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    Küchenbrand .....Versicherung zahlt nicht ...!!! Wer kennt sich aus ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.07.02 21:34:21 von
    neuester Beitrag 04.08.02 12:58:41 von
    Beiträge: 23
    ID: 613.552
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      Avatar
      schrieb am 30.07.02 21:34:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall wurde mir heute bekannt:
      Die Mieterin einer Wohnung (eine ältere Frau) hatte vergessen, daß sich auf der Herdplatte noch ein kleines Töpfchen mit Fett befand. Sie ging nur Mal ein paar Minuten in die Nachbarwohnung und schon ist es passiert.
      Küchenbrand mit erheblichem Schaden.
      Nun muß Sie die Küche reparieren bzw. teilerneuern lassen oder gar ganz ersetzen lassen..es steht noch nicht fest was der Vermieter fordert.
      Die Versicherung zahlt nicht, weil sie der Frau "grobe Fahrlässigkeit" vorwirft. Es besteht eine Kombi-Versicherung für Hausrat und Haftpflicht aber die Versicherung will nicht zahlen. Ist den das möglich.
      Jeder kann einmal etwas vergessen ..(die Frau ist geistig noch sehr rüstig).
      Ist den das grobe Fahrlässigkeit ???
      Wer kennt sich da aus....bitte um Hilfe !!
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 21:44:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      beim ersten mal, fahrlässig
      beim wiederholtem male, grob fahrlässig
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 21:46:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Würde sofort in Widerspruch gehen. Ist wohl die Allianz, bei der Kombiversicherung?
      Auf fahrlässigkeit plädieren, das ist versichert, notfalls anwaltlichen Rat einholen und mit Bundesaufsichtsamt drohen.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 21:50:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Allianz ist es nicht, auch kein Direktversicherer.
      Eher eine Versicherung die sich immer so "fürsoglich"
      nennt.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 21:51:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      auf keinen fall Allianz...hat keine Kombiversicherung sicher.
      Ich würde sagen das die Haftpflicht auf jeden Fall die Mietsachschäden übernimmt, das bedeutet also alles was dem vermieter gehört. Einbauküche , Tapeten ect.....
      eigene Sachen wird Kritisch ...auf jeden fall prüfen ob Rechtschutzversicherung vorhanden wenn ja Anwaltlichen Rat einholen, ansonsten eventuell einen Vergleich mit versicherung treffen.
      viel Glück.

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      Avatar
      schrieb am 30.07.02 21:54:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      ps: kannst nach einem Schaden Kündigen, arbeite zufällig bei einer , also fallst du wechseln willst kurze info genügt. Grüße
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 08:42:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      Diese Regelung gilt nur für einen r e g u l i e r t e n
      Schaden, du Experte!!!!
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 08:57:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Also ich glaube, die spielen bei der alten Dame einfach auf Zeit, die Schwe***...

      So far...Loonax
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 12:48:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ fun69:

      auf jeden Fall hat gerade die Allianz ganz sicher eine Kombiversicherung:
      Tarif Erweiterte Haushaltversicherung - EHV 2002

      Also nicht so weit aus dem Fenster lehnen,
      will Dir aber zugute halten, daß Du diesen Tarif nicht unbedingt kennen mußt, da nur in den neuen Bundesländern abschließbar
      (ist noch so eine Art Erbstück aus der Übernahme der Staatlichen Versicherung durch Allianz).
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:37:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Welche Versicherung zahlt nicht?

      Hier geht es möglicherweise um einen Schaden für den Hausratversicherer der Mieterin, sofern Inventar betroffen.

      Des weiteren für den Gebäudeversicherer des Eigentümers, der im Nachgang einen möglichen Regreß gegen den Verursacher prüft, wofür die Privathaftpflicht benötigt wird.

      Urteile gibt es viele, die derartige Schäden als fahrlässig oder grob fahrlässig eingestuft haben.

      In beiden Fällen zahlt die Privathaftpflicht, Hausrat- und Gebäudeversicherer nicht bei grober Fahrlässigkeit.

      Schlechte Betreuung durch den Vertreter würde ich sagen...

      So wie es beschrieben ist, würde ich keine grobe Fahrlässigkeit annehmen.

      Gerade bei solchen Schäden trennt sich die Spreu vom Weizen.

      Dann kommt ein anderer Vermittler und bietet seine Dienste an nach dem Motto ich verkauf auch Versicherungen und habe auch keine Ahnung...
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 21:38:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ Rob 2303,

      das ist falsch!
      Der BGH hat längst klar gestellt, dass es diese Regelung (auch "Augenblicksversagen" genannt) so nicht gibt.

      Vielmehr ist es so, dass ein Augenblicksversagen allein noch kein Grund ist, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkiet herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlääsigkeit gegeben sind. Es müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.

      Quelle: Aufsatz Wolfgang Römer, VersR 92, S. 1189
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 21:40:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ mija,

      BAV nutzt nicht viel, wenn VR sich im Recht sieht, wird er es auch dem BAV so mitteilen. BAV hat keine Entscheidungsbefugnis.

      Anwalt: kann helfen, Kosten gehen aber zu Lasten VN, wenn es bei der Entscheidung bleibt.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 21:42:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ fun 69,

      Vergleichsbereitschaft ausloten ist meistens ein guter Weg, vor allem immer dann, wenn es vor Gericht um eine Bewertungsfrage geht, so wie hier... da kann sich ein Richter schnell auf die Seite des Schwächeren stellen..
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 21:44:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ vn800,

      es muß sich um einen Versicherungsfall handeln, damit man kündigen kann, den gibt es hier ohne Zweifel: daher Kündigungsmöglichkeit gegeben

      es kommt nicht darauf an, ob der VR evtl. z.B. wg. nicht gezahlter Prämie nicht zahlt
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 21:51:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ Filzlaus,

      so wie der Fall von dir geschildert wurde, scheint die Ablehnung i.O. zu sein. Insbesondere deshalb, weil eben von dir keinerlei Dinge aufgeführt wurden, die den Schuldvorwurf in einem milderen Licht erscheinen lassen

      Bsp.: Mutter läßt Herd an, weil Kind im Nebenzimmer gefallen ist und schreit und die Mutter dann den Herd vergisst.... da wäre immer V.-Schutz gegeben.

      Einfaches Vergessen reicht nicht, es müssen irgendwelche "Entschuldigungsgründe" vorliegen.

      Ich würde Dir empfehlen, Dich an den Ombudsmann zu wenden,der kann im Gegensatz zum o.g. BAV auch etwas entscheiden. Die Institution ist neu, kostenlos für den VN und man kann den fall per E-Mail melden...
      einfacher geht`s nicht...

      Vielleicht entscheidet der Ombudsmann gerade am Anfang noch eher zugunsten der VN

      Der Ombudsmann ist übrigens der oben erwähnte Herr Römer, früher Richter am BGH....

      Falls noch Fragen sind, stehe ich gerne zur Verfügung.


      gruß
      longus
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:19:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      Die Haftpflichtversicherung muss aber auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:39:04
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ nataly,

      das ist richtig, aber ich habe den geschilderten Fall so verstanden, dass es vor allem um die Einrichtung der Küche geht.

      longus
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:59:45
      Beitrag Nr. 18 ()
      In Posting #1 wurde auf mögliche Forderungen des Vermieters hingewiesen. Diese könnten von der Haftpflichtversicherung gedeckt sein.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:02:14
      Beitrag Nr. 19 ()
      @filzlaus

      selber schuld!!!
      wenn man den fall ein klein wenig anders schildern würde hatte sie keine probleme bekommen!!

      gruß zanker
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:15:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      Der Vermieter wird sich vermutlich an seine Gebäudeversicherung wenden, denn die zahlt den Neuwertschaden. Die Gebäudeversicherung wird sich anschließend (den geringeren) Zeitwertschaden von der Verursacherin zurückholen wollen. Das müßte in der Tat normalerweise die private Haftpflichtversicherung übernehmen.

      longus
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:27:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #20: Ich kenne in der Tat einen Fall, der so gelaufen ist. Mieter war alkoholbedingt eingepennt und durch Rauch wurde die Tapete renovierungsbedürftig. Der Schaden wurde von der Gebäudeversicherung gedeckt, die beim Vermieter nachfragte, ob der Mieter haftpflichtversichert sei.Dies war allerdings nicht der Fall, so dass der Schaden bei der Gebäudeversicherung blieb.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:29:35
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zu #20: Ich kenne in der Tat einen Fall, der so gelaufen ist. Mieter war alkoholbedingt eingepennt und durch Rauch wurde die Tapete renovierungsbedürftig. Der Schaden wurde von der Gebäudeversicherung gedeckt, die beim Vermieter nachfragte, ob der Mieter haftpflichtversichert sei.Dies war allerdings nicht der Fall, so dass der Schaden bei der Gebäudeversicherung blieb.
      Die Hausratversicherung zahlt bei "grober Fahrlässigkeit" nicht. Ob das vorliegt, ist häufig und auch hier streitig.
      Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung würde ich als VN jedenfalls nicht von grober Fahrlässigkeit ausgehen.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:58:41
      Beitrag Nr. 23 ()
      Wenn die Gebäudeversicherung auf einen Regreß verzichtet, weil der Verursacher keine Haftpflichtversicherung hat, ist das aber reine Kulanz.

      Der Fall hier ist eher eindeutig, wie ich oben versucht habe zu erläutern. Trotzdem würde ich natürlich auch versuchen, die Versicherung vom Gegenteil zu überzeugen, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung hätte.




      longus


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