Spekusteuer mit einer Eigentumswohnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.07.04 20:36:24 von
neuester Beitrag 31.07.04 15:12:07 von
neuester Beitrag 31.07.04 15:12:07 von
Beiträge: 19
ID: 887.099
ID: 887.099
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 587
Gesamt: 587
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
01.04.24, 10:52 | 259 | |
gestern 21:20 | 242 | |
heute 01:24 | 220 | |
22.06.20, 20:50 | 172 | |
gestern 19:37 | 140 | |
heute 00:34 | 126 | |
gestern 22:23 | 111 | |
gestern 23:03 | 105 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 17.737,36 | -0,56 | 198 | |||
2. | 2. | 147,05 | -1,92 | 95 | |||
3. | 7. | 6,6320 | -1,43 | 70 | |||
4. | 5. | 0,1810 | -1,90 | 51 | |||
5. | Neu! | 713,65 | -23,14 | 46 | |||
6. | 8. | 3,7700 | +0,80 | 45 | |||
7. | 17. | 7,2900 | -0,21 | 43 | |||
8. | 4. | 2.390,60 | 0,00 | 41 |
Ich habe meine vermietete Eigentumswohnung endlich verkauft (Grund: ständiger Ärger mit den Mietern, da fast alle eine sehr schlechte Zahlungsmoral hatten, sowie sehr hohe Nebenkosten der Wohung).
Gekauft am 22.02.1994 (notariell beurkundet) 48.000 Euro
Verkauft am 29.12.2003 (notariell beurkundet) 22.000 Euro
Kann ich diesen Verlust in Höhe von 26.000 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend machen?
Danke für Eure kompetente Antworten
Gruß dampeil
Gekauft am 22.02.1994 (notariell beurkundet) 48.000 Euro
Verkauft am 29.12.2003 (notariell beurkundet) 22.000 Euro
Kann ich diesen Verlust in Höhe von 26.000 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend machen?
Danke für Eure kompetente Antworten
Gruß dampeil
Vergiß die AfA nicht !!!
Ich meine, ja, denn die Veräußerung liegt in der Frist von 10 Jahren und § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach § 52 Abs. 39 Satz 4 EStG hier nicht anzuwenden.
@Jetok: Du meinst sicher § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Aber diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar.
#1
Verkauft am 29.12.2003 (notariell beurkundet) 22.000 Euro.
War das ne Doppelgarage ,oder was?
Verkauft am 29.12.2003 (notariell beurkundet) 22.000 Euro.
War das ne Doppelgarage ,oder was?
@#2 Jetok
--- "Vergiß die AfA nicht !!!" ---
Das Objekt wurde vor dem 31.07.1995 angeschafft. Die AfA kann also sehr wohl "vergessen" werden.
Grüße K1
--- "Vergiß die AfA nicht !!!" ---
Das Objekt wurde vor dem 31.07.1995 angeschafft. Die AfA kann also sehr wohl "vergessen" werden.
Grüße K1
Ich meine nein:
Das Fa. wird einen Vorläufigkeitsvermerk mit dem Hinweis
auf das schwebende Verfahren beim Verfassungsgericht im
Hinblick auf die Rückwirkung für bereits steuerentstrickte Objekte wie hier.Jedermann erwartet hier die Verfassungs-
widrigkeit.Und wo kein Spekugewinn rechtens ist,gibt es auch keine Verlustverrechnung
Das Fa. wird einen Vorläufigkeitsvermerk mit dem Hinweis
auf das schwebende Verfahren beim Verfassungsgericht im
Hinblick auf die Rückwirkung für bereits steuerentstrickte Objekte wie hier.Jedermann erwartet hier die Verfassungs-
widrigkeit.Und wo kein Spekugewinn rechtens ist,gibt es auch keine Verlustverrechnung
Danke für die Antworten, ich werde auf jeden Fall versuchen das Geld über das Finanzamt zu holen, weiß nur noch nicht genau, wie.
Was meint ihr genau mit afa, ich habe als Privatperson doch keine großen Möglichkeiten der Abschreibung gehabt.
Zu „EINSPARPOTENZIAL“, es war keine Doppelgarage, sondern eine 30qm kleine Wohnung - hätte auch gerne für mehr Geld verkauft, habe aber keinen Käufer gefunden.
Gruß dampeil
Was meint ihr genau mit afa, ich habe als Privatperson doch keine großen Möglichkeiten der Abschreibung gehabt.
Zu „EINSPARPOTENZIAL“, es war keine Doppelgarage, sondern eine 30qm kleine Wohnung - hätte auch gerne für mehr Geld verkauft, habe aber keinen Käufer gefunden.
Gruß dampeil
#7
der Vorläufigkeitsvermerk ergeht nur bei positiven Einkünften aus privaten Veräusserungsgeschäften, nicht bei negativen Einkünften (woher stammt deine anderslautende Information?).
Bei negativen Einkünften besteht kein Grund für Vorläufigkeit, denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Besteuerung rechtmäßig ist. Wenn die Regelung entgültig vom BVerfG als nichtverfassungskonform beurteilt wird ändert sich das natürlich. Insofern würde ich die Steuererklärung recht zügig abgeben, damit die Steuerfestsetzung baldmöglichst bestandskräftig wird.
Nebenbei die Verluste aus diesem Immobiliengeschäft sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräusserungsgewinnen saldierbar. Wenn da keine da sind kann eine Verlustvortrag beantragt werden.
Du solltest dir überlegen, ob sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters o.ä. lohnt.
- Es ist der private Veräusserungsverlust in das Formular SO einzutragen
- Es ist Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Mantelbogen anzukreuzen.
Grüße K1
der Vorläufigkeitsvermerk ergeht nur bei positiven Einkünften aus privaten Veräusserungsgeschäften, nicht bei negativen Einkünften (woher stammt deine anderslautende Information?).
Bei negativen Einkünften besteht kein Grund für Vorläufigkeit, denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Besteuerung rechtmäßig ist. Wenn die Regelung entgültig vom BVerfG als nichtverfassungskonform beurteilt wird ändert sich das natürlich. Insofern würde ich die Steuererklärung recht zügig abgeben, damit die Steuerfestsetzung baldmöglichst bestandskräftig wird.
Nebenbei die Verluste aus diesem Immobiliengeschäft sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräusserungsgewinnen saldierbar. Wenn da keine da sind kann eine Verlustvortrag beantragt werden.
Du solltest dir überlegen, ob sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters o.ä. lohnt.
- Es ist der private Veräusserungsverlust in das Formular SO einzutragen
- Es ist Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Mantelbogen anzukreuzen.
Grüße K1
#9
Wenn wie erwartet,die Verfassungswidrigkeit bescheinigt
wird,hat der Verkauf in der Steuererklärung nichts mehr
zu suchen.
So blöd ist kein Fa.,daß es keinen Spekugewinn ansetzen
darf,aber Verluste anerkennen soll.
Wenn wie erwartet,die Verfassungswidrigkeit bescheinigt
wird,hat der Verkauf in der Steuererklärung nichts mehr
zu suchen.
So blöd ist kein Fa.,daß es keinen Spekugewinn ansetzen
darf,aber Verluste anerkennen soll.
@dampeil
lass dich nicht von dem Quatsch von "profiteur100" ablenken, mach dich bei einem Steuerberater kundig (der haftet dann übrigens auch für Schäden aus Falschaussagen).
Grüße K1
lass dich nicht von dem Quatsch von "profiteur100" ablenken, mach dich bei einem Steuerberater kundig (der haftet dann übrigens auch für Schäden aus Falschaussagen).
Grüße K1
Die Feststellung von Speku-Verlusten erfolgt ohne Vorläufigkeitsvermerk.
Bei vermieteten ETW fällt stets AfA an.
AfA = Absetzung für Abnutzung, § 7 EstG.
Bei vermieteten ETW fällt stets AfA an.
AfA = Absetzung für Abnutzung, § 7 EstG.
Laut BFH IX B 90/00 ist kein Spekugewinn anzusetzen,wenn
die 2-jährige Spekulationsfrist bis zum 01.01.03 ver-
strichen ist.Die Finanzämter haben sich daran zu halten.
Wenn dann Nataly meint,daß Verluste dann verrechnet werden
können,erstaunt mich das.
Zu K1 erstaunt mich nichts.
die 2-jährige Spekulationsfrist bis zum 01.01.03 ver-
strichen ist.Die Finanzämter haben sich daran zu halten.
Wenn dann Nataly meint,daß Verluste dann verrechnet werden
können,erstaunt mich das.
Zu K1 erstaunt mich nichts.
@profiteur:
Der BFH ist in der Tat der Meinung, dass die rückwirkende Verlängerung der Speku-Frist verfassungswidrig ist. Ob dies der Fall ist, wird das BVerfG entscheiden, dem der BFH den Fall vorgelegt hat. Entschieden ist noch nichts.
Der BFH ist in der Tat der Meinung, dass die rückwirkende Verlängerung der Speku-Frist verfassungswidrig ist. Ob dies der Fall ist, wird das BVerfG entscheiden, dem der BFH den Fall vorgelegt hat. Entschieden ist noch nichts.
"Die Finanzämter haben sich daran zu halten."
Die Finanzämter sind Teil der Steuerverwaltung und halten sich an die Anweisungen "von oben".
Die Exekutive und die Judikative sind in Deutschland getrennt.
Die Finanzämter sind Teil der Steuerverwaltung und halten sich an die Anweisungen "von oben".
Die Exekutive und die Judikative sind in Deutschland getrennt.
#14@Nataly
Bis zur Entscheidung des BVERG ist das BFH Urteil für
alle Finanzämter bindend und ist auch allen Finanzämtern
bekannt.Auch gibt es unter Fachleuten keinen Zweifel,daß
das BVERFG entsprechend urteilt.
Bis Du immer noch der Meinung,daß der Verlust verrechenbar ist
PS(bin selbst betroffen)
Bis zur Entscheidung des BVERG ist das BFH Urteil für
alle Finanzämter bindend und ist auch allen Finanzämtern
bekannt.Auch gibt es unter Fachleuten keinen Zweifel,daß
das BVERFG entsprechend urteilt.
Bis Du immer noch der Meinung,daß der Verlust verrechenbar ist
PS(bin selbst betroffen)
Zu #15
jetzt mal ganz einfach:
hatte in 12/99 eine Immobilie(Anschaffung92) verkauft.
Laut Judikative(Eichel)hätte ich den Gewinn versteuern
müssen.
Laut BFH Urteil konnte ich die Aussetzung der Steuer
beantragen bis BVERG Urteil.
Wer ist denn nun gegenüber den Finanzämtern weisungsbefugt.
Die Richter vom BVERG haben schon erkennen lassen,daß
Sie die Auffassung vom BFH teilen.
Somit ist die Judikative(Eichel)gekniffen.
Das zu "von oben".
jetzt mal ganz einfach:
hatte in 12/99 eine Immobilie(Anschaffung92) verkauft.
Laut Judikative(Eichel)hätte ich den Gewinn versteuern
müssen.
Laut BFH Urteil konnte ich die Aussetzung der Steuer
beantragen bis BVERG Urteil.
Wer ist denn nun gegenüber den Finanzämtern weisungsbefugt.
Die Richter vom BVERG haben schon erkennen lassen,daß
Sie die Auffassung vom BFH teilen.
Somit ist die Judikative(Eichel)gekniffen.
Das zu "von oben".
@profiteur100
du bringst einige Sachen durcheinander.
Dass ich deine Äusserungen in #11 als "Quatsch" bezeichnet habe soll keine Beleidigung sein, aber deine "Empfehlungen" sind mehr als fahrlässig und könnten dampeil viel Geld kosten.
1. Du behauptest ---"hat der Verkauf in der Steuererklärung nichts mehr zu suchen."--- Das ist unter derzeitigen Gesichtspunkten vollkommen falsch, denn es geht um eine Steuererklärung (!). Hier kann "Dampeil" alle Sachverhalte wahrheitsgeäß angeben. Wie das Finanzamt diese Steuererklärung beurteilt ist dann eine zweite Sache.
Würde "Dampeil" deine Empfehlung berücksichtigen, so würde er im Fall, dass deine Einschätzung stimmen würde (was nicht der Fall ist) sowohl bei deiner, als auch bei meiner Empfehlung das gleiche Ergebnis erlangen. Stimmt aber meine Einschätzung, so kann "Dampeil" nur bei meiner Empfehlung einen Vorteil erlangen, bei deiner Empfehlung nicht. Du empfiehlst also etwas, was im besten Fall keine Nachteile(!) nach sich zieht, Vorteile aber sicher ausschließt.
2. Das BFH Urteil IX B 90/00 ist nicht bindend für die Finanzämter hinsichtlich der Steuerfestsetzung. Auf Antrag kann die AdV gewährt werden (das ist bei dir erfolgt) - das ist aber eben nicht mit der Steuerfestsetzung zu verwechseln.
3. Dass die rückwirkende Verlängerung der "Spekulationsfrist" bei bereits nach der alten Frist entstrickten Immobilienveräusserungen nicht verfassungskonform sein dürfte halte ich für ziemlich sicher. Dies hindert die Steuerbehörden aber nicht daran, die Steuern entsprechend festzusetzen - mittlerweile mit dem Vermerk der Vorläufigkeit um eine Vielzahl von Einsprüchen nicht abarbeiten zu müssen.
Wenn aber Verluste entstehen, so gibt es keinen Grund für die Steuerbehörden unter dem Vorläufigkeitsvermerk den Steuerbescheid zu erlassen, denn sie gehen ja davon aus, dass die Erhebung rechtmäßig erfolgt (ansonsten gäbe es ja keinen Grund zur Klage, auch vor dem BVerG).
Diese momentane "Lücke" sollte "Dampeil" ausnutzen. Gleiches gilt übrigens für die Gewinne/Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften aus Aktien etc. Hier ergehen die Bescheide mit Verlusten ohne Vorläufigkeitsvermerk, die mit Gewinnen mit Vorläufigkeitsvermerk. Bei wechselnden Jahren (Gewinn/Verlust/Gewinn) bis einschließlich 2003 kann man so einen Verlustvortrag schaffen, der sich aus den Verlusten -ohne Anrechnung der Gewinne (unter der Annahme, dass die "Spekulationssteuer" auch 1999-2003 verfassungswidrig war)- bemisst.
4. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat, insofern ist der Eichel auch nicht die Judikative ;-)
Grüße K1
du bringst einige Sachen durcheinander.
Dass ich deine Äusserungen in #11 als "Quatsch" bezeichnet habe soll keine Beleidigung sein, aber deine "Empfehlungen" sind mehr als fahrlässig und könnten dampeil viel Geld kosten.
1. Du behauptest ---"hat der Verkauf in der Steuererklärung nichts mehr zu suchen."--- Das ist unter derzeitigen Gesichtspunkten vollkommen falsch, denn es geht um eine Steuererklärung (!). Hier kann "Dampeil" alle Sachverhalte wahrheitsgeäß angeben. Wie das Finanzamt diese Steuererklärung beurteilt ist dann eine zweite Sache.
Würde "Dampeil" deine Empfehlung berücksichtigen, so würde er im Fall, dass deine Einschätzung stimmen würde (was nicht der Fall ist) sowohl bei deiner, als auch bei meiner Empfehlung das gleiche Ergebnis erlangen. Stimmt aber meine Einschätzung, so kann "Dampeil" nur bei meiner Empfehlung einen Vorteil erlangen, bei deiner Empfehlung nicht. Du empfiehlst also etwas, was im besten Fall keine Nachteile(!) nach sich zieht, Vorteile aber sicher ausschließt.
2. Das BFH Urteil IX B 90/00 ist nicht bindend für die Finanzämter hinsichtlich der Steuerfestsetzung. Auf Antrag kann die AdV gewährt werden (das ist bei dir erfolgt) - das ist aber eben nicht mit der Steuerfestsetzung zu verwechseln.
3. Dass die rückwirkende Verlängerung der "Spekulationsfrist" bei bereits nach der alten Frist entstrickten Immobilienveräusserungen nicht verfassungskonform sein dürfte halte ich für ziemlich sicher. Dies hindert die Steuerbehörden aber nicht daran, die Steuern entsprechend festzusetzen - mittlerweile mit dem Vermerk der Vorläufigkeit um eine Vielzahl von Einsprüchen nicht abarbeiten zu müssen.
Wenn aber Verluste entstehen, so gibt es keinen Grund für die Steuerbehörden unter dem Vorläufigkeitsvermerk den Steuerbescheid zu erlassen, denn sie gehen ja davon aus, dass die Erhebung rechtmäßig erfolgt (ansonsten gäbe es ja keinen Grund zur Klage, auch vor dem BVerG).
Diese momentane "Lücke" sollte "Dampeil" ausnutzen. Gleiches gilt übrigens für die Gewinne/Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften aus Aktien etc. Hier ergehen die Bescheide mit Verlusten ohne Vorläufigkeitsvermerk, die mit Gewinnen mit Vorläufigkeitsvermerk. Bei wechselnden Jahren (Gewinn/Verlust/Gewinn) bis einschließlich 2003 kann man so einen Verlustvortrag schaffen, der sich aus den Verlusten -ohne Anrechnung der Gewinne (unter der Annahme, dass die "Spekulationssteuer" auch 1999-2003 verfassungswidrig war)- bemisst.
4. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat, insofern ist der Eichel auch nicht die Judikative ;-)
Grüße K1
Die Gerichte (Judikative, "Rechtsprechende Gewalt") sind gegenüber den Finanzämtern nicht weisungsbefugt.
Das Finanzministerium zählt zur "Exekutive" ("vollziehende Gewalt").
Wenn du gegen den ESt-Bescheid 1999 Einspruch eingelegt hast, hast du gute Chancen, dass du die Speku-Steuer für deinen Grundstücksverkauf nicht zahlen mußt. Es spricht vieles für die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Speku-Frist. Das BVerfG-Urteil musst du aber schon noch abwarten.
Das Finanzministerium zählt zur "Exekutive" ("vollziehende Gewalt").
Wenn du gegen den ESt-Bescheid 1999 Einspruch eingelegt hast, hast du gute Chancen, dass du die Speku-Steuer für deinen Grundstücksverkauf nicht zahlen mußt. Es spricht vieles für die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Speku-Frist. Das BVerfG-Urteil musst du aber schon noch abwarten.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
196 | ||
93 | ||
66 | ||
50 | ||
46 | ||
43 | ||
42 | ||
37 | ||
33 | ||
27 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
23 | ||
21 | ||
20 | ||
20 | ||
20 | ||
19 | ||
18 | ||
18 | ||
15 | ||
15 |