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    Steuerfrage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.02.20 21:35:40 von
    neuester Beitrag 23.02.20 14:32:45 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.320.667
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      Avatar
      schrieb am 21.02.20 21:35:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Abend an alle Trader

      Ich habe eine Frage an Euch.
      Muß man bei der Steuererklärung Verluste angeben?

      Vorab schon mal DANKE

      Grüße
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.02.20 23:01:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich gehe davon aus, hierbei sind Verluste aus Aktienverkäufen gemeint...allerdings besteht grundsätzlich natürlich keine Pflicht, solche anzugeben...ganz im Gegenteil, der Staat freut sich, wenn Verluste beim Steuerzahler bleiben und Gewinne korrekt versteuert werden, denn diese sind ausnahmslos immer anzugeben.
      Avatar
      schrieb am 21.02.20 23:19:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      Man hat keinen Vorteil davon, sie nicht anzugeben.
      Verlust ist wohlgemerkt ein Veräußerungsverlust, es kommt also auf den Zeitpunkt und die Realisierung des Verlusts durch Verkauf an.

      Wenn sie angegeben werden und im laiufenden Jahr nicht mit Gewinnen verrechnet werden können, weil diese nicht vorhanden sind, dann werden die Verluste ins neue Jahr vorgetragen und können in Zukunft verrechnet werden und die Steuerschuld mindern bzw zu Erstattungen führen.

      Es gibt Aktienverluste und sonstige Verluste (aus Verkauf von Anleihen oder Derivaten), wobei zum Beispiel auch Aktienverluste vorgetragen werden können, während Derivategewinne zu versteuern sind, denn Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

      Bei inländischen Banken erfolgt ohnehin ein Vortrag der Verlustverrechnungstöpfe, somit wir der Verlust bei der Bank ins neue Jahr übertragen, es sei denn, man hat vor Jahresende eine Verlustbescheinigung beantragt. Die Frage der Threaderöffners macht also vor allem bei Verlusten bei ausländischen Brokern Sinn.
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 15:13:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sorry, wenn ich die Ursprungsfrage im Thread etwas übergehe...



      Ich habe da auch eine "Steuerfrage", insofern klinke ich mich hier ein.


      Es geht um das FIFO-Prinzip bei der Gewinn-/Verlustrechnung :

      Wird bei INTRADAY-Handel der gesamte Topf umgeschichtet oder nur die Intraday-DIFFERENZ ?

      Beispiel ( Handelsgebühren sind der Einfachhalt halber schon eingerechnet ! ):

      ----
      Depotbestand 21.02.2020 :

      1000 Stück x 10,00€ = 10000 €


      Handel am 24.02.2020

      Verkauf 400 Stück x 12,00€ = 4800 €
      Kauf 350 Stück x 11,50 = 4025€

      Intraday : Verkauf 50 Stück x 15,50 = 775€

      ----

      Steuerberechnung Variante A :

      neuer Depotbestand 24.02.2020 :

      600 Stück x 10,00€ = 6000€
      350 Stück x 11,50 € = 4025€

      realisierter Gewinn am 24.02.2020: 400 Stück x ( 12,00€ -10,00€ ) = 800€

      ----

      Steuerberechnung Variante B :

      neuer Depotbestand 24.02.2020 :

      950 Stück x 10,00 € = 9500€

      realisierter Gewinn am 24.02.2020: 50 Stück x 15,50€ = 775€

      ----


      Ist jemand in der Lage, zu sagen, ob nach dem deutschen Steuerrecht Variante A oder Variante B gilt ?

      Besten Dank !
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 15:26:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      oops :

      jetzt ist mir doch ein Fehler aufgefallen :

      ----

      Steuerberechnung Variante B :

      neuer Depotbestand 24.02.2020 :

      950 Stück x 10,00 € = 9500€

      realisierter Gewinn am 24.02.2020: 50 Stück x (15,50€ - 10,00€) = 275€

      ----

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      Avatar
      schrieb am 22.02.20 17:01:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      950 Stück x 10,00 € = 9500€

      Das ist falsch da du ja nur noch 600 zu 10 hast die 350 zu 15,50

      Der Rest stimmt, es werden immer erst die alten sogar zeitgenau verkauft die reingekommen sind.

      Auch wenn du am vormittag und am nachmittag kaufst erkennt das System das FIFO richtig und verkauft solange die am Vormittag bis keine mehr davon vorhanden sind.
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 17:06:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.753.740 von Martinvs75 am 21.02.20 21:35:40Die erste Frage ist: Liegt das Depot bei einem Broker/Bank innerhalb Deutschlands, denn Auslandsbroker verrechnen ja keine Steuer ausser Quellensteuer.

      Wenn innerhalb Deutschland dann kann man Verluste entweder bescheinigen lassen oder auch stehen lassen. Stehen lassen macht Sinn wenn du weisst dass frühzeitig im neuen Jahr Gewinne, Dividenden, Zinsen usw. unter Garantie realisiert werden die den Verlust sofort ausgleichen. Damit schneller als eine Steuererstattung durch die Steuererklärung.

      Bei Auslandsbrokern musst du ja alles selbst machen da die ja keine Steuerbescheinigungen ausstellen, da sie ja keine abziehen. Hier dann logischerweise alles zusammen angeben, ansonsten verfällt der Verlust ja wertlos.
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 17:23:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.757.358 von groef am 22.02.20 15:13:50Eindeutig Variante A würde ich sagen, wie 1erhart auch meint.
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 22:42:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      groef,
      Variante A ist richtig. Realisierter Gewinn = 800,- . Im Depot sind danach 600 Aktien mit Einkaufskurs (EK) 10,00 und 350 Aktien mit EK 11,50.

      War ja nur ein Beispiel von dir. Aber nach einem Kursabfall hätte ich gesagt: „Ich hab´s geahnt! 400 Aktien bin ich noch gut losgeworden.“ Am selben Tag kaufe ich bestimmt nicht zurück.
      Avatar
      schrieb am 23.02.20 05:49:24
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich wollte damit ja nur sagen dass das FIFO Prinzip funktioniert 100% auch wenn wie ein echtes Beispiel zeigt, welches bei mir schon ab und zu mal vorkommt.

      Ich möchte in eine Aktie einsteigen als Beispiel nach Zahlen und der Kurs kommt schön zurück.
      Also kaufe ich eine kleine Tranche, ein paar Stunden wird sie noch günstiger und ich kaufe die 2.Tranche. Da ich im Regelfall 4-5 mal kaufe um eine richtige Positionsgrösse zu erreichen kommt so etwas schon vor.

      Und hier werden beim Verkauf eben auch wirklich die als erstes an dem Tag gekauften hergenommen zur Gewinn und Steuerberechnung.

      Der Regelfall ist das logischerweise nicht.
      Avatar
      schrieb am 23.02.20 12:51:37
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für die Antworten !

      Also Variante A .

      @1erhart :
      So GANZ eindeutig lese ich Deine Antwort noch nicht.
      Du sagst, die zuerst am Vormittag gekauften werden zuerst verkauft.
      Das ist logisch, wenn kein Altbestand vorhanden ist.

      Was aber, wenn ein Altbestand existiert ?
      Werden zuerst die Papiere aus dem "Altbestand" verkauft ?

      Bei Variante A würden dann die am Vormittag gekauften Papiere im Bestand
      "hinten angehängt" und im tagesgleichen Verkauf eben NICHT die Papiere vom Vormittag verkauft, sondern die vorderen des Altbestandes.

      Variante B würde bedeuten :
      ERST wird INTRADAY die TAGESBILANZ ermittelt ( = Verkauf der am vormittag gekauften ) und DANN mit dem Altbestand verrechnet.

      Mir ist klar, daß das hier eine verwirrende, scheinbar kleinkarierte Diskussion ist.
      Und es geht auch primär nicht darum, ob obiger BeispielTagesHandel realistisch ist.
      Aber steuerlich macht das nach den neu eingeführten Regeln einen GEWALTIGEN Unterschied.

      Auf ein weiteres fruchtbares Gespräch.

      ( in der Hoffnung, diesmal keinen Fehler eingebaut zu haben und mein Anliegen klar genug "rübergebracht" zu haben )
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.02.20 13:02:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      1000 Alte
      davon 400 verkauft Rest 600
      200 Zukauf Vormittag
      300 Zukauf Nachmittag

      davon 700 Verkauf 0 Alte 100 Rest vom Vormittag

      Es ist doch ganz einfach FIFO Prinzip (es war doch klar dass bei deinem Beispiel nach den Verkauf von 400 beim nächsten Verkauf erst einmal die 600 alten drankommen und dann die 350) Und wenn die 350 eben ein Kauf auf zweimal am selben Tag war dann eben die am Vormittag gekauften.

      LOGISCHER GEHT ES LEIDER NICHT (ich hatte es ja nur deshalb geschrieben dass auch taggleiche Käufe nach dem FIFO Prinzip verkauft werden und kein Mischpreis gemacht wird)
      Avatar
      schrieb am 23.02.20 14:32:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.761.393 von groef am 23.02.20 12:51:37
      Zitat von groef: ....
      Aber steuerlich macht das nach den neu eingeführten Regeln einen GEWALTIGEN Unterschied. ...


      Welche neu eingeführten Regeln?
      Bei den Derivaten soll sich doch erst nächstes Jahr etwas ändern und für die Aktien seit Einführung der Abgeltungssteuer gar keine Änderung?

      Tatsächlich muss man bei der geplanten Willkür mit Logik gar nicht anfangen.
      Aber bisher handhaben es die Banken noch logisch richtig, dass auch bei Transaktionen untertags sofort die Steuer auf die Veräußerung des ältesten Bestands zum Tragen kommt, und bei Daytrading der Altbestand nicht verschont wird. Sonst wäre es ja auch umständlich, die Abrechnungen werden sofort erstellt und man müsste andernfalls zwei getrennte Bestände führen, am selben Tag angeschaffte Positionen und Altbestände. Und abends dann eventuell die Abrechnungen korrigieren.

      Theoretisch könnte so eine komplzierte Regelung aber verordnet werden, in der Regulierungswut.
      Man kann auch alles so komplziert machen, bis alle die Lust verlieren.


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