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    Spekusteuer mit einer Eigentumswohnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.07.04 20:36:24 von
    neuester Beitrag 31.07.04 15:12:07 von
    Beiträge: 19
    ID: 887.099
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      Avatar
      schrieb am 30.07.04 20:36:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe meine vermietete Eigentumswohnung endlich verkauft (Grund: ständiger Ärger mit den Mietern, da fast alle eine sehr schlechte Zahlungsmoral hatten, sowie sehr hohe Nebenkosten der Wohung).

      Gekauft am 22.02.1994 (notariell beurkundet) 48.000 Euro
      Verkauft am 29.12.2003 (notariell beurkundet) 22.000 Euro


      Kann ich diesen Verlust in Höhe von 26.000 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend machen?
      Danke für Eure kompetente Antworten

      Gruß dampeil
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 21:50:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Vergiß die AfA nicht !!!
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 21:52:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich meine, ja, denn die Veräußerung liegt in der Frist von 10 Jahren und § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach § 52 Abs. 39 Satz 4 EStG hier nicht anzuwenden.
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 21:59:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Jetok: Du meinst sicher § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Aber diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar.
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 22:15:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      #1
      Verkauft am 29.12.2003 (notariell beurkundet) 22.000 Euro. :eek:

      War das ne Doppelgarage ,oder was?:laugh::laugh::laugh:

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      Avatar
      schrieb am 30.07.04 23:27:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      @#2 Jetok

      --- "Vergiß die AfA nicht !!!" ---

      Das Objekt wurde vor dem 31.07.1995 angeschafft. Die AfA kann also sehr wohl "vergessen" werden.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 23:32:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich meine nein:
      Das Fa. wird einen Vorläufigkeitsvermerk mit dem Hinweis
      auf das schwebende Verfahren beim Verfassungsgericht im
      Hinblick auf die Rückwirkung für bereits steuerentstrickte Objekte wie hier.Jedermann erwartet hier die Verfassungs-
      widrigkeit.Und wo kein Spekugewinn rechtens ist,gibt es auch keine Verlustverrechnung
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 07:55:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke für die Antworten, ich werde auf jeden Fall versuchen das Geld über das Finanzamt zu holen, weiß nur noch nicht genau, wie.

      Was meint ihr genau mit afa, ich habe als Privatperson doch keine großen Möglichkeiten der Abschreibung gehabt.

      Zu „EINSPARPOTENZIAL“, es war keine Doppelgarage, sondern eine 30qm kleine Wohnung - hätte auch gerne für mehr Geld verkauft, habe aber keinen Käufer gefunden.

      Gruß dampeil
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 09:58:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      #7

      der Vorläufigkeitsvermerk ergeht nur bei positiven Einkünften aus privaten Veräusserungsgeschäften, nicht bei negativen Einkünften (woher stammt deine anderslautende Information?).

      Bei negativen Einkünften besteht kein Grund für Vorläufigkeit, denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Besteuerung rechtmäßig ist. Wenn die Regelung entgültig vom BVerfG als nichtverfassungskonform beurteilt wird ändert sich das natürlich. Insofern würde ich die Steuererklärung recht zügig abgeben, damit die Steuerfestsetzung baldmöglichst bestandskräftig wird.

      Nebenbei die Verluste aus diesem Immobiliengeschäft sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräusserungsgewinnen saldierbar. Wenn da keine da sind kann eine Verlustvortrag beantragt werden.

      Du solltest dir überlegen, ob sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters o.ä. lohnt.

      - Es ist der private Veräusserungsverlust in das Formular SO einzutragen
      - Es ist Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Mantelbogen anzukreuzen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 10:15:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      #9
      Wenn wie erwartet,die Verfassungswidrigkeit bescheinigt
      wird,hat der Verkauf in der Steuererklärung nichts mehr
      zu suchen.
      So blöd ist kein Fa.,daß es keinen Spekugewinn ansetzen
      darf,aber Verluste anerkennen soll.
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 10:47:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      @dampeil

      lass dich nicht von dem Quatsch von "profiteur100" ablenken, mach dich bei einem Steuerberater kundig (der haftet dann übrigens auch für Schäden aus Falschaussagen).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 11:31:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Feststellung von Speku-Verlusten erfolgt ohne Vorläufigkeitsvermerk.
      Bei vermieteten ETW fällt stets AfA an.
      AfA = Absetzung für Abnutzung, § 7 EstG.
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 12:48:07
      Beitrag Nr. 13 ()
      Laut BFH IX B 90/00 ist kein Spekugewinn anzusetzen,wenn
      die 2-jährige Spekulationsfrist bis zum 01.01.03 ver-
      strichen ist.Die Finanzämter haben sich daran zu halten.

      Wenn dann Nataly meint,daß Verluste dann verrechnet werden
      können,erstaunt mich das.

      Zu K1 erstaunt mich nichts.
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 13:44:59
      Beitrag Nr. 14 ()
      @profiteur:
      Der BFH ist in der Tat der Meinung, dass die rückwirkende Verlängerung der Speku-Frist verfassungswidrig ist. Ob dies der Fall ist, wird das BVerfG entscheiden, dem der BFH den Fall vorgelegt hat. Entschieden ist noch nichts.
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 13:49:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      "Die Finanzämter haben sich daran zu halten."

      Die Finanzämter sind Teil der Steuerverwaltung und halten sich an die Anweisungen "von oben".
      Die Exekutive und die Judikative sind in Deutschland getrennt.
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 14:00:26
      Beitrag Nr. 16 ()
      #14@Nataly
      Bis zur Entscheidung des BVERG ist das BFH Urteil für
      alle Finanzämter bindend und ist auch allen Finanzämtern
      bekannt.Auch gibt es unter Fachleuten keinen Zweifel,daß
      das BVERFG entsprechend urteilt.
      Bis Du immer noch der Meinung,daß der Verlust verrechenbar ist

      PS(bin selbst betroffen)
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 14:20:51
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #15
      jetzt mal ganz einfach:
      hatte in 12/99 eine Immobilie(Anschaffung92) verkauft.
      Laut Judikative(Eichel)hätte ich den Gewinn versteuern
      müssen.
      Laut BFH Urteil konnte ich die Aussetzung der Steuer
      beantragen bis BVERG Urteil.
      Wer ist denn nun gegenüber den Finanzämtern weisungsbefugt.
      Die Richter vom BVERG haben schon erkennen lassen,daß
      Sie die Auffassung vom BFH teilen.
      Somit ist die Judikative(Eichel)gekniffen.
      Das zu "von oben".
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 15:08:55
      Beitrag Nr. 18 ()
      @profiteur100

      du bringst einige Sachen durcheinander.

      Dass ich deine Äusserungen in #11 als "Quatsch" bezeichnet habe soll keine Beleidigung sein, aber deine "Empfehlungen" sind mehr als fahrlässig und könnten dampeil viel Geld kosten.

      1. Du behauptest ---"hat der Verkauf in der Steuererklärung nichts mehr zu suchen."--- Das ist unter derzeitigen Gesichtspunkten vollkommen falsch, denn es geht um eine Steuererklärung (!). Hier kann "Dampeil" alle Sachverhalte wahrheitsgeäß angeben. Wie das Finanzamt diese Steuererklärung beurteilt ist dann eine zweite Sache.

      Würde "Dampeil" deine Empfehlung berücksichtigen, so würde er im Fall, dass deine Einschätzung stimmen würde (was nicht der Fall ist) sowohl bei deiner, als auch bei meiner Empfehlung das gleiche Ergebnis erlangen. Stimmt aber meine Einschätzung, so kann "Dampeil" nur bei meiner Empfehlung einen Vorteil erlangen, bei deiner Empfehlung nicht. Du empfiehlst also etwas, was im besten Fall keine Nachteile(!) nach sich zieht, Vorteile aber sicher ausschließt.


      2. Das BFH Urteil IX B 90/00 ist nicht bindend für die Finanzämter hinsichtlich der Steuerfestsetzung. Auf Antrag kann die AdV gewährt werden (das ist bei dir erfolgt) - das ist aber eben nicht mit der Steuerfestsetzung zu verwechseln.


      3. Dass die rückwirkende Verlängerung der "Spekulationsfrist" bei bereits nach der alten Frist entstrickten Immobilienveräusserungen nicht verfassungskonform sein dürfte halte ich für ziemlich sicher. Dies hindert die Steuerbehörden aber nicht daran, die Steuern entsprechend festzusetzen - mittlerweile mit dem Vermerk der Vorläufigkeit um eine Vielzahl von Einsprüchen nicht abarbeiten zu müssen.

      Wenn aber Verluste entstehen, so gibt es keinen Grund für die Steuerbehörden unter dem Vorläufigkeitsvermerk den Steuerbescheid zu erlassen, denn sie gehen ja davon aus, dass die Erhebung rechtmäßig erfolgt (ansonsten gäbe es ja keinen Grund zur Klage, auch vor dem BVerG).

      Diese momentane "Lücke" sollte "Dampeil" ausnutzen. Gleiches gilt übrigens für die Gewinne/Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften aus Aktien etc. Hier ergehen die Bescheide mit Verlusten ohne Vorläufigkeitsvermerk, die mit Gewinnen mit Vorläufigkeitsvermerk. Bei wechselnden Jahren (Gewinn/Verlust/Gewinn) bis einschließlich 2003 kann man so einen Verlustvortrag schaffen, der sich aus den Verlusten -ohne Anrechnung der Gewinne (unter der Annahme, dass die "Spekulationssteuer" auch 1999-2003 verfassungswidrig war)- bemisst.


      4. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat, insofern ist der Eichel auch nicht die Judikative ;-)

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 15:12:07
      Beitrag Nr. 19 ()
      Die Gerichte (Judikative, "Rechtsprechende Gewalt") sind gegenüber den Finanzämtern nicht weisungsbefugt.
      Das Finanzministerium zählt zur "Exekutive" ("vollziehende Gewalt").
      Wenn du gegen den ESt-Bescheid 1999 Einspruch eingelegt hast, hast du gute Chancen, dass du die Speku-Steuer für deinen Grundstücksverkauf nicht zahlen mußt. Es spricht vieles für die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Speku-Frist. Das BVerfG-Urteil musst du aber schon noch abwarten.


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