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    Kündigung - Einliegerwohnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.07.05 22:45:20 von
    neuester Beitrag 22.07.05 15:47:40 von
    Beiträge: 13
    ID: 994.619
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      schrieb am 20.07.05 22:45:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wir haben seit einiger Zeit massive Probleme mit Mietern einer Einliegerwohnung. Seit über einem Jahr vergehen keine drei Tage ohne dass irgendetwas "stattfindet". Entweder es ist ein Fenster eingeworfen, eine Dachrinne abgerissen, es wird mitten in der Nacht 3-4 Uhr die Musik bis zum Anschlag aufgedreht, der jaulenden Hund tagelang allein in der Wohnung gelassen, es wird aus den Nebengelassen geklaut, das gestörte Kind terrorisiert und verletzt (!) andere Kinder. Die Krönung war, dass zwei Mal innerhalb von vier Wochen ein Eimer halbflüssiger Mörtel in die Hofdrainage gekippt wurde. Der Typ ist extrem gestört und aggressiv und sucht in jeder Hinsicht aktiv die Konfrontation. Wegen einzelner Sachen wurden die Leute bereits etliche Male mündlich und auch mal schriftlich abgemahnt, was allerdings nicht das geringste nützt.

      Frage: wenn man die Leute loswerden will: ist es dann erforderlich, dass sie die schriftlichen Abmahnungen zu ein und demselben Sachverhalt bekommen (z. B. Diebstahl oder Ruhestörung) oder ist es auch möglich, eine Art "Summierung" der Zwischenfälle ins Feld zu führen? Mein derzeitiger Wissensstand besagt, dass Abmahnungen und erst Recht Kündigungen sich immer auf eine ganz bestimmte Verfehlung richten müssen, um dem Mieter die Gelegenheit zu geben, sich in speziell diesem Punkt zu bessern. Ich kann mich aber nur schwer damit abfinden, dass man in solchen Fällen, wo jeden zweiten Tag etwas anderes "vorfällt", nicht das Gesamtverhalten eine Rolle spielt.

      Ich weiß zwar, dass man in einer Einliegerwohnung inzwischen auch ohne gravierende Vorfälle kündigen kann, allerdings beträgt die Kündigungsfrist ja dann 6 Monate. Das würde ich gerne abkürzen, so gut wie möglich.

      Hat jemand Erfahrungen mit so etwas?

      Danke vorab,

      LM
      Avatar
      schrieb am 20.07.05 22:56:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      das ist normal heutzutage, würde ich mir keine sorgen machen !
      warum willst du sie loswerden :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.07.05 23:07:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      zahlen deine mieter wenigstens pünktlich die miete ?
      Avatar
      schrieb am 20.07.05 23:13:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Biete ihnen 1000€ wenn sie nächsten Monat abhauen. Ist am billigsten und schont Deine Nerven.
      Avatar
      schrieb am 20.07.05 23:26:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      # 2

      Ich will die loswerden, weil die hier die Atmosphäre versauen. Hier leben ja schließlich auch noch ein paar andere Leute, die völlig ok sind und das Nachsehen haben.

      Zweitens ist der Typ ein Psychopath. Der ist auch schon mal nachts in unserer Wohnung herumgestiefelt und in seinen Reaktionen ziemlich irrational. Ich bin zwar nicht leicht zu erschüttern, aber der Typ nervt einfach mit der Zeit. Ich bin ja schließlich nicht der Sozialpädagoge von ein paar Gestörten hier.

      # 3

      Sagen wir mal: NOCH bezahlen sie Miete. Da sie aber de facto pleite sind, ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann das aufhört.

      # 4

      Daran habe ich auch schon gedacht.

      Grüße
      LM

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      Avatar
      schrieb am 21.07.05 05:01:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      naja wenn sie bald nicht mehr zahlen können sollte der rauswurf doch kein problem mehr sein :D
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 07:56:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]17.293.586 von Boersenkrieger am 21.07.05 05:01:35[/posting]da kennst Du das mietrecht schlecht
      Frag mal Vermieter von sog. Mietnomaden
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 10:32:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      das schlechte zuerst: als vermieter hast du hier leider ganz schlechte karten.
      als nachbar (der du ja auch bist) kannst/solltest du allerdings verschiedene dinge zur anzeige bringen. klingt für mich auch so als solltest du rasch einen rechtsberater aufsuchen!

      ein rauskaufangebot (siehe #4) könnte die schnellste und einfachste variante sein. die unterhaltsamste lösung wäre, sich mit dem `psychopathen` auf eine augenhöhe zu stellen und sein spiel mitzuspielen. nur so kannst du herausfinden, wer das alphamännchen in deinem revier ist. wenn du letzteres anstrebst, kaufe ich die filmrechte. ;-)
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 11:38:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      kündige doch wegen Eigenbedarf und Erweiterung Deiner Hauptwohnung durch Umbau.
      Soll bei Einfamilienhäusern mit ELW funktionieren
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 11:49:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      9,

      Kündigung wegen Eigenbedarf kann auch ein Jahr oder länger dauern.:D Und ist mit Kosten verbunden.

      Abgesehen vom Umbau, den Du nicht so einfach in den Raum stellen kannst ohne wirklich was zu machen.
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 13:17:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Den § 573a BGB genau durchzulesen - erleichterte Kündigung des Vermieters.
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 14:25:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Danke, Burentom, ich wusste, dass es da so eine neue Regelung gab, hatte aber nicht den Paragraphen.

      Ich stelle mal den Paragraphen hierein, falls es noch andere gibt, die sich dafür interessieren:

      ***

      § 573a
      Erleichterte Kündigung des Vermieters

      (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

      (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

      (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
      __________
      Ordentliche Kündigung des Vermieters

      (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

      (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn


       
      1.
      der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

       
      2.
      der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

       
      3.
      der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.


      (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

      (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

      ****

      Interessant ist dabei, dass nirgends die Rede davon ist, wie oft jemand mündlich bzw. schriftlich gemahnt werden muss, bevor man kündigen darf. Und dass auch nicht dabei steht, ob sich der Mieter mehrfach ein- und derselben Sache was zu Schulden hat kommen lassen.

      Immerhin eine enorme Verbesserung im Vergleich zur alten Gesetzeslage.

      LM
      Avatar
      schrieb am 22.07.05 15:47:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich würde aber schon darauf achten diese Mieter innerhalb der 6 monatigen Kündigungsfrist loszuwerden. In den ersten 2 Monaten findet ein "empörter" Mieter schneller eine neue Wohnung. Beispiel: vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages anbieten,Auflistung bisher entstandener Schäden, Wegfall von Renovierungspflichten usw.


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