte, die ich allerdings
      schon abgegeben habe
      (Steuerkarte enthält allerdings
      keine Eintragungen). Was ist damit gemeint?

      3.) Der Vorauszahlungsbescheid enthält für den
      10. September und 10. Dezember Zahlungen an Einkommenssteuer,
      die noch zu leisten sind.
      Beziehen sich diese auf die vorausichtlichen Einnahmen
      aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Jahr 2002 oder
      immer noch auf die Einnahmen aus 2001?

      Im voraus vielen Dank für die "spätsonntaglichen"
      Antworten

      P.S. Habt ein Paar hilfreiche Links für Freiberufler ???
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 21:28:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Als was bist du denn freiberuflich tätig ? Als Hamsterzüchter ? Aus deinen Fragen entnehme ich, daß du steuerlich 0 Ahnung hast, solltest vielleicht mal einen Steuerberater aufsuche, ist gar nicht teuer, da sich dessen Honorar nach der Anzahl der verkauften Hamster richtet. Der hat vielleicht sogar noch ein paar Tricks drauf, wie du Steuern sparen kannst. Wer macht denn deine Umsatzsteuererklärung ? Oder weißt du gar nicht, das man so etwas auch abgeben muß ?
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 21:45:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zu 1) Bei mir reicht dem FA eine Excel-Tabelle. Ich führe hier meine Einnahmen und Ausgaben (Abschreibungshöhe beachten) auf. Der Differenzbetrag sind meine zu versteuernde Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit. Allerdings ist meine freiberufliche Tätigkeit nur nebenberuflich.

      Zu 2) Wenn eine Steuerkarte ausgestellt wurde, will das FA sie zurück, um evtl. hier eingetragene Einkünfte in der Besteuerung zu berücksichtigen.

      Zu 3) Vorauszahlungsbescheid gilt normalerweise für das Jahr 2002.

      Soweit mein Laienwissen.

      greengold
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 22:01:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      @tanker1

      Er hat doch anständig gefragt. Warum so bissig?

      Die Einnahme-Überschußrechnung ist wie der Name schon sagt eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, dazu machst Du noch ein Anlagenverzeichnis ( vom Kfz bis zum Bürostuhl) woraus die Abschreibungen hervorgehen und schon dürfte das Finanzamt zufrieden sein.
      Allerdings solltest Du gewissen Grundkenntnisse besitzen.Schließlich sollte die Buchführung auch in Deinem eigenen Interesse korrekt sein.
      Die Betriebsprüfer - und sie werden Dich 100%ig nicht verschonen - lieben nämlich so eine richtige SaustallBuchführung, wenn sie sich tagelang durch den Müll wühlen müssen.
      Entweder Du eignest Dir die Kenntnisse selber an, oder Du gibts die paar Mark für den Steuerberater aus. Schlecht ist es, wenn der ganze Quatsch mehrere Jahre rückgebucht werden muß, bzw. berichtigt. Da freut sich nicht mal Dein Steuerberater! Der läßt sich das dann natürlich bezahlen! Vergiß die Umsatzsteuererklärung nicht-entweder 1/4jährlich, oder monatlich.
      Mein Tipp: Laß den Steuerberater das ein paar Jahre machen, und in der Zeit bist Du dann fit genug um die Sache selbst in die Hand zu nehmen.
      Meiner hat das gut 20 Jahre gemacht am Schluß hat er nachgelassen, genauso wie die Umsätze und seither mache ich den Zirkus selber. Unter dem Strich fahre ich jetzt günstiger, auch wenn ich die Nachzahlungen aufgrund von Betriebsprüfungen mit einrechne.
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 22:22:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Na ja, hört sich schon ein wenig einfältig an nach dem
      ersten Eindruck. Als "Freiberufler" sollte man sich eigentlich
      schon einen Steuerberater leisten können. Oder nennst du
      dich nur Freiberufler und bist gar keiner? Das wäre natürlich
      doppelt ärgerlich, dann droht Gewerbesteuer usw.

      MfG

      Steueragent

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      Avatar
      schrieb am 16.06.02 22:30:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      hi salimba,

      odlo
      hat es auf den Punkt gebracht......

      nimm dir einen Steuerberater, dann hast du mehr Zeit und den Rücken frei für das Wachstum deiner Firma!

      geh zum Finanzamt, zu deinen FA-Server, nimm eine Packung
      "Jacobs Krönung" mit .........
      und mach mal ein lockeres Gespräch mit dem Mann.....

      wirkt super.......
      danach weisst du, wann eventuell eine Betriebsprüfung ins Haus steht - nämlich gar nicht in den nächsten 20 Jahren -
      ..ein paar Tipps erhälst du gratis:

      und hier die FA-Betriebs-Prüfungen
      im Freistaat Thüringen (Stand: 01.01.2002)

      AG.....jährlich
      GmbH...alle 7 Jahre
      OHG....alle 11 Jahre
      KG....alle 12 Jahre
      GbR...alle 24 Jahre..:D
      Freiberufler ..alle 35 Jahre.:D:D

      Also mach dich nicht in die Hosen......;)

      komm zu uns ,
      in den wahren Freistaat.:)

      bis die dich prüfen, liegst du schon auf dem Friedhof
      so schön kann Thüringen sein..:)

      Gillybaer

      P.S.
      Achte auch auf das Posting von Steuerberater!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 22:44:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Evtl. droht "Scheinselbständigkeit".
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 00:01:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wenn ich mir deinen Thread vom August 2001 anschaue muß ich mich doch fragen, wie du es zwiuschenzeitlich zum Freiberufler bringen konntest, das kann kurzum nicht sein. Sein kann vielmehr nur, daß du nicht weißt, was ein Freiberufler ist.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 09:45:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich vermute, dass Salimba "Freier Mitarbeiter" ist. Freiberufler kann er kaum sein, die klassischen Freien Berufe setzen allesamt einen Hochschulabschluss voraus, Salimba studiert aber noch. Die steuerliche Behandlung der Freien Mitarbeiter entspricht aber derjenigen der Freiberufler, insbesondere sind sie nicht gewerblich tätig.
      Die Freien Mitarbeiter stellen ihrem Auftraggeber Honorarrechnungen aus, wobei im Übrigen grundsätzlich Mehrwertsteuer anzusetzen ist, vorliegend wohl aber wegen § 19 UStG nicht (Kleinunternehmer).
      Eine "Einnahme-Überschuss-Rechnung" ist sehr einfach:
      Man addiert die "Betriebsausgaben" (dieser Begriff entspricht den "Werbungskosten" bei nichtselbständiger Arbeit) und zieht dann die Summe der Betriebsausgaben von den Einnahmen ab. Das Ergebnis ist dann der Überschuss (der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) = Gewinn.
      Avatar
      schrieb am 18.06.02 00:23:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      NATALY,
      sorry, aber was du schreibst ist krottenfalsch.
      Freier Mitarbeiter und Freiberufler sind 2 völlig unterschiedliche Dinge.
      Wer Freiberufler ist, kann in den ESTR (Einkommensteurrichtliníen) nachgelesen werden. Freiberufler sind demnach Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und noch ein paar mehr.
      Nur die, und niemand sonst, sind Freiberufler und das außerdem auch nur, wenn sie "leitend und alleinverantwortlich" tätig sind.
      Diese freiberufler sind von der Bilanzierungspflicht und von der Gewerbesteuer befreit.
      Mit "freier Mitarbeit" hat das überhaupt nichts zu tun. Ein freier Mitarbeiter ist bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenzen immer bilanzierungspflichtig und gewerbesteuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 18.06.02 10:12:39
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Sense: Ich teile Deine Auffassung, dass zwischen Freiberuflern und Freien Mitarbeitern zu unterscheiden ist. Etwas anderes habe ich in meinem Posting auch nicht gesagt. Ich habe lediglich auf Gemeinsamkeiten bei der einkommensteuerlichen Behandlung hingewiesen. An meiner Auffassung, dass Freie Mitarbeiter
      a) sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen können,
      b) beim Finanzamt lediglich eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen müssen
      c) nicht gewerblich tätig sind
      halte ich fest und belege dies mit folgender Adresse:

      http://www.journal.de/jfdf/html/E_Mein_Beruf/e30/seite2_0389…

      Ich verweise insbesondere auf die dort enthaltene nachfolgende Textpassage:

      "Die Trennung von Gewerbe und Freiberuflichkeit ist oft schwer, vor allem bei neuen Berufen. Das IFB hilft bei der Klärung.
      Vorteile als Freie: Sie können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (bei einem Einkommen bis rund 16 620 Euro im ersten, bis 50 000 im zweiten Jahr). Sie zahlen keine Gewerbesteuer, brauchen nur eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Als "Künstlerin“ können Sie sogar in die Künstler-Sozialkasse eintreten, die sich an Ihrer Kranken- und Rentenversicherung beteiligt.
      Freiberufler haben also einige Freiheiten. Sie tragen aber wie andere Selbstständige auch das volle finanzielle Risiko."

      Freie Mitarbeit und Gewerblichkeit schließen sich aus.
      Avatar
      schrieb am 18.06.02 10:31:29
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich möchte ergänzend noch auf § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG hinweisen:
      "Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Fortstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."

      Die "Freie Mitarbeit" fällt unter den Begriff "andere selbständige Arbeit".
      Avatar
      schrieb am 18.06.02 10:40:30
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Definition der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit findet sich in § 18 EStG:
      EStG § 18


      (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

      1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer(vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
      2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
      3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

      (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

      (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

      (4) 1§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.
      Avatar
      schrieb am 18.06.02 17:10:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      NATALY NOCH EINMAL:
      FREIE MITARBEIT UND FREIBERUFLICHKEIT HABEN NIIIIIIIICCCCCCCHHHHHHHHHHTTTTTTTTTTTTTTSSSSSSSSSSSS GEMEINSAM.
      ein Freier Mitarbeiter ist gewerbesteuerpflichtig (es sei denn, er bleibt unter dem Mindestgewinn).
      EIN FREIBERUFLER IST EGAL WIE VIEL ER VERDIENT NICHT GEWERBESTEUERPFLICHTIG,


      KKKKKKKKKKKKAAAAAAAAAAAAAAPPPPPPPPPPPPIIIIIIIIIIIEEEEEEEEEERRRRRRRRRRRRRTTTTTTTTTT???????????????????????
      Avatar
      schrieb am 18.06.02 17:14:24
      Beitrag Nr. 15 ()
      Natürlich ist ein freier Mitarbeiter nicht gewerbesteurpflichtig, wenn er freiberufler ist.
      DANN IST ER ÀBER AUCH KEIN FREIER MITARBEITER MEHR, SONDERN FREIBERUFLER !!!!!!!!!
      das ist aber sehr unwahrsxcheinlich, weil ein freier Mitarbeiter nicht eigenverantwortlich handeln kann, sonst wäre er doch kein MITARBEITER, KKKKKKAAAAAAAPPPPPPPPIIIIIIEEEEEEERRRRRRRTTTTTTTTT ?????
      Ich gebs auf, ich habe doch die ganze Scheiße schon mit dem Finanzamt durchgekaut.
      Meine Frau ist gewerbesteurpflichtig, obwohl sie Bauingenieurin ist !!!!!!!!!!!!
      Sie ist aber freie Mitarbeiterin eines Ingenieurbüros und somit nicht eigenverantwortlich tätig, also GEWERBESTEUERPFLICHTIG !!!!!!!!!!1
      Jetzt gebichs aber auf.
      Avatar
      schrieb am 18.06.02 22:29:25
      Beitrag Nr. 16 ()
      Die Entscheidung des Finanzamts im Fall deiner Frau muss nicht richtig sein. Ich gehe davon aus, dass eine Entscheidung eines Finanzgerichts oder des Bundesfinanzhofs nicht vorliegt. Nur eine solche könnte die Rechtslage klären, nicht das "Durchkauen".
      Deinem Posting #15 entnehme ich, dass deine Frau vom Finanzamt nicht als Freie Mitarbeiterin, sondern als Gewerbetreibende eingestuft wird. Ob diese Beurteilung richtig ist, weiss ich nicht.
      In meinem Posting #11 wird darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Freier Mitarbeit häufig umstritten ist. Das Finanzamt wird eher dazu neigen, gewerbliche Tätigkeit anzunehmen wegen der (für den Fiskus) vorteilhaften Folgen. Wenn du diese Entscheidung widerstands- und einspruchslos hinnimmst, ist das deine Entscheidung, die von mir nicht zu kommentieren ist.
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 08:15:48
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #15: Wenn es zutrifft, dass deine Frau nicht eigenverantwortlich handeln kann, spricht dies keineswegs dafür, dass sie gewerblich tätig ist, vielmehr spricht dieser Umstand dafür, dass sie sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmerin in einem Gewerbebetrieb ist. Möglicherweise führt eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger dazu, dass sie als Arbeitnehmerin eingestuft wird. Dann erzielt sie auch nicht Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, sondern solche aus nichtselbständiger Tätigkeit. Eine Beratung durch einen Steuerberater könnte hilfreich sein.
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 08:49:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ein Gewerbebetrieb (deiner Frau) liegt nach der Legaldefinition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG nur bei einer SELBSTÄNDIGEN nachhaltigen Betätigung vor,die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird UND sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn deine Frau nicht selbständig ist, kann sie nicht Gewerbetreibende sein. Im Übrigen nimmt sie auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, wenn sie nicht selbständig ist.
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 10:40:37
      Beitrag Nr. 19 ()
      @NATALY:

      Mein Steuerberaterexamen liegt zwar schon einige Jahre zurück, aber ich würde Dir zustimmen.
      Fehlende Eigenverantwortung als Begründung für GewSt-Pflicht erscheint mir recht abenteuerlich.
      Wir beschäftigen auch freie Mitarbeiter, die natürlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Allerdings pflichtversichert in der Rentenversicherung (Versorgungswerk), da nur für einen Auftraggeber tätig.
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 11:02:32
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Rainer6767: Nach meiner Kenntnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc.) besteht dort Versicherungspflicht unabhängig davon, ob diese "Freiberufler" angestellt sind oder selbständig. Auch wenn die Freien Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig wären, wären sie in der Versorgungseinrichtung pflichtversichert. Bei angestellten Freiberuflern besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 SGB VI).
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 12:15:04
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Nataly:

      ich hatte es so gemeint: Pflichtversichert in der gesetzlichen RV wegen Scheinselbständigkeit. Befreiung dann möglich wegen Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die übrigens nicht für alle pflichtmäßig ist, da gibt es umfangreiche Befreiungsmöglichkeiten, bspw. wenn ein bestimmtes Alter vor Einrichtung des jew. Versorgungswerkes bereits erreicht war.
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 12:42:09
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zu #21: OK. Die Bau-Ing. arbeitet wohl auch nur für ein (1)Büro und ist dort nicht eigenverantwortlich tätig, lt. DieSense.
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 22:34:41
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Nataly
      Muss dir mal eine kleine Rüge (aber wirklich nur eine kleine)
      erteilen. Deine Antwort ist in einigen Punkten falsch.
      Für einen Steuerrechtler sogar wie ein Dorn im Auge. So
      haben z. B. der Begriff Werbungskosten und Betriebsausgaben
      nicht viel miteinander gemein, auch wenn es für den Laien
      so aussehen mag. Das Privileg des § 19 UStG hat jeder
      Kleinunternehmer, völlig egal, ob er Freiberufler, freier
      Mitarbeiter, Gewerbetreibender oder Vermieter ist.
      Der Nachteil der Gewerbesteuer ist nicht mehr sonderlich
      gravierend, da erstens Gewerbesteuerfreibetrag bei 48.000 DM,
      die ein freier Mitarbeiter erst mal überschreiten muss und
      zweitens wird die Gewerbesteuer zu grossen Teilen auf die
      Einkommensteuer angerechnet, so dass sie für viele
      Unternehmer ihren Schrecken verloren hat.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 23:46:14
      Beitrag Nr. 24 ()
      Nataly und Rainer6767,
      wenn ihr endlich damit aufhören würdet, die Begriffe freier Mitarbeiter und Freiberufler als einen tauschbaren Begriff anzusehen, könnte man weiterdiskutieren.
      Ein freier Mitarbeiter zu sein, sagt nichts anderes aus, als daß man mit irgendeinem Unternehmen einen Honorarvertrag hat.
      Der Begriff des Freiberuflers kommt aus einer anderen steuerrechtlichen Ecke, BEGREIFT DAS DOCH BITTE ENDLICH !!
      Der Begriff des Freiberuflers sagt aus, daß man GRUNDSÄTZLICH UND NIE UND NIMMER gewerbesteuerpflichtig ist.
      Ein freier Mitarbeiter IST IMMER GEWERBESTEUERPFLICHTIG mit 2 Ausnahmen:
      1. er bleibt unter der Verdienstgrenze von 48 TDM
      oder
      2. er übt einen Beruf aus, der ihn zum Freiberufler macht
      DANN IST ER ABER KEIN FREIER MITARBEITER MEHR.

      Eure Diskussion über die Versicherungspflicht hat doch mit dieser Problematik überhaupt nichts zu tun.
      Jeder Selbständige kann sich gesetzlich oder privat versichern, das hat doch nichts damit zu tun, ob er freier Mitarbeiter oder Freiberufler ist, ER MUSS NUR SELBSTÄNDIG SEIN !!!

      An Steueragent:
      Wenn du dich kraft deiner namenswahl als Steuerexperte definieren willst, mußt du mir wohl zu obigem zustimmen.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 04:57:28
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Die Sense
      Der Name Steueragent entstand vor zwei Jahren. Damals wollte
      ein Kumpel ab und an mit mir ein Bier trinken gehen, wie
      man das halt so macht. Aber ich hatte damals nie Zeit,
      weil ich mich gerade auf meine Steuerberaterprüfung vorbereitet
      habe. Und so sagte er zu mir: du bist ja der reinste
      Steueragent.

      Zu freier Mitarbeiter und Freiberufler kann ich nur sagen,
      das eine hat mit dem anderen ÜBERHAUPT nichts zu tun.
      Merksatz: Jeder Freiberuf kann freier Mitarbeiter sein,
      nicht jeder freie Mitarbeiter jedoch ist Freiberufler.
      Typische Beispiele: ein Steuerberater arbeitet bei einem
      anderen Steuerberater als freier Mitarbeiter. Klarer Fall,
      er ist freier Mitarbeiter und Freiberufler.
      Ein Modellbauer arbeitet für einen Architekten als freier
      Mitarbeiter. Widerum klarer Fall. Er ist freier Mitarbeiter
      aber kein Freiberufler. Da er nirgends unter § 18 EStG
      einsortiert werden kann, erzielt er gewerbliche Einkünfte.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 09:49:24
      Beitrag Nr. 26 ()
      @Die Sense:


      Habe ich etwas anderes behauptet?

      Du schilderst allerdings den Fall, dass ein Freiberufler dadurch, dass er freier Mitarbeiter ist, gewerbesteuerpflichtig wird. Und das bezweifle ich eben. Auch wenn ich es nicht völlig ausschließen kann, ich habe so etwas eben noch nie gehört.

      Da ich als WP selbst (angestellter) Freiberufler bin, kann ich die Begriffe schon auseinanderhalten, keine Sorge.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 11:16:16
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Steueragent zu #25: Die Aussage, "Freier Mitarbeiter" und "Freiberufler" hätten miteinander nichts zu tun, ist problematisch, denn sie lässt die Annahme zu, die beiden Begriffe seinen ausschließend. Davon geht DieSense aus, er meint, ein Freiberufler könne kein Freier Mitarbeiter sein (DieSense, Posting #24). Demgegenüber gehen wir davon aus, dass ein Freiberufler Freier Mitarbeiter sein kann.
      DieSense meint auch, ein Freiberufler könne nie und nimmer Gewerbetreibender sein. Dies trifft nicht zu. Nach BFH-Rechtsprechung kann ein Laborarzt Gewerbetreibender sein.

      @Steueragent zu #23:Auf Grund von Statusklagen Freier Mitarbeiter stellt sich nach arbeitsgerichtlicher Prüfung immer wieder heraus, dass der Freie Mitarbeiter nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen Arbeitnehmer ist. Aus Betriebsprüfungen der BfA und der LVAs kann sich ebenfalls ergeben, dass der Freie Mitarbeiter Arbeitnehmer ist. (Auf die Probleme der "Scheinselbständigkeit" möchte ich am Rande hinweisen.)
      Eine solche Entscheidung ist steuerrechtlich nicht folgenlos. Der Arbeitnehmer muss diverse Kosten, die er bisher als "Betriebsausgaben" steuerlich geltend machte,nunmehr als "Werbungskosten" geltend machen. Aus dem Weg von der Wohnung zur Betriebsstätte wird ein Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz.
      Wenn der Betriebsgewinn nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmt wird, gilt folgende Gleichung:
      Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Überschuss (Gewinn) = Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
      Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt die Gleichung:
      Einnahmen - Werbungskosten = Überschuss = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
      Auf Grund dieses -zugegebenermaßen rein pragmatischen- Ansatzes sehe ich zwischen den Begriffen "Betriebsausgaben" und "Werbungskosten" gewisse Ähnlichkeiten. Wenn du dich der reinen (Steuer-) Wissenschaft verpflichtet fühlst, müssen sich natürlich bei dir die Nackenhaare sträuben und die Augen tränen ("Dorn im Auge" ); dafür habe ich volles Verständnis.
      Eine Feststellung, wonach die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG auf Freie Mitarbeiter und/oder Freiberufler beschränkt sei, findet sich in meinen Postings nicht, insbesondere auch nicht in meinem Posting #11. (Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass bestimmte heilberufliche Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind).
      @DieSense zu #15: Du meinst, ein Freier Mitarbeiter könne nicht selbstverantwortlich tätig sein, dies ergebe sich aus der Bedeutung des Begriffs "Mitarbeiter". Damit übersiehst du, dass durch den Begriffsbestandteil "Frei" gerade klargestellt werden soll, dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt. Du kannst bei einem Begriff aus zwei Bestandteilen nicht den einen gegen den anderen ausspielen.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 11:33:12
      Beitrag Nr. 28 ()
      @DieSense: Gibt es eine schriftliche Begründung des Finanzamts, weshalb deine Frau aus ihrer "Freien Mitarbeit" Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen soll? Könntest du die Begründung ggf. hier posten? Oder war das "Durchkauen" nur mündlich? Ist die Freie Mitarbeit deiner Frau schon mal Gegenstand einer Prüfung des Betriebs (Ingenieurbüros) durch die BfA (oder LVA) gewesen?
      @Rainer6767: Denkbar ist natürlich dass Gegenstand der "Freien Mitarbeit" eine Tätigkeit ist, die nicht dem Berufsbild des entsprechenden Freien Berufs entspricht.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 11:38:14
      Beitrag Nr. 29 ()
      Oops, jetzt habe ich das Posting von DieSense (#24) nochmal gründlich gelesen.
      Meine Zustimmung in #26 bezieht sich natürlich nur auf die Aussage, dass Freiberufler und freier Mitarbeiter keine austauschbaren Begriffe darstellen. Ansonsten ist in #24 eine Menge Unsinn enthalten, dem ich natürlich nicht zustimmen kann.

      Vor allem "er übt einen Beruf aus, der ihn zum Freiberufler macht
      DANN IST ER ABER KEIN FREIER MITARBEITER MEHR" ist völliger Blödsinn.

      Und selbstverständlich können Freiberufler gewerbesteuerpflichtig sein. Neben dem Beispiel von NATALY genügt es bspw. auch, dass sich die Freiberufler in Form einer GmbH oder AG organisieren.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 11:46:27
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Nataly #28:

      Klar, wenn ich als Freiberufler eine Tätigkeit ausübe, die nicht zu meinem freien Beruf passt, kann ich auch die steuerlichen Privilegien der freien Berufe nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies aber wiederum völlig unabhängig von der Frage, ob ich diese "schädliche" Tätigkeit selbständig oder als freier Mitarbeiter ausübe. Ich werde dann zum Gewerbetreibenden (und darf dann übrigens auch nicht mehr meine Titel führen).
      Das könnte bei der Gattin von DieSense durchaus der Fall sein. Dann stimmt allerdings die Begründung nicht.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 11:53:07
      Beitrag Nr. 31 ()
      Zu #30: Auch Gewerbetreibende können ihre akademischen Titel (z. B. Dipl.-Kaufmann, Dr.) führen.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 11:54:40
      Beitrag Nr. 32 ()
      Ich meinte WP und StB. Den akad. Titel verliert man natürlich nicht durch gewerbliche Tätigkeit.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 12:03:03
      Beitrag Nr. 33 ()
      Auch WP und StB geht natürlich nicht endgültig verloren. Man kann die Tätigkeit später wieder unter diesen Bezeichnungen aufnehmen. Übrigens kann ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch andere ausüben
      (z.B. Landwirt, Gewerbetreibender). Man muss das aber auseinanderhalten.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 12:10:20
      Beitrag Nr. 34 ()
      Ach Mädchen, Du bist aber mal wieder pingelig :D

      Aber Recht hast Du. Wenn auch die Wiederaufnahme des entspr. freien Berufs nicht in jedem Fall automatisch den Titel wieder aufleben lässt (Wiederbestellung). Teilweise sind da Ergänzungsprüfungen notwendig, z.B. § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 12:39:22
      Beitrag Nr. 35 ()
      Die Inkompatibilitätsregelungen der einzelnen freien Berufe sind übrigens unterschiedlich. Es könnte auch sein, dass einzelne davon der verfassungsgerichtlichen Überprüfung durch das BVerfG nicht standhalten. Dies aber nur nebenbei; ich komme wieder mal vom Hundertsten ins Tausendste :O
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 19:58:03
      Beitrag Nr. 36 ()
      mit der befreiung nach §6 sgb vi ist die ges rentenversicherung gemeint also LVA` und BfA.
      man kann/muss sich dann in dem berufspezifischen versorgungswerk versichern (ist oft günstiger)
      Avatar
      schrieb am 21.06.02 06:55:04
      Beitrag Nr. 37 ()
      Jetzt ist mir der Thread irgendwie zu kompliziert geworden.
      Wer ist jetzt wie, wo, was? Also ich bin jedenfalls freier
      Mitarbeiter und Freiberufler, soviel weiss ich noch.
      Und gleichzeitig eine Kneipe betreiben darf ich nicht, das
      wäre gegen das Steuerberatergesetz.

      Ansonsten hoffe ich, dass es heute nicht so warm wird.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 21.06.02 09:16:17
      Beitrag Nr. 38 ()
      :laugh:
      Steueragent :) Aber wenn du eine GmbH gründest, kannst du neben einer Kneipe sogar noch eine Eisdiese betreiben :lick:
      Und einen Sonnenschirmverleih (gewerblich natürlich) :laugh:
      SamTau :)
      Avatar
      schrieb am 21.06.02 09:43:37
      Beitrag Nr. 39 ()
      tausche ein l gegen ein s :)
      Eisdiele Eisdiele Eisdiele Eisdiele Eisdiele Eisdiele :lick:
      SamTau :)


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