ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - Älteste Beiträge zuerst (Seite 491)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 11.04.24 09:01:49 von
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natürlich sollte meine Formulierung im 1. Satz des vorherigen Beitrags Nachbesserung der Barabfindung lauten anstelle von Nachbesserung der Barausschüttung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.065.700 von Hiberna am 03.12.19 11:34:54
Das wundert mich nicht, denn die Commerzbank hat auch schon beim BDI-SO Abfindung und Zins in einer Abrechnung abgerechnet. Bei Convert wurden die Aktie ohne Geld ausgebucht. Nachbesserungsrechte werden teilweise mit originären Anschaffungskosten der Aktie und Ausweis eines Totalverlustes angezeigt. Dümmer geht es nicht.
Genau aus diesem Grund finden bei mir sämtliche Squeeze Outs nur bei Consors im Depot statt. Zumindest im Bereich der Strukturmaßnahmen sind die fehlerfrei unterwegs.
Zitat von Hiberna: die Commerzban hat bei mir die Nachbesserung der Barausschüttung für SCA Hygiene und für die Südchemie als Barausschüttung behandelt und in den Steuertopf für Dividenden gestellt anstelle sie in den Steuertopf Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Aktien reinzustellen.
Wer vorgetragene Verluste aus der Veräußerung von Aktien hält, muss dann Steuer auf die Nachbesserung der Barabfindung abführen, was nicht richtig ist.
Ich habe dies bei der Commerzbank reklamiert. Es wäre unterstützend, wenn andere Commerzbank-Kunden ebenfalls eine Korrektur anfordern. Erfahrungsgemäß korrigiert die Commerzbank solche Fehler nur widerwillig unter großem Druck oder manchmal auch gar nicht.
Das wundert mich nicht, denn die Commerzbank hat auch schon beim BDI-SO Abfindung und Zins in einer Abrechnung abgerechnet. Bei Convert wurden die Aktie ohne Geld ausgebucht. Nachbesserungsrechte werden teilweise mit originären Anschaffungskosten der Aktie und Ausweis eines Totalverlustes angezeigt. Dümmer geht es nicht.
Genau aus diesem Grund finden bei mir sämtliche Squeeze Outs nur bei Consors im Depot statt. Zumindest im Bereich der Strukturmaßnahmen sind die fehlerfrei unterwegs.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.066.063 von straßenköter am 03.12.19 12:14:58Dasgleiche ist mir damals auch bei Didier Werke passiert. Comdirect hat dies dann nach langem Hin und Her und Rücksprache mit der Coba korrigiert.
War schon sehr laienhaft...
War schon sehr laienhaft...
Wie wird es nun mit MAN weitergehen wenn mehr als 95% erreicht sind?
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.269.325 von Dagobertinvest am 03.01.20 02:01:31
Squeeze-out geht ja auch schon mit 90%.
Ich denke schon auch, dass da weitere Schritte engeleitet werden, nur ist VW nunmal ein spezieller Fall.
Die haben ja auch Audi seit 50 Jahren unter Kontrolle, ohne einen Squeeze-out auf den Weg zu bringen.
Dass sich Scherzer für die VW Töchter interessiert, ist bekannt, bei Scherzer sieht man bestimmt die Cashflows und dass das Unternehmenswerten entspricht. Aber leider scheut VW vor nichts zurück, um zu verhondern, dass die freien Aktionäre davon profitieren. Aber im Fall gewünschter Konzernstrukturierung aufgrund übergeordneter Interessen, kann es versehentlich vielleicht doch dazu kommen?!
Zitat von Dagobertinvest: Wie wird es nun mit MAN weitergehen wenn mehr als 95% erreicht sind?
Squeeze-out geht ja auch schon mit 90%.
Ich denke schon auch, dass da weitere Schritte engeleitet werden, nur ist VW nunmal ein spezieller Fall.
Die haben ja auch Audi seit 50 Jahren unter Kontrolle, ohne einen Squeeze-out auf den Weg zu bringen.
Dass sich Scherzer für die VW Töchter interessiert, ist bekannt, bei Scherzer sieht man bestimmt die Cashflows und dass das Unternehmenswerten entspricht. Aber leider scheut VW vor nichts zurück, um zu verhondern, dass die freien Aktionäre davon profitieren. Aber im Fall gewünschter Konzernstrukturierung aufgrund übergeordneter Interessen, kann es versehentlich vielleicht doch dazu kommen?!
Weiß jemand schon, was es bei renk Neues gibt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.271.812 von gnuldi am 03.01.20 11:29:32Nee, aber im Schwarzbuch Börse ("Anlegerland") der SdK war auf Seite 89 ein Beitrag, der sich mit den Vorgängen bei MAN zum Ende des Beherrschungsvertrags befasst, also u.a. dem Verkauf der RENK Beteiligung zu 450 Mio, während der Börsenwert 500 Mio war und dem Verkauf der MAN Energy Systems. Leider wurden die Sonderprüfungsanträge zum Verhalten des Vorstands abgelehnt.
Grundsätzlich erwartet die SdK bei MAN den Squeeze-out, die verbliebenen Streubesitzaktionäre seien aber wohl schon im Vorfeld um Erträge in Milliardenhöhe gebracht worden.
Grundsätzlich erwartet die SdK bei MAN den Squeeze-out, die verbliebenen Streubesitzaktionäre seien aber wohl schon im Vorfeld um Erträge in Milliardenhöhe gebracht worden.
Lisa Germany Holding GmbH
Wetzlar
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit
dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre
der Leica Camera Aktiengesellschaft, Wetzlar, nebst Abwicklungshinweisen
– ISIN DE000A0EPU98 / WKN A0E PU9 –
Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 30. März 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft („Leica Camera AG“, vormals mit Sitz in Solms und jetzt Wetzlar) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Leica Camera-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Lisa Germany Holding GmbH mit Sitz in Wetzlar (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister der Leica Camera AG beim Amtsgericht Wetzlar (HRB 966) eingetragen; die Eintragung wurde am 9. Oktober 2012 im Handelsregister bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Hauptaktionärin über.
Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 30. Januar 2018 (Az.: 3-5 O 118/12), über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 34,66 je Leica Camera-Aktie.
Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2019 (21 W 61/18) die Barabfindung auf EUR 35,26 festgesetzt. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:
21 W 61/18
3-5 O 118/12 Landgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG
1. - 94. (Antragsteller)
Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1- 2, 40213 Düsseldorf
– gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
gegen
Lisa Germany Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o Unnützer Wagner & Werding, Karl-Kellner-Ring 23, 35576 Wetzlar,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 54), 55) und 61), zu 89) und 90) sowie zu 92) und 93) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf € 35,26 je Stückaktie der Leica Camera AG festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.877.120,96 festgesetzt.
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG bekannt gegeben:
Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 5,08 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Gesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 5,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 10. Oktober 2012 bis 13. Januar 2020 einschließlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.
Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 28. Februar 2020 keine Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, nicht entgegen genommene Nachbesserungsbeträge beim Amtsgericht Wetzlar zu hinterlegen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Wetzlar, im Januar 2020
Lisa Germany Holding GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Januar 2020
Wetzlar
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit
dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre
der Leica Camera Aktiengesellschaft, Wetzlar, nebst Abwicklungshinweisen
– ISIN DE000A0EPU98 / WKN A0E PU9 –
Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 30. März 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft („Leica Camera AG“, vormals mit Sitz in Solms und jetzt Wetzlar) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Leica Camera-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Lisa Germany Holding GmbH mit Sitz in Wetzlar (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister der Leica Camera AG beim Amtsgericht Wetzlar (HRB 966) eingetragen; die Eintragung wurde am 9. Oktober 2012 im Handelsregister bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Hauptaktionärin über.
Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 30. Januar 2018 (Az.: 3-5 O 118/12), über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 34,66 je Leica Camera-Aktie.
Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2019 (21 W 61/18) die Barabfindung auf EUR 35,26 festgesetzt. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:
21 W 61/18
3-5 O 118/12 Landgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG
1. - 94. (Antragsteller)
Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1- 2, 40213 Düsseldorf
– gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
gegen
Lisa Germany Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o Unnützer Wagner & Werding, Karl-Kellner-Ring 23, 35576 Wetzlar,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 54), 55) und 61), zu 89) und 90) sowie zu 92) und 93) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf € 35,26 je Stückaktie der Leica Camera AG festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.877.120,96 festgesetzt.
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG bekannt gegeben:
Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 5,08 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Gesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 5,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 10. Oktober 2012 bis 13. Januar 2020 einschließlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.
Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 28. Februar 2020 keine Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, nicht entgegen genommene Nachbesserungsbeträge beim Amtsgericht Wetzlar zu hinterlegen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Wetzlar, im Januar 2020
Lisa Germany Holding GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Januar 2020
Quelle: https://spruchverfahren.blogspot.com/
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.
Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.
Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit jetzt zugestelltem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.
Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.
Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit jetzt zugestelltem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Im Bundesanzeiger erfolgten heute die Bekanntmachungen zu den Spruchverfahren zum Squeeze-out bei Axa Leben und Dt. Ärzteversicherung. Ergebnis der Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ist in beiden Fällen die Ablehnung der geforderten Erhöhung der Barabfindung.
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