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    325 € Job wenn Ehemann Pension erhält - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.09.02 13:05:08 von
    neuester Beitrag 06.09.02 20:17:16 von
    Beiträge: 10
    ID: 629.728
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      schrieb am 06.09.02 13:05:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe eine Frage.

      Darf die Ehefrau (60 Jahre) einen 325 € Job haben, wenn ihr Ehemann Pensionär ist?
      Sie haben sonst keine anderen Einkünfte.

      KK
      PS: Nur Antworten zum Thema bitte.
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 13:09:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wüßte nicht was dagegen sprechen sollte,frag doch einfach mal bei der BFA oder LVA nach.
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 13:12:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn die Ehefrau keine eigenen Einkünfte hat, so darf sie jederzeit einen 325 euro-Job annehmen.
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 13:19:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen danke,

      für die Antwort.

      KK
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 14:13:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      sie darf jeden Job annehmen den sie mag.
      Auch als hochbezahlte Kraft.
      Allerdings wird die Pension ihres Ehemannes zum gemeinsam
      ( Splittingtabelle ) zu versteuernden Einkommen abzgl. der Gundfreibeträge und evt. anderer Abzüge addiert.

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      schrieb am 06.09.02 14:19:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Was heißt das denn jetzt keinschweinweissbescheid.

      Heißt das, der Nebenjob wird mit der Pesion zusammen in der Einkommensteuer versteuert. So das man den 325€ nachversteuert?

      KK
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 18:48:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      @klass klever: Wenn der Arbeitnehmer (hier: die Ehefrau) nur Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschädtigung erhält, für das der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist dieses steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers im Kalenderjahr nicht positiv ist. Wenn die Ehefrau also neben den (maximal) 325 EUR keinerlei Einkünfte hat, kann sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen, so das der Arbeitgeber den Lohn steuerfrei auszahlt. Wird eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, obwohl der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung erhalten könnte, so kann die Steuerfreiheit auch noch im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer berücksichtigtv werden.

      EINKÜNFTE DES EHEGATTEN WERDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT !

      Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt es eine Broschüre:
      "Geringfügige Beschäftigung"
      Best.-Nr. A 630
      Telefon: 0180-51 51 510
      Fax: 0180-51 51 511
      E-Mail: info@bma.bund.de
      Internet: http://www.bma.bund.de
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 19:18:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      CDU/CSU möchten übrigens diese Regelungen zu Gunsten der geringfügig Beschäftigten verbessern. Vielleicht tut sich nach dem 22.9.02 was in dieser Richtung.
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 20:09:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich nehme mal an, dass die Ehefrau beihilfeberechtigt ist und keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehört.
      Dann muss der Arbeitgeber bei 325 EUR Gehalt nur 39 EUR Pauschalbeitrag (=12 vH)zur Rentenversicherung entrichten. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an.
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 20:17:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke NATALY,

      für deine Erklärung.

      Ehefrau ist bei Ehemann versichert.

      KK


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