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    Außerbörslicher Verkauf - Ersatzbemessungsgrundlage - Steuererklärung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.12.19 10:25:53 von
    neuester Beitrag 03.12.19 22:00:41 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.316.339
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      schrieb am 03.12.19 10:25:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      jemand möchte mir seine KTG Agrar Anleihe (A161Y3; Insolvenzverfahren läuft; keine Börsennotierung mehr) für 10 EUR verkaufen, um den Verlust steuerlich zu realisieren.

      Wenn nun ein Kaufvertrag plus eine nachweisbare Zahlung vorliegt, wird die Bank dennoch eine Pauschalbesteuerung vornehmen (30% der Anschaffungskosten). Der Vorgang kann dann aber in der ESt-Erklärung detailliert angegeben werden mit der Folge, dass die gezahlte Steuer zurückgeholt werden kann. Nach einem Urteil des BFH sind derartige "Forderungsausfälle" steuerlich voll anzuerkennen.

      Oder täusche ich mich da?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 11:39:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.065.019 von kds_penta am 03.12.19 10:25:53
      Zitat von kds_penta: Hallo,
      jemand möchte mir seine KTG Agrar Anleihe (A161Y3; Insolvenzverfahren läuft; keine Börsennotierung mehr) für 10 EUR verkaufen, um den Verlust steuerlich zu realisieren.

      Wenn nun ein Kaufvertrag plus eine nachweisbare Zahlung vorliegt, wird die Bank dennoch eine Pauschalbesteuerung vornehmen (30% der Anschaffungskosten). Der Vorgang kann dann aber in der ESt-Erklärung detailliert angegeben werden mit der Folge, dass die gezahlte Steuer zurückgeholt werden kann. Nach einem Urteil des BFH sind derartige "Forderungsausfälle" steuerlich voll anzuerkennen.

      Oder täusche ich mich da?


      Sollte funktionieren. Es sollte sich aber um einen fremden Dritten handeln, um keine Rechtsmißbräuchlichkeit zu unterstellen. Nach derzeitiger Rechtslage wäre der Verlust ohnehin (spätestens) bei Abschluss des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 12:01:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      kds penta,
      du täuscht dich nicht. € 1,- reicht auch. Der ganze Konzern Neue Heimat wurde für DM 1,- verkauft. Zu diesem Mini-Preis werden üblicherweise wertlose Gegenstände verkauft. Du verzichtest natürlich auf einen Weiterverkauf von A161Y3 und machst keinen steuerlichen Verlust mehr geltend.
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 12:12:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen Dank für die beiden Antworten. Demnach sollte der Vorgang kein Problem sein.

      Praktisch ist es aber so, dass sich die Depotbanken warum auch immer querstellen. Von "das ist nicht möglich" (Commerzbank) bis hin zu "so einen Fall hatten wir noch nie" (Deutsche Bank) ist alles dabei. Da frage ich mich, wie andere so einen normalen Fall handhaben. Das kann man ja analog anwenden auf alle Wertpapiere, bei denen es keine Börsennotierung gibt. Nach Auskunft dieser beiden Banken gibt es für mich keinerlei Möglichkeit, die Papiere zu verkaufen etc., sofern kein geregelter Markt die Papiere aufgenommen hat.
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 12:29:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      kds penta,
      dein Freund läßt einen entgeltlichen Depotübertrag machen. Dabei ist es egal, ob die Papiere börsennotiert sind oder nicht. Genau dafür wird ja die Ersatzbenessung genommen. Ob du die Papiere verkaufen kannst, kann seiner Bank egal sein.
      1 Antwort

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      schrieb am 03.12.19 13:44:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.066.261 von alzwo am 03.12.19 12:29:48
      Zitat von alzwo: kds penta,
      dein Freund läßt einen entgeltlichen Depotübertrag machen. Dabei ist es egal, ob die Papiere börsennotiert sind oder nicht. Genau dafür wird ja die Ersatzbenessung genommen. Ob du die Papiere verkaufen kannst, kann seiner Bank egal sein.


      Ganz genau! Nur die Depotbanken sind da offenbar anderer Meinung und meckern, ich war überrascht über diese Unkenntnis!
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 22:00:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Möglicherweise haben die Banken Probleme damit, diesen außerbörslichen Verkauf in dieser Form abzuwickeln.

      Wenn es aber um einen einfachen Depotübertrag von Depot A bei Bank X auf Depot B bei Bank Y geht, darf das absolut kein Problem sein. Das ist Standardgeschäft und muss funktionieren.

      Sollten sich die Banken weiterhin querstellen, ist es nach meiner Erfahrung sehr wirksam, mit einer Anfrage bei der BAFin zu drohen.


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