verkauf geschl. fonds - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.10.04 19:39:26 von
neuester Beitrag 28.10.04 10:07:40 von
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fallkonstruktion:
geschl.fonds typ steuersparmodell (schiff, immo, medien...) in rechtsform KG soll nach z.b. 4 jahren verkauft werden. anfangsinvestition: 100.000, summe bisheriger verlustzuweisungen 60.000, verkauf nach 4 jahren zu 110.000.
was sagt das finanzamt dazu?
nach meinen wissensstand wären nur die 10.000 zugewinn zu versteuern, aber was ist mit z.b. den 30.000 steuerguthaben, die mit einem steuersatz von 50% erzielt wurden?
es geht hier nicht um einen konkreten fall oder fonds. sondern nur um die grundsätzliche frage, wie das finanzamt sich beim verkauf von geschl. fonds verhält, wenn damit vorher steuervorteile realisiert wurden.
danke
westentasche
geschl.fonds typ steuersparmodell (schiff, immo, medien...) in rechtsform KG soll nach z.b. 4 jahren verkauft werden. anfangsinvestition: 100.000, summe bisheriger verlustzuweisungen 60.000, verkauf nach 4 jahren zu 110.000.
was sagt das finanzamt dazu?
nach meinen wissensstand wären nur die 10.000 zugewinn zu versteuern, aber was ist mit z.b. den 30.000 steuerguthaben, die mit einem steuersatz von 50% erzielt wurden?
es geht hier nicht um einen konkreten fall oder fonds. sondern nur um die grundsätzliche frage, wie das finanzamt sich beim verkauf von geschl. fonds verhält, wenn damit vorher steuervorteile realisiert wurden.
danke
westentasche
@westentasche
der Begriff "Steuersparmodell" ist sicher falsch gewählt. Es handelt sich i.d.Regel nämlich um "Steuerverlagerungsmodelle", also Modelle, die den Zeitpunkt der Steuerzahlung aus einem Veranlagungszeitraum in einen späteren verlagern - aber eben nichts an Steuern endgültig "einsparen".
Zu versteuern ist bei Verkauf die Differenz aus erhaltenem Veräusserungspreis und dem Buchwert.
Vereinfacht:
110.000+60.000-100.000
= 70.000 bei Veräusserung zu versteuern. Man erkennt leicht, warum das nur ein Steuerverlagerungsmodell war ...
Abweichend hiervon werden Schiffe behandelt, die unter Tonnagesteuer (Kombimodelle) laufen. Hier kann die Rechnung durch den zu versteuernden Unterschiedsbetrag abweichen (positiv und negativ).
Grüße K1
der Begriff "Steuersparmodell" ist sicher falsch gewählt. Es handelt sich i.d.Regel nämlich um "Steuerverlagerungsmodelle", also Modelle, die den Zeitpunkt der Steuerzahlung aus einem Veranlagungszeitraum in einen späteren verlagern - aber eben nichts an Steuern endgültig "einsparen".
Zu versteuern ist bei Verkauf die Differenz aus erhaltenem Veräusserungspreis und dem Buchwert.
Vereinfacht:
110.000+60.000-100.000
= 70.000 bei Veräusserung zu versteuern. Man erkennt leicht, warum das nur ein Steuerverlagerungsmodell war ...
Abweichend hiervon werden Schiffe behandelt, die unter Tonnagesteuer (Kombimodelle) laufen. Hier kann die Rechnung durch den zu versteuernden Unterschiedsbetrag abweichen (positiv und negativ).
Grüße K1
Wenn Du einen konkreten Fall hast, dann solltest Du ihn so detailiert wie möglich darlegen - Verallgemeinerungen können nämlich vom konkreten Einzelfall deutlich abweichen.
Bei vorzeitigem Verkauf, der vor dem festgestellten Zeitpunkt der Gewinnerzielungsabsicht liegt bist Du immer dran. Dann ist der Verkauf steuerschädlich und Du musst nachversteuern. Auch bei Schiffen.
Gruß Jo1
Gruß Jo1
@Jo1
bei Schiffen ist -nach Umstellung auf Tonnagesteuer- nur der Unterschiedsbetrag zu versteuern (der kann übrigens auch 0 sein), unabhängig vom Zeitpunkt, ab dem ein Totalüberschuss erwirtschaftet wurde (bzw. worden wäre). Bindungsfristen nach §82f EStDV kann es nur noch für Altbeteiligungen geben (in dem Beispiel "4 Jahre" also nicht mehr). Woher hast Du deine abweichende Info ?
Grüße K1
bei Schiffen ist -nach Umstellung auf Tonnagesteuer- nur der Unterschiedsbetrag zu versteuern (der kann übrigens auch 0 sein), unabhängig vom Zeitpunkt, ab dem ein Totalüberschuss erwirtschaftet wurde (bzw. worden wäre). Bindungsfristen nach §82f EStDV kann es nur noch für Altbeteiligungen geben (in dem Beispiel "4 Jahre" also nicht mehr). Woher hast Du deine abweichende Info ?
Grüße K1
Hi K1,
dachte eigentlich daß bei allen Beteiligungen mit Anfangsverlusten die Gefahr der Liebhaberei durch Gewinnerzielungsabsicht ausgeräumt werden muß. wenn das bei Schiffen nach optionierung Tonnagesteuer anderst ist, lasse ich mich gerne belehren, wäre ja positiv.
Gruß Jo1
dachte eigentlich daß bei allen Beteiligungen mit Anfangsverlusten die Gefahr der Liebhaberei durch Gewinnerzielungsabsicht ausgeräumt werden muß. wenn das bei Schiffen nach optionierung Tonnagesteuer anderst ist, lasse ich mich gerne belehren, wäre ja positiv.
Gruß Jo1
hallo k1 und jo1,
danke für eure ausführlichen und fachkundigen beiträge.
war nur ne theoret. frage. k1 hats ja schon in seinem ersten beitrag gut erklärt.
thanx
westentasche
danke für eure ausführlichen und fachkundigen beiträge.
war nur ne theoret. frage. k1 hats ja schon in seinem ersten beitrag gut erklärt.
thanx
westentasche
# Jo1
Wie wird denn dieser "Unterschiedsbetrag"
berechnet?
Laster
Wie wird denn dieser "Unterschiedsbetrag"
berechnet?
Laster
Ist eigentlich ziemlich einfach. Zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tonnagesteuer/Pauschalbesteuerung wird der Buchwert des Schiffes mit dem aktuellem Marktwert verglichen. Die Differenz (Marktwert- Buchwert) wird in eine Rücklage eingestellt welche bei Verkauf des Schiffes/Auflösung des Fonds anteilsmäßig mit dem persönlichen ESTsatz versteuert werden muß.
Wenn was falsch ist werde ich sicher schnell korrigiert.
Gruß Jo1
Wenn was falsch ist werde ich sicher schnell korrigiert.
Gruß Jo1
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